Daniel-Erasmus Khan - Academia.edu (original) (raw)
Papers by Daniel-Erasmus Khan
This Festschrift, dedicated to Judge Bruno Simma, traces the development of international law fro... more This Festschrift, dedicated to Judge Bruno Simma, traces the development of international law from regulating bilateral state-to-state relationships towards strengthening the entire international community by protecting human security, the global environment, and human rights. It provides both theoretical and practical insights into these sometimes conflicting goals, their basis in international law, and the role played by international institutions charged with upholding these values and interests. The work thus examines the mechanism by which international law contributes to the realization not only of individual State interests, but the interests of the international community as a whole. From this vantage point, it looks at the various functions that international law fulfils in the international community, from law-making and institution-building towards adjudication and the securing of human rights. Taken together, the chapters paint a detailed, but nevertheless comprehensive ...
Frieden in Freiheit - Peace in liberty - Paix en liberté, 2008
Das Risiko – Gedanken übers und ins Ungewisse, 2019
In zwei Klassikern der soziologischen Zeitdiagnostik aus den Jahren 1986 und 1995 verorten uns Ul... more In zwei Klassikern der soziologischen Zeitdiagnostik aus den Jahren 1986 und 1995 verorten uns Ulrich Beck und Wolfgang Bonß in einer Risikogesellschaft. 1 In der Risikogesellschaft können -so ganz holzschnittartig die Analyse -neu entstehende Unsicherheiten, generiert etwa durch globale Aktienmärkte, Gentechnologie oder Atomenergie, nur mehr schwer als kalkulierbare und vorhersehbare Risiken eingefangen werden. 2 Auf der Grundlage dieses durchaus beunruhigenden Befundes hat Bonß jüngst zu einer neuen Kultur der Unsicherheit aufgerufen. 3 (2.) Findet dieses Plädoyer für eine neue Unsicherheitskultur in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Widerhall? Weiß Karlsruhe bereits, dass wir in einer Risikogesellschaft leben, in der wir besser sichere Unsicherheiten anerkennen, als uns von unsicheren Sicherheiten leiten zu lassen? (3.) Und -so wollen wir uns schlussendlich fragen -beinhaltet der für moderne Staatlichkeit legitimitätsstiftende (fiktive) Gesellschaftsvertrag wirklich einen Anspruch der BürgerIn darauf, dass ihm der Staat, gewissermaßen als Gegenleistung für seine freiwillige "Entwaffnung", eine umfassende Sicherheitsgarantie in Gestalt eines risikofreien Lebens schuldet? Wir verneinen diese Frage und diagnostizieren abschließend, dass unsere Rechts-und Verfassungsordnung -entgegen einem verbreiteten (Vor-)Urteil -keinesfalls in erster Linie einem (ängstlich konservativen) Sicherheitsdenken verhaftet ist, sondern uns allen ganz im Gegenteil sehr wohl ein beträchtliches Maß an sicheren Unsicherheiten zumutet. Und dies ganz zu Recht: Der moderne freiheitlich-demokratische Rechtsstaat kennt kein Recht auf Null-Risiko. Die Schwester der Freiheit ist die Unsicherheit, nicht die Sicherheit. (4.
Indeed, due to mere genetic randomness, my “Germanness” has hardly ever been challenged – at leas... more Indeed, due to mere genetic randomness, my “Germanness” has hardly ever been challenged – at least until the moment when it comes to the correct spelling of my family name: “KHan” not “KaHn” – Dschinghis, not Oliver – please! Occasionally, I still get carried away with coquetting in my lectures: “I would be inclined to say – I am a case of successful integration.” Some students may then be slightly embarrassed, in particular after a controversial discussion about immigration policy. But that’s it basically, my personal home story about “racism”! But to be very clear and unambiguous: my father’s story is a much longer and a much more painful one! But that’s another story.
Krieg und Frieden Krieg oder Frieden? Die Antwort der Weimarer Reichsverfassung (WRV) ist ebenso ... more Krieg und Frieden Krieg oder Frieden? Die Antwort der Weimarer Reichsverfassung (WRV) ist ebenso knapp wie prägnant: "Kriegserklärung und Friedensschluß erfolgen durch Reichsgesetz" (Art. 45 Abs. 2). Die in einem ganz wörtlichen Sinne existentielle Bedeutung der Entscheidung über "Krieg oder Frieden" für Staat, Gesellschaft und jedes einzelne Individuum, sie wird in dieser nüchternen Kompetenzzuweisung indes nur unzureichend erkennbar: "Wie hältst Du Verfassungsordnung es mit Krieg und Frieden?" Dies ist in der Tat nicht zuletzt auch eine Gretchenfrage für die Verortung einer staatlichen Grundordnung in staatstheoretischen und-philosophischen Grundsatzdebatten (etwa zu Macht, Souveränität, Staatsräson, Gesellschaftsvertrag) ebenso wie solchen der (politischen) Ethik. Im Angesicht industrialisierter, auf Massenvernichtung angelegter Kriegführung-so wie sie erstmals im Ersten Weltkrieg in großem Stil praktiziert worden istwaren (und sind) diese Debatten auch von zunehmender Dringlichkeit. Und natürlich steht die 1919 getroffene Verfassungsentscheidung auch in einem sehr konkreten (völkerrechts-)historischen Kontext: Einerseits war das völkerrechtliche Denken und Handeln der Zeit in Grotianischer Tradition noch ganz von einem streng formalistischen Dualismus zwischen (den Rechtszuständen) Krieg und Frieden geprägt. Andererseits erzeugten militärische Lage und später dann die in Versailles verhandelte Friedensordnung aber auch in einem ganz pragmatischen Sinne einen erheblichen Handlungs-und Entscheidungsdruck. Beides, den theoretischen ebenso wie den tagesaktuellen Kontext, muss man bei der Betrachtung und Bewertung dieser zentralen Verfassungsnorm in besonderer Weise mitdenken. In einem eher untechnischen Sinne mag man den Krieg durchaus als (außen-)politischen und (völker-)rechtlichen "Ausnahmezustand" begreifen. Dennoch wäre es sicher verfehlt, die Kompetenzzuweisung des Art. 45 Abs. 2 in einen gedanklichen Zusammenhang mit dem ebenso populären wie umstrittenen Diktum von Carl Schmitt zu bringen, wonach "souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet" (Schmitt 1922, S. 13): Der Sinn und Zweck dieser Verfassungsbestimmung besteht ja eben darin, einen Beitrag zur normativen Einhegung des Krieges zu leisten und diesen damit gerade nicht im Schmittschen Sinne als eine von (Verfassungs-)Rechtsnormen freien-weil rechtsnormativ weder erfassten noch überhaupt erfassbaren absoluten (Hoffmann 2005, S. 173)-→Ausnahmezustand zu begreifen. Auch der Krieg sollso Böckenförde daher ganz zu Recht-"nicht ein Freibrief zu willkürlichem, an keine rechtliche Grenze mehr gebundenem Handeln" sein, sondern vielmehr "ein ausgeformtes und in sich umgrenztes Rechtsinstitut" (1986, S. 188). Auch Art. 45 Abs. 2 dient genau diesem Zweck. Richtig ist aber wohl, dass Normen zu Krieg und Frieden in Verfassungstexten regelmäßig nicht der (prominente) Platz eingeräumt wird, der ihnen eigentlich gebühren sollte. Auch die insoweit einschlägigen "Hausnummern" unserer aktuellen Verfassung, des Grundgesetzes 537
Von deutschem Boden soll nie wieder Krieg ausgehen." Dieser Willy Brandt zugeschriebene Satz, er ... more Von deutschem Boden soll nie wieder Krieg ausgehen." Dieser Willy Brandt zugeschriebene Satz, er schmückt so manche Sonntagsrede. Mit Widerspruch ist nicht zu rechnen-von keiner Seite. Das prominent im Grundgesetz verankerte Bekenntnis wider den Angriffskrieg (Artikel 26 Absatz 1) stellt in der Tat eine Klammer dar, die Politik und Gesellschaft in Deutschland nach wie vor im Innersten zusammenhält: Das Friedensgebot, es gehört bis heute zum Identitätskern unserer Verfassungsordnung-und das ist gut so. Pazifistisch ist unser Grundgesetz zwar spätestens seit Einführung der Wehrverfassung im Jahre 1956 nicht mehr. Aber für das Militärische in der deutschen Außen und Sicherheitspolitik zeigt es doch immer noch klare, und im internationalen Vergleich durchaus restriktive Grenzen auf-auch wenn diese mitunter interpretationsfähig und-bedürftig sind. Dies gilt nun nicht nur für den Einsatz der Bundeswehr im Ausland. Auch dem Export von "zur Kriegführung bestimmter Waffen" begegnet unsere Verfassung seit nunmehr über 70 Jahren mit großem Misstrauen. Die einschlägige Regelung (Artikel 26 Absatz 2) ist gewissermaßen die kleine Zwillingsschwester des Verbots des Angriffskriegs: "Kein Krieg mit deutschen Waffen", so könnte man etwas pointiert formulieren.
European Journal of International Law, 1992
From Cold War to Cyber War, 2016
No doubt: The relationship between humanitarian and military activities, and cooperation between ... more No doubt: The relationship between humanitarian and military activities, and cooperation between those engaged in them, occupy and important place in the current international debate on crisis management. However, is it a “new” phenomenon in international law? In fact, there is nothing really “new” about civil—military relations—at least from an international law perspective. Indeed, the factual and legal environment may have changed in the course of time: from nineteenth century “Humanitarian Concerns” to twenty-first century “Civil-Military (CIMIC) Doctrines”. However, I argue that the basic legal parameters, which govern (or should govern) the relations between military and humanitarian actors engaged in belligerent and other crisis situations, have not. (For a comprehensive overview of basic elements of the current debate, see P. Rehse, CIMIC: Concepts, Definitions and Practice, Hamburg 2004 and for a practical case-scenario M. Paul, CIMIC am Beispiel des ISAF-Einsatzes. Konzeption, Umsetzung und Weiterentwicklung zivil-militarischer Interaktion im Auslandseinsatz, Berlin 2008.) Humanitarian action must always be based on the principles of impartiality and non-partisanship and the dividing legal lines between civil and military action must remain clearly drawn.
Macht und Mächte in einer multipolaren Welt
Vor dem Gebaude der Vereinten Nationen in New York steht eine beeindruckende Plastik aus Eisengus... more Vor dem Gebaude der Vereinten Nationen in New York steht eine beeindruckende Plastik aus Eisenguss.1 Mit kraftigen Hammerschlagen verwandelt ein Mann ein Schwert zu einer Pflugschar. Ein auf den ersten Blick erstaunliches Geschenk der Sowjetunion: Ein atheistisches Land beschenkt die organisierte Staatengemeinschaft mit einem biblischen Motiv.2 Aber in der Tat, uber alle zeitlichen, raumlichen, ideologischen und religiosen Grenzen hinweg, die Sehnsucht nach Frieden scheint allen Menschen gleichermasen eigen zu sein, scheint „Friede“ in der Wertehierarchie gar seit jeher den hochsten Rang uberhaupt einzunehmen.3
Heutige bewaffnete Konflikte als Herausforderungen an das humanitäre Völkerrecht, 2010
Im Alten Testament lesen wir von einem ungleichen und inzwischen sprichwörtlichen Kampf: David ge... more Im Alten Testament lesen wir von einem ungleichen und inzwischen sprichwörtlichen Kampf: David gegen Goliath. Goliath war nicht nur von mächtigem Körperwuchs, er war auch – so wird berichtet – entsprechend den damaligen Usancen zum Kampf gerüstet: Eherner Helm und Panzer zur Verteidigung, Schwert, Lanze und Wurfspieß zum Angriff. Auch David wollte sich zunächst in dieser Art rüsten, stellte dann
Oxford Handbooks Online, 2012
JuristenZeitung, 2009
a defendent must make a prima facie showing that a peremptory challenge has been exercised on the... more a defendent must make a prima facie showing that a peremptory challenge has been exercised on the basis of race; second, if that showing has been made, the prosecution must offer a race-neutral basis for striking the juror in question; and third, in light of the parties' submissions, the trial court must determine whether the defendant has shown purposeful discrimination." * Der Autor ist Professor für Öffentliches Recht, Europarecht und Völkerrecht an der Universität der Bundeswehr München.
European Journal of International Law, 1998
This Festschrift, dedicated to Judge Bruno Simma, traces the development of international law fro... more This Festschrift, dedicated to Judge Bruno Simma, traces the development of international law from regulating bilateral state-to-state relationships towards strengthening the entire international community by protecting human security, the global environment, and human rights. It provides both theoretical and practical insights into these sometimes conflicting goals, their basis in international law, and the role played by international institutions charged with upholding these values and interests. The work thus examines the mechanism by which international law contributes to the realization not only of individual State interests, but the interests of the international community as a whole. From this vantage point, it looks at the various functions that international law fulfils in the international community, from law-making and institution-building towards adjudication and the securing of human rights. Taken together, the chapters paint a detailed, but nevertheless comprehensive ...
Frieden in Freiheit - Peace in liberty - Paix en liberté, 2008
Das Risiko – Gedanken übers und ins Ungewisse, 2019
In zwei Klassikern der soziologischen Zeitdiagnostik aus den Jahren 1986 und 1995 verorten uns Ul... more In zwei Klassikern der soziologischen Zeitdiagnostik aus den Jahren 1986 und 1995 verorten uns Ulrich Beck und Wolfgang Bonß in einer Risikogesellschaft. 1 In der Risikogesellschaft können -so ganz holzschnittartig die Analyse -neu entstehende Unsicherheiten, generiert etwa durch globale Aktienmärkte, Gentechnologie oder Atomenergie, nur mehr schwer als kalkulierbare und vorhersehbare Risiken eingefangen werden. 2 Auf der Grundlage dieses durchaus beunruhigenden Befundes hat Bonß jüngst zu einer neuen Kultur der Unsicherheit aufgerufen. 3 (2.) Findet dieses Plädoyer für eine neue Unsicherheitskultur in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Widerhall? Weiß Karlsruhe bereits, dass wir in einer Risikogesellschaft leben, in der wir besser sichere Unsicherheiten anerkennen, als uns von unsicheren Sicherheiten leiten zu lassen? (3.) Und -so wollen wir uns schlussendlich fragen -beinhaltet der für moderne Staatlichkeit legitimitätsstiftende (fiktive) Gesellschaftsvertrag wirklich einen Anspruch der BürgerIn darauf, dass ihm der Staat, gewissermaßen als Gegenleistung für seine freiwillige "Entwaffnung", eine umfassende Sicherheitsgarantie in Gestalt eines risikofreien Lebens schuldet? Wir verneinen diese Frage und diagnostizieren abschließend, dass unsere Rechts-und Verfassungsordnung -entgegen einem verbreiteten (Vor-)Urteil -keinesfalls in erster Linie einem (ängstlich konservativen) Sicherheitsdenken verhaftet ist, sondern uns allen ganz im Gegenteil sehr wohl ein beträchtliches Maß an sicheren Unsicherheiten zumutet. Und dies ganz zu Recht: Der moderne freiheitlich-demokratische Rechtsstaat kennt kein Recht auf Null-Risiko. Die Schwester der Freiheit ist die Unsicherheit, nicht die Sicherheit. (4.
Indeed, due to mere genetic randomness, my “Germanness” has hardly ever been challenged – at leas... more Indeed, due to mere genetic randomness, my “Germanness” has hardly ever been challenged – at least until the moment when it comes to the correct spelling of my family name: “KHan” not “KaHn” – Dschinghis, not Oliver – please! Occasionally, I still get carried away with coquetting in my lectures: “I would be inclined to say – I am a case of successful integration.” Some students may then be slightly embarrassed, in particular after a controversial discussion about immigration policy. But that’s it basically, my personal home story about “racism”! But to be very clear and unambiguous: my father’s story is a much longer and a much more painful one! But that’s another story.
Krieg und Frieden Krieg oder Frieden? Die Antwort der Weimarer Reichsverfassung (WRV) ist ebenso ... more Krieg und Frieden Krieg oder Frieden? Die Antwort der Weimarer Reichsverfassung (WRV) ist ebenso knapp wie prägnant: "Kriegserklärung und Friedensschluß erfolgen durch Reichsgesetz" (Art. 45 Abs. 2). Die in einem ganz wörtlichen Sinne existentielle Bedeutung der Entscheidung über "Krieg oder Frieden" für Staat, Gesellschaft und jedes einzelne Individuum, sie wird in dieser nüchternen Kompetenzzuweisung indes nur unzureichend erkennbar: "Wie hältst Du Verfassungsordnung es mit Krieg und Frieden?" Dies ist in der Tat nicht zuletzt auch eine Gretchenfrage für die Verortung einer staatlichen Grundordnung in staatstheoretischen und-philosophischen Grundsatzdebatten (etwa zu Macht, Souveränität, Staatsräson, Gesellschaftsvertrag) ebenso wie solchen der (politischen) Ethik. Im Angesicht industrialisierter, auf Massenvernichtung angelegter Kriegführung-so wie sie erstmals im Ersten Weltkrieg in großem Stil praktiziert worden istwaren (und sind) diese Debatten auch von zunehmender Dringlichkeit. Und natürlich steht die 1919 getroffene Verfassungsentscheidung auch in einem sehr konkreten (völkerrechts-)historischen Kontext: Einerseits war das völkerrechtliche Denken und Handeln der Zeit in Grotianischer Tradition noch ganz von einem streng formalistischen Dualismus zwischen (den Rechtszuständen) Krieg und Frieden geprägt. Andererseits erzeugten militärische Lage und später dann die in Versailles verhandelte Friedensordnung aber auch in einem ganz pragmatischen Sinne einen erheblichen Handlungs-und Entscheidungsdruck. Beides, den theoretischen ebenso wie den tagesaktuellen Kontext, muss man bei der Betrachtung und Bewertung dieser zentralen Verfassungsnorm in besonderer Weise mitdenken. In einem eher untechnischen Sinne mag man den Krieg durchaus als (außen-)politischen und (völker-)rechtlichen "Ausnahmezustand" begreifen. Dennoch wäre es sicher verfehlt, die Kompetenzzuweisung des Art. 45 Abs. 2 in einen gedanklichen Zusammenhang mit dem ebenso populären wie umstrittenen Diktum von Carl Schmitt zu bringen, wonach "souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet" (Schmitt 1922, S. 13): Der Sinn und Zweck dieser Verfassungsbestimmung besteht ja eben darin, einen Beitrag zur normativen Einhegung des Krieges zu leisten und diesen damit gerade nicht im Schmittschen Sinne als eine von (Verfassungs-)Rechtsnormen freien-weil rechtsnormativ weder erfassten noch überhaupt erfassbaren absoluten (Hoffmann 2005, S. 173)-→Ausnahmezustand zu begreifen. Auch der Krieg sollso Böckenförde daher ganz zu Recht-"nicht ein Freibrief zu willkürlichem, an keine rechtliche Grenze mehr gebundenem Handeln" sein, sondern vielmehr "ein ausgeformtes und in sich umgrenztes Rechtsinstitut" (1986, S. 188). Auch Art. 45 Abs. 2 dient genau diesem Zweck. Richtig ist aber wohl, dass Normen zu Krieg und Frieden in Verfassungstexten regelmäßig nicht der (prominente) Platz eingeräumt wird, der ihnen eigentlich gebühren sollte. Auch die insoweit einschlägigen "Hausnummern" unserer aktuellen Verfassung, des Grundgesetzes 537
Von deutschem Boden soll nie wieder Krieg ausgehen." Dieser Willy Brandt zugeschriebene Satz, er ... more Von deutschem Boden soll nie wieder Krieg ausgehen." Dieser Willy Brandt zugeschriebene Satz, er schmückt so manche Sonntagsrede. Mit Widerspruch ist nicht zu rechnen-von keiner Seite. Das prominent im Grundgesetz verankerte Bekenntnis wider den Angriffskrieg (Artikel 26 Absatz 1) stellt in der Tat eine Klammer dar, die Politik und Gesellschaft in Deutschland nach wie vor im Innersten zusammenhält: Das Friedensgebot, es gehört bis heute zum Identitätskern unserer Verfassungsordnung-und das ist gut so. Pazifistisch ist unser Grundgesetz zwar spätestens seit Einführung der Wehrverfassung im Jahre 1956 nicht mehr. Aber für das Militärische in der deutschen Außen und Sicherheitspolitik zeigt es doch immer noch klare, und im internationalen Vergleich durchaus restriktive Grenzen auf-auch wenn diese mitunter interpretationsfähig und-bedürftig sind. Dies gilt nun nicht nur für den Einsatz der Bundeswehr im Ausland. Auch dem Export von "zur Kriegführung bestimmter Waffen" begegnet unsere Verfassung seit nunmehr über 70 Jahren mit großem Misstrauen. Die einschlägige Regelung (Artikel 26 Absatz 2) ist gewissermaßen die kleine Zwillingsschwester des Verbots des Angriffskriegs: "Kein Krieg mit deutschen Waffen", so könnte man etwas pointiert formulieren.
European Journal of International Law, 1992
From Cold War to Cyber War, 2016
No doubt: The relationship between humanitarian and military activities, and cooperation between ... more No doubt: The relationship between humanitarian and military activities, and cooperation between those engaged in them, occupy and important place in the current international debate on crisis management. However, is it a “new” phenomenon in international law? In fact, there is nothing really “new” about civil—military relations—at least from an international law perspective. Indeed, the factual and legal environment may have changed in the course of time: from nineteenth century “Humanitarian Concerns” to twenty-first century “Civil-Military (CIMIC) Doctrines”. However, I argue that the basic legal parameters, which govern (or should govern) the relations between military and humanitarian actors engaged in belligerent and other crisis situations, have not. (For a comprehensive overview of basic elements of the current debate, see P. Rehse, CIMIC: Concepts, Definitions and Practice, Hamburg 2004 and for a practical case-scenario M. Paul, CIMIC am Beispiel des ISAF-Einsatzes. Konzeption, Umsetzung und Weiterentwicklung zivil-militarischer Interaktion im Auslandseinsatz, Berlin 2008.) Humanitarian action must always be based on the principles of impartiality and non-partisanship and the dividing legal lines between civil and military action must remain clearly drawn.
Macht und Mächte in einer multipolaren Welt
Vor dem Gebaude der Vereinten Nationen in New York steht eine beeindruckende Plastik aus Eisengus... more Vor dem Gebaude der Vereinten Nationen in New York steht eine beeindruckende Plastik aus Eisenguss.1 Mit kraftigen Hammerschlagen verwandelt ein Mann ein Schwert zu einer Pflugschar. Ein auf den ersten Blick erstaunliches Geschenk der Sowjetunion: Ein atheistisches Land beschenkt die organisierte Staatengemeinschaft mit einem biblischen Motiv.2 Aber in der Tat, uber alle zeitlichen, raumlichen, ideologischen und religiosen Grenzen hinweg, die Sehnsucht nach Frieden scheint allen Menschen gleichermasen eigen zu sein, scheint „Friede“ in der Wertehierarchie gar seit jeher den hochsten Rang uberhaupt einzunehmen.3
Heutige bewaffnete Konflikte als Herausforderungen an das humanitäre Völkerrecht, 2010
Im Alten Testament lesen wir von einem ungleichen und inzwischen sprichwörtlichen Kampf: David ge... more Im Alten Testament lesen wir von einem ungleichen und inzwischen sprichwörtlichen Kampf: David gegen Goliath. Goliath war nicht nur von mächtigem Körperwuchs, er war auch – so wird berichtet – entsprechend den damaligen Usancen zum Kampf gerüstet: Eherner Helm und Panzer zur Verteidigung, Schwert, Lanze und Wurfspieß zum Angriff. Auch David wollte sich zunächst in dieser Art rüsten, stellte dann
Oxford Handbooks Online, 2012
JuristenZeitung, 2009
a defendent must make a prima facie showing that a peremptory challenge has been exercised on the... more a defendent must make a prima facie showing that a peremptory challenge has been exercised on the basis of race; second, if that showing has been made, the prosecution must offer a race-neutral basis for striking the juror in question; and third, in light of the parties' submissions, the trial court must determine whether the defendant has shown purposeful discrimination." * Der Autor ist Professor für Öffentliches Recht, Europarecht und Völkerrecht an der Universität der Bundeswehr München.
European Journal of International Law, 1998