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Das Nominalwertprinzip besagt im Steuerrecht, dass für alle Geldbeträge der zahlenmäßige Wert maßgebend ist (Euro = Euro). Der tatsächliche Wert des Geldes spielt keine Rolle. Die geschuldete Steuer oder sonstige zu zahlende Beträge sind also Geldschulden in Form einer Geldsummenschuld (Nennbetragsschuld). Das Nominalwertprinzip wirkt sich bei einem progressiven Einkommensteuertarif außerdem so aus, dass durch die Inflation der tatsächliche Steuersatz steigt („kalte Progression“). Das nominale Einkommen steigt und damit auch der Steuersatz, damit verringert sich aber das reale Einkommen.

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dbo:abstract Das Nominalwertprinzip besagt im Steuerrecht, dass für alle Geldbeträge der zahlenmäßige Wert maßgebend ist (Euro = Euro). Der tatsächliche Wert des Geldes spielt keine Rolle. Die geschuldete Steuer oder sonstige zu zahlende Beträge sind also Geldschulden in Form einer Geldsummenschuld (Nennbetragsschuld). Das Nominalwertprinzip wirkt sich während einer Inflationszeit negativ für den Steuerpflichtigen aus, da Scheingewinne erfasst werden: Der Realzins (das, was tatsächlich erwirtschaftet wird) ist geringer als der Nominalzins (der zahlenmäßig geschuldete Betrag), der reale Gewinn fällt also kleiner aus als der nominelle Gewinn. Für die Steuer ist jedoch der Nominalzins entscheidend. Dies stellt eine Beeinträchtigung des Leistungsfähigkeitsprinzips dar. Das Nominalwertprinzip wirkt sich bei einem progressiven Einkommensteuertarif außerdem so aus, dass durch die Inflation der tatsächliche Steuersatz steigt („kalte Progression“). Das nominale Einkommen steigt und damit auch der Steuersatz, damit verringert sich aber das reale Einkommen. (de)
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