Gesetzu �ber die Wahlen zur Volkskammer, zu den Landtagen, Kreistagen und Gemeindevertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik am 15. Oktober 1950 (1950) (original) (raw)
Gesetz �ber die Wahlen zur Volkskammer, zu den Landtagen, Kreistagen und Gemeindevertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik am 15. Oktober 1950
vom 9. August 1950
faktisch aufgehoben durch
Gesetz �ber die Wahlen zur Volkskammer der DDR vom 4. August 1954 (GBl. S. 667)
Gesetz �ber die Wahlen zu den Bezirkstagen vom 4. August 1954 (GBl. S. 672)
Die Gr�ndung der Deutschen Demokratischen Republik am 7. Oktober 1949 war ein Akt von geschichtlicher Bedeutung f�r das ganze deutsche Volk und dar�ber hinaus f�r ganz Europa. Zum ersten Male in der Geschichte Deutschlands wurde ein Staat geschaffen, der dem Frieden und dem Wohle des schaffenden Volkes dient und auf einer demokratischen Ordnung beruht. Seine Gr�ndung wurde m�glich, weil die Sowjetarmee die Hitlerherrschaft vernichtet hatte und die Sowjetregierung durch ihre Besatzungsorgane die demokratische Umgestaltung Deutschlands f�rderte und sch�tzte. In der fr�heren sowjetischen Besatzungszone konnte das deutsche Volk in Landwirtschaft und Industrie, im Staats- und Kulturleben gro�e demokratische Reformen durchf�hren. So entstand die antifaschistisch-demokratische Ordnung. Ihr Staat ist die Deutsche Demokratische Republik.
Eine durchaus andere Entwicklung erzwangen die imperialistischen Westm�chte in ihrem Besatzungsbereich. Sie brachten der deutschen Bev�lkerung nationale Entm�ndigung, politische Knechtung, wirtschaftliche Drosselung und kulturellen Verfall. Sie st�tzten sich dabei auf die reaktion�ren Kr�fte des deutschen Imperialismus. Die imperialistischen Westm�chte brachen das Potsdamer Abkommen, spalteten Deutschland und bildeten aus den losgetrennten Gebieten einen halbkolonialen Separatstaat. Seine wahre Verfassung ist das Besatzungsstatut, seine wahre Regierung sind die Hohen Kommissare, sein allm�chtiger Pr�sident ist der Amerikaner McCloy. Unter seinem Kommando wird Westdeutschland zum R�stungsarsenal und Aufmarschgebiet f�r den amerikanischen Krieg gegen die Deutsche Demokratische Republik, die volksdemokratischen L�nder und die Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken gemacht. In Westdeutschland ist aus der Besatzung eine halbkoloniale Herrschaft imperialistischer Eroberer geworden.
Der von den imperialistischen Westm�chten herbeigef�hrte nationale Notstand machte es dem Deutschen Volksrat zur Pflicht, die Lebensrechte der deutschen Nation zu wahren. Mit diesem Ziel setzte der Deutsche Volksrat am 7: Oktober 1949 die unter Mitarbeit des ganzen Volkes geschaffene und vom Deutschen Volkskongre� gebilligte Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft. Gem�� der Verfassung konstituierte er sich als Provisorische Volkskammer, wobei er gleichzeitig den Beschlu� fa�te, am 15. Oktober 1950 allgemeine Wahlen durchzuf�hren.
Nach Artikel 51 und Artikel 109 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik sind die Abgeordneten in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grunds�tzen des Verh�ltniswahlrechts zu w�hlen. Vereinigungen, die die demokratische Gestaltung des �ffentlichen Lebens auf der Grundlage der Verfassung satzungsgem�� erstreben und deren Organe durch ihre Mitglieder bestimmt werden, sind nach Artikel 13 der Verfassung berechtigt, Wahlvorschl�ge f�r die Volksvertretungen einzureichen. Diese Vereinigungen haben also auch das verfassungsm��ige Recht, ihre Wahlvorschl�ge gemeinsam aufzustellen.
Aus nationaler Verantwortung und zur Sicherung des Aufbauwerkes der Republik hat der Block der antifaschistisch-demokratischen Parteien und Organisationen von seinem verfassungsm��igen Recht Gebrauch gemacht und beschlossen, die Wahlen auf der Grundlage eines gemeinsamen Wahlprogramms mit gemeinsamen Kandidatenlisten der Nationalen Front des demokratischen Deutschland durchzuf�hren. Frei von kleinlichem Hader eigens�chtiger Interessengruppen werden die Wahlen am 15. Oktober 1950 so zu wahrhaft freien Volkswahlen.
Die Wahlberechtigten unserer Republik werden am 15. Oktober 1950 zur Stellungnahme zu den Grundfragen der deutschen Nation aufgerufen, f�r Sicherung des Friedens, demokratische Einheit Deutschlands, Friedensvertrag mit ganz Deutschland und Abzug der Besatzungstruppen, demokratischen Aufbau einer unabh�ngigen deutschen Friedenswirtschaft, Verbesserung der Lebensverh�ltnisse der Bev�lkerung aus eigener Kraft, Ausbau und Festigung der demokratischen Ordnung, Wahrung und Entfaltung der deutschen Kultur.
In Westdeutschland haben die imperialistischen Besatzungsm�chte mit Besatzungsstatut und Sicherheitsbeh�rde, mit Ruhrstatut und Schumann-Plan dem deutschen Volke die M�glichkeit genommen, �ber die Grundfragen seiner nationalen Existenz selbst zu entscheiden. Die Diktatur der imperialistischen Besatzungsm�chte hat dort dem deutschen Volke das Recht geraubt, sich frei von Furcht und Sorge zum Frieden, zur nationalen Unabh�ngigkeit -und echten Demokratie zu bekennen. So werden die W�hler in der Deutschen Demokratischen Republik am 15. Oktober ihre Stimme auch f�r ihre Br�der und Schwestern in Westdeutschland erheben. Die Wahlen werden damit, zu einem Gel�bnis aller demokratischen und patriotischen Kr�fte, nicht eher zu ruhen, bis ganz Deutschland einig und frei zu einem Vaterlande des Friedens lind der Demokratie geworden ist.
Erf�llt von der Zuversicht in den Sieg der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, im Vertrauen auf eine gl�ckliche Zukunft unseres Volkes, hat die Provisorische Volkskammer in Durchf�hrung des Artikels 52 der Verfassung folgendes Gesetz beschlossen:
I. Tag der Wahlen
� 1. Die allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime W�hl zur Volkskammer, zu den Landtagen, Kreistagen und Gemeindevertretungen wird am 15. Oktober 1950 nach den Grunds�tzen des Verh�ltniswahlrechts in einem Wahlakt durchgef�hrt.
II. Zusammensetzung der Vertretungsk�rperschaften
(1) F�r die Volkskammer werden 400 Abgeordnete gew�hlt.
(2) F�r den Landtag werden gew�hlt:
120 Abgeordnete in Sachsen,
110 Abgeordnete in Sachsen-Anhalt,
100 Abgeordnete in Th�ringen,
100 Abgeordnete in Brandenburg,
90 Abgeordnete in Mecklenburg.
(3) F�r die Kreistage werden gew�hlt in Kreisen mit einer Bev�lkerungszahl
bis zu 50 000 Einwohnern 30 Abgeordnete,
bis zu 70 000 Einwohnern 40 Abgeordnete,
bis zu 100 000 Einwohnern 50 Abgeordnete.
Bei einer Bev�lkerungszahl von �ber 100 000 Einwohnern ist auf jeweils 20 000 Einwohner zus�tzlich je ein Abgeordneter zu w�hlen.
(4) F�r die; Gemeindevertretung sind zu w�hlen in Gemeinden mit einer Bev�lkerungszahl
bis zu 500 Einwohnern 9 Abgeordnete,
bis zu 1 000 Einwohnern 12 Abgeordnete,
bis zu 5 000 Einwohnern 16 Abgeordnete,
bis zu 10 000 Einwohnern 20 Abgeordnete,
bis zu 25 000 Einwohnern 30 Abgeordnete,
bis zu 50 000 Einwohnern 40 Abgeordnete,
bis zu 100 000 Einwohnen 50 Abgeordnete,
bis zu 200 000 Einwohnern 60 Abgeordnete,
bis zu 300 000 Einwohnern 70 Abgeordnete,
bis zu 500 000 Einwohnern 80 Abgeordnete,
bis zu 750 000 Einwohnern 90 Abgeordnete,
�ber 750 000 Einwohner 100 Abgeordnete.
III. Wahlberechtigung, W�hlbarkeit
� 3. (1) Wahlberechtigt sind alle M�nner und Frauen deutscher Staatsangeh�rigkeit, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik haben (Artikel 52 der Verfassung):
(2) W�hlen kann nur, wer in einer W�hlerliste eingetragen oder im Besitz eines Wahlscheines ist (� 19).
(3} W�hlbar sind alle M�nner und Frauen deutscher Staatsangeh�rigkeit, die am 15. Oktober 1950 das 21. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder von Gro�-Berlin haben.
� 4. (1) Wahlberechtigte deutsche Staatsangeh�rige; die sich am Wahltage in einem ausl�ndischen Staate aufhalten, in dem die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik durch eine Diplomatische Mission vertreten ist, k�nnen zur Volkskammer in den R�umen der Diplomatischen Mission w�hlen.
(2) Der Chef der Diplomatischen Mission oder sein Vertreter ist f�r die Wahlvorbereitung verantwortlich.
(3) Die Wahlhandlung wird von einem Ausschu� geleitet. Der Ausschu� besteht aus drei Personen, die von den Angeh�rigen und Angestellten der Diplomatischen Mission aus ihren Reihen gew�hlt werden.
(4) W�hlerlisten werden nicht angelegt. Vor der Stimmabgabe ist das Wahlrecht des W�hlers festzustellen und bei Zulassung zur Wahl sein Name, in einer Liste zu vermerken.
� 5. Nicht wahlberechtigt und nicht w�hlbar ist,
1. wer als Kriegs- oder Naziverbrecher oder wegen eines Angriffes auf die politischen Grundlagen unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung unter Anklage steht oder verurteilt worden ist, soweit er nicht unter das Gesetz vom 11. November 1949 �ber den Erla� von S�hnema�nahmen und die Gew�hrung staatsb�rgerlicher Rechte f�r ehemalige Mitglieder und Anh�nger der Nazipartei und Offiziere der faschistischen Wehrmacht (GBl. S. 59) f�llt;
2. wer entm�ndigt ist oder unter vorl�ufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht;
3. wer die b�rgerlichen Ehrenrechte nicht besitzt.
� 6. In der Aus�bung ihres Wahlrechtes sind behindert:
1. Geisteskranke und Schwachsinnige, die sich in Heil- und Pflegeanstalten befinden;
2. Straf- und Untersuchungsgefangene;
3. Personen, die sich auf Anordnung richterlicher oder polizeilicher Organe in Haft befinden.
IV. Wahlgebiete und Wahlleiter
� 7. Wahlgebiete sind:
1. die Republik,
2. die L�nder,
3. die Stadt- und Landkreise,
4. die Gemeinden.
� 8. (1) Wahlleiter der Republik ist der Minister des Innern der Deutschen Demokratischen Republik. Der Minister ernennt seinen stellvertretenden Wahlleiter.
(2) Dem Wahlleiter der Republik obliegen die Durchf�hrung des Verfahrens �ber die Einreichung von Wahlvorschl�gen und die Vorpr�fung und Feststellung des Wahlergebnisses zu den Wahlen der Volkskammer.
� 9. (1) Wahlleiter des Landes ist der Minister des Innern des Landes. Der Minister ernennt den stellvertretenden Wahlleiter.
(2) Dem Wahlleiter des Landes obliegen die Durchf�hrung des Verfahrens �ber die Einreichung von Wahlvorschl�gen und die Vorpr�fung und Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl f�r den Landtag.
� 10. (1) Wahlleiter des Landkreises ist der Landrat, Wahlleiter des Stadtkreises ist der Oberb�rgermeister. Die Landr�te und Oberb�rgermeister ernennen ihre stellvertretenden Wahlleiter.
(2) Den Wahlleitern der Land- und Stadtkreise obliegen die Durchf�hrung des Verfahrens �ber die Einreichung von Wahlvorschl�gen und die Vorpr�fung und Feststellung des Wahlergebnisses f�r die Wahl zu den Kreistagen und zu den Stadtverordnetenversammlungen.
� 11. (1) Wahlleiter in den Gemeinden ist der B�rgermeister; er ernennt den stellvertretenden Wahlleiter.
(2) Dem Wahlleiter der Gemeinde obliegen die Durchf�hrung des Verfahrens �ber die Einreichung von Wahlvorschl�gen und die Vorpr�fung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zur Gemeindevertretung.
� 12. (1) Der Wahlleiter ist f�r die Wahlvorbereitung verantwortlich.
(2) Dem Wahlleiter der Republik obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Anweisung f�r die Herstellung der Stimmzettel, der Formulare f�r die Wahlprotokolle, W�hlerlisten, Berichte u. �.;
2. die Organisation der �bermittlung der Wahlergebnisse und ihre Bekanngabe;
3. die Kontrolle und �berpr�fung der technischen Wahlvorbereitungen.
(3) Dem Wahlleiter des Landes obliegen insbesondere die Kontrolle und Anleitung der Wahlleiter der Land- und Stadtkreise und Gemeinden.
(4) Den Wahlleitern der Land- und Stadtkreise und der Gemeinden obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Aufstellung von W�hlerlisten;
2. Auslegung von W�hlerlisten und deren Bekanntgabe;
3. Abschlu� der W�hlerlisten und Einsendung an den Wahlvorsteher;
4. Bildung der Wahlbezirke;
5. Bestimmung der Wahlr�ume und deren w�rdige Ausgestaltung;
6. Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der Wahlhandlung;
7. Bekanntgabe der Bestellung des Wahlvorstandes.
V. Wahlaussch�sse
� 13. (1) F�r die Wahl werden sp�testens 40 Tage vor der Wahl Wahlaussch�sse gebildet:
l. f�r die Republik durch die Regierung der Republik;
2. f�r das Land durch die Landesregierung;
3. f�r die Land- und Stadtkreise durch den Rat des Kreises bzw. durch den Rat der Stadt;
4. f�r die Gemeinden durch den Rat der Gemeinde.
(2) F�r die Wahlen zur Volkskammer und zu den Landtagen sollen die Wahlaussch�sse bereits 60 Tage vor der Wahl gebildet sein.
(3) Die Wahlaussch�sse bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem, mindestens sechs Beisitzern aus dem Kreis der Wahlberechtigten und einem nicht stimmberechtigten Schriftf�hrer. F�r jeden Beisitzer und den Schriftf�hrer ist ein Vertreter zu bestellen, der im Falle der Behinderung oder des Ausscheidens des Beisitzers oder Schriftf�hrers f�r ihn einzutreten hat.
(4) Der Wahlausschu� wird vom Wahlleiter einberufen.
� 14. Die Wahlaussch�sse haben �ber Einspr�che gegen die W�hlerlisten und gegen die W�hlbarkeit zu entscheiden und das Wahlergebnis bekanntzugeben.
� 15. Der Wahlausschu� beschlie�t mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
VI. Wahlbezirke
� 16. (1) Die Stimmabgabe erfolgt in den Wahlbezirken. Jede Gemeinde bildet mindestens einen Wahlbezirk.
(2) Soweit erforderlich, haben die Wahlleiter der Gemeinden und Stadtkreise ihr Wahlgebiet in Wahlbezirke von angemessener Gr��e einzuteilen. Ein Wahlbezirk soll nicht mehr als 2500 Einwohner umfassen.
(3) F�r Kranken- und Pflegeanstalten mit einer gr��eren Anzahl von Wahlberechtigten k�nnen selbst�ndige Wahlbezirke gebildet werden.
VII. Wahlvorstand
� 17. (1) F�r jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. Er besteht aus dem Vorsteher, seinem Stellvertreter, mindestens drei Beisitzern und dem nicht stimmberechtigten Schriftf�hrer.
(2) F�r jeden Beisitzer und den Schriftf�hrer ist ein Vertreter zu bestellen, der im Falle des Ausscheidens oder der Behinderung des Beisitzers bzw. Schriftf�hrers f�r diesen einzutreten hat.
� 18. (1) Der Wahlvorstand tritt auf Einladung durch den Wahlvorsteher am Wahltage zu Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum zusammen.
(2) Er f�hrt die Wahlhandlung im Wahlbezirk durch und stellt das Abstimmungsergebnis fest.
(3) Der Wahlvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, unter denen sich stets der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter befinden mu�, beschlu�f�hig. Er beschlie�t mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
VIII. W�hlerlisten
� 13. (1) Die Wahlleiter in Gemeinden und Stadtkreisen haben Listen der in ihrem Wahlgebiet wohnenden Wahlberechtigten nach Wahlbezirken so rechtzeitig aufzustellen, da� sie sp�testens vier Wochen vor dem Wahltage ausgelegt werden k�nnen.
(2) Soweit mehrere Wahlbezirke gebildet werden, ist die W�hlerliste in jedem Wahlbezirk gesondert aufzustellen.
(3) Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlbezirk w�hlen, in dessen W�hlerliste er eingetragen ist; das gilt nicht f�r Inhaber eines Wahlscheines.
(4) Inhaber von Wahlscheinen k�nnen an jedem Ort der Deutschen Demokratischen Republik w�hlen.
� 20. (1) Die W�hlerliste hat Zu- und Vornamen, Alter und Wohnung der Wahlberechtigten in alphabetischer Ordnung unter fortlaufender Nummer zu enthalten. Die Listen k�nnen auch in der Art angelegt werden, da� die Stra�en nach der alphabetischen Reihenfolge, innerhalb der Stra�en oder Ortsbezirke die H�user nach ihren Nummern und innerhalb jedes Hauses die W�hler eingetragen werden.
(2) Der Wahlleiter der Republik bestimmt, von welchem Tage ab und f�r welche Zeit die W�hlerlisten auszulegen sind. Die Wahlleiter der Stadtkreise und Gemeinden haben in orts�blicher Weise bekanntzumachen, wo und zu welchen Tagesstunden die W�hlerliste zu jedermanns Einsicht ausgelegt wird, sowie innerhalb welcher Zeit und in welcher Weise Einspruch gegen die W�hlerliste erhoben werden kann. Vor der Eintragung jedes einzelnen B�rgers ist dessen Wahlrecht genau zu pr�fen.
� 21. (1) Jeder Wahlberechtigte, der die W�hlerliste f�r unrichtig oder unvollst�ndig h�lt oder davon Kenntnis erh�lt, da� die Voraussetzungen der Wahlberechtigung bei einem in der W�hlerliste eingetragenen B�rger nicht oder nicht mehr vorliegen, hat dies dem Wahlleiter unverz�glich anzuzeigen.
(2) Stellt der Wahlleiter fest, da� die W�hlerliste unrichtig oder unvollst�ndig ist, so hat er diese entsprechend zu berichtigen. Soll dabei ein B�rger in der W�hlerliste gestrichen werden, so ist diesem vorher Gelegenheit zur �u�erung zu geben. Von einer etwaigen Streichung in der W�hlerliste ist er unverz�glich zu benachrichtigen.
� 22. (1) Gegen jede �nderung der W�hlerliste durch den Wahlleiter steht dem Betroffenen der Einspruch an den Wahlausschu� zu.
(2) Der Einspruch an den Wahlausschu� gegen die Entscheidung des Wahlleiters steht auch dem zu, der dem Wahlleiter eine Mitteilung gem�� � 21 Abs. 1 gemacht hat, wenn der Wahlleiter die entsprechende Berichtigung der W�hlerliste abgelehnt hat.
� 23. Im Falle einer Berichtigung der W�hlerliste sind die Gr�nde in Spalte "Bemerkungen" einzutragen; Erg�nzungen sind im Nachtrag zur W�hlerliste aufzunehmen.
� 24. (1) Die W�hlerliste ist vom Wahlleiter abzuschlie�en. Hierbei hat er zu bescheinigen, wie lange die W�hlerliste ausgelegen hat und wieviel wahlberechtigte B�rger eingetragen sind.
(Z) Der Wahlleiter hat die W�hlerliste rechtzeitig dem Wahlvorstand zu �bersenden.
(3) Falls noch Entscheidungen �ber vorgelegte Einspr�che ausstehen, m�ssen die Entscheidungen den Beteiligten so rechtzeitig zugestellt werden, da� �ber ihre Wahlberechtigung eine besondere Bescheinigung (Wahlschein) ausgestellt werden kann.
IX. Wahlvorschl�ge
� 25. Die Wahlleiter fordern zur Einreichung der Wahlvorschl�ge auf. Die Bekanntmachung mu� sp�testens 40 Tage vor dem Wahltag erfolgen.
� 26. (1) Wahlvorschl�ge f�r die Volkskammer d�rfen nur die Vereinigungen aufstellen, die nach ihrer Satzung die demokratische Gestaltung des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens der gesamten Republik erstreben und deren Organisation das ganze Staatsgebiet umfa�t (Artikel 13 Abs. 2 und Artikel 53 der Verfassung).
(2) Wahlvorschl�ge f�r die Volksvertretungen der L�nder, Kreise und Gemeinden d�rfen nur die Vereinigungen aufstellen, die die demokratische Gestaltung des �ffentlichen Lebens auf der Grundlage der Verfassung satzungsgem�� erstreben und deren Organe durch ihre Mitglieder bestimmt werden (Artikel 13 Abs. 1 der Verfassung).
� 27. Die im � 26 zur Einreichung von Wahlvorschl�gen berechtigten Vereinigungen haben das Recht, gemeinsame Wahlvorschl�ge einzubringen.
� 28. (1) Die Wahlvorschl�ge sind bei dem Wahlleiter sp�testens am 30. Tage vor dem Wahltag schriftlich einzureichen.
(2) In dem Wahlvorschlag sollen die Kandidaten mit Zu- und Vornamen aufgef�hrt und ihr Beruf sowie ihre Wohnung so deutlich angegeben werden, da� �ber ihre Pers�nlichkeit kein Zweifel besteht.
(3) Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:
1. die schriftliche Zustimmung des Kandidaten zu seiner Kandidatur;
2. eine Bescheinigung des B�rgermeisters �ber die W�hlbarkeit des Kandidaten.
(4) Verweigert der B�rgermeister die Erteilung dieser Bescheinigung, so stehen dem Kandidaten und der Organisation, die ihn vorgeschlagen hat, der Einspruch beim Wahlausschu� des Landkreises oder des Stadtkreises und gegen dessen Entscheidung die Beschwerde an den Wahlausschu� des Landes zu.
� 29. Entspricht ein Wahlvorschlag nicht den Erfordernissen des � 28, so hat der f�r den Wahlvorschlag zust�ndige Wahlleiter zur Behebung der M�ngel eine Frist bis sp�testens zum 24. Tage vor dem Wahltag zu setzen.
� 30. Nach Ablauf dieser Frist, sp�testens jedoch am 22. Tage vor dem Wahltag, trifft der f�r den Wahlvorschlag zust�ndige Wahlausschu� in �ffentlicher Sitzung die Entscheidung �ber die Zulassung der Wahlvorschl�ge.
� 31. Der Wahlleiter hat sp�testens am 21. Tage vor der Wahl die Wahlvorschl�ge mit den Namen der Kandidaten bekanntzugeben.
X. Wahlhandlung
� 32. Dis Wahlhandlung ist �ffentlich; die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
� 33. (1) Der Wahlvorsteher leitet die Wahl.
(2) Die Wahlhandlung wird damit er�ffnet, da� der Wahlvorsteher seinen Vertreter, die Beisitzer und den Schriftf�hrer durch Handschlag verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet.
(3) Ist der Wahlvorstand bei Beginn der Wahlhandlung nicht beschlu�f�hig, so ernennt der Wahlvorsteher die zur Beschlu�f�higkeit erforderlichen Mitglieder aus erschienenen W�hlern.
(4) Der Wahlvorsteher und der Schriftf�hrer d�rfen sich w�hrend der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verl��t einer von ihnen vor�bergehend den Wahlraum, so ist mit dessen Vertretung sein Stellvertreter zu beauftragen.
� 34. (1) Vor Beginn der Wahlhandlung hat sich der W�hlvorstand im Beisein von W�hlern davon zu �berzeugen, da� die Wahlurne leer ist. Die Wahlurne wird geschlossen und versiegelt; sie darf bis zur Herausnahme der Stimmzettel nach Schlu� der Abstimmung nicht wieder ge�ffnet werden.
(2) Die W�hler erhalten die Stimmzettel erst im Wahlraum.
(3) Zur Stimmabgabe d�rfen nur die amtlich hergestellten, im Wahlraum ausgegebenen Stimmzettel benutzt werden.
� 35. (1) Zutritt zum Wahlraum hat jeder W�hler.
(2) Der Wahlvorstand kann jeden aus dem Wahlraum verweisen, der die Ruhe und Ordnung der Wahlhandlung st�rt.
� 36. (1) Der Wahlberechtigte hat das Recht, auf dem Stimmzettel Ver�nderungen vorzunehmen. Er nennt dem Wahlvorstand seinen Namen sowie seine Wohnung und weist sich durch den Deutschen Personalausweis oder eine entsprechende andere amtliche Urkunde zur Person aus. Nach Feststellung seiner Wahlberechtigung nimmt er die Wahl vor, indem er den Stimmzettel selbst in die Wahlurne hineinwirft.
(2) Inhaber von Wahlscheinen �bergeben den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Entstehen Zweifel �ber die Echtheit oder den rechtm��igen Besitz des Wahlscheines, so hat der Wahlvorstand �ber die Zulassung oder Abweisung des W�hlers Beschlu� zu fassen. Der Vorgang ist in die Wahlniederschrift aufzunehmen.
(3) Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder durch k�rperliche Gebrechen behindert sind, d�rfen sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.
(4) Der Schriftf�hrer vermerkt die Stimmabgabe jedes W�hlers neben dessen Namen in der W�hlerliste und sammelt die Wahlscheine.
� 37. Nach Schlu� der Wahlzeit d�rfen nur noch die W�hler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Hierauf erkl�rt der Wahlvorsteher die Abstimmung f�r geschlossen.
XI. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
� 38. Nach Schlu� der Wahl werden die Stimmzettel aus der Wahlurne genommen und gez�hlt. Zugleich wird die Zahl der Abstimmungsvermerke in der W�hlerliste und die Zahl der Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei eine Verschiedenheit, so ist diese in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit m�glich, zu erl�utern.
� 39. (1) Nach der Z�hlung der Stimmzettel stellt der Wahlvorsteher f�r jeden Stimmzettel fest, ob er g�ltig oder ung�ltig ist.
(2) Der Schriftf�hrer verzeichnet in der Z�hlliste die g�ltigen und ung�ltigen Stimmen und addiert sie. Einer der Beisitzer f�hrt eine Gegenliste.
(3) Z�hlliste und Gegenliste sind von dem Wahlvorsteher und den Mitgliedern des Wahlvorstandes, die die Listen f�hren, zu unterzeichnen und der Wahlniederschrift als Anlage beizuf�gen.
� 40. (1) Entstehen Zweifel �ber die G�ltigkeit eines Stimmzettels, so entscheidet der Wahlvorstand.
(2) Die Stimmzettel, die der Wahlvorstand f�r ung�ltig erkl�rt, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Niederschrift beizuf�gen. In der Niederschrift sind die Gr�nde anzuf�hren, aus denen die Stimmzettel f�r ung�ltig erkl�rt worden sind.
� 41. (1) Mit Ausnahme der vom Wahlvorstand f�r ung�ltig erkl�rten Stimmzettel sind alle �brigen Stimmzettel von dem Wahlvorsteher dem Wahlleiter in einem verschlossenen Umschlag zu �bergeben.
(2) �ber die Wahlhandlung ist" eine Niederschrift aufzunehmen. Die Wahlniederschrift mit den dazu geh�renden Schriftst�cken, die fortlaufend zu numerieren sind, ist von dem Wahlvorsteher bis sp�testens zum Mittag des auf den Wahltag folgenden Tages bei dem Wahlleiter einzureichen.
(3) Unmittelbar nach der Ermittlung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorsteher dieses seinem Wahlleiter mitzuteilen. Die Wahlleiter der Gemeinden melden das Gesamtergebnis ihres Wahlgebietes dem Wahlleiter des Landkreises. Die Wahlleiter der Land- und Stadtkreise teilen das Gesamtwahlergebnis ihrer Wahlgebiete dem Wahlleiter des Landes mit. Die Wahlleiter des Landes �bermitteln die Wahlergebnisse in den L�ndern dem Wahlleiter der Republik:
� 42. (1) Die Wahlleiter der Gemeinden und Stadtkreise pr�fen nach den Wahlniederschriften die ordnungsgem��e Vollziehung der Wahl und berichtigen Rechenfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten; alsdann stellen sie das endg�ltige Gesamtergebnis der Wahl fest.
(2) Die Weitergabe des endg�ltigen Wahlergebnisses erfolgt entsprechend den Bestimmungen des � 41 Abs. 3.
� 43. Die Wahlleiter haben die Gew�hlten von ihrer Wahl zu benachrichtigen.
XII. G�ltigkeit der Wahl
� 44. Das festgestellte Wahlergebnis wird bekanntgegeben f�r die Volkskammer vom Wahlausschu� der Republik, f�r die Landtage vom Wahlausschu� des Landes, f�r die Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen von dem Wahlausschu� der Land- und Stadtkreise und f�r die Gemeindevertretungen von dem Wahlausschu� der Gemeinde.
� 45. Gegen die G�ltigkeit der Wahl kann von den Parteien oder Vereinigungen, die Wahlvorschl�ge gemacht haben, binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe Einspruch erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses.
� 46. Einspr�che gegen die G�ltigkeit der Wahl hat der Wahlleiter beim ersten Zusammentritt der Vertretungsk�rperschaft dieser zur Beschlu�fassung vorzulegen. Der Beschlu� �ber den Einspruch ist demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, unverz�glich zuzustellen.
� 47. (1) War die Wahl eines oder mehrerer Abgeordneter mangels W�hlbarkeit gesetzlich unzul�ssig, so ist nur deren Wahl f�r ung�ltig zu erkl�ren.
(2) Wenn ein Kandidat vor der Wahl ausscheidet oder wenn die Wahl eines Abgeordneten f�r ung�ltig erkl�rt ist, so benennt diejenige Vereinigung, die ihn benannt hat, den Nachfolger.
(3) Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen der W�hlbarkeit eines Abgeordneten nachtr�glich entfallen, wenn dieser stirbt oder aus anderen Gr�nden nachtr�glich ausscheidet. Das Entfallen der Voraussetzungen oder das nachtr�gliche Ausscheiden ist durch Beschlu� der Vertretungsk�rperschaft festzustellen.
� 48. Die Vertretungsk�rpersch�ft kann auch einen B�rger mit seiner Zustimmung durch Beschlu� aufnehmen; er hat damit die gleichen Rechte und Pflichten wie ein gew�hlter Abgeordneter.
� 49. Die Hauptstadt Berlin entsendet in die Volkskammer 66 Vertreter mit beratender Stimme.
� 50. Wird festgestellt, da� bei der Durchf�hrung der Wahl Unregelm��igkeiten vorgekommen sind, dis das Wahlergebnis beeinflu�t haben, so ist die ganze Wahl f�r ung�ltig zu erkl�ren.
� 51. (1) Ist die ganze Wahl f�r ung�ltig erkl�rt worden, so hat binnen drei Monaten eine Neuwahl stattzufinden. Den Tag der Neuwahl bestimmt:
f�r die Volkskammer die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik,
f�r die Landtage die Regierungen der L�nder,
f�r die Kreistage der Rat des Kreises,
f�r die Gemeinden der Gemeinderat bzw. der Rat der Stadt.
(2) Die Neuwahl findet nach den Vorschriften dieses. Gesetzes statt.
(3) Die Wahlvorst�nde, Wahlaussch�sse, Wahlgebiete und Wahlr�ume bleiben unver�ndert.
� 52. F�r die Neuwahl ist dieselbe W�hlerliste zugrunde zu legen wie bei der Hauptwahl; sie ist jedoch vorher zu berichtigen und neu auszulegen.
� 53. F�r die Neuwahl sind neue Wahlvorschl�ge einzureichen.
� 54. (1) Durchf�hrungsbestimmungen zu diesem Gesetz erl��t der Minister des Innern der Deutschen Demokratischen Republik; er kann f�r den Fall der Neuwahl (� 51) weitere Durchf�hrungsbestimmungen erlassen.
(2) Dieses Wahlgesetz tritt mit seiner Verk�ndung in Kraft.
siehe zu Abs. 1 die Durchf�hrungsbestimmungen vom 10. August 1950 (GBl. S. 749) und vom 21. August 1950 (GBl. S. 854).
in Kraft getreten am 11. August 1950
Berlin, den 9. August 1950
Das vorstehende, vom Pr�sidenten der Provisorischen Volkskammer unter dem zehnten August neunzehnhundertundf�nfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verk�ndet.
Berlin, den zehnten August neunzehnhundertundf�nfzig
Der Pr�sident der Deutschen Demokratischen Republik W. Pieck
Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1950 S. 743
© 10. November 2004