� 182 StGB - Sexueller Mi�brauch von Jugendlichen (original) (raw)

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage

1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen l�sst oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird eine Person �ber achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen l�sst.

(3) Eine Person �ber einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mi�braucht, da� sie

1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen l��t oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

und dabei die ihr gegen�ber fehlende F�higkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den F�llen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, da� die Strafverfolgungsbeh�rde wegen des besonderen �ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen f�r geboten h�lt.

(6) In den F�llen der Abs�tze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Ber�cksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Fassung aufgrund des Neunundvierzigsten Gesetzes zur �nderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europ�ischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21.01.2015

(BGBl. I S. 10)

, in Kraft getreten am 27.01.2015 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

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