Als Gartendenkmalpflege bezeichnet man die geistigen, technischen, handwerklichen und künstlerischen Maßnahmen, die zur Er- und Unterhaltung von Kulturdenkmalen aus dem Bereich der Gartenkunst notwendig sind. Zur Gartendenkmalpflege gehört auch die Beurteilung der Denkmaleigenschaft anhand der in den Gesetzen festgelegten Kriterien (das Objekt muss nach vielen Landesdenkmalschutzgesetzen z. B. einer abgeschlossenen Epoche angehören), sowie die kulturhistorische Einordnung der Gartendenkmale. Es gibt in der Gartendenkmalpflege zwar viele Überschneidungen mit der Archäologischen Denkmalpflege und der Bau- und Kunstdenkmalpflege. Die Gartendenkmalpflege bedient sich aber auch ganz eigener Verfahren und wendet Maßnahmen in besonderer Ausprägung an, die durch die Besonderheiten pflanzlicher, also lebender, Objekte und den veränderlichen Strukturen der Natur bedingt sind. „Der historische Garten ist ein Bauwerk, das vornehmlich aus Pflanzen, also lebendem Material, besteht, folglich vergänglich und erneuerbar ist. Sein Aussehen resultiert aus einem ständigen Kräftespiel zwischen jahreszeitlichen Wechsel, natürlicher Entwicklung und naturgegebenem Verfall einerseits und dem künstlerischen sowie handwerklichen Willen andererseits, der darauf abzielt, seinem Zustand Dauer zu verleihen.“ – Art. 2 der Charta von Florenz (de)
Historic garden conservation is a specialised type of historic preservation and conservation or restoration concerned with historical and landmark gardens and designed landscapes. (en)
Historic garden conservation is a specialised type of historic preservation and conservation or restoration concerned with historical and landmark gardens and designed landscapes. (en)
Als Gartendenkmalpflege bezeichnet man die geistigen, technischen, handwerklichen und künstlerischen Maßnahmen, die zur Er- und Unterhaltung von Kulturdenkmalen aus dem Bereich der Gartenkunst notwendig sind. Zur Gartendenkmalpflege gehört auch die Beurteilung der Denkmaleigenschaft anhand der in den Gesetzen festgelegten Kriterien (das Objekt muss nach vielen Landesdenkmalschutzgesetzen z. B. einer abgeschlossenen Epoche angehören), sowie die kulturhistorische Einordnung der Gartendenkmale. – Art. 2 der Charta von Florenz (de)