Reichskulturkammergesetz (1933) (original) (raw)
Reichskulturkammergesetz
vom 22. September 1933.
erg�nzt durch
Erg�nzungsgesetz vom 15. Mai 1934 (RGBl. I. S. 413)
aufgehoben durch Befehle der Zonenbefehlshaber im Jahr 1945
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verk�ndet wird:
� 1. Der Reichsminister f�r Volksaufkl�rung und Propaganda wird beauftragt und erm�chtigt, die Angeh�rigen der T�tigkeitszweige, die seinen Aufgabenkreis betreffen, in K�rperschaften des �ffentlichen Rechts zusammenzufassen.
� 2. Gem�� � 1 werden errichtet:
1. eine Reichsschrifttumskammer,
2. eine Reichspressekammer,
3. eine Reichsrundfunkkammer,
4. eine Reichstheaterkammer,
5. eine Reichsmusikkammer,
6. eine Reichskammer der bildenden K�nste.
zu 1 und 2. siehe das Schriftleitergesetz vom 4. Oktober 1933 (RGBl. I. S. 713) und Verordnung vom 17. Juli 1940 (RGBl. I. S. 1035), das Reichspre�gesetz vom 7. Mai 1974 (RGBl. I. S. 65) in der Fassung vom 28. Juni 1935 (RGBl. I. S. 839) und die Verfahrensordnung f�r die Berufsgerichte der Presse vom 18. Januar 1934 (RGBl. I. S. 40).
zu 4. das Theatergesetz vom 15. Mai 1934 (RGBl. I. S. 411).
zu 6. die Verordnung vom 6. Mai 1941 (RGBl. I. S. 245).
� 3. Bei Errichtung der im � 2 bezeichneten Kammern sind die Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die f�r das Filmgewerbe durch das Gesetz �ber die Errichtung einer vorl�ufigen Filmkammer vom 14. Juli 1933 (RGBl. I. S. 483) und die dazu ergangenen Durchf�hrungsbestimmungen bereits erlassen sind.
Durch das Erg�nzungsgesetz zum Reichskulturkammergesetzes vom 15. Mai 1934 wurde erg�nzend zum � 3 bestimmt:
"� 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Theatergesetzes findet auf die im Reichsgebiet unterhaltenen Anstalten der Musik oder der bildenden K�nste oder zur Erteilung von Unterricht in einer dieser K�nste, ferner auf die in Anstalten genannten Arten t�tigen Personen entsprechende Anwendung mit der Ma�gabe, da� an die Stelle der Reichstheaterkammer die Reichsmusikkammer oder die Reichskammer der bildenden K�nste tritt."
� 4. Die Errichtung der Kammern hat sich innerhalb der Richtlinien zu halten, die f�r den berufsst�ndischen Aufbau von der Reichsregierung beschlossen werden.
� 5. Die im � 2 bezeichneten K�rperschaften werden gemeinsam mit der vorl�ufigen Filmkammer, die den Namen Reichsfilmkammer erh�lt, zu einer Reichskulturkammer vereinigt. Die Reichskulturkammer steht unter der Aufsicht des Reichsministers f�r Volksaufkl�rung und Propaganda. Sie hat ihren Sitz in Berlin.
� 6. Der Reichsminister f�r Volksaufkl�rung und Propaganda und der Reichswirtschaftsminister werden erm�chtigt, durch gemeinsame Verordnung der Bestimmung der Gewerbeordnung in Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu bringen.
� 7. Der Reichsminister f�r Volksaufkl�rung und Propaganda wird erm�chtigt, zur Durchf�hrung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften, auch erg�nzender Art, zu erlassen. Die Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, durch die finanzielle oder gewerbliche Belange des Reiches ber�hrt werden, bed�rfen der Zustimmung des Reichsfinanzministers beziehungsweise des Reichswirtschaftsministers.
siehe hierzu die Durchf�hrungsverordnungen vom1. November 1933 (RGBl. I. S. 797), vom 19. Mai 1937 (RGBl. I. S. 468, ber. S. 588), vom 5. Juli 1939 (RGBl. I. S. 752) und vom 28. Oktober 1939 (RGBl. I. S. 2118).
in Kraft getreten am 27. September 1933.
in �sterreich eingef�hrt am 11. Juni 1938 (RGBl. I. S. 624), im Sudetenland am 19. Oktober 1938 (RGBl. I. S. 1147), in Danzig am 18. Dezember 1939 (RGBl. I. S. 2438), in den Ostgebieten am 29. Dezember 1939 (RGBl. I. S. 2507), in B�hmen am 21. Januar 1941 (RGBl. I. S. 65).
Berlin, den 22. September 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister f�r Volksaufkl�rung und Propaganda
Dr. Goebbels
Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I S. 661
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische �bersicht �ber 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37
Hinweis
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