� 182 StGB - Sexueller Mi�brauch von Jugendlichen (original) (raw)
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
1. | sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen l�sst oder |
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2. | diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird eine Person �ber achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen l�sst.
(3) Eine Person �ber einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mi�braucht, da� sie
1. | sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen l��t oder |
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2. | diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, |
und dabei die ihr gegen�ber fehlende F�higkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den F�llen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, da� die Strafverfolgungsbeh�rde wegen des besonderen �ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen f�r geboten h�lt.
(6) In den F�llen der Abs�tze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Ber�cksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )
Fassung aufgrund des Neunundvierzigsten Gesetzes zur �nderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europ�ischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21.01.2015
, in Kraft getreten am 27.01.2015 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar