� 130 StGB - Volksverhetzung (original) (raw)

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den �ffentlichen Frieden zu st�ren,

1. gegen eine nationale, rassische, religi�se oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bev�lkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugeh�rigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bev�lkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willk�rma�nahmen auffordert oder
2. die Menschenw�rde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bev�lkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugeh�rigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bev�lkerung beschimpft, b�swillig ver�chtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu f�nf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. einen Inhalt (� 11 Absatz 3) verbreitet oder der �ffentlichkeit zug�nglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (� 11 Absatz 3) anbietet, �berl�sst oder zug�nglich macht, der
a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bev�lkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugeh�rigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bev�lkerung aufstachelt,
b) zu Gewalt- oder Willk�rma�nahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c) die Menschenw�rde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, b�swillig ver�chtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (� 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorr�tig h�lt, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuf�hren, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu erm�glichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in � 6 Abs. 1 des V�lkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den �ffentlichen Frieden zu st�ren, �ffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer �ffentlich oder in einer Versammlung den �ffentlichen Frieden in einer die W�rde der Opfer verletzenden Weise dadurch st�rt, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willk�rherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den �� 6 bis 12 des V�lkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugeh�rigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten �ffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gr�blich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den �ffentlichen Frieden zu st�ren.

(6) Absatz 2 gilt auch f�r einen in den Abs�tzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (� 11 Absatz 3).

(7) In den F�llen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den F�llen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Abs�tzen 6 und 7, sowie in den F�llen der Abs�tze 3 bis 5 gilt � 86 Absatz 4 entsprechend.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur �nderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 04.12.2022

(BGBl. I S. 2146)

, in Kraft getreten am 09.12.2022 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

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