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Papers by Jörg Paul Müller
Forschungen aus Staat und Recht, 2000
Jahrestagung 1980 Nach Wien (1958) und Salzburg (1972) war dieses Mal Innsbruck als Tagungsort ge... more Jahrestagung 1980 Nach Wien (1958) und Salzburg (1972) war dieses Mal Innsbruck als Tagungsort gewählt, wo der Kaiser-Leopold-Saal für die Mitgliederversammlung und die wissenschaftlichen Beratungen einen würdigen Rahmen bot. Der Vorsitzende, Günther Winkler (Wien), konnte über 200 Teilnehmer mit ihren Damen begrüßen. In der Mitgliederversammlung wurde der verstorbenen Mitglieder Carlo Schmid und Wilhelm Hoegner gedacht. Neun neue Mitglieder konnten begrüßt werden. Nach einer Erörterung allgemeiner Satzungsfragen entschloß sich die Versammlung, über den Antrag des Vorstandes noch hinausgehend den jährlichen Mitgliedsbeitrag beträchtlich zu erhöhen, um den gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen und auf einen besonderen Tagungsbeitrag verzichten zu können. Für die nächste Jahrestagung in Trier wurde die Zeit vom 30. September bis 3. Oktober 1981 vorgesehen. Von den Rahmenveranstaltungen sind die Empfänge durch den Landeshauptmann von Tirol, zusammen mit der Stadt Innsbruck, am Abend des 2. Oktober sowie durch den Landeshauptmann von Südtirol beim Ausflug am 4. Oktober hervorzuheben. Die landschaftlichen Schönheiten Innsbrucks erschlossen sich vor allem den Damen, die sich an einem Bergwandern beteiligen konnten. Die nachstehend abgedruckten Referate wurden am 2. und 3. Oktober gehalten. Ihnen Schloß sich eine Diskussion an, die von den Vorstandsmitgliedern Martin Bullinger (Freiburg) am ersten Tag, Wolf gang Martens (Hamburg) am zweiten Tag geleitet wurden. Dem Vorstandsmitglied Peter Pemthaler (Innsbruck) und seinen stets hilfsbereiten Mitarbeitern ist die organisatorische Vorbereitung und Betreuung der Veranstaltungen zu danken. 10 Karl Korinek sehen Staaten, wie Italien 10 , Jugoslawien 11 , der Türkei 12 und Spanien 13 herrschende System der bei einem Verfassungsgericht konzentrierten Verfassungsgerichtsbarkeit auch über Akte des Gesetzgebers als "österreichisches Modell" 14 dem amerikanischen Modell, dem im Prinzip auch die Schweizerische Rechtsordnung folgt 15 , gegenübergestellt 16. Die Disharmonie zwischen der zur Verfügung stehenden Zeit und der Weite des Themas schließt es aus, die Fülle des Materials und dessen literarischer Aufarbeitung 17 nur einigermaßen vollständig zu referieren. Sie macht es notwendig, sich auf Bemerkungen zur Verfassungsgerichtsbarkeit im Gefüge der Staatsfunktionen zu beschränken. Der Vorstand hat uns Referenten in dieser Auffassung bestätigt. Wir hoffen, daß die drei Referate im Zusammenhang mit der Aussprache insgesamt ein umfassendes Bild unseres Themas zeigen können. Dieses Referat kann und will jedenfalls nur einige Mosaiksteinchen für dieses Gesamtbild beitragen. Die Auswahl der in diesem Bericht behandelten Punkte ist geprägt durch eine schwergewichtsmäßige Aufteilung der zu behandelnden Probleme unter den Referenten und durch den Versuch, vor allem jene Fragen zu behandeln, für die die österreichische Staatsrechtswissenschaft nach Ansicht des Berichterstatters einen gewissen erkenntnismäßigen Beitrag zu leisten imstande ist. Der eingangs skizzierte geistige Bezug der Verfassungsgerichtsbarkeit zu der in Österreich entwickelten rechtstheoretischen Schule hat es nahegelegt, das Gewicht vor allem auf rechtstheoretische Fragen zu legen.
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Medien-Ethik, 1992
Der Medienwissenschafter und Publizist Michael Haller hat darauf hingewiesen, das sich die Frage ... more Der Medienwissenschafter und Publizist Michael Haller hat darauf hingewiesen, das sich die Frage nach einer journalistischen Ethik nicht beantworten last ohne Ruckgriff auf die „offentliche Aufgabe“ der Medien in der modernen Demokratie, also unter Bezugnahme auf staatsrechtliche Kategorienl: Liege der Offentlichkeitsdienst der Medien im Obrigkeitsstaat gleichsam im Vorhof des politischen Systems, erscheine in der Demokratie das Institut „Offentlichkeit” als ein verfassungsrechtlich gesicherter Prozes des Fragens und Offentlichmachens2; dieser finde seinen Platz im normativen Gerust der rechtsstaatlichen Verfassung mit ihrer Organisation demokratischer Verfahren. Auch fur den Staatsrechtler ist die Einsicht zentral, das sich Medienethik und Medienrecht im demokratischen Gemeinwesen notwendigerweise uberschneiden und einander nahren3.
Religions-Politik II, 2012
Dimensionen des modernen Verfassungsstaates, 2002
Die Welt des Verfassungsstaates, 2001
Forschungen aus Staat und Recht, 2000
Jahrestagung 1980 Nach Wien (1958) und Salzburg (1972) war dieses Mal Innsbruck als Tagungsort ge... more Jahrestagung 1980 Nach Wien (1958) und Salzburg (1972) war dieses Mal Innsbruck als Tagungsort gewählt, wo der Kaiser-Leopold-Saal für die Mitgliederversammlung und die wissenschaftlichen Beratungen einen würdigen Rahmen bot. Der Vorsitzende, Günther Winkler (Wien), konnte über 200 Teilnehmer mit ihren Damen begrüßen. In der Mitgliederversammlung wurde der verstorbenen Mitglieder Carlo Schmid und Wilhelm Hoegner gedacht. Neun neue Mitglieder konnten begrüßt werden. Nach einer Erörterung allgemeiner Satzungsfragen entschloß sich die Versammlung, über den Antrag des Vorstandes noch hinausgehend den jährlichen Mitgliedsbeitrag beträchtlich zu erhöhen, um den gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen und auf einen besonderen Tagungsbeitrag verzichten zu können. Für die nächste Jahrestagung in Trier wurde die Zeit vom 30. September bis 3. Oktober 1981 vorgesehen. Von den Rahmenveranstaltungen sind die Empfänge durch den Landeshauptmann von Tirol, zusammen mit der Stadt Innsbruck, am Abend des 2. Oktober sowie durch den Landeshauptmann von Südtirol beim Ausflug am 4. Oktober hervorzuheben. Die landschaftlichen Schönheiten Innsbrucks erschlossen sich vor allem den Damen, die sich an einem Bergwandern beteiligen konnten. Die nachstehend abgedruckten Referate wurden am 2. und 3. Oktober gehalten. Ihnen Schloß sich eine Diskussion an, die von den Vorstandsmitgliedern Martin Bullinger (Freiburg) am ersten Tag, Wolf gang Martens (Hamburg) am zweiten Tag geleitet wurden. Dem Vorstandsmitglied Peter Pemthaler (Innsbruck) und seinen stets hilfsbereiten Mitarbeitern ist die organisatorische Vorbereitung und Betreuung der Veranstaltungen zu danken. 10 Karl Korinek sehen Staaten, wie Italien 10 , Jugoslawien 11 , der Türkei 12 und Spanien 13 herrschende System der bei einem Verfassungsgericht konzentrierten Verfassungsgerichtsbarkeit auch über Akte des Gesetzgebers als "österreichisches Modell" 14 dem amerikanischen Modell, dem im Prinzip auch die Schweizerische Rechtsordnung folgt 15 , gegenübergestellt 16. Die Disharmonie zwischen der zur Verfügung stehenden Zeit und der Weite des Themas schließt es aus, die Fülle des Materials und dessen literarischer Aufarbeitung 17 nur einigermaßen vollständig zu referieren. Sie macht es notwendig, sich auf Bemerkungen zur Verfassungsgerichtsbarkeit im Gefüge der Staatsfunktionen zu beschränken. Der Vorstand hat uns Referenten in dieser Auffassung bestätigt. Wir hoffen, daß die drei Referate im Zusammenhang mit der Aussprache insgesamt ein umfassendes Bild unseres Themas zeigen können. Dieses Referat kann und will jedenfalls nur einige Mosaiksteinchen für dieses Gesamtbild beitragen. Die Auswahl der in diesem Bericht behandelten Punkte ist geprägt durch eine schwergewichtsmäßige Aufteilung der zu behandelnden Probleme unter den Referenten und durch den Versuch, vor allem jene Fragen zu behandeln, für die die österreichische Staatsrechtswissenschaft nach Ansicht des Berichterstatters einen gewissen erkenntnismäßigen Beitrag zu leisten imstande ist. Der eingangs skizzierte geistige Bezug der Verfassungsgerichtsbarkeit zu der in Österreich entwickelten rechtstheoretischen Schule hat es nahegelegt, das Gewicht vor allem auf rechtstheoretische Fragen zu legen.
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Medien-Ethik, 1992
Der Medienwissenschafter und Publizist Michael Haller hat darauf hingewiesen, das sich die Frage ... more Der Medienwissenschafter und Publizist Michael Haller hat darauf hingewiesen, das sich die Frage nach einer journalistischen Ethik nicht beantworten last ohne Ruckgriff auf die „offentliche Aufgabe“ der Medien in der modernen Demokratie, also unter Bezugnahme auf staatsrechtliche Kategorienl: Liege der Offentlichkeitsdienst der Medien im Obrigkeitsstaat gleichsam im Vorhof des politischen Systems, erscheine in der Demokratie das Institut „Offentlichkeit” als ein verfassungsrechtlich gesicherter Prozes des Fragens und Offentlichmachens2; dieser finde seinen Platz im normativen Gerust der rechtsstaatlichen Verfassung mit ihrer Organisation demokratischer Verfahren. Auch fur den Staatsrechtler ist die Einsicht zentral, das sich Medienethik und Medienrecht im demokratischen Gemeinwesen notwendigerweise uberschneiden und einander nahren3.
Religions-Politik II, 2012
Dimensionen des modernen Verfassungsstaates, 2002
Die Welt des Verfassungsstaates, 2001