� 8 KAG - Leichtfertige Abgabenverk�rzung und Abgabengef�hrdung (original) (raw)
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in � 7 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverk�rzung). 2� 370 Abs. 4 und � 378 Abs. 3 der Abgabenordnung sind sinngem�� anzuwenden.
(2) 1Ordnungswidrig handelt ferner, wer vors�tzlich oder leichtfertig
1. | Belege ausstellt, die in tats�chlicher Hinsicht unrichtig sind, oder |
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2. | den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur F�hrung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenst�nden oder zur Erhebung und Abf�hrung von Abgaben zuwiderhandelt |
und es dadurch erm�glicht, eine Abgabe zu verk�rzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengef�hrdung). 2Die Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nr. 2 kann nur verfolgt werden, wenn die Satzung f�r einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu�geldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu�e bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
(4) F�r das Bu�geldverfahren sind �� 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung sinngem�� anzuwenden.
(5) Verwaltungsbeh�rde im Sinne des � 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes �ber Ordnungswidrigkeiten ist die K�rperschaft, der die Abgabe zusteht.