� 176 StGB - Sexueller Missbrauch von Kindern (original) (raw)

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen l�sst,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen l�sst,
3. ein Kind f�r eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den F�llen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen T�ter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der T�ter nutzt die fehlende F�higkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bek�mpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021

(BGBl. I S. 1810)

, in Kraft getreten am 01.07.2021 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

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