Aus dem Blechnapf - (original) (raw)
Indes, selbst wenn Gesellschaft und Gesetzgeber bereit wären, auf den Freiheitsentzug als Vergeltungsstrafe zu verzichten, so müßten sie jedenfalls daran festhalten, bestimmte Personen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit hinter Mauern zu verwahren: Die erzwungene Unfreiheit wird also, wie immer man sie nennen mag, als staatliche Reaktion auf Rechtsverletzungen in gewissem Umfang erhalten bleiben.
Demnach steht auch in der Praxis nicht der Freiheitsentzug als solcher in Frage, sondern nur die Häufigkeit seiner Anwendung: Schon immer haben, entgegen der öffentlichen Meinung, Kriminologen und Psychiater den Strafgesetzgeber aufgefordert, mit dem zweischneidigen Schwert der Freiheitsstrafe behutsamer umzugehen.
Soweit der Staat aber dennoch einzelne seiner Bürger einsperre, habe er die Pflicht, dies in einer Form zu tun, die den Interessen der Gesellschaft sowohl wie der Würde des Individuums entspreche.
Weder das eine noch das andere aber ist gegenwärtig in Westdeutschland gewährleistet. Eine aus Kriminologen, Strafrechtlern und Vollzugspraktikern bestehende »Arbeitsgemeinschaft für Reform des Strafvollzuges e.V.«, deren Vorsitz der renommierte Heidelberger Professor Dr. jur. Dr. med. Eberhard Schmidt innehat, stellte zu Anfang 1959 im Gegenteil fest, daß der bundesrepublikanische Strafvollzug »eine moralische und kriminelle Infektion zur Folge (hat), die zwangsläufig die Kriminalität steigern muß und demgemäß jedem vernünftigen Sinn staatlichen Strafens widerspricht«.
Die Reformer nannten auch die wesentliche Ursache dieser Kalamität:
- Die Gefängnisse sind überfüllt;
- die Insassen werden aus diesem
Grund ständig von Anstalt zu Anstalt verlegt;
- die Gefangenen können nicht vernünftig beschäftigt und
- auch nicht dauerhaft beeinflußt werden.
In der Tat muß nun ein großer Teil der 65 000 Personen, die gegenwärtig in Westdeutschland Freiheitsstrafen verbüßen, zu dritt in Zellen hausen, die
- räumlich und sanitär - nur für einen
einzigen Insassen angelegt sind:
- In Nordrhein-Westfalen sitzen durchschnittlich 19 000 Menschen gefangen; es stehen aber nur 16 000 Plätze zur Verfügung.
- Die Gefängnisse Baden-Württembergs haben eine Belegungsfähigkeit von 6300, beherbergen aber rund 8000 Häftlinge.
- Hamburg mit seinen 3100 Plätzen muß in der Regel mehr als 3500 Gefangene unterbringen.
Unwidersprochen konnte Eberhard Schmidt behaupten, daß den Gefangenen, die in solchen Massenquartieren verwahrt werden, »ein mit der Strafe nicht zu verantwortendes, zusätzliches Übel zugefügt wird, das die Gerechtigkeit der Strafrechtspflege aufhebt und die Autorität des Staates untergräbt«.
Eklatantes Beispiel: Das Zusammenpferchen der weder geistig noch körperlich ausgelasteten Menschen führt zu Triebverbiegungen, insbesondere zur Homosexualität. Da nun aber in Deutschland gleichgeschlechtliche Beziehungen zwischen Männern strafbar sind, versorgen die Gefängnisse aus ihrem Reservoir an Dieben, Betrügern und Verkehrssündern die Gerichte mit stetem Nachschub an neuer Kriminalität - auf dem Gebiet der Sittlichkeitsdelikte.
Die Überfüllung der bundesrepublikanischen Strafanstalten hat es ferner mit sich gebracht, daß auch der für Bagatellvergehen verhängte Freiheitsentzug, die Strafhaft - Paragraph 18 StGB: »Der Höchstbetrag der Haft ist sechs Wochen, ihr Mindestbetrag ist ein Tag« - unter Formen vollzogen wird, von denen sich die Außenwelt schlechterdings keine Vorstellung macht.
Der Häftling, der wegen einer vergleichsweise harmlosen Übertretung einige Wochen absitzen muß, findet sich wie der Verkehrssünder Rolf Henselmann plötzlich in hautnaher Gesellschaft mit der Hefe der Gefängnisse. Die Prozedur muß ihm lediglich darauf abgestellt erscheinen, den sensiblen Menschen zu quälen und den schon Anfälligen vollends zu verderben.
Dieser ganze Katalog unerwünschter Folgen - der Freiheitsstrafe an sich wie auch des demoralisierenden Vollzugs - könnte nun beseitigt, zumindest aber reduziert werden, wenn der Gesetzgeber die Zahl der auf Freiheitsentzug lautenden Urteile absolut beschränken und damit gleichzeitig die leerer werdenden Anstalten in die Lage versetzen würde, den Strafvollzug nach pädagogischen Gesichtspunkten auszurichten.
Als sich im vergangenen Jahr die Vorarbeiten für ein neues Strafgesetzbuch, an dem - mit Unterbrechungen - seit 1902 gefeilt wird, ihrem Ende zuneigten, stipulierte denn auch die Arbeitsgemeinschaft der Vollzugs-Reformer Punkt für Punkt, wie durch Strafbeschränkung die Rückfallquote entscheidend und die absolute Kriminalität merklich gesenkt werden könne. Die Vorschläge der Reformer-Mannschaft mit den Professoren Schmidt und Sieverts an der Spitze waren bescheiden, gemessen an dem, was in anderen westlichen Demokratien längst selbstverständlich geworden ist:
- Den Gerichten sollte gesetzlich vorgeschrieben werden, in den Urteilsgründen ausdrücklich darzutun, »warum keine andere Bestrafung als mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe bei diesem Angeklagten in Frage kam«.
- Das gesetzliche Mindestmaß der Gefängnisstrafe sollte tunlichst auf sechs Monate festgesetzt werden; in einem kürzeren Zeitraum sei es unmöglich, »auf die kriminell gefährdeten Verurteilten planvoll in ruhiger Stetigkeit einzuwirken«.
- Sollte auf die kurze Gefängnisstrafe
(unter sechs Monaten) doch nicht verzichtet werden, so müßte wenigstens »der Vollzug... bei so vielen Verurteilten wie möglich vermieden werden«.
- Soweit aber kurze Freiheitsstrafen
vollstreckt werden, sollte dies in Einzelhaft geschehen und in einer besonderen Strafanstalt oder Abteilung; »dieser Vollzug sollte die Dauer von einem Monat nicht überschreiten, weil danach die Intensität der anfänglich nicht selten starken Wirkung rasch abnimmt«.
- Die kurzen Freiheitsstrafen (Strafhaft) sollten nicht ins Strafregister eingetragen werden, wenn aber doch, dann unter strengsten Auskunftsbeschränkungen und mit rascher Tilgung.
Von allen diesen Vorschlägen aber, so prominent auch ihre Verfechter sein mochten, haben die Bonner Gesetzesmacher nicht einen einzigen berücksichtigt. Das Äußerste an Modernisierung, zu dem sie sich in ihrem 1960er Strafgesetzbuch-Entwurf verstanden, war die schon längst fällige Übernahme des im Jugendstrafrecht bewährten richterlichen Vollstreckungsleiters auch für das Erwachsenenstrafrecht: Ein eigenes Vollstreckungsgericht am Sitz der Strafanstalt soll alle Entscheidungen über die Aussetzung von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln treffen.
Praktisches Ergebnis der jahrzehntelangen Mühewaltung:
- Umbau der Systematik; etwa Erster
Abschnitt des Besonderen Teils jetzt: »Straftaten gegen die Person«, anstatt
des bisherigen Ersten Abschnittes »Hochverrat«.
- Umstrittene Neufassung einiger Tatbestände und Strafrahmen, beispielsweise höhere Strafandrohung für Ehebruch, Modernisierung der Abtreibungsparagraphen im Interesse der Ärzte, Einführung der pressefeindlichen Bestimmungen über die »Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs«.
- Schließlich etliche weder prinzipielle noch tiefgreifende Variierungen der Strafformen (vergleiche Graphik Seite 27).
So wird etwa die Strafhaft bis zu sechs Monaten ausgedehnt, während sie nach dem geltenden Recht auf sechs Wochen beschränkt ist. Die Geldstrafe soll von maximal 100 000 auf 180 000 Mark steigen; sie wird - und das ist neu - in »Tagessätzen« von zwei bis 500 Mark verhängt.
Im übrigen aber hält sich der Entwurf, den das Justizministerium kürzlich unter der Kennziffer »E 1960« den gesetzgebenden Körperschaften zugeleitet hat, streng an jene - staatspolitische - Fiktion, die so alt ist wie die Gefängnisse selbst: daß nämlich hinter Gefängnismauern die Kriminalität bekämpft werde.
Man brauche, so muß man Schäffers Strafrechts-Entwurf entnehmen, die Delinquenten nur häufig und lange einzusperren, um die öffentliche Sittlichkeit zu heben - ein Irrtum, der um so zäher lebt, als er den Vorzug hat, den Primitiv-Vorstellungen der westdeutschen Zeitungsleser entgegenzukommen.
So groß nämlich das auf Sensationskost getrimmte öffentliche Interesse am Verbrecher, seiner Straftat und seiner
- möglichst harten - Verurteilung ist,
so dicht ist auch der Vorhang des Vergessens, der niedergeht, sobald der Übeltäter hinter den Mauern einer Strafanstalt verschwunden ist: Ob er wieder straffällig wird, und gegebenenfalls warum, scheint die Öffentlichkeit nicht mehr zu interessieren.
Eine Erklärung für dieses Phänomen liefert allenfalls die Gesellschafts-Psychologie: Jede menschliche Gruppe findet sich selbst positiv bestätigt in einer anderen menschlichen Gruppe, die von ihr, und sei es nur im religiösen Ritus, und sei es nur in den Nasen, verschieden ist. Die Gruppe möchte im Grunde ihre Gegengruppe gar nicht verlieren.
Hinzukommt, daß die Gesellschaft ihre Hilflosigkeit gegenüber dem Verbrechen und gegenüber den Verbrechern spürt - und eben deshalb nur zu gern bereit ist, sich mit der Verurteilung, dem »Verschwinden lassen« der Schuldig gewordenen, selbst zu exkulpieren.
Jeder staatliche Verzicht auf Strafe, ja jede Liberalisierung des Strafvollzugs, zumal wenn sie mit Kosten verbunden ist, begegnet denn auch dem Unverständnis der Öffentlichkeit.
Es kann kein Kapitalverbrechen irgendwo in Westdeutschland geschehen, ohne daß sofort von stimmenbewußten Politikern und auflagebewußten Zeitungen die Wiedereinführung der Todesstrafe verlangt wird - dies, obschon längst nachgewiesen ist, daß die Quote der Kapitalverbrechen durch die Abschaffung der Todesstrafe häufig günstig, noch niemals aber negativ beeinflußt wurde.
Das Zehn-Pfennig-Blatt »Bild« läßt es nicht ruhen, daß in einigen Hamburger Strafanstalten wenigstens Ansätze eines modernen Strafvollzugs versucht werden: »Ist Hamburg ein Paradies für schwere Jungen?« und »Verbrecher leben wie die Maden im Speck!« und »Wie in einem Sanatorium - Das Hamburger Gefängnis Neuengamme.«
Dies, obwohl in den Jahren 1934 bis 1944 der schwedische Justizminister Schlyter für die ganze Welt sichtbar Strafrecht und Strafvollzug seines Landes noch viel konsequenter modernisierte
- mit dem ökonomischen Ergebnis, daß
die Zahl der schwedischen Gefängnisinsassen von 17 000 im Jahre 1934 auf 7000 im Jahre 1944 absank: Schlyter hatte erst die Geldstrafe zur Zentralstrafe erhoben, sodann den Vollzug der Freiheitsstrafe völlig auf die Resozialisierung der Kriminellen ausgerichtet; die schwedische Kriminalität ist keineswegs gestiegen.
Nun kann freilich der verhängnisvolle Gegensatz zwischen den Forderungen der Sachkenner und der öffentlichen Rigorosität in Deutschland nicht überbrückt werden, solange die eine Seite mehr oder minder einhellig davon ausgeht, daß eine »schuldgerechte Strafe« objektiv - unmöglich sei und es daher in
erster Linie darauf ankommen müsse,
wenigstens die Kriminalität als solche herabzusetzen, wohingegen die Öffentlichkeit glaubt und der Gesetzgeber zu glauben vorgibt, die von den deutschen Gerichten verhängten Strafen seien gerechte und deshalb notwendige »Unrechtsvergeltung nach der Maßgabe der Schuld«.
Bei näherem Zusehen hängt es auch nicht nur mit vordergründigen Rücksichten auf die Strafbegeisterung - Nietzsche: »Ohne Grausamkeit kein Fest ... und auch am Strafen ist so viel Festliches« - der Wählerhaufen zusammen, daß das deutsche Recht derart hartnäckig an der Vergeltungsstrafe festhält.
Auch hierzulande hätte sich, wie anderwärts, längst eine rationalere, der Sprache der Statistiken zugängliche Auffassung über die Kriminalität und deren zweckmäßigste Bekämpfung durchgesetzt - wäre der Entwicklung nicht ein Genie in den Weg getreten: Immanuel Kant*.
Des Königsbergers Grundthese: »Richterliche Strafe kann niemals als Mittel ein anderes Gutes zu befördern, für den Verbrecher selbst oder für die bürgerliche Gesellschaft, sondern muß nur darum wider ihn verhängt werden, weil er verbrochen hat.«
Kants mit Vorliebe zitierter Satz: »Selbst wenn sich die bürgerliche Gesellschaft mit allen Gliedern einstimmig auflöste (zum Beispiel das eine Insel bewohnende Volk beschlösse, auseinanderzugehen und sich in alle Welt zu zerstreuen), müßte der letzte im Gefängnis
befindliche Mörder vorher hingerichtet werden, damit jedermann das widerfahre, was seine Taten wert sind.«
Weil diese Lehre sowohl uralte Instinkte großartig überhöhte und ins Ethische projizierte, wie auch offensichtlich dem Staatsinteresse diente - Hegel: »Die Strafe ist die Majestät der Staatsidee« -, wurde sie auf dem europäischen Kontinent für lange Zeit dominierend. Kant regiert die deutsche Gesetzgebung im Grunde bis auf den heutigen Tag.
Seine Auffassung ist um so unbestrittener, als im öffentlichen Bewußtsein
- die Freiheitsstrafe keineswegs für eine
unsinnige Brutalität, sondern im Gegenteil für'die humane Errungenschaft der aufgeklärten Neuzeit gilt.
Tatsächlich ist die Freiheitsstrafe als generelle staatliche Sanktion auf Rechtsbrüche noch keine zweihundert Jahre alt, obgleich sich ihre Anfänge auf das Ende des 16. Jahrhunderts zurückdatieren lassen. Wie revolutionär sie selbst noch für Goethe war, steht in »Wilhelm Meisters Wanderjahren« nachzulesen: »Wir haben läßliche Gesetze ... Unsere Strafen bestehen ... in Absonderung von der bürgerlichen Gesellschaft, gelinder, entschiedener, kürzer und länger nach Befund ...«
Das Altertum kannte den Freiheitsentzug als reguläres Strafmittel nicht: Die Gefängnisse, soweit überhaupt vorhanden, dienten lediglich der Verwahrung des Verdächtigen bis zum Prozeß und des Verurteilten bis zur Hinrichtung.«
Auch die Kerker des Mittelalters, der Kommunen sowohl wie die der Heiligen Inquisition und die der unheiligen Raubritter, waren fallweise Folterkammern und Prozeßorte, allenfalls aber Mittel, um ein konkretes Verhalten zu erzwingen, etwa andere Ketzer zu benennen oder Lösegeld zu bezahlen.
Der antike und der mittelalterliche Mensch konnten sich schlechterdings nicht vorstellen, daß der Rechtsbrecher auf Kosten der Gesellschaft verhalten werden sollte: Wo tatsächlich Personen über längere Zeiträume inhaftiert waren - der englische König Richard Löwenherz auf der Donauburg Dürnstein, der Hohenstaufen-Erbe Enzio im Stadtkerker von Bologna -, handelte es sich niemals um Strafen im modernen Sinn, sondern durchweg um Akte der Politik.
Gestraft wurde an Leib und Leben und öffentlich - in den barbarischsten
Formen, durch Köpfen, Hängen, Rädern, Ausdärmen, Verbrennen und Vierteilen, durch Verstümmelungen an Füßen und Händen, durch Ohren- und Nasenabschneiden, durch Brandmarken sowie durch körperliche Züchtigungen jeden Grades.
Wurde zuerst nur bestraft, um zu
vergelten - »Auge um Auge, Zahn um Zahn« -, so trat als, weiteres und mit der Zeit sogar überwiegendes Strafmotiv bald der Zweck der Abschreckung hinzu. Die Strafen verschärften sich - und im gleichen Maße nahmen die öffentliche Verrohung und damit auch wiederum die Delikte zu, was von den weltlichen und kirchlichen Gewalten 'dann' mit noch schlimmeren Sadismen beantwortet wurde.
Den Thomas Morus, der seinem König den Loyalitätseid verweigert hatte, verurteilte ein englischer Richter im Jahre 1535: »Er (Morus) soll vom Sheriff William Bingston zum Tower geführt und
von dort durch die City Londons nach Tyburg geschleift werden, wo er gehängt werden soll, bis er halb tot ist. Dann soll er abgeschnitten werden und es sollen, solange er noch am Leben ist, seine Geschlechtsteile entfernt, sein Magen aufgeschlitzt, seine Eingeweide herausgerissen und verbrannt werden.«
Noch am 28. März 1757 wurde auf dem Grève-Platz zu Paris ein Robert Francois Damiens hingerichtet, der König Ludwig XV. mit einem Federmesser leicht verletzt hatte. Damiens wurde mit glühenden Zangen gezwickt, sodann behutsam, damit er nicht vorzeitig sterbe, mit kochendem Blei, Öl, Pech und Harz besprengt. Schließlich schnallten die Büttel an seine vier Gliedmaßen Pferde an, die ihn zerreißen sollten. Die Körperteile verbrannte
die königliche Justiz auf einem Scheiterhaufen.
Berichtet Augenzeuge Casanova: »Wir besaßen die Standhaftigkeit, vier Stunden lang dem entsetzlichen Schauspiel zuzusehen ... Ich mußte vor der Todesqual dieses Opfers der Jesuiten den Blick abwenden und mußte mir die Ohren zuhalten vor dem gellenden Geschrei des Unglücklichen, der nur noch seinen halben Leib hatte.«
Casanovas Herausgeber bemerkt zu der Vollstreckung, daß die französische Aristokratie, »vor allem die perversen Aristokratenweiber«, den Anblick der Hinrichtung auf eine so widerliche Weise genoß, daß selbst der erbärmliche König darüber empört gewesen sei.
Doch war es keineswegs der Abscheu vor - derartigen Scheußlichkeiten und schon gar nicht die Einsicht, daß das Volk durch staatliche Brutalität nur selbst zu Brutalitäten angeregt werde, die zuerst an der Zweckmäßigkeit der
Blutjustiz zweifeln ließen: Der frühe Merkantilismus, der sich in den calvinistisch-ökonomischen Niederlanden entwickelte, führte 1595 in Amsterdam zur Einrichtung des ersten Zuchthauses und 1597 zum ersten Spinnhaus für Frauen.
Beide Anstalten florierten als Textilmanufakturen. In Deutschland folgte zuerst Hamburg (1615). Berlin und Süddeutschland ließen sich noch hundert Jahre Zeit; überall bewährte sich der arbeitstherapeutische Vollzug.
Während aber Europa noch nicht damit fertig war, überall Gefängnisse nach dem holländischen Vorbild zu installieren, begann sich der Merkantilismus, unter dessen Ägide die - im eigenen Interesse auf hohe Einnahmen bedachten - Souveräne die nationale Produktion gesteuert hatten, schon schrittweise zum liberalen Kapitalismus zu wandeln.
Das Wirtschaftsmonopol des privaten Unternehmers wurde gefordert und mehr und mehr etabliert - und alsbald wirkten die zu Geld und Einfluß gelangten Produzenten auf die Ausschaltung der billig arbeitenden staatlichen Manufakturen hin: durchweg mit Erfolg.
Die Gefängnisse, ohnedies infolge der raschen Bevölkerungszunahme und einer Fülle neuer Straftatbestände überbelegt, entarteten zu Elendsquartieren, in denen schlechterdings nichts zu lernen war als Unzucht und Verbrechen. Schließlich veranlaßte der desolate Zustand der Strafanstalten, den Charles Dickens so plastisch schilderte, den Engländer John Howard, eine grundlegende Reform der »Seminare der Faulheit« zu fordern. Mit Howard begann - im Jahre 1777 - die Diskussion um den Sinn der Freiheitsstrafe, die im Grunde stets eine Kritik an dieser Strafe war.
Hatte Dickens die Gefängnisse als »Schulen des Lasters« bezeichnet und auf die charakterliche Verwahrlosung als Folge des Massenvollzugs hingewiesen, so führten die Quäker in Nordamerika seine an sich berechtigte Kritik durch Verzerrung ad absurdum: Sie erfanden, um die gegenseitige Infizierung der Gefangenen absolut auszuschließen, das Zellenhaus, in dessen Waben die Sünder zur inneren Einkehr sich selbst und der Heiligen Schrift überlassen blieben.
Vergebens erklärten Mediziner, Strafrechtler und Soziologen Jahr um Jahr, daß Mönchtum in Verbindung mit Arbeitslosigkeit den normalen Menschen nicht erschüttere oder gar bessere, sondern im Gegenteil verstocke, lebensuntauglich und verrückt mache - das Zellenhaus setzte sich durch: Der unter dem Namen »Pennsylvania-System« bekannt und berüchtigt gewordene Quäker-Vollzug bestimmt seit dem Anfang des 19. Jahrhunderts unangefochten auch die deutsche Gefängniswirklichkeit.
Dies, obschon sich - Nordamerika längst zu dem modernen, in New York und Massachusetts entwickelten »Auburn-System« bekehrte, das große Werkstätten für die Tagesarbeit, Einzelzellen für die Nacht und geregelte Freizeit der Gefangenen vorsah.
Nachdem die Amerikaner als erste zu den Errungenschaften der Pionieranstalten zurückgefunden hatten, taten sie ein halbes Jahrhundert später auch den nächsten, im Grunde nur konsequenten, in seiner damaligen Bedeutung aber spektakulären Schritt: Im Jahre 1870 lehnte der amerikanische Gefängniskongreß in Cincinnati den Vergeltungsgedanken als Basis des Strafvollzugs rundweg ab und verlangte statt dessen, die Freiheitsstrafe ausschließlich dem Ziel der Resozialisierung unterzuordnen.
Schon in Cincinnati wurde das unbestimmte Urteil und die bedingte Strafaussetzung gefordert. Die amerikanischen Kriminologen verlangten - ohne Rücksicht auf Kant und Hegel - lichte, sonnige Gefängnisse sowie kleine Anstalten, die jeweils speziell auf bestimmte Tätergruppen eingestellt sein sollten.
Gegenstand der Erziehung sollte ein »industrial training«, also eine Facharbeiter-Ausbildung, und ein »social training«, also eine Sozial-Erziehung, sein. Als Aufgabe setzte der Cincinnati -Kongreß den Gefängnissen: Heranbildung freier, lebenstüchtiger Bürger.
In England, in dem die idealistische deutsche Philosophie niemals heimisch
geworden war, machten sich vor allem die Literaten einen Spaß daraus, auf die Absurdität einer Unrechts-Vergeltung hinzuweisen, die als eine Art Perpetuum mobile ständig die Voraussetzung neuer Rechtsbrüche schafft.
Beispielsweise schilderte Samuel Butler in seinem vielgelesenen utopischen Roman »Erewhon« (Umkehrung von »nowhere« gleich »Niemandsland") einen Staat, in dem Kranke wegen ihrer Krankheit zu Strafen verurteilt werden, die sie notwendigerweise vollends ruinieren müssen.
In »Erewhon« steht etwa ein junger Mann wegen Auszehrung vor Gericht, der das Pech hat, rückfällig zu sein, da er im Vorjahr Bronchitis hatte und schon früher an Kinderkrankheiten litt.
Die Urteilsverkündung schließt mit den üblichen, ebenso gedankenlosen wie verlogenen Salbadereien: »Ich will Ihnen eindringlich ans Herz legen, die Gefängniszeit dazu zu verwenden, Ihre Sünden zu bereuen und Ihren Gesundheitszustand zu bessern. Ich habe wenig Hoffnung, daß Sie meinen Ratschlägen folgen werden. Ihre Verruchtheit ist bereits viel zu weit fortgeschritten. Da aber unser Gesetz auch dem verhärtetsten Sünder mildernde Umstände nicht völlig versagt; erhalten Sie während Ihres Gefängnisaufenthalts täglich zwei Speiselöffel Rizinusöl.
England war es denn auch, das als erster europäischer Staat den linearen Strafvollzug aufgab: Es führte kurz vor der Jahrhundertwende das sogenannte Irische System ein - eine Dreiteilung des Vollzugs in die Etappen Zellenhaft, Gemeinschaftshaft und bedingte Entlassung. Damit war, wenn auch noch nicht in der Theorie, so doch faktisch das Vergeltungsprinzip verlassen.
Skandinavien folgte dem englischen Vorbild, und seither sind die nordischen und angelsächsischen Staaten für praktisch jede Neuerung auf dem Gebiet des Kriminalrechts und des Sanktionen-Systems bahnbrechend gewesen. Allgemeines Ziel: Reduktion der Kriminalität durch Resozialisierung der Kriminellen.
Oder anders: Nicht strafen, weil delinquiert wurde, sondern reagieren, damit nicht mehr delinquiert werde.
Der seit Kant auf die Vergeltungsstrafe festgelegte deutsche Gesetzgeber aber schwieg hartnäckig: Es blieb den Nationalsozialisten - Reichsgesetz vom 24. November 1933 »gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung« vorbehalten, den Resozialisierungs-Gedanken erstmals ausdrücklich in das Strafrecht einzuführen.
Sie taten es freilich mit umgekehrten Vorzeichen, nämlich nicht aus humanitären Rücksichten, sondern um desto brutaler ihre Gesellschaftsordnung zu sichern und allenfalls, um durch den Trick der - auf unbestimmte Zeit verhängten - Sicherungsverwahrung die sichtbare Kriminalität, in Deutschland möglichst zu unterdrücken.
Seither ist der Strafrichter in der Lage, sowohl im Hinblick auf die Tat - durch Strafen - als auch im Hinblick auf den Täter und die Gesellschaft - durch Maßregeln - zu reagieren. Erscheint dem Gericht ein Delinquent als gefährlicher Hangtäter, seine konkrete, tatgebundene Schuld aber nicht groß genug, um ihn lange oder gar lebenslänglich hinter Gitter zu bringen, so wird neben der Strafe die anschließende Verwahrung ausgesprochen.
Tatsächlich aber unterscheiden sich - vom gestaffelten Sozial-Stigma einmal abgesehen - sämtliche Formen des Freiheitsentzugs in der Anstaltspraxis nur ganz geringfügig:
- Die Haftstrafe zieht keine Arbeitsverpflichtung nach sich, es ist dem Betroffenen - wenigstens theoretisch - auch erlaubt, sich selbst zu verköstigen, im übrigen aber ist der Häftling der normalen Gefängnisroutine ohne Einschränkung unterworfen.
- Gefängnisstrafe und Zuchthausstrafe differieren lediglich insofern, als der
Gefängnisinsasse zwischen zehn und 40 Pfennige Hausgeld ausbezahlt erhält, der Zuchthausgefangene aber nur etwa die Hälfte; in den Gefängnissen gibt es ferner häufiger Besuchserlaubnis und darf mehr Post empfangen und versendet werden.
- Die Sicherungsverwahrung wird regelmäßig im Zuchthaus unter den anstaltsüblichen Modalitäten vollzogen.
- Arbeitshaus wird, je nach der voraufgegangenen Strafe, im Gefängnis oder im Zuchthaus vollstreckt:
Der Vollzug einer zum Zwecke der Vergeltung erkannten Freiheitsstrafe trägt zwangsläufig sichernden und, so wird wenigstens verkündet, auch bessernden Charakter. Maßnahmen wie die Sicherungsverwahrung oder der Aufenthalt in einem Arbeitshaus werden andererseits von dem Betroffenen regelmäßig als harte Bestrafung empfunden.
Ausländische Fachleute haben denn auch die unglückliche deutsche Unterscheidung zwischen Strafe und Maßregel - »Zweispurigkeit« -, die lediglich eine Folge jener Fiktion von der schuldgerechten Vergeltung ist, alsbald als Etikettenschwindel bezeichnet.
Der hessische Generalstaatsanwalt Dr. Fritz Bauer*, Linksaußen aller deutschen Strafrechtskritiker, nannte die Zweispurigkeit des StGB eine »hermaphroditische Mißgeburt«.
Bauers Ansicht: »Wünscht man geistige Einheit und Ordnung im Kriminalrecht, so bestehen nur zwei Möglichkeiten. Entweder beschränkt man - unter Verzicht auf resozialisierende und sichernde Maßregeln - das Strafrecht auf die schuldvergeltende Strafe, oder man schafft ein Kriminalrecht, das
- unter Verzicht auf Strafen - ausschließlich Maßnahmen resozialisierenden oder sichernden Charakters kennt.«
Da es trotz zahlreicher Anläufe zu einem Reichsgesetz über den Strafvollzug niemals kam, beruhen bis heute alle Ansätze deutscher Vollzugs-Modernisierung auf der Initiative einzelner Länder-Justizminister sowie der Phantasie der Gefängnisdirektoren.
Nirgendwo konnte - im Rahmen des auf dem Vergeltungsgedanken basierenden Strafgesetzbuchs aus dem vorigen Jahrhundert - wesentlich mehr erreicht werden als Schönheitskorrekturen: Erweiterung der Gefangenen -Selbstverwaltung, sinnvollere Freizeitnutzung und bestenfalls Aktualisierung der Gefangenenarbeit.
Etwa bemühen sich manche Anstaltsleiter, durch den Ausbau einer Art Gefangenen-Demokratie pädagogischen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. Als Vorbild und Kronzeuge für Ihre Bemühungen führen sie den Direktor Wilson an, Chef der amerikanischen Strafanstalt Leavenworth.
Wilson hatte in seinem Hause verboten, daß Bilder nackter Mädchen als Zellen-Wandschmuck Verwendung finden. Folge: In der Bürstenfabrik wurden keine sauberen Bürsten mehr hergestellt, Lastwagen fielen aus, Nägel gerieten in die Reifen, selbst die Anstaltsschweine verloren an Gewicht, weil sie nicht mehr gefüttert wurden.
Leavenworth stand bereits kurz vor der offenen Meuterei, als dem Wilson der rettende Gedanke beikam: Jeder Zellenblock sollte ein Komitee bilden, das die inkriminierten Darstellungen als künstlerisch wertvoll zu legalisieren oder als pornographisch zu verbieten hatte.
»Kein Direktor«, so Wilson, »würde derart rigorose Maßstäbe angelegt haben wie die Zensoren der Sträflingsausschüsse.« Und: »In den nächsten Monaten war die Produktion so hoch wie noch nie.«
Vielfältiger und von wahrscheinlich größerer Bedeutung als die »Demokratisierung« der Gefängnisse sind die Konzessionen auf dem Gebiet der Freizeitnutzung:
- Statt sich mit dem herkömmlichen Zuspruch durch den Anstaltsgeistlichen zu begnügen, wird in einzelnen Häusern die Lektüre von Tageszeitungen, das Abhören bestimmter Radiosendungen und gelegentlich auch eine Stunde Fernsehen gestattet.
- Diskussionen werden veranstaltet, wie etwa im Strafgefängnis Wolfenbüttel, wo sich, laut Direktor Dr. Herrmann, die Rechtsbrecher in »erstaunlicher Aufgeschlossenheit zwischen Spiel und Ernst« über ein ideales Strafrecht unterhalten, das dann - darin soll der erzieherische Wert liegen - »ihre eigenen Verbrechen härter bestraft als das deutsche Strafgesetzbuch«.
Nach wie vor aber will es nicht gelingen, der Gefangenenarbeit nach den Maßstäben eines hochentwickelten Industriestaates wirtschaftlichen Sinn zu geben.
Allzuweit ist das bundesdeutsche Tütenkleben nicht von den schweißtreibenden Märschen auf jenen Treträdern entfernt, die vor 100 Jahren zur Grundausstattung jedes englischen und amerikanischen Gefängnisses gehörten und die dort seit über 50 Jahren als demoralisierende Quälerei verworfen sind.
Und selbst das Kleben, Körbeflechten, Kleidernähen und Bücherbinden stößt, sobald es rationell betrieben wird, auf Widerstand: Beispielsweise hat sich kürzlich das freie Buchbindergewerbe der Stadt Freiburg erfolgreich an die baden-württembergische Justizverwaltung gewandt und einen Erlaß inspiriert, der Buchbindearbeiten im Landesgefängnis Freiburg fortan untersagt.
Nur wenige Anstalten haben bislang aus diesen Verhältnissen auf eigene Faust Konsequenzen gezogen und sind dazu übergegangen - etwa das badische Bruchsal oder Hamburg-Neuengamme -, keine Gesellen und Meister der klassischen Handwerksberufe mehr, sondern Anlernlinge für die Industrie auszubilden.
Doch auch hier fehlt es an allem, was eine vollwertige und damit der Selbsterziehung förderliche Leistung garantiert - an Arbeitsplätzen, an Material und demzufolge auch an Aufträgen.
Vor einigen Wochen berichtete der Strafanstaltsleiter Rudolph auf einer Kriminologentagung in Freiburg über die Chancen der sozialen Wiedereingliederung jener Kriminellen, die im - vergleichsweise fortschrittlichen - Bruchsal einsitzen: Einerseits wird fast jedem Gefangenen in der Strafanstalt das Zeugnis gegeben, er erfülle sein Pensum befriedigend. Dem steht in der Freiheit ein Versagen auch in arbeitsmäßiger Hinsicht gegenüber.«
Nur zum Teil entschuldigte Oberregierungsrat Rudolph dieses triste Ergebnis mit den schon zu tief eingeschliffenen Charaktermängeln der Bruchsaler Schwerkriminellen: »Insbesondere die ... Verwahrlosung vieler wird kaum berücksichtigt. Beispielsweise können wir nach der heutigen Lage den erwachsenen verwahrlosten Halb-Analphabeten nicht dazu zwingen, während eines jahrelangen Aufenthalts in der Strafanstalt auch nur das Geringste für seine geistige, sittliche oder berufliche Ertüchtigung zu tun.«
Häufig jedoch sei das Versagen der Strafentlassenen von der Anstalt mitverschuldet, weil
- »die berufliche Ertüchtigung infolge mangelhafter Art und Beschaffenheit der Betriebe ungenügend« sei oder weil
- »der Strafvollzug zur gedankenlosen Zwangsarbeit (entartet), die gerade der unstetige Gelegenheitsarbeiter leicht durchsteht«.
Rudolph: »So gewöhnen wir die uns anvertrauten Männer über lange Jahre daran, sich zwar zu betätigen, erziehen sie aber nicht, zielbewußt und intensiv zu arbeiten. Sie kennen weder Überstunden noch Akkordarbeit.«
Daß die bundesdeutschen Häftlinge sich nicht an intensive Arbeit gewöhnen lassen, liegt freilich nicht in erster Linie am pädagogischen Ungeschick der Gefängnisbeamten: Die deutschen Gefangenen arbeiten, um Disziplinarstrafen zu entgehen und nicht gegen Entgelt.
Sie erhalten nur ein Hausgeld, von dem im allgemeinen die Hälfte ausgezahlt, die andere Hälfte einem Konto gutgeschrieben wird. Normale Folge dieser Praxis: Der Gefangene verbraucht alles ihm erreichbare Geld, weist den Gedanken, seine Familie zu unterstützen oder gar den angerichteten Schaden wiedergutzumachen als ohnehin sinnlos von sich und gibt es nach einiger Zeit sogar auf, sich um die Zukunft zu sorgen.
Tatsächlich hindert der Staat den Delinquenten daran, seine vielfach letzte soziale Bindung aufrechtzuerhalten: die Unterhaltspflicht gegenüber der Familie.
Das »schuldgerechte« Vergeltungsstrafrecht trifft mithin Frauen und Kinder oft härter als den Übeltäter selbst, obschon diese meist die Gesetzesübertretung des Mannes nicht mitverschuldet haben; insbesondere gilt das für jene breiten Mittelschichten, die nicht so vermögend sind, daß die Angehörigen vom Kapital leben können, aber doch so viel Einkommen hatten, daß die plötzliche Reduktion vom Verdienst des Mannes auf die Leistungen der Fürsorge zum totalen Zusammenbruch des Lebensstandards führen muß.
Ansätze zu einer konsequenten kommerziellen Nutzung der Gefangenenarbeit - freilich noch ohne Gutschriften für die Familie oder für den Entlassungstag - wurden bislang nur in einer einzigen Anstalt gemacht: in Berlin-Tegel.
Dort hat der Direktor innerhalb seiner pennsylvanischen Mauern zahlreiche Filialbetriebe eingerichtet, in denen für Industrieunternehmen auf der Grundlage normaler Verträge Zulieferarbeiten geleistet werden. In etwa 50 Berufen (vorwiegend der Metallbranche)
arbeiten die Häftlinge annähernd unter den Bedingungen der freien Wirtschaft.
In Berlin-Tegel ist - abgesehen vom arbeitstherapeutischen Effekt - mit dem Konkurrenzproblem zugleich auch die Haftkosten-Frage gelöst worden: Die Häftlinge erarbeiten ihren Unterhalt und die Anstaltskosten.
Dagegen kostet jeder seiner rund 19 000 Gefangenen das Land Nordrhein-Westfalen 2000 Mark pro Jahr. Die 6000 niedersächsischen Gefangenen kommen den hannoverschen Fiskus auf jährlich je 2100 Mark zu stehen und die 8000 baden-württembergischen Häftlinge den Stuttgarter Etat gar auf 2500 Mark pro Kopf und Jahr.
Werden zusätzlich noch die in den Haushalten bereits verbuchten Neubauten - Niedersachsen pro Platz 17 000, Nordrhein-Westfalen 22 400, Baden-Württemberg 30 000 Mark - kostenmäßig auf die einsitzenden Häftlinge umgelegt, so ergibt sich, daß die 65 000 Strafgefangenen, die gegenwärtig in bundesrepublikanischen Zuchthäusern und Gefängnissen sitzen, den Steuerzahler im laufenden Jahr auf mindestens acht Mark pro Kopf und Tag zu stehen kommen.
Groteskerweise aber wird, während das 65 000-Mann-Heer der Gefangenen für nahezu 200 Millionen Mark jährlich hinter dicken Mauern und vergitterten Fenstern seine Strafen abreißt und während unter den öffentlichen Bauvorhaben fast aller Bundesländer neue Zellenhäuser - Eberhard Schmidt: ». . . dieser steingewordene Riesenirrtum« - unter der Rubrik »dringlich« rangieren, gleichzeitig da und dort mit dem sogenannten gelockerten Vollzug in »halboffenen« und »offenen« Anstalten experimentiert.
Der Anstoß zu solch fremdartigen Neuerungen gaben die amerikanische und die britische Besatzungsmacht. Unter ihrem gelinden Druck entstanden vier offene Jugendanstalten:
- Staumühle (Nordrhein-Westfalen), - Falkenrott und Welper Moor (Niedersachsen) und
- Laufen-Lebenau (Bayern).
Zu halboffenen und offenen Anstalten für Erwachsene haben sich bislang nur Hessen und Hamburg hinreißen lassen:
- Frankfurt-Preungesheim;
- Neuengamme, Glasmoor und Alt-Erfrade bei Hamburg.
Im Gefängnis Neuengamme etwa werden zwar noch die Unterkünfte nachts mit Scheinwerfern angestrahlt, im übrigen wurde jedoch auf Außensicherungen weitgehend verzichtet. Die Fenster der Hafträume haben schlichte Holzrahmen und können von den Insassen nach Belieben geöffnet werden.
Der gesamte Komplex ist zur Abgrenzung lediglich mit gewöhnlichem Maschendraht umgeben. Die Gefangenen arbeiten durchweg außerhalb der Anstalt, zum Teil in privaten Betrieben; es gibt sogar - insbesondere an Feiertagen - Urlaub, um die Familienbindung zu erhalten.
Alt-Erfrade besteht aus einem Steinhaus und einigen Baracken. Es hat überhaupt keine Sicherungsvorkehrungen mehr, ist nicht einmal umzäunt, und die Unterkünfte bleiben auch nachts unverschlossen. Die Gefangenen arbeiten auf Gutshöfen, wo sie nur gelegentlich von den Aufsichtsbeamten* der Anstalt kontrolliert werden.
Der Stadtstaat Hamburg ist auch sonst den angelsächsischen Erfindungen gegenüber aufgeschlossener als die anderen Bundesländer. Genau wie die nordamerikanischen Staaten läßt er die zu Gefängnis Verurteilten nach der Einlieferung durch eine »Einweisungskommission« aus Juristen, Pädagogen, Psychiatern und Vollzugsbealten, prüfen und sodann nach der mutmaßlichen Besserungsfähigkeit in vier Klassen einteilen: Wer gut abschneidet, kommt in das offene Alt-Erfrade (Kapazität 105), die nächste Gruppe wird in die halboffene Anstalt Glasmoor (Kapazität 208) eingewiesen. Vorbestrafte, aber noch Besserungsfähige, gehen nach Neuengamnie (Kapazität 534).
Der ganze Rest freilich, und das sind
- schon im Hinblick auf das Fassungsvermögen der gelockerten Anstalten - über 80 Prozent der Delinquenten, wird in die Zellenhäuser gepfercht, wo eine wirksame Erziehungsarbeit genauso unmöglich ist, wie in allen anderen westdeutschen Gefängnisburgen.
Bemerkenswerterweise aber haben die offenkundigen Mängel ihres Strafvollzugs der hanseatischen Senatorin für Ernährung und Landwirtschaft, die für die Gefängnisse zuständig ist, in den verflossenen Jahren weit weniger Ärger mit der Öffentlichkeit eingetragen als ihre Versuche, in die muffige Luft der deutschen Gefängniswirklichkeit eine Brise frischen Wind zu bringen.
In den geschlossenen Anstalten kommt nämlich auf 10 000 Gefangene nur etwa ein Ausbruch pro Jahr, aus offenen Anstalten hingegen entweichen von 10 000 Gefangenen 78. Während es britische Modernisten als Zeichen von Eigeninitiative beinahe begrüßen, wenn ein Insasse entweicht, sieht der deutsche Zeitungsleser darin eine verbrecherische Auflehnung gegen die Staatsgewalt, die von der Justiz hätte um jeden Preis verhindert werden müssen.
Wie auch immer man darüber denken mag, die ebenso gutgemeinten, wie ungeregelten und örtlich völlig verschiedenen Bemühungen der deutschen Bundesländer, ja der einzelnen Anstaltsleiter um Korrekturen des Strafvollzugs haben eine durchaus unerwünschte Folge: Die Rechtsgleichheit ist in der Bundesrepublik nachgerade zur Farce geworden.
»Kein Gesetz«, so rügt von Hentig, »sieht variable Behandlung, Grade der Freiheit. Stufen des Essens . . . vor. Volle Gleichheit ist die Absicht und die Theorie.«
Aus der Sicht eines Gefangenen im schlesWig-holsteinischen Neumünster: »Wäre ich doch, wie ich es ursprünglich vorhatte, in den Hof 100 Meter vorher (bei Pinneberg, an der Grenze zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein) eingebrochen, dann säße - ich heute in der Anstalt Neuengamme, und Sie glauben nicht, was das für ein Unterschied zu hier ist.«
Sein Klagelied kommentiert die »Stuttgarter Zeitung": »Durch die unterschiedlichen Bestimmungen über Formen und Bedingungen des Vollzugs, über Arbeit, Entgelt, Freizeit, Vergünstigungen, kann das spezifische Gewicht der Strafe in Bayern ganz anders sein als zum Beispiel in Hamburg.«
Von Hentig: »Hier liegen die Sträflinge auf bloßem Zementboden im Dunkeln, bei Wasser und Brot. Dort braten sie Steaks und trinken eiskaltes, selbstgebrautes Bier. Beide sitzen im Gefängnis.«
Die Reformer-Arbeitsgemeinschaft leitete aus diesen Zuständen die Forderung an das Parlament ab, den Strafvollzug endlich durch ein Rahmengesetz des Bundes zu vereinheitlichen. Sieverts: »Das neue Strafgesetzbuch hängt völlig in der Luft, wenn nicht zugleich ein Strafvollzugsgesetz erlassen wird.«
Das in der Tat katastrophale Gefälle in der Behandlung bundesdeutscher Rechtsbrecher, denen ihr Grundgesetz unterschiedslos bei gleichen Voraussetzungen den gleichen Status garantiert, liegt aber nur zum Teil am Fehlen eines Strafvollzugsgesetzes: Der Vollzug kann so oder so geregelt sein, stets wird die individuelle Gerechtigkeit gegenüber dem Delinquenten mehr noch als vom Vollzug von dem Strafmaß selbst abhängen.
Eine wenn schon nicht »gerechte«, so doch wenigstens relativ gleichmäßige Handhabung der Strafen aber hat der Redaktor des deutschen Strafgesetzbuchs unmöglich gemacht, weil er es unterließ, sich in der Kodifikation selbst über das rechtspolitische Ziel auszusprechen, dem die staatliche Sanktion dienen soll.
Statt dessen schwankten die Väter des Gesetzes von 1871 - in ihren erläuternden Marginalien - zwischen verschiedenen Motivierungen des Strafens hin und her, die sich zum Teil gegenseitig ausschließen:
- »Gerechte« Vergeltung der Tat nach dem Maße der persönlichen Schuld.
- Abschreckung potentieller Übeltäter durch harte Bestrafung des überführten Delinquenten (Generalprävention).
- Sicherung der Gesellschaft vor dem
Hangverbrecher.
- Abschreckung des Einzeltäters selbst (Spezialprävention).
Die Wiedereingliederung des Entlassenen in die bürgerliche Gesellschaft rangiert in diesem Katalog übergeordneter Strafziele, wenn überhaupt, dann an letzter Stelle.
»Dem Richter«, so konstatiert der fachkundige Generalstaatsanwalt Bauer, »steht es in jedem Einzelfall frei, der ... Strafe bald den einen, bald den anderen Sinn zu geben.«
Absurde Konsequenz: »Hat ein Täter ein Fahrrad gestohlen, so mag der Richter, der dem Vergeltungsgedanken folgt, auf die durchschnittliche Straftaxe seines Gerichts bei Fahrraddiebstählen, etwa sechs Monate Gefängnis, erkennen. Liegt ihm aber an einer Abschreckung potentieller Täter, so kann die Strafe vielleicht 15 Monate Gefängnis betragen. Orientiert er die Strafe an der Person des Täters, so kann er sich, wenn der Dieb eine bloße
Dummheit begangen hat und keinerlei gefährliche Neigungen erkennen läßt, damit begnügen, ihm mit einer Geldstrafe von 100 Mark einen bloßen Denkzettel zu geben« (Bauer).
Im krassesten Gegensatz zur individuellen Gerechtigkeit sowohl wie zum Interesse der Gesellschaft an der Resozialisierung ihrer schwarzen Schafe stehen naturgemäß jene Urteile, die den Angeklagten mehr oder minder unabhängig von dessen eigener Schuld nur deshalb mit effektivem Freiheitsentzug belegen, um andere von der Begehung des gleichen Delikts abzuschrecken; so vor allem bei den Verbrechen und Vergehen, die eine hohe Dunkelziffer aufweisen, die also, obschon häufig begangen, selten vor den Richter kommen: etwa bestimmte Sittlichkeitsdelikte, Fremdabtreibung oder Trunkenheit am Steuer.
Insbesondere bei der letzten Straftat wird deutlich, zu welchem Chaos es führt, wenn der Gesetzgeber den Richter nicht grundsätzlich orientiert:
- Bestraft wird - mit provokanten
Ausnahmen - nicht nach der Schuld des Täters, sondern in beinahe jeder Stadt verschieden hoch, jedenfalls aber mehr im Blick auf die zufällig gerade von der Massenpresse veröffentlichten Unfälle denn auf die individuelle Situation des Ertappten.
- Bestraft wird - wiederum mit unverständlichen Ausnahmen - auch nicht zum Zwecke der Besserung des Gestrauchelten, sondern so, als sei der Gesellschaft mit einem möglichst hohen Prozentsatz von Vorbestraften gedient.
- Die Maßregel, nämlich der Führerscheinentzug, wird gemeinhin als
Strafverschärfung angewendet, keineswegs aber, wie es sein sollte, unter dem Gesichtspunkt der Sicherung oder Besserung.
Den vorerst unauslöschlichen Widerspruch zwischen geltendem Strafrecht und auf Resozialisierung abgestelltem Strafvollzug hat bezeichnenderweise ein Vertreter der klassischen Vergeltungsstrafe auf den brutalsten Nenner gebracht, der Strafrechtslehrer Hellmuth Mayer: »Hauptzweck der Strafrechtspflege ist . . . die durch gerecht vergeltende Strafe erzielte Generalprävention. Diesem Zweck wird der Einzelne mehr oder weniger geopfert.«
Auch der Schäffersche Entwurf eines neuen Strafgesetzbuchs, wie er jetzt vorliegt, wird an dem Dilemma nichts ändern:
- Er hält - Paragraph 60 des Entwurfs: »Grundlage für die Zumessung der Strafe ist die Schuld des Täters« - an der Fiktion der schuldgerechten Vergeltung fest, überläßt
es aber tatsächlich dem Richter, sich unter den verschiedenen Strafzwekken den einen oder anderen auszuwählen und danach die Höhe der Strafe festzusetzen.
- Auf die Forderungen des Strafvollzugs - weniger Freiheitsstrafen, Wegfall der kurzen Freiheitsstrafe
- ist der Entwurf nicht eingegangen.
Dabei haben die Gesetzgeber anderer Länder, die nicht im Banne der deutschen idealistischen Philosophie standen, längst Kodifikationen geschaffen, die vollständig auf die Bedürfnisse des Erziehungs-Vollzugs ausgerichtet sind: Die angelsächsischen Kriminologen haben den Begriff »Bestrafung« überhaupt aufgegeben und an seine Stelle das Wort »Behandlung« (Treatment) gesetzt.
Ähnlich verfuhr der schwedische Gesetzgeber. In Schweden gibt es heute statt eines »Straf«-Rechts nurmehr ein »Maßnahme«-Recht beziehungsweise ein »Reaktions«-Recht. Das jüngste und modernste »Kriminal«-Gesetzbuch (nicht »Straf«-Gesetzbuch) gilt im dänischen Grönland, wo freilich Begriffe wie Schuld und Strafe niemals heimisch waren.
Jede Formulierung läßt erkennen, daß sich in den betreffenden Ländern - in deren Kriminalrechten das Wort Vergeltung nicht zu finden ist - die Täter-Resozialisierung als einziges oder zumindest als vorrangiges Ziel der staatlichen Reaktion auf Rechtsverletzungen durchsetzen konnte.
Geradezu unvorstellbar großzügig für kontinentale Begriffe ist schließlich die Behandlung, die der mexikanische Gesetzgeber neuerdings seinen Bürgern angedeihen läßt, die sich relevante Norm-Verstöße zuschulden kommen ließen: Er zwingt sie - mit Ausnahme der Gewohnheitsverbrecher, die verwahrt werden - prinzipiell nur zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens.
Hier ist nun mit letzter Konsequenz jene Forderung verwirklicht, die seit je den Hintergrund aller Kritik an der Freiheitsstrafe bildet: Der Straffällige sollte in verstärktem Maße sozial verpflichtet anstatt aus seinem sozialen Pflichtenkreis vollends herausgerissen werden.
Allein, für solche Ideen ist die deutsche Öffentlichkeit vorerst nicht reif und sind die Bonner Gesetzesmacher von der öffentlichen Meinung offenbar nicht unabhängig genug.
Nicht einmal auf die zwar traditionsreiche, aber gerade deshalb verhängnisvolle Unterscheidung zwischen Zuchthaus- und Gefängnisstrafe mochte Schäffers Ministerium verzichten. Dies, obwohl die - übrigens durchaus nicht revolutionären - Reformer unwidersprochen behaupten konnten:
- Für den »Zuchthäusler« sei die soziale Wiederanerkennung nahezu ausgeschlossen und deshalb jeder Resozialisierungs-Versuch bei ihm von vornherein sinnlos;
- der Verzicht auf die gesonderte Zuchthausstrafe werde außerdem die-Anstalten entlasten und es den Ländern sofort erlauben, »nach der verschiedenen Behandlungsbedürftigkeit der Gefangenen zu differenzieren und den gesamten Vollzug damit sozialpädagogisch zu intensivieren«.
Schließlich wollen die Referenten die ohnedies überfüllten Strafanstalten auch fernerhin mit den kleinen Sündern beschicken, die ihre Geldstrafe nicht bezahlen können: kraft jener kuriosen Einrichtung der Ersatz-Freiheitsstrafe, die den Zahlungsunfähigen auf Kosten des Steuerzahlers daran hindert, durch Arbeit zahlungsfähig zu werden.
Dazu der Professor von Hentig: »Mit allen Mitteln sollte der Staat bemüht sein, die Pest des passiven und unproduktiven Absitzens zu vermeiden.«
Ungerührt aber die Verfasser des Entwurfs 1960, denen die Zustände in den westdeutschen Gefängnissen nicht unbekannt sein können: »Die Gefängnisstrafe dient vor allem dazu, die kriminell gefährdeten Verurteilten einer umfassenden erzieherischen Einwirkung zu unterziehen.«
Dazu der Professor Paul Bockelmann, Strafrechtslehrer aus Heidelberg, auf dem 43. Deutschen Juristentag zu München im September vergangenen Jahres: »Dieser Strafgesetz-Entwurf ist ein kriminalpolitisches Märchenbuch.«
* Von dem Verkehrssünder H., hier Rolf Henselmann genannt, liegt dem SPIEGEL ein minutiöser Erlebnisbericht vor.
* Hans von Hentig: »Die Strafe«. Band 2: Springer-Verlag, Berlin/Göttingen/Heidelberg; 1955; 415 Seiten; 36,60 Mark.
* Kant: »Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre«; 1797.
* Fritz Bauer: »Das Verbrechen und die Gesellschaft«; Ernst Reinhardt Verlag, München/ Basel; 268 Seiten; 13 Mark.
* Im deutschen Strafvollzug beaufsichtigen derzeit durchschnittlich sechs Beamte mindestens 100 Häftlinge.
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