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Elektronische Archivierung steht all­gemein für die Auf­bewahrung von Infor­mationen in elektro­nischer Form. Ein spezieller Fall der elektro­nischen Archi­vierung ist die revisions­sichere Archi­vierung handels- und steuer­rechtlich rele­vanter Dokumente, für die besondere Anfor­derungen gelten, ins­besondere die Unveränder­barkeit und lang­fristige Verfüg­barkeit gemäß den geltenden Aufbewahrungs­fristen. Für die elektro­nische Archi­vierung werden in der Regel spezielle Archiv­systeme ein­gesetzt. Der Begriff Elektro­nische Archi­vierung fasst unter­schiedliche Kompo­nenten eines Enter­prise-Content-Management-Systems zusammen, die im anglo­amerikanischen Sprach­gebrauch separat als „Records Management“, „Storage“ und „Preservation“ bezeichnet werden. Der wissen­schaftliche Begriff eines Archivs im Sinne der Langzeit­archivierung ist inhalt­lich nicht iden­tisch mit dem Begriff, der von der Dokumenten­management-Branche ver­wendet wird. Der Begriff der elektro­nischen Archi­vierung wird sehr unter­schiedlich benutzt. Während heute Unter­nehmen schon Aufbewahrungs­fristen von zehn Jahren für handels­rechtlich und steuer­lich relevante Daten und Dokumente als nur sehr schwierig umsetzbar sehen, wird in histo­rischen Archiven von einer sicheren, geordneten und jeder­zeit zugreif­baren Auf­bewahrung von Infor­mationen mit Speicher­zeiträumen von mehreren Jahr­hunderten gesprochen. Angesichts der sich ständig ver­ändernden Techniken, immer neuer Software, Formate und Standards, ist dies eine große Heraus­forderung für die Informationsgesellschaft. – Zum Artikel …

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