Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich (original) (raw)
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich
Acta Apostolicae Sedis 25 [1933], 389ff. Reichsgesetzblatt von 1933, II, 679ff. [Deutscher und italienischer Text. In den A. A. S. hat das ganze Vertragswerk die �berschrift: Inter Sanctam Sedem et Germanicam Rempublicam Sollemnis Conventio, der italienische Text: Concordato fra la Santa Sede ed il Reich Germanico].
Seine Heiligkeit Papst Pius XI. und der Deutsche Reichspr�sident, von dem gemeinsamen Wunsche geleitet, die zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und zu f�rdern, gewillt, das Verh�ltnis zwischen der katholischen Kirche und dem Staat f�r den Gesamtbereich des Deutschen Reiches in einer beide Teile befriedigenden Weise dauernd zu regeln, haben beschlossen, eine feierliche �bereinkunft zu treffen, welche die mit einzelnen deutschen L�ndern abgeschlossenen Konkordate erg�nzen und auch f�r die �brigen L�nder eine in den Grunds�tzen einheitliche Behandlung der einschl�gigen Fragen sichern soll.
Zu diesem Zweck haben Seine Heiligkeit Papst Pius XI. zu Ihrem Bevollm�chtigten Seine Eminenz den Hochw�rdigsten Herrn Kardinal Eugen Pacelli, Ihren Staatssekret�r, und der Deutsche Reichspr�sident zum Bevollm�chtigten den Vizekanzler des Deutschen Reiches, Herrn Franz von Papen, ernannt, die, nachdem sie ihre beiderseitigen Vollmachten ausgetauscht und in guter und geh�riger Form befunden haben, �ber folgende Artikel �bereingekommen sind:
Artikel 1
Das Deutsche Reich gew�hrleistet die Freiheit des Bekenntnisses und der �ffentlichen Aus�bung der katholischen Religion.
Es anerkennt das Recht der katholischen Kirche, innerhalb der Grenzen des f�r alle geltenden Gesetzes, ihre Angelegenheiten selbst�ndig und zu ordnen und zu verwalten und im Rahmen ihrer Zust�ndigkeit f�r ihre Mitglieder bindende Gesetze und Anordnungen zu erlassen.
Artikel 2
Die mit Bayern (1924), Preu�en (1929) und Baden (1932) abgeschlossenen Konkordate bleiben bestehen und die in ihnen anerkannten Rechte und Freiheiten der katholischen Kirche innerhalb der betreffenden Staatsgebiete unver�ndert gewahrt. F�r die �brigen L�nder greifen die in dem vorliegenden Konkordat getroffenen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit Platze Letztere sind auch f�r die obengenannten drei L�nder verpflichtend, soweit sie Gegenst�nde betreffen, die in den L�nderkonkordaten nicht geregelt wurden oder soweit sie die fr�her getroffene Regelung erg�nzen.
In Zukunft wird der Abschlu� von L�nderkonkordaten nur im Einvernehmen mit der Reichsregierung erfolgen.
Artikel 3
Um die guten Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich zu pflegen, wird wie bisher ein apostolischer Nuntius in der Hauptstadt des Reiches und ein Botschafter des Deutschen Reiches beim Heiligen Stuhl residieren.
Artikel 4
Der Heilige Stuhl genie�t in seinem Verkehr und seiner Korrespondenz mit den Bisch�fen, dem Klerus und den �brigen Angeh�rigen der katholischen Kirche in Deutschland volle Freiheit.
Dasselbe gilt f�r die Bisch�fe und sonstigen Di�zesanbeh�rden f�r ihren Verkehr mit den Gl�ubigen in allen Angelegenheiten ihres Hirtenamtes.
Anweisungen, Verordnungen, Hirtenbriefe, amtliche Di�zesanbl�tter und sonstige die geistliche Leitung der Gl�ubigen betreffenden Verf�gungen, die von den kirchlichen Beh�rden im Rahmen ihrer Zust�ndigkeit (Artikel 1 Abs. 2) erlassen werden, k�nnen ungehindert ver�ffentlicht und in den bisher �blichen Formen zur Kenntnis der Gl�ubigen gebracht werden.
Artikel 5
In Aus�bung ihrer geistlichen T�tigkeit genie�en die Geistlichen in gleicher Weise wie die Staatsbeamten den Schutz des Staates. Letzterer wird gegen Beleidigungen ihrer Person oder ihrer Eigenschaft als Geistliche sowie gegen St�rungen ihrer Amtshandlungen nach Ma�gabe der allgemeinen staatlicher Gesetzgebung vorgehen und im Bedarfsfall beh�rdlichen Schutz gew�hren.
Artikel 6
Kleriker und Ordensleute sind frei von der Verpflichtung zur �bernahme �ffentlicher �mter und solcher Obliegenheiten, die nach den Vorschriften des kanonischen Rechtes mit dem geistlichen Stande bzw. dem Ordensstande nicht vereinbar sind. Dies gilt insbesondere von dem Amt eines Sch�ffen, eines Geschworenen, eines Mitglieds der Steueraussch�sse oder der Finanzgerichte.
Artikel 7
Zur Annahme einer Anstellung oder eines Amtes im Staat oder bei einer von ihm abh�ngigen K�rperschaft des �ffentlichen Rechtes bed�rfen Geistliche des Nihil obstat ihres Di�zesanordinarius sowie des Ordinarius des Sitzes der �ffentlich-rechtlichen K�rperschaft.
Das Nihil obstat ist jederzeit aus wichtigen Gr�nden kirchlichen Interesses widerrufbar.
Artikel 8
Das Amtseinkommen der Geistlichen ist in gleichem Ma�e von der Zwangsvollstreckung befreit wie die Amtsbez�ge der Reichs- und Staatsbeamten.
Artikel 9
Geistliche k�nnen von Gerichtsbeh�rden und anderen Beh�rden nicht um Ausk�nfte �ber Tatsachen angehalten werden, die ihnen bei Aus�bung der Seelsorge anvertraut worden sind und deshalb unter die Pflicht der seelsorgerlichen Verschwiegenheit fallen.
Artikel 10
Der Gebrauch geistlicher Kleidung oder des Ordensgewandes durch Laien oder durch Geistliche oder Ordenspersonen, denen dieser Gebrauch durch die zu st�ndige Kirchenbeh�rde durch endg�ltige, der Staatsbeh�rde amtlich bekanntgegebene Anordnung rechtskr�ftig verboten worden ist, unterliegt staatlicherseits den gleichen Strafen wie der Mi�brauch der milit�rischen Uniform.
Artikel 11
Die gegenw�rtige Di�zesanorganisation und -zirkumskription der katholischen Kirche im Deutschen Reich bleibt bestehen. Eine in Zukunft etwa erforderlich erscheinende Neueinrichtung eines Bistums oder einer Kirchenprovinz oder sonstige �nderungen der Di�zesanzirkumskription bleiben, soweit es sich um Neubildungen innerhalb der Grenzen eines deutschen Landes handelt, der Vereinbarung mit der zust�ndigen Landesregierung vorbehalten. Bei Neubildungen oder �nderungen, die �ber die Grenzen eines deutschen Landes hinausgreifen, erfolgt die Verst�ndigung mit der Reichsregierung, der es �berlassen bleibt, die Zustimmung der in Frage kommenden L�nderregierungen herbeizuf�hren. Dasselbe gilt entsprechend f�r die Neuerrichtung oder �nderung von Kirchenprovinzen, falls mehrere deutsche L�nder daran beteiligt sind. Auf kirchliche Grenzverlegungen, die lediglich im Interesse der �rtlichen Seelsorge erfolgen, finden die vorstehenden Bedingungen keine Anwendung.
Bei etwaigen Neugliederungen innerhalb des Deutschen Reiches wird sich die Reichsregierung zwecks Neuordnung der Di�zesanorganisation und -zirkumskription mit dem Heiligen Stuhl in Verbindung setzen.
Artikel 12
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 11 k�nnen kirchliche �mter frei errichtet und umgewandelt werden, falls Aufwendungen aus Staatsmitteln nicht beansprucht werden. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Ver�nderung von Kirchengemeinden erfolgt nach Richtlinien, die mit den Di�zesanbisch�fen vereinbart werden und f�r deren m�glichst einheitliche Gestaltung die Reichsregierung bei den L�nderregierungen wirken wird.
Artikel 13
Die katholischen Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverb�nde und Di�zesanverb�nde, die Bisch�flichen St�hle, Bist�mer und Kapitel, die Orden und religi�sen Genossenschaften sowie die unter Verwaltung kirchlicher Organe gestellten Anstalten, Stiftungen und Verm�gensst�cke der katholischen Kirche behalten bzw. erlangen die Rechtsf�higkeit f�r den staatlichen Bereich nach den allgemeinen Vorschriften des staatlichen Rechts. Sie bleiben K�rperschaften des �ffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren; den anderen k�nnen die gleichen Rechte nach Ma�gabe des f�r alle geltenden Gesetzes gew�hrt werden.
Artikel 14
Die Kirche hat grunds�tzlich das freie Besetzungsrecht f�r alle Kirchen�mter und Benefizien ohne Mitwirkung des Staates oder der b�rgerlichen Gemeinden, soweit nicht durch die in Artikel 2 genannten Konkordate andere Vereinbarungen getroffen sind.
Bez�glich der Besetzung von Bisch�flichen St�hlen findet auf die beiden Suffraganbist�mer Rottenburg und Mainz wie auch f�r das Bistum Mei�en die f�r den Metropolitansitz der Oberrheinischen Kirchenprovinz Freiburg getroffene Regelung entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt f�r die erstgenannten zwei Suffraganbist�mer bez�glich der Besetzung von domkapitularischen Stellen und der Regelung des Patronatsrechtes.
Au�erdem besteht Einvernehmen �ber folgende Punkte:
- Katholische Geistliche, die in Deutschland ein geistliches Amt bekleiden oder eine seelsorgerliche oder Lehrt�tigkeit aus�ben, m�ssen:
- deutsche Staatsangeh�rige sein,
- ein zum Studium an einer deutschen h�heren Lehranstalt berechtigendes Reifezeugnis erworben haben,
- auf einer deutschen staatlichen Hochschule, einer deutschen kirchlichen akademischen Lehranstalt oder einer p�pstlichen Hochschule in Rom ein wenigstens dreij�hriges philosophisch-theologisches Studium abgelegt haben.
- Die Bulle f�r die Ernennung von Erzbisch�fen, Bisch�fen, eines Koadjutors cum jure successionis oder eines Praelatus nullius wird erst ausgestellt, nachdem der Name des dazu Ausersehenen dem Reichsstatthalter in dem zust�ndigen Lande mitgeteilt und festgestellt ist, da� gegen ihn Bedenken allgemein politischer Natur nicht bestehen. Bei kirchlichem und staatlichem Einverst�ndnis kann von den im Absatz 2, Ziffer 1 a, b und c genannten Erfordernissen abgesehen werden.
Artikel 15
Orden und religi�se Genossenschaften unterliegen in bezug auf ihre Gr�ndung, Niederlassung, die Zahl und - vorbehaltlich Artikel 15 Absatz 2 - die Eigenschaften ihrer Mitglieder, ihre T�tigkeit in der Seelsorge, im Unterricht, in Krankenpflege und karitativer Arbeit, in der Ordnung ihrer Angelegenheiten und der Verwaltung ihres Verm�gens staatlicherseits keiner besonderen Beschr�nkung. Geistliche Ordensobere, die innerhalb des Deutschen Reiches ihren Amtssitz haben, m�ssen die deutsche Staatsangeh�rigkeit besitzen. Provinz - und Ordensoberen, deren Amtssitz au�erhalb des deutschen Reichsgebietes liegt, steht, auch wenn sie anderer Staatsangeh�rigkeit sind, das Visitationsrecht bez�glich ihrer in Deutschland liegenden Niederlassungen zu.
Der Heilige Stuhl wird daf�r Sorge tragen, da� f�r die innerhalb des Deutschen Reiches bestehenden Ordensniederlassungen die Provinzorganisation so eingerichtet wird, da� die Unterstellung deutscher Niederlassungen unter ausl�ndische Provinzialobere tunlichst entf�llt. Ausnahmen hiervon k�nnen im Einvernehmen mit der Reichsregierung zugelassen werden, insbesondere in solchen F�llen, wo die geringe Zahl der Niederlassungen die Bildung; einer deutschen Provinz untunlicht macht oder wo besondere Gr�nde vorliegen, eine geschichtlich gewordene und sachlich bew�hrte Provinzorganisation bestehen zu lassen.
Artikel 16
Bevor die Bisch�fe von ihrer Di�zese Besitz ergreifen, leisten sie in die Hand des Reichsstatthalters in dem zust�ndigen Lande bzw. des Reichspr�sidenten einen Treueid nach folgender Formel:
�Vor Gott und auf die heiligen Evangelien schw�re und verspreche ich, so wie es einem Bischof geziemt, dem Deutschen Reich und dem Lande... Treue. Ich schw�re und verspreche, die verfassungsm��ig gebildete Regierung zu achten und vorn meinem Klerus achten zu lassen. In der pflichtm��igen Sorge (um das Wohl und das Interesse des deutschen Staatswesens werde ich in Aus�bung des mir �bertragenen geistlichen Amtes jeden Schaden zu verh�ten trachten, der es bedrohen k�nnte.�
Artikel 17
Das Eigentum und andere Rechte der �ffentlich-rechtlichen K�rperschaften, der Anstalten, Stiftungen und Verb�nde der katholischen Kirche an ihrem Verm�gen werden nach Ma�gabe der allgemeinen Staatsgesetze gew�hrleistet.
Aus keinem irgendwie gearteten Grunde darf ein Abbruch von gottesdienstlichen Geb�uden erfolgen, es sei denn nach vorherigem Einvernehmen mit der zust�ndigen kirchlichen Beh�rde.
Artikel 18
Falls die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die katholische Kirche abgel�st werden sollten, wird vor der Ausarbeitung der f�r die Abl�sung aufzustellenden Grunds�tze rechtzeitig zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Reich ein freundschaftliches Einvernehmen herbeigef�hrt werden.
Zu den besonderen Rechtstiteln z�hlt auch das rechtsbegr�ndete Herkommen. Die Abl�sung mu� den Abl�sungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich f�r den Wegfall der bisherigen staatlichen Leistungen gew�hren.
Artikel 19
Die katholisch-theologischen Fakult�ten an den staatlichen Hochschulen bleiben erhalten. Ihr Verh�ltnis zur kirchlichen Beh�rde richtet sich nach den einschl�gigen Konkordaten und dazugeh�renden Schlu�protokollen festgelegten Bestimmungen unter Beachtung der einschl�gigen kirchlichen Vorschriften. Die Reichsregierung wird sich angelegen sein lassen, f�r s�mtliche in Frage kommenden katholischen Fakult�ten Deutschlands eine einheitliche Praxis zu sichern
Artikel 20
Die Kirche hat das Recht, soweit nicht andere Vereinbarungen vorliegen, zur Ausbildung des Klerus philosophische und theologischen Lehranstalten zu errichten, die ausschlie�lich von der kirchlichen Beh�rde abh�ngen, falls keine staatlichen Zusch�sse verlangt werden.
Die Errichtung, Leitung und Verwaltung der Priesterseminare sowie der kirchlichen Konvikte steht, innerhalb der Grenzen des f�r alle geltenden Gesetzes, ausschlie�lich den kirchlichen Beh�rden zu.
Artikel 21
Der katholische Religionsunterricht in den Volksschulen, Berufsschulen, Mittelschulen und h�heren Lehranstalten ist ordentliches Lehrfach und wird in �bereinstimmung mit den Grunds�tzen der katholischen Kirche erteilt. Im Religionsunterricht wird die Erziehung zu vaterl�ndischem, staatsb�rgerlichem und sozialem Pflichtbewu�tsein aus dem Geiste des christlichen Glaubens des Sittengesetzes mit besonderem Nachdruck gepflegt werden, ebenso wie es im gesamten �brigen Unterricht geschieht. Lehrstoff und Auswahl der Lehrb�cher f�r den Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbeh�rde festgesetzt. Den kirchlichen Oberbeh�rden wird Gelegenheit gegeben werden, im Einvernehmen mit der Schulbeh�rde zu pr�fen, ob die Sch�ler Religionsunterricht in �bereinstimmung mit den Lehrern und Anforderungen der Kirche erhalten.
Artikel 22
Bei der Anstellung von katholischen Religionslehrern findet Verst�ndigung zwischen dem Bischof und der Landesregierung statt. Lehrer, die wegen ihrer Lehre oder sittlichen F�hrung; vom Bischof zur weiteren Erteilung des Religionsunterrichtes f�r ungeeignet erkl�rt worden sind, d�rfen, solange dies Hindernis besteht, nicht als Religionslehrer verwendet werden.
Artikel 23
Die Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen bleibt gew�hrleistet. In allen Gemeinden, in denen Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte es beantragen, werden katholische Volksschulen errichtet werden, wenn die Zahl der Sch�ler unter geb�hrender Ber�cksichtigung der �rtlichen schulorganisatorischen Verh�ltnisse einen nach Ma�gabe der staatlichen Vorschriften geordneten Schulbetrieb durchf�hrbar erscheinen l��t.
Artikel 24
An allen katholischen Volksschulen werden nur solche Lehrer angestellt, die der katholischen Kirche angeh�ren und Gew�hr bieten, den besonderen Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule zu entsprechen.
Im Rahmen der allgemeinen Berufausbildung der Lehrer werden Einrichtungen geschaffen, die eine Ausbildung katholischer Lehrer entsprechend den besonderen Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule gew�hrleisten
Artikel 25
Orden und religi�se Kongregationen sind im Rahmen der allgemeinen Gesetze und gesetzlichen Bedingungen zur Gr�ndung und F�hrung von Privatschulen berechtigt. Diese Privatschulen geben die gleichen Berechtigungen wie die staatlichen Schulen, soweit sie die lehrplanm��igen Vorschriften f�r letztere erf�llen.
F�r Angeh�rige von Orden oder religi�sen Genossenschaften gelten hinsichtlich der Zulassung zum Lehramte und f�r die Anstellung an Volksschulen, mittleren oder h�heren Lehranstalten die allgemeinen Bedingungen.
Artikel 26
Unter Vorbehalt einer umfassenden sp�teren Regelung der eherechtlichen Fragen besteht Einverst�ndnis dar�ber, da�, au�er im Falle einer lebensgef�hrlichen, einen Aufschub nicht gestattenden Erkrankung eines Verlobten, auch im Falle schweren sittlichen Notstandes, dessen Vorhandensein durch die zust�ndige bisch�fliche Beh�rde best�tigt sein mu�, die kirchliche Einsegnung der Ehe vor der Ziviltrauung vorgenommen werden darf. Der Pfarrer ist in solchen F�llen verpflichtet, dem Standesamt unverz�glich Anzeige zu erstatten.
Artikel 27
Der Deutschen Reichswehr wird f�r die zu ihr geh�renden katholischen Offiziere, Beamten und Mannschaften sowie deren Familien eine exemte Seelsorge zugestanden.
Die Leitung der Milit�rseelsorge obliegt dem Armeebischof. Seine kirchliche Ernennung erfolgt durch den Heiligen Stuhl, nachdem letzterer sich mit der Reichsregierung in Verbindung gesetzt hat, um im Einvernehmen mit ihr eine geeignete Pers�nlichkeit zu bestimmen. Die kirchliche Ernennung der Milit�rpfarrer und sonstigen Milit�rgeistlichen erfolgt nach vorg�ngigem Benehmen mit der zust�ndigen Reichsbeh�rde durch den Armeebischof. Letzterer kann nur solche Geistliche ernennen, die von ihrem zust�ndigen Di�zesanbischof die Erlaubnis zum Eintritt in die Milit�rseelsorge und ein entsprechendes Eignungszeugnis erhalten haben. Die Milit�rgeistlichen haben f�r die ihnen zugewiesenen Truppen und Heeresangeh�rigen Pfarrechte.
Die n�heren Bestimmungen �ber die Organisation der katholischen Heeresseelsorge erfolgen durch ein Apostolisches Breve. Die Regelung der beamtenrechtlichen Verh�ltnisse erfolgt durch die Reichsregierung.
Artikel 28
In Krankenh�usern, Strafanstalten und sonstigen H�usern der �ffentlichen Hand wird die Kirche im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme seelsorgerlicher Besuche und gottesdienstlicher Handlungen zugelassen. Wird in solchen Anstalten eine regelm��ige Seelsorge eingerichtet und m�ssen hierf�r Geistliche als Staats- oder sonstige �ffentliche Beamte eingestellt werden, so geschieht dies im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbeh�rde.
Artikel 29
Die innerhalb des Deutschen Reiches wohnhaften katholischen Angeh�rigen einer nichtdeutschen v�lkischen Minderheit werden bez�glich der Ber�cksichtigung ihrer Muttersprache in Gottesdienst, Religionsunterricht und kirchlichem Vereinswesen nicht weniger g�nstig gestellt werden, als der rechtlichen und tats�chlichen Lage der Angeh�rigen deutscher Abstammung und Sprache innerhalb des Gebietes des entsprechenden fremden Staates entspricht.
Artikel 30
An den Sonntagen und den gebotenen Feiertagen wird in den Bischofskirchen sowie in den Pfarr-, Filial- und Klosterkirchen des Deutschen Reiches im Anschlu� an den Hauptgottesdienst, entsprechend den Vorschriften der kirchlichen Liturgie, ein Gebet f�r das Wohlergehen des Deutschen Reiches und Volkes eingelegt.
Artikel 31
Diejenigen katholischen Organisationen und Verb�nde, die ausschlie�lich religi�sen, reinkulturellen und karitativen Zwecken dienen und als solche der kirchlichen Beh�rde unterstellt sind, werden in ihren Einrichtungen und in ihrer T�tigkeit gesch�tzt.
Diejenigen katholischen Organisationen, die au�er religi�sen, kulturellen oder karitativen Zwecken auch anderen, darunter auch sozialen oder berufsst�ndischen Aufgaben dienen, sollen, unbeschadet einer etwaigen Einordnung in staatliche Verb�nde, den Schutz des Artikels 31 Absatz 1 genie�en, sofern sie Gew�hr daf�r bieten, ihre T�tigkeit au�erhalb jeder politischen Partei zu entfalten.
Die Feststellung der Organisationen und Verb�nde, die unter die Bestimmungen dieses Artikels fallen, bleibt vereinbarlicher Abmachung zwischen der Reichsregierung und dem deutschen Episkopat vorbehalten. Insoweit das Reich und die L�nder sportliche oder andere Jugendorganisationen betreuen, wird Sorge getragen werden, da� deren Mitgliedern die Aus�bung ihrer kirchlichen Verpflichtungen an Sonn- und Feiertagen regelm��ig erm�glicht wird und sie zu nichts veranla�t werden, was mit ihren religi�sen und sittlichen �berzeugungen und Pflichten nicht vereinbar w�re.
Artikel 32
Auf Grund der in Deutschland bestehenden besonderen Verh�ltnisse wie im Hinblick auf die durch die Bestimmungen des vorstehenden Konkordats geschaffenen Sicherungen einer die Rechte und Freiheiten der katholischen Kirche im Reich und seinen L�ndern wahrenden Gesetzgebung erl��t der Heilige Stuhl Bestimmungen, die f�r die Geistlichen und Ordensleute die Mitgliedschaft in politischen Parteien und die T�tigkeit f�r solche Parteien ausschlie�en.
Artikel 33
Die auf kirchliche Personen oder kirchliche Dinge bez�glichen Materien, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, werden f�r den kirchlichen Bereich dem geltenden kanonischen Recht gem�� geregelt.
Sollte sich in Zukunft wegen der Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Konkordates irgendeine Meinungsverschiedenheit ergeben, so werden der Heilige Stuhl und das Deutsche Reich im gemeinsamen Einvernehmen eine freundschaftliche L�sung herbeif�hren.
Artikel 34
Das vorliegende Konkordat, dessen deutscher und italienischer Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden baldigst ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollm�chtigten dieses Konkordat unterzeichnet
Geschehen in doppelter Urschrift.
In der Vatikanstadt, am 20. Juli 1933.
L. S. gez. Eugenio Cardinale Pacelli
L. S. gez. Franz von Papen
Schlu�protokoll
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage abgeschlossenen Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich haben die ordnungsm��ig bevollm�chtigten Unterzeichneten folgende �bereinstimmende Erkl�rungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Konkordats selbst bilden.
Zu Artikel 3
Der Apostolische Nuntius beim Deutschen Reich ist, entsprechend dem Notenwechsel zwischen der Apostolischen Nuntiatur in Berlin und dem Ausw�rtigen Amt vom 11. und 27. M�rz 1930, Doyen des dort akkreditierten Diplomatischen Korps.
Zu Artikel 13
Es besteht Einverst�ndnis dar�ber, da� das Recht der Kirche, Steuern zu erheben, gew�hrleistet bleibt.
Zu Artikel 14 Absatz 2 Ziffer 2
Es besteht Einverst�ndnis dar�ber, da�, sofern Bedenken allgemeinpolitischer Natur bestehen, solche in k�rzester Frist vorgebracht werden. Liegt nach Ablauf von 20 Tagen eine derartige Erkl�rung nicht vor, so wird der Heilige Stuhl berechtigt sein, anzunehmen, da� Bedenken gegen den Kandidaten nicht bestehen. �ber die in Frage stehenden Pers�nlichkeiten wird bis zur Ver�ffentlichung der Ernennung volle Vertraulichkeit gewahrt werden.
Ein staatliches Vetorecht soll nicht begr�ndet werden.
Zu Artikel 17
Soweit staatliche Geb�ude oder Grundst�cke Zwecken der Kirche gewidmet sind, bleiben sie diesen, unter Wahrung etwa bestehender Vertr�ge, nach wie vor �berlassen.
Zu Artikel 19 Satz 2
Die Grundlage bietet zur Zeit des Konkordatsabschlusses besonders die Apostolische Konstitution �Deus scientiarum Dominus� vom 24. Mai 1931 und die Instruktion vom 7. Juli 1932.
Zu Artikel 20
Die unter Leitung der Kirche stehenden Konvikte an Hochschulen und Gymnasien werden in steuerrechtlicher Hinsicht als wesentliche kirchliche Institutionen im eigentlichen Sinne und als Bestandteil der Di�zesanorganisation anerkannt.
Zu Artikel 24
Soweit nach Neuordnung der Lehrerbildungswesens Privatanstalten in der Lage sind, den allgemein geltenden staatlichen Anforderungen f�r Ausbildung von Lehrern oder Lehrerinnen zu entsprechen, werden bei ihrer Zulassung auch bestehende Anstalten der Orden und Kongregationen entsprechend ber�cksichtigt werden.
Zu Artikel 26
Ein schwerer sittlicher Notstand liegt vor, wenn es auf un�berwindliche oder nur mit unverh�ltnism��igem Aufwand zu beseitigende Schwierigkeiten st��t, die zur Eheschlie�ung erforderlichen Urkunden rechtzeitig beizubringen.
Zu Artikel 27 Absatz 19
Die katholischen Offiziere, Beamten und Mannschaften sowie deren Familien geh�ren nicht den Ortskirchengemeinden an und tragen nicht zu deren Lasten bei.
Absatz 4
Der Erla� des Apostolischen Breve erfolgt im Benehmen mit der Reichsregierung.
Zu Artikel 28
In dringenden F�llen ist der Zutritt dem Geistlichen jederzeit zu gew�hren.
Zu Artikel 29
Nachdem die Deutsche Reichsregierung sich zu dem Entgegenkommen in bezug auf nichtdeutsche Minderheiten bereitgefunden hat, erkl�rt der Heilige Stuhl, in Bekr�ftigung seiner stets vertretenen Grunds�tze bez�glich des Rechtes der Muttersprache in der Seelsorge, im Religionsunterricht und im katholischen Vereinsleben, bei k�nftigen konkordat�ren Abmachungen mit anderen L�ndern auf die Aufnahme einer gleichwertigen, die Rechte der deutschen Minderheiten sch�tzende Bestimmung Bedacht nehmen zu wollen.
Zu Artikel 31 Absatz 4
Die im Artikel 31 Absatz 4 niedergelegten Grunds�tze gelten auch f�r den Arbeitsdienst.
Zu Artikel 32
Es herrscht Einverst�ndnis dar�ber, da� vom Reich bez�glich der nichtkatholischen Konfessionen gleiche Regelungen betreffend parteipolitische Bet�tigung veranla�t werden.
Das den Geistlichen und Ordensleuten Deutschlands in Ausf�hrung des Artikels 32 zur Pflicht gemachte Verhalten bedeutet keinerlei Einengung der pflichtm��igen Verk�ndung und Erl�uterung der dogmatischen und sittlichen Lehren und Grunds�tze der Kirche.
In der Vatikanstadt, am 20. Juli 1933.
L. S. gez. Eugenio Cardinale Pacelli
L. S. gez. Franz von Papen
Austausch der Ratifikationen
Acta Apostolicae Sedis 25 [1933], 414.
Conventione inter Apostolicam Sedem et Rem Germanorum publicam rata habita, die 10. Septembris 1933 in Palatio Apostolico Vaticono Ratihabitionis Instrumenta accepta et reddita mutuo fuerunt. Exinde, i.e.a die 10 Septembris 1933, quo die huiusmodi Instrumenta permutata fuerunt, Conventio inter Ssmum Dominum Nostrum Pium PP. XI et Supremum Reipublicae Germanicae Praesidem (Deutsche Reichspraesident) icta una simul cum Protocollo findi, vigere et valere coepit ad normam art. 34 comm. 1 eiusdem Pactionis.
Nach der Ratifizierung des �bereinkommens zwischen dem Apostolischen Stuhl und dem Deutschen Reich wurden am 10. September 1933 im Vatikan die Ratifikationsurkunden ausgewechselt. Seitdem, d. i. vom 10. September 1933 an, dem Tage des Austausches dieser Urkunden, ist die zwischen Sr. Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Deutschen Reichspr�sidenten abgeschlossene �bereinkunft zugleich mit dem Schlu�protokoll nach Ma�gabe des Artikels 34 Abs. 1 dieses Vertrages in Kraft und Geltung.
Bekanntmachung �ber das Konkordat zwischen dem Deutschen Reich und dem Heiligen Stuhl
Reichsgesetzblatt 1933, II, 679.
Am 20. Juli 1933 ist in der Vatikanstadt zwischen Vertretern des Deutschen Reichs und des Heiligen Stuhls ein Konkordat unterzeichnet worden. Das Konkordat und das dazugeh�rende Schlu�protokoll werden nachstehend ver�ffentlicht.
Das Konkordat ist ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 10. September 1933 in der Vatikanstadt stattgefunden. Das Konkordat und das Schlu�protokoll sind gem�� Artikel 34 des Konkordats am 10. September 1933 in Kraft getreten.
Zur Ausf�hrung des Konkordats ist das im Reichsgesetzblatt von 1933 Teil I Seite 625 ver�ffentlichte Gesetz vom 12. September 1933 ergangen.
Berlin, den 12. September 1933.
Der Reichsminister des Ausw�rtigen Freiherr von Neurath
Der Reichsminister des Innern Frick
Gesetz zur Durchf�hrung des Reichskonkordats
Reichsgesetzblatt 1933, I, 625.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verk�ndet wird:
Der Reichsminister des Innern wird erm�chtigt, die zur Durchf�hrung der Bestimmungen des Reichskonkordats erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Berlin, den 12. September 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Ausw�rtigen
Freiherr von Neurath
Der Reichsminister des Innern
Frick
Erla� �ber die Zusammenfassung der Zust�ndigkeiten des Reiches und Preu�ens in Kirchenangelegenheiten
Reichsgesetzblatt 1935, I, 1029.
Auf den Reichsminister ohne Gesch�ftsbereich Kerrl gehen die bisher im Reichs- und Preu�ischen Ministerium des Innern sowie im Reichs- und Preu�ischen Ministerium f�r Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung bearbeiteten kirchlichen Angelegenheiten �ber. Wegen der Ausf�hrung dieses Erlasses treffen die beteiligten Reichs- und Preu�ischen Minister n�here Bestimmungen.
Berlin, den 16. Juli 1935.
Der F�hrer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister f�r Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung
Rust
Der Preu�ische Ministerpr�sident
in Vertretung: K�rner
Der Geheimanhang des Reichskonkordats
Abgedruckt in: Sch�ppe, Lothar, Konkordate seit 1800, Frankfurt/M.-Berlin 1964, S.35
Im Falle einer Umbildung des gegenw�rtigen deutschen Wehrsystems im Sinne der Einf�hrung einer allgemeinen Wehrpflicht wird die Heranziehung von Priestern und anderen Mitgliedern des Welt- und Ordensklerus zur Leistung der Milit�rdienstpflicht im Einvernehmen mit dem Heiligen Stuhl nach Ma�gabe etwa folgender Leitgedanken gergelt werden:
a) Die in kirchlichen Anstalten befindlichen Studierenden der Philosophie und Theologie, welche sich auf das Priestertum vorbereiten, sind vom Milit�rdienst und den darauf vorbereitenden �bungen befreit, ausgenommen im Fall der allgemeinen Mobilisierung.
b) Im Fall einer allgemeinen Mobilisierung sind die Geistlichen, die in der Di�zesanverwaltung oder in der Milit�rseelsorge besch�ftigt sind, von der Gestellung frei. Als solche gelten die Ordinarien, die Mitglieder der Ordinariate, die Vorsteher der Seminare und kirchlichen Konvikte, die Seminarprofessoren, die Pfarrer, Kuraten, Rektoren, Koadjutoren und die Geistlichen, welche dauernd einer Kirche mit �ffentlichem Gottesdienst vorstehen.
c) Die �brigen Geistlichen treten, falls sie tauglich erkl�rt werden, in die Wehrmacht des Staates ein, um unter der kirchlichen Jurisdiktion des Armeebischofs sich der Seelsorge bei den Truppen zu widmen, falls sie nicht zum Sanit�tsdienst eingezogen werden.
d) Die �brigen Kleriker in sacris oder Ordensleute, die noch nicht Priester sind, sind dem Santit�tsdienst zuzuteilen. Dasselbe soll im Rahmen des M�glichen mit den unter a) erw�hnten Priesteramtskandidaten geschehen, die noch nicht die h�heren Weihen erhalten haben.