Schnell erschöpft (original) (raw)

Hinter deutschen Gittern hat das Recht gut Weile. Die Untersuchungsgefängnisse der Bundesrepublik vereinnahmen verdächtige Bürger oft zu schnell und verwahren sie zu lange. Für vier Jahre U-Haft soll jetzt die Bundesrepublik zur Verantwortung gezogen werden.

Der Berliner Kaufmann Karl-Heinz Wemhoff, 39, hat wegen seiner vier Jahre langen Haft eine Beschwerde bei der »Europäischen Kommission zum Schutze der Menschenrechte« in Straßburg eingelegt. Und er erreichte, was zuvor keinem Deutschen gelungen war: eine Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof. Sie soll »in Kürze« stattfinden.

Erstmals in der Geschichte der deutschen Rechtspflege muß sich der Staat für eine Inhaftierung vor einem internationalen Gericht verantworten. Angeprangert ist damit eine Justiz, die Untersuchungshaft so exzessiv verhängt, wie es kaum anderswo in Europa geschieht. Mitunter übersteigt in Deutschland die Dauer der U-Haft sogar das Strafmaß - so im Fall des raubverdächtigen Armin Poerschke: Er mußte in Berlin zwei Jahre und fünf Monate U-Haft absitzen. Bestraft wurde er mit zwei Jahren Zuchthaus.

Kaufmann Wemhoff wurde am 17. April vergangenen Jahres im Thyssenbank-Prozeß (SPIEGEL 4/1965) wegen Beihilfe zur Untreue in einem besonders schweren Fall zu sechseinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt. Bis zur Rechtskraft des Urteils hatte er vier Jahre und 38 Tage in U-Haft zubringen müssen.

In diesem Freiheitsentzug sieht Wemhoff einen Verstoß gegen die »Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten«, die seit 13 Jahren für die meisten Mitgliedsstaaten des Europarates, so auch für die Bundesrepublik, verbindlich ist.

Die Konvention garantiert, wie die »Allgemeine Erklärung der Menschenrechte« der Vereinten Nationen von 1948, die Unantastbarkeit menschlichen Lebens und mannigfaltige Freiheitsrechte - von der Andachtsfreiheit bis zur Freiheit, eine Ehe zu schließen. Die Europäische Kommission und der Europäische Gerichtshof unter Präsident René Cassin wachen darüber, daß kein Signatarstaat die verbrieften Rechte ungerügt verletzt.

Für Haftbeschwerden lautet der einschlägige Kernsatz der Konvention: Der U-Häftling »hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens«.

Auf diese Vorschrift berief sich Wemhoff bei seinem Appell an die Kommission, nachdem er den »innerstaatlichen Rechtszug«, wie von der Konvention verlangt, schnell »erschöpft« hatte. Denn in Berliner Haftsachen entscheidet das Kammergericht in letzter Instanz: Ein Berliner Verfassungsgericht gibt es nicht, und das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ist in diesen Fällen nicht zuständig.

Drei Jahre lang ist Wemhoff - er wurde am Dienstag letzter Woche aus dem Berliner Zuchthaus Tegel entlassen - einen kaum begangenen Rechtsweg marschiert. Drei Kommissionsgremien haben seine Beschwerde vorgeprüft. Zweimal zwei Tage wurde in Paris und Straßburg mündlich verhandelt. Dann erst waren die Straßburger Menschenrechtswahrer, die nur zwei Prozent von rund dreihundert jährlichen Beschwerden für zulässig erachten, davon überzeugt, daß es am Fall Wemhoff endlich eindeutige Haftprüfungsmaßstabe aufzustellen gelte:

In einem 204 blaue Seiten starken Schlußbericht lehrt die Kommission deutsche Obergerichte Rechts-Mores. Bei der Entscheidung, ob die Länge einer U-Haft noch angemessen sei, müßten sechs Kriterien angelegt werden. Es sei zu prüfen:

- ob die Länge der U-Haft in einem vertretbaren Verhältnis zum Vorwurf und zu der vom Gesetz vorgeschriebenen und der zu erwartenden Strafe stehe;

- welche materiellen, moralischen und anderen Nachteile für den Betroffenen durch die Haft herbeigeführt würden;

- ob der Beschwerdeführer selbst das Ermittlungsverfahren verzögert habe;

- wie schwierig für die Ermittlungsbehörden die Aufklärung des Sachverhalts gewesen sei;

- ob die Ermittlungen zügig und sachgerecht geführt worden seien und

- ob die Strafverfolgungsbehörden alle erforderlichen Maßnahmen eingeleitet hätten.

Die Bundesregierung glaubt sich im Fall Wemhoff für die Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof wohlgerüstet: Erstens - so ließ das Bundesjustizministerium wissen - habe der Beschuldigte selbst durch insgesamt 177 Anträge das Verfahren verzögert. Und darüber hinaus sei die Sachaufklärung außergewöhnlich schwierig gewesen. Es sei immerhin, um eine Scheckreiterei gegangen, durch die 776 Millionen Mark über 56, teils ausländische, Banken bewegt worden seien.

Unter diesen Umständen hält das Bundesjustizministerium eine vier Jahre währende Haftzeit für »in etwa angemessen«. Die Europäische Kornmission dagegen mißt die vier Jahre eher am Wert der Freiheit eines Menschen. Der Beschwerdeführer sei »weder innerhalb einer angemessenen Frist vor Gericht gebracht noch während des schwebenden Verfahrens aus der Haft entlassen worden«. Folglich, so die Kommission, sei die »Konvention verletzt«.

So beruhigend die Gewißheit stimmt, daß ein einzelner Bürger in der Lage ist, seine Republik vor die Schranken eines internationalen Gerichtshofs zu zwingen, so unzulänglich muß das. Ergebnis eines solchen Verfahrens bleiben.

Denn wie immer die Europa-Richter im Falle Wemhoff entscheiden mögendie Grundeinstellung der Bundesregierung ist keiner gerichtlichen Kontrolle zugänglich: »In manchen Fällen ziehen es die Angeklagten vor, einen mehr oder weniger großen Teil einer zu erwartenden Zuchthausstrafe in Form von Untersuchungshaft zu verbüßen.«

Beschwerdeführer Wemhoff

Millionen bewegt

Europa-Präsidialrichter Cassin (l.)*: Andacht verbrieft * Mit Polys Modinos, früher Kanzler (oberster Verwaltungsbeamter) des Europäischen Gerichtshofs, jetzt stellvertretender Generalsekretär des Europarates.