Strafen tun die anderen … (original) (raw)

Über Warten und Strafen

2011

Große schreibt, u.a. über die "Langeweile der Macht" als einem willkürlichen Umgang mit Lebenszeit. Großes Ausgangspunkt ist ein Zitat von La Rouchefoucauld: " ‚Fast immer langweilt man sich bei Leuten, bei denen man sich nicht langweilen darf.'" Daraus zieht er folgenden Schluss: "In dieser Spezifik der modernen Machterfahrung haben Angst und Langeweile denselben phänomenologischen Effekt-nämlich die zeitlich erfahrene Hingehaltenheit (Heidegger) an etwas, bzw. jemanden, für das bzw. den Zeit keine Rolle spielt." Weiter heißt es: "Die Macht kennt keine Weltzeit

Die Strafe als Dasein der Freiheit

Die Strafe als Dasein der Freiheit, 2015

Bibliographische information der deutschen nationalbibliothek die deutsche nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der deutschen nationalbibliographie; detaillierte bibliographische daten sind im internet über http://dnb.dnb.de abrufbar. © Vittorio Klostermann Gmbh Frankfurt am Main 2015 alle rechte vorbehalten, insbesondere die des nachdrucks und der Übersetzung. ohne Genehmigung des Verlages ist es nicht gestattet, dieses Werk oder teile in einem photomechanischen oder sonstigen reproduktions verfahren zu verarbeiten, zu vervielfältigen und zu verbreiten. druck und Bindung: hubert & co., Göttingen Gedruckt auf alster Werkdruck der Firma Geese, hamburg, alterungsbeständig ∞ ISO 9706 und Fsc-zertifiziert. Printed in Germany issn 2196-1549 isBn 978-3-465-03913-6 FSC_G_MS_3_PNBW.EPS

Das Andere der Gerechtigkeit

1996

Alle Rechte, insbesondere die der Übersetzung in anclere Sprachen, vorbehalten. Kein Teil clieses Btrches darf ohne schrittliche Genehmigung cles Verlages in irgendeiner Form * durch photokopie, Mikroverfilmung oder irgendein anderes Verfahren - reprotluziert ocler in ...

»Wir« und »die Anderen«

Zu allen Zeiten haben Menschen ihre Heimat verlassen, um anderswo ein besseres Leben zu finden. Nie ist das ohne Grund geschehen und immer wurde den Fremden Misstrauen entgegen gebracht. Fremde hatten es selten leicht, weder in Österreich noch im Rest der Welt. Österreich war in den vergangenen Jahrhunderten Ziel, aber auch Ausgangspunkt von Migration. Weder die Erfahrungen zweier Weltkriege, der gestiegene Wohlstand, noch der Beitritt zur Europäischen Union haben zu einer ausgeprägten Bereitschaft geführt, Fremde willkommen zu heißen. Viele die vor Jahrzehnten als Gastarbeiter nach Österreich kamen, haben hier Familien gründet, eine Existenz aufgebaut und die Staatsbürgerschaft erworben, haben aber noch immer nicht das Gefühl, ganz dazu zu gehören. Basierend auf den historischen Wurzeln und Schlüsseldokumenten der Bewegung, der Analyse von Presseaussendungen und persönlichen Gesprächen mit Experten und Führungskräften, wird die Haltung des Roten Kreuzes zu Fremden erhoben. Mit „Saving lives – changing minds“ – ist die Strategie 2020 der internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften betitelt. Leben zu retten, bemüht sich das Rote Kreuz bekanntlich inständig und sehr erfolgreich. Wie aber die Gedanken der Menschen ändern? Das Wissen um unsere Werte und Haltungen erlaubt es, neue Perspektiven aufzuzeigen und ein besseres Miteinander im Roten Kreuz und in der Gesellschaft zu fördern. Aus Liebe zum Menschen.

"... und die Anderen?"

Diakrisis, 2022

Sexueller Missbrauch ist ein "katholisches" Thema - so der Eindruck, wenn man die Schlagzeilen der Zeitungen wahrnimmt. Tatsächlich ist die Zahl der Täter und der Taten erschreckend, wie auch das innerkirchliche Vertuschungssystem. Das Vertuschen der Taten, das Beschweigen der Opfer, das Schützen der Täter hat aber neben aller Widerwärtigkeit noch eine Sub-Botschaft, die hier transportiert wird: Es ist eine Schande. Das Schändliche, Strafwürdige ist es, was man versteckt, vertuscht, verheimlicht. Das, wofür man sich zu recht furchtbar schämen muss, will man verbergen. Das ist eine dem Menschen innewohnende Neigung. Es fällt der katholischen Kirche nun schwer auf die Füße, dass Verantwortungsträger der Kirche Opfer ignoriert und dadurch ihr Leid unendlich verschlimmert haben, dass sie die Täter geschützt und ihnen mitunter weitere Verbrechen ermöglicht haben.

Die „gerechte“ Strafe im Kartellverfahren

Im Zuge der 7. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wurden die Sanktionsmöglichkeiten der Kartellbehörden bei nachgewiesenen Verstößen gegen das Kartellverbot drastisch erhöht. Damit soll in erster Linie einer verminderten Kontrolldichte Rechnung getragen werden. Die Höhe der Geldbuße kann nunmehr bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes des vergangenen Geschäftsjahres betragen. Jedoch bedeutet dies für einige Unternehmen das wirtschaftliche Aus, da mit der Geldbuße ihr gesamtes Eigenkapital abgeschöpft würde. Dies ist aber wettbewerbspolitisch nicht erwünscht. Aber ein Kartellvergehen ist auch kein Kavaliersdelikt und muß entsprechend bestraft werden. Schließlich würden sonst falsche Anreize gesetzt werden, und Unternehmen würden vermehrt illegale Kartelle bilden. Die Behörden stehen somit vor dem Dilemma eine gerechte Strafe zu finden.

Das Strafeparadox

Elaborato tratto dalla lezione "I paradossi della pena", prof. Umberto Curi, 21.2.13 Die Paradoxons der Strafe: Überlegungen über den Sinn der Ausübung der staatlichen Strafgewalt und Perspektivenänderung Inhaltsverzeichnis: 1. Einleitung; 2. Der Vortrag "Il paradosso della pena"; 3. Kurzer Zwischenkommentar; 4. Perspektivenänderungen; 4.1. Verbrechensverhütung und Wiedergutmachung; 4.2. Die Ansicht der Praxis; 4.3. Ein Blick in die anderen Rechtsordnungen; 5. Fazit und mögliche Lösungen 2 Die Gründe dafür lassen sich in zwei Gruppen einteilen: einerseits die Gründe logischer und rationeller Natur und andererseits jene empirischer und praktischer (sowie mit der ökonomischen Rechtsanalyse verbundener) Art. Der logische und rationelle Grund, warum das Thema der Strafe noch einmal überdacht werden muss, liegt darin, dass die Strafe, wie sie heute vom staatlichen Strafvollstreckungssystem verhängt wird, längst schon jegliche Bündnis an die rationellen und aufgeklärten Grundlagen des modernen Strafrecht verloren hat, und letztendlich zu einem zwecklosen Übel mutiert ist. Die zweite Gruppe ist einfacher zu erahnen: Hier wird auf die bekannten Probleme der Überbelegung des Gefängnisses, des hohen Rückfälligkeit-Prozentsatzes und der angeblichen Unmöglichkeit einer systematischen Reform des italienischen Strafrechts und Strafvollzugsystems verwiesen 2 . Letztlich kann man die neuste Rechtsprechung des EGMR nicht ignorieren: Die Verurteilung Italiens im Fall Torreggiani u.a. gegen Italien anfangs 2013 machte einen Zustand bekannt, welcher bereits seit Jahren seitens der verschiedenen Vereine und Verbände, die in den Haftanstalten einen (meisten freiwilligen) Dienst leisten, angezeigt wird 3 . Die Situation der italienischen Gefängnisse wird vom EUGH als systembedingtes Problem beschrieben, das aus einer chronischen Funktionsstörung resultiert, die dem italienischen Strafvollzugssystem eigen ist, zahlreiche Personen betroffen hat und in der Zukunft betreffen kann 4 . Ferner seien die vom italienischen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe in der Tat nicht wirksam, um die Lage der Häftlinge im Fall einer möglichen Verletzung ihrer Menschenrechte zu verbessern 5 . Es handelt sich hier um riesige Probleme, deren Lösung mehr als dringend erforderlich ist. Dabei denke man nur an ihre dramatischen Auswirkungen auf die einzelnen Menschen 6 . Man möge meinen, dieses Problem könne nur gelöst werden, indem neue Gefängnisse gebaut werden, die Strafanstalten mehrere staatliche Förderungen bekommen und das Strafvollstreckungssystem mit neuen sog. Alternativen zur Haft 7 verschönert wird. Insofern könnte man behaupten, dass für die Lösung nur die zweite Gruppe der Gründe zu beachten sei. Es reiche aus, einige logistische und praktische Neuerungen einzuführen, um die Probleme der Überbelegung italienischer ALICI, LUCA (Hrgs.), Il diritto di punire. Testi di Paul Ricoeur, Pellicano Rosso, Morcelliana, 2012. BECCARIA, CESARE, Von Verbrechen und Strafen, Auf das neue selbst aus dem Italienischen übersetzt mit durchgängigen Anmerkungen des Ordinarius zu Leipzig, Herren Hofrath Hommels, Breslau, in text-o-res,