Satzung der Karl-May-Stiftung - Karl May Museum Radebeul (original) (raw)
1. Das Kuratorium besteht aus 9 bis 15 Personen, die jeweils für eine Dauer von fünf Jahren vom bestehenden Kuratorium gewählt werden. Die Kuratoriumsmitglieder bleiben bis zu der nächsten Kuratoriumssitzung im Amt, die auf den Ablauf ihrer Amtszeit folgt.
2. Die Große Kreisstadt Radebeul als Sitzgemeinde entsendet innerhalb der Personen nach Abs. 1 eine Person in das Kuratorium.
3. Für den Freistaat Sachsen bleibt ein Platz im Kuratorium innerhalb der Personenzahl nach Absatz 1 vorbehalten.
4. Kandidaten für die anderen Plätze im Kuratorium können von allen Vorstands- und Kuratoriumsmitgliedern vorgeschlagen werden. Voraussetzungen sind persönliche Integrität sowie Sach- und Fachkompetenz bezüglich der Stiftungsaufgaben.
5. Kuratoriumsmitglieder scheiden aus bei:
a) Ende der Amtszeit;
b) Wahl in den Vorstand;
c) Abwahl mit Zweidrittelmehrheit;
d) eigenem Wunsch;
e) Tod.
6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Kuratoriums wird der Nachfolger für die Dauer einer Amtszeit gewählt.
7. Das Kuratorium wählt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten für fünf Jahre. Der Präsident leitet die Sitzungen, die mindestens einmal im Jahr stattfinden.
8. Vor der Wahl ins Kuratorium haben Kandidaten mögliche Interessenkonflikte, insbesondere bestehende vertragliche Beziehungen zu Karl-May-Stiftung und Karl-May-Museum gGmbH sowie zu anderen Karl-May-Institutionen, die nicht Stiftungsgremien selbst betreffen, gegenüber dem Präsidenten schriftlich offenzulegen. Analog gilt dies für Mitglieder des Kuratoriums bei Veränderungen.
§ 6a
Sitzungen des Kuratoriums und Beschlussfassung
1. Das Kuratorium ist vom Präsidenten in Textform (auch E-Mail) oder über eine von der Stiftung regelmäßig genutzte Kommunikationsplattform unter Mitteilung der Tagesordnung, der Beschlussvorschläge sowie der wesentlichen Sitzungsunterlagen einzuberufen. Zwischen dem Tag der Absendung der Ladung (Poststempel des Absendeortes bei schriftlicher Ladung bzw. Zeitstempel des Postausgangsservers bei E-Mail-Ladung sind maßgeblich) und dem Tag der Sitzung muss mindestens eine Frist von vier Wochen liegen. Die Sitzungen finden regelmäßig in Präsenz statt.
2. In dringenden Fällen kann die Einladung nach Absatz 1 mit einer Frist von zwei Wochen zu einer Online-Sitzung erfolgen. Die Dringlichkeit ist mit der Einladung seitens des Präsidenten schriftlich zu begründen.
Widerspricht mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Kuratoriums vor Beginn der Sitzung schriftlich gegenüber dem Präsidenten der Durchführung einer solchen Dringlichkeitssitzung, so ist durch den Präsidenten umgehend eine ordentliche Kuratoriumssitzung nach Absatz 1 einzuberufen.
Dringlichkeit liegt insbesondere vor, wenn
– sich bei der Durchführung des genehmigten Wirtschaftsplanes entweder das geplante Jahresergebnis so verschlechtert oder das Gesamtinvestitionsvolumen so erhöht, dass die in der Geschäftsordnung des Vorstandes angegebenen Wertgrenzen überschritten werden,
– Nach- oder Neuwahlen zum Vorstand notwendig werden, weil nur noch vier oder weniger Vorstandsmitglieder rechtlich oder tatsächlich dem Vorstand angehören,
– Personalentscheidungen zur Geschäftsführung der Beteiligungen der Karl-May-Stiftung erforderlich werden.
3. Über Gegenstände einfacher Art und von geringer Bedeutung kann ausnahmsweise im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschlossen werden. Die Berechtigung ist mit der Einladung seitens des Präsidenten schriftlich zu begründen.
Widerspricht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums innerhalb von 14 Tagen nach Einleitung des Verfahrens schriftlich gegenüber dem Präsidenten der Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren, so ist durch den Präsidenten umgehend eine Kuratoriumssitzung nach den Absätzen 1 oder 2 einzuberufen.
Ein solcher Fall liegt beispielhaft vor, wenn nach Erörterung und Bestätigung von Entwürfen der Jahresabschlüsse der Karl-May-Stiftung oder deren Beteiligungen in einer Kuratoriumssitzung nur noch ein förmlicher Bestätigungsbeschluss erforderlich ist.
4. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Ladung vorschriftsgemäß stattgefunden hat und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird keine Beschlussfähigkeit erreicht, wird zur gleichen Tagesordnung und in derselben Form erneut eingeladen, wobei das Kuratorium dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Versammlungsleiters doppelt.
5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Kuratoriumssitzung ist zu Beweiszwecken (nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung) ein Protokoll zu fertigen, in dem mindestens der Tag der Sitzung bzw. Beschlussfassung, die Namen der Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung und die Beschlüsse im Wortlaut anzugeben sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Urschrift des Protokolls ist zu den Akten der Stiftung zu nehmen. Jedem Kuratoriumsmitglied ist innerhalb von acht Wochen nach der Versammlung eine Kopie des Protokolls zu übermitteln. Das Protokoll gilt nach Ablauf einer Woche nach Versand als zugegangen.
6. An Kuratoriumssitzungen nehmen der Vorstand und der oder die Geschäftsführer teil.