About: Insichbeurlaubung (original) (raw)
Die Insichbeurlaubung ist ein Sonderfall des deutschen Beamtenrechts, der sich aus § 4 Abs. 3 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutsche Bundespost (PostPersRG) ergibt. Die aus der Postreform II hervorgegangenen Postnachfolgeunternehmen Deutsche Telekom AG, Deutsche Post AG und Deutsche Postbank AG haben die bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten übernehmen müssen (Art. 143b Grundgesetz (GG)). Bei der Insichbeurlaubung ruht die Verpflichtung zur Amtsausübung im übertragenen Amt, aber der Beamtenstatus bleibt erhalten. Begründet man ein anderes Dienstverhältnis oder nimmt ein Beschäftigungsverhältnis auf, ist man weiterhin beihilfe- und pensionsberechtigt. Der Beamte ist von der Arbeitslosenversicherung befreit, da er weiterhin Beamter ist.
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dbo:abstract | Die Insichbeurlaubung ist ein Sonderfall des deutschen Beamtenrechts, der sich aus § 4 Abs. 3 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutsche Bundespost (PostPersRG) ergibt. Die aus der Postreform II hervorgegangenen Postnachfolgeunternehmen Deutsche Telekom AG, Deutsche Post AG und Deutsche Postbank AG haben die bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten übernehmen müssen (Art. 143b Grundgesetz (GG)). Bei der Insichbeurlaubung ruht die Verpflichtung zur Amtsausübung im übertragenen Amt, aber der Beamtenstatus bleibt erhalten. Begründet man ein anderes Dienstverhältnis oder nimmt ein Beschäftigungsverhältnis auf, ist man weiterhin beihilfe- und pensionsberechtigt. Der Beamte ist von der Arbeitslosenversicherung befreit, da er weiterhin Beamter ist. Die Regelung soll die personelle Beweglichkeit erhöhen, indem sie den neu gegründeten Aktiengesellschaften ermöglicht, bei ihnen beschäftigte Beamte befristet zu beurlauben und zugleich mit ihnen Arbeitsverträge zu schließen, die nicht den Zwängen des öffentlichen Dienstrechts unterliegen. In versorgungsrechtlicher Hinsicht wird mit der Anrechnung der Beurlaubungszeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht, dass die Versorgungsanwartschaften der Beamten fortgeführt werden. Damit ergibt sich für die beurlaubten Beamten eine ihrer bisherigen Rechtsstellung entsprechende Versorgungsperspektive. Gleichzeitig hat dies im Ergebnis zur Folge, dass die Beamten nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern sind. Der beamtenrechtliche Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bleibt erhalten. Der Insichbeurlaubung muss der Beamte zustimmen. Bei der Festlegung von Kriterien für die Auswahl von Beamten zur sogenannten Insichbeurlaubung gemäß § 4 Abs. 3 PostPersRG handelt es sich um die Aufstellung von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Umgruppierungen nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Ob dazu auch gegen den Willen des Arbeitgebers eine Einigungsstelle gebildet werden kann, hängt nach § 95 Abs. 2 BetrVG von der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ab. (de) |
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