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Papers by susanne nothhafft
Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform
Menschenrechte und Soziale Arbeit im Schatten des Nationalsozialismus, 2019
Seit Mitte der neunziger Jahre wird die Bedeutung der Menschenrechte fur Theorie und Praxis der S... more Seit Mitte der neunziger Jahre wird die Bedeutung der Menschenrechte fur Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit mit wachsender Intensitat diskutiert. Auf internationaler Ebene hat die Funktionsbestimmung von Sozialer Arbeit als einer „Menschenrechtsprofession“ weite Verbreitung gefunden, wie die novellierte Internationale Fassung der Definition der Sozialen Arbeit zeigt, die in der Generalversammlung des IFSW im Juli 2014 in Melbourne beschlossen wurde.
Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, 2001
Gmelin auf die Notwendigkeit hin, alle Formen von Gewalt stärker in das öffentliche Bewusstsein z... more Gmelin auf die Notwendigkeit hin, alle Formen von Gewalt stärker in das öffentliche Bewusstsein zu rücken und ihre gesellschaftliche Achtung zu erreichen: »Gewalt im sozialen Nahraum gehört zu den in unserer Gesellschaft am weitesten verbreiteten Gewaltformen. ... Die Bekämpfung dieser Gewalt kann nur wirksam im Zusammenwirken aller gesellschaftlichen Kräfte angegangen werden. Hier ist Sozial-, Familien-und Frauenpolitik gefordert, in besonderem Maße aber auch die Rechtspolitik. ,..« 2 In diesem Sinn wurde vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Dezember 1999 der »Aktionsplan der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen« 3 vorgestellt, der nicht mehr nur punktuelle gesetzgeberische Aktivitäten zur Verbesserung des Schutzes der Opfer von Gewalt im sozialen Nahraum vorsieht, wie dies noch bei dem sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26.1.1998 (u. a. »Harmonisierung« der Strafrahmen, Vergewaltigung in der Ehe) der Fall war, sondern einen umfassenden Maßnahmenkatalog präsentiert. Die Schwerpunkte dieses Konzeptes liegen in den Bereichen Prävention (individuell wie gesamtgesellschaftlich), Recht (gesetzgeberische Maßnahmen zum Schutz der Frau in den Bereichen Straf-, Zivil-, Familien-, Ausländer-, Sozial-und Arbeitsrecht sowie im Rahmen der Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz), Kooperation zwischen Institutionen und Projekten, Vernetzung von Hilfsangeboten, Täterarbeit, der Sensibilisierung von Fachleuten und Öffentlichkeit sowie der Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit. Ausdrücklich wird in diesem Rahmen darauf verwiesen, dass »auch andere Maßnahmen, wie z. B. der Täter-Opfer-Ausgleich, ... ihren Beitrag bei der Lösung von Gewaltkonflikten im sozialen Nahraum leisten« 4 können. Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) bekam mit Einführung des § 46a StGB durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz 1994 im allgemeinen Strafrecht eine Rechtsgrundlage und wurde damit »offiziell« auch über den Bereich des Jugendstrafrechts hinaus anwendbar. Ein noch breiterer Anwendungsbereich des TOA soll durch das »Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs« 5 geschaffen werden. § 155a StPO nF lautet daher: »Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigten und Verletzten zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten soll die Eignung nicht angenommen werden.« Alle Beteiligten, Opfer wie Täter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte oder Richter, aber auch parteilich arbeitende Beratungsstellen sehen sich demnach immer häufiger mit der Frage konfrontiert, wie auf Gewalt im sozialen Nahraum reagiert werden muss, um dabei die Opferinteressen weitestgehend zu
Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform
Menschenrechte und Soziale Arbeit im Schatten des Nationalsozialismus, 2019
Seit Mitte der neunziger Jahre wird die Bedeutung der Menschenrechte fur Theorie und Praxis der S... more Seit Mitte der neunziger Jahre wird die Bedeutung der Menschenrechte fur Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit mit wachsender Intensitat diskutiert. Auf internationaler Ebene hat die Funktionsbestimmung von Sozialer Arbeit als einer „Menschenrechtsprofession“ weite Verbreitung gefunden, wie die novellierte Internationale Fassung der Definition der Sozialen Arbeit zeigt, die in der Generalversammlung des IFSW im Juli 2014 in Melbourne beschlossen wurde.
Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, 2001
Gmelin auf die Notwendigkeit hin, alle Formen von Gewalt stärker in das öffentliche Bewusstsein z... more Gmelin auf die Notwendigkeit hin, alle Formen von Gewalt stärker in das öffentliche Bewusstsein zu rücken und ihre gesellschaftliche Achtung zu erreichen: »Gewalt im sozialen Nahraum gehört zu den in unserer Gesellschaft am weitesten verbreiteten Gewaltformen. ... Die Bekämpfung dieser Gewalt kann nur wirksam im Zusammenwirken aller gesellschaftlichen Kräfte angegangen werden. Hier ist Sozial-, Familien-und Frauenpolitik gefordert, in besonderem Maße aber auch die Rechtspolitik. ,..« 2 In diesem Sinn wurde vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Dezember 1999 der »Aktionsplan der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen« 3 vorgestellt, der nicht mehr nur punktuelle gesetzgeberische Aktivitäten zur Verbesserung des Schutzes der Opfer von Gewalt im sozialen Nahraum vorsieht, wie dies noch bei dem sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26.1.1998 (u. a. »Harmonisierung« der Strafrahmen, Vergewaltigung in der Ehe) der Fall war, sondern einen umfassenden Maßnahmenkatalog präsentiert. Die Schwerpunkte dieses Konzeptes liegen in den Bereichen Prävention (individuell wie gesamtgesellschaftlich), Recht (gesetzgeberische Maßnahmen zum Schutz der Frau in den Bereichen Straf-, Zivil-, Familien-, Ausländer-, Sozial-und Arbeitsrecht sowie im Rahmen der Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz), Kooperation zwischen Institutionen und Projekten, Vernetzung von Hilfsangeboten, Täterarbeit, der Sensibilisierung von Fachleuten und Öffentlichkeit sowie der Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit. Ausdrücklich wird in diesem Rahmen darauf verwiesen, dass »auch andere Maßnahmen, wie z. B. der Täter-Opfer-Ausgleich, ... ihren Beitrag bei der Lösung von Gewaltkonflikten im sozialen Nahraum leisten« 4 können. Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) bekam mit Einführung des § 46a StGB durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz 1994 im allgemeinen Strafrecht eine Rechtsgrundlage und wurde damit »offiziell« auch über den Bereich des Jugendstrafrechts hinaus anwendbar. Ein noch breiterer Anwendungsbereich des TOA soll durch das »Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs« 5 geschaffen werden. § 155a StPO nF lautet daher: »Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigten und Verletzten zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten soll die Eignung nicht angenommen werden.« Alle Beteiligten, Opfer wie Täter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte oder Richter, aber auch parteilich arbeitende Beratungsstellen sehen sich demnach immer häufiger mit der Frage konfrontiert, wie auf Gewalt im sozialen Nahraum reagiert werden muss, um dabei die Opferinteressen weitestgehend zu