genehmigen – Wiktionary (original) (raw)
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| Person | Wortform | |
|---|---|---|
| Präsens | ich | genehmige |
| du | genehmigst | |
| er, sie, es | genehmigt | |
| Präteritum | ich | genehmigte |
| Konjunktiv II | ich | genehmigte |
| Imperativ | Singular | genehmige! |
| Plural | genehmigt! | |
| Perfekt | Partizip II | Hilfsverb |
| genehmigt | haben | |
| Alle weiteren Formen: Flexion:genehmigen |
Worttrennung:
ge·neh·mi·gen, Präteritum: ge·neh·mig·te, Partizip II: ge·neh·migt
Aussprache:
IPA: [ɡəˈneːmɪɡn̩]
Hörbeispiele:
genehmigen (Info),
genehmigen (Info),
genehmigen (Info)
Bedeutungen:
[1] insbesondere von behördlicher Seite erlauben, gestatten, akzeptieren, bewilligen
[2] umgangssprachlich, scherzhaft, reflexiv: sich erlauben, etwas zu sich zu nehmen oder allgemein etwas zu genießen
[3] Zivilrecht: nachträglich seine Zustimmung erteilen
Herkunft:
Genehmigen trat an die Stelle des älteren Ausdrucks (für) genehm halten. Möglicherweise ist es eine aus der Amtssprache stammende Verdeutschung des französischen Wortes agréer → fr[1] (annehmen, gutheißen, zulassen).[2]
Beispiele:
[1] Das Ordnungsamt hat die Sanitärräume in diesem Restaurant nicht genehmigt.
[1] Der Anbau einer neuen Werkshalle wurde vom Bauamt nicht genehmigt.
[2] Nach dem Essen habe ich mir noch ein Eis genehmigt.
[2] Heute haben wir uns mehr Zigaretten als gewöhnlich genehmigt.
[3] Ein Rechtsgeschäft, das ein Minderjähriger ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters tätigt, wird wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter es genehmigt.
Redewendungen:
Wortbildungen:
[1] insbesondere von behördlicher Seite erlauben, gestatten, akzeptieren, bewilligen
[2] sich erlauben, etwas zu sich zu nehmen oder allgemein etwas zu genießen
[3] Zivilrecht: nachträglich seine Zustimmung erteilen
[1] Jacob Grimm, Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch. 16 Bände in 32 Teilbänden. Leipzig 1854–1961 „genehmigen“
[1] Uni Leipzig: Wortschatz-Portal „genehmigen“
[1, 2] Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „genehmigen“
[1, 2] Wissenschaftlicher Rat der Dudenredaktion (Herausgeber): Duden, Deutsches Universalwörterbuch. Bedeutungswörterbuch der deutschen Gegenwartssprache. 4., neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Dudenverlag, Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2001, ISBN 3-411-05504-9 , „genehmigen“, Seite 630
[3] § 184 BGB
Quellen:
- ↑ Wolfgang Pfeifer et al.: Etymologisches Wörterbuch des Deutschen. 8. Auflage. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 2005, ISBN 3-423-32511-9 , unter „genehm“, Seite 423
- ↑ LEO Französisch-Deutsch, Stichwort: „agréer“