Lexikoneintrag zu »Hofrangordnung«. Meyers Gro�es Konversations-Lexikon, Band 9. ... (original) (raw)
[435] Hofrangordnung, Bestimmung �ber die Reihenfolge der Personen, die bei Hof Zutritt haben oder dort erscheinen. Diese Bestimmungen finden sich gew�hnlich in besondern Hofrangordnungen oder Hofrangreglements niedergelegt. Die umfangreichste H. ist die preu�ische (vgl. das »Zeremonialbuch f�r den k�niglich Preu�ischen Hof«, X, neueste Ausg., Berl. 1903), die nicht weniger als 62 Rangstufen enth�lt:
[435] Die genannten Rangstufen 1–3, 5–7, 12 u. 13, 18 bis 20, 29–32, 35–38, 48–51, 54 u. 55 haben je gemeinsamen Rang. Unter Inhabern der gleichen Rangstufe entscheidet das Datum der Ernennung. Die Reichsbeamten rangieren mit den preu�ischen Beamten des gleichen Ranges, nur der Reichskanzler und ihm sich anschlie�end der Statthalter von Elsa�-Lothringen gehen bei Festen auch dem Oberstk�mmerer vor. Der Rang der hoff�higen verheirateten Damen richtet sich nach dem Rang ihrer M�nner, nur geht die Oberhofmeisterin der Kaiserin allen Damen vor. Die Palastdamen der Kaiserin und die Inhaberinnen des Luisenordens 1. Klasse 2. Abteilung mit goldener Krone rangieren mit, die mit silberner Krone sowie die Oberhofmeisterin der Kronprinzessin und die Hofdamen der Kaiserin unmittelbar nach den Exzellenzen. Die Oberhofmeisterin der andern Prinzessinnen, die Hofdamen der Kronprinzessin sowie die �btissinnen und Vorsteherinnen adliger Stifte rangieren vor den Gemahlinnen der Obersten. Die Hofdamen der �brigen Prinzessinnen und die Damen des Luisenordens schlie�en sich an die Gemahlinnen der Kammerherren und die Damen adliger Stifte an die Gemahlinnen der Majore an. Die Witwen folgen in jeder Rangstufe den verheirateten Frauen.
In Bayern gibt es nur drei Rangklassen f�r die hoff�higen Herren. Zur ersten Rangklasse geh�ren die Kronbeamten, die H�upter und die Mitglieder der standesherrlichen f�rstlichen Familien, die H�upter und die Mitglieder der standesherrlichen gr�flichen Familien, die obersten Hofchargen, die Staatsminister, der Generalkapit�n der Leibgarde des Hofes, die Erzbisch�fe. Zur zweiten Rangklasse die k�niglichen Hofchargen, die Hofchargen �lterer Ernennung der Prinzen und Prinzessinnen des k�niglichen Hauses, die Generale der Infanterie, Kavallerie, Artillerie und die kommandierenden Generale, die Hofchargen sp�terer Ernennung der Prinzen und Prinzessinnen des k�niglichen Hauses, die Staats- und Reichsr�te, die Pr�sidenten der obersten Stellen, die Generalleutnants und die Generaladjutanten, die Geheimen R�te, die K�mmerer sind, die Bisch�fe, die Pr�sidenten der Kreisregierungen und der Oberlandesgerichte, die Gesandten und die Ministerresidenten an ausw�rtigen H�fen, die Ritter des Hausordens vom heiligen Georg. Zur dritten Rangklasse die Generalmajore, die Fl�geladjutanten, die Hofkavaliere Seiner Majest�t des K�nigs, die k�niglichen K�mmerer, die Stabsoffiziere, die k�niglichen Kammerjunker, die k�niglichen Hofjunker, die pers�nlichen Adjutanten der Prinzen des k�niglichen Hauses. Den Hofzutritt endlich genie�en die Hauptleute, Rittmeister und die Subalternoffiziere, der Rektor Magnificus der Universit�t M�nchen, der jeweilige Direktor der Technischen Hochschule M�nchen, die Pr�sidenten der Zweiten Kammer, die Ritter des Maximiliansordens, die standesherrlichen F�rsten und Grafen, die verm�ge ihrer dienstlichen Stellung nicht hoff�hig sind. In W�rttemberg gibt es keine besondere H. S�mtlichen Hofbeamten (den obern Hofbeamten, Hofbeamten, Hofoffizianten etc.) ist in der allgemeinen »Rangordnung der k�niglichen Diener und Beamten« ihr Rang angewiesen. In Sachsen sind die einschl�gigen Anordnungen in der »K�niglich s�chsischen H.« (8. Aufl., Dresd. 1904) getroffen, die f�nf Rangklassen mit �ber 200 Nummern oder Abstufungen kennt. In �sterreich gibt es f�nf Klassen: 1) der k. k. Obersthofmeister, 2) die Chefs der vormals reichsunmittelbaren F�rstenh�user, 3) die k. k. Geheimr�te, 4) die k. k. K�mmerer, 5) die k. k. Truchsesse. W�hrend fr�her das Leitmotiv f�r die Festsetzung der Hofrangordnungen die Ber�cksichtigung der Abstammung war, ist nach und nach der Vorzug der Geburt dem Wissen und K�nnen gegen�ber immer mehr in den Hintergrund getreten und der Geburtsrang je l�nger je mehr dem Dienstrang gewichen. Auffallenderweise tritt dieser Zug besonders scharf am russischen Hofe hervor, wo schon jetzt die Rangordnung nach dem Dienstverh�ltnis (Tschin) jeden Geburtsanspruch selbst der fr�hern souver�nen F�rstengeschlechter ausschlie�t. Vgl. auch Rangordnung.