Stillschweigender Ausschluss des UN-Kaufrechts im Prozess (original) (raw)
Related papers
Interdisziplinarität -das Hauptthema dieser Tagung -ist seit 2012 nicht einfach ein Modewort. Nach dem ersten Bericht des Wissenschaftsrates zu den "Perspektiven der Rechtswissenschaft in Deutschland" 1 kann und soll die Rede von einer "Empfehlung", ja von einem Warnsignal sein. ‚Rechtswissenschaftler sind viel zu viel mit sich selbst beschäftigt'so könnte die Diagnose des Berichts lauten. Eines der Hauptpetita des Wissenschaftsrates war also die "Strukturveränderung" 2 der Rechtswissenschaft, eine "Akzentverschiebung" weg von einem spezialistischen Anwendungswissen hin zu einem fachübergreifenden Wissen, unter anderem durch "Stärkung der Grundlagenfächer" und "Öffnung der Rechtswissenschaft in das Wissenschaftssystem". 3 Jene ‚Empfehlung' scheint nicht ganz unberechtigt zu sein, denn Rechtswissenschaftler generell und Strafrechtler insbesondere betrachten eine "offen und offensiv ausgelebte Interdisziplinarität" eher als Nachteil und Zeichen einer methodisch unsauberen Arbeit. 4 Nicht ohne Grund besteht die nach wohl h.M. "übliche Vorgehensweise" aus (nur) zwei Teilen. Man solle a) sich mit dem vorgefundenen Meinungsstand auseinandersetzen und b) sodann eine eigene Meinung entwickeln. 5 Der Aussagegehalt dieser Methode wird indes in dem Moment verdeutlicht, wenn man sich alle Elemente vor Augen führt, die bei der "üblichen Vorgehensweise" außer Acht gelassen werden. Denn man gelangt dadurch schnell zu einem selbstbezogenen, ja autistischen, Diskurs, dessen Chancen auf Progressivität deutlich sinken. 6 Durch das entstehende Phänomen der ‚exegetischen Spirale' stagniert der (isolierte) juristische Diskurs, womit ein Erkenntnisfortschritt erheblich erschwert wird. Man wäre i.d.S. geneigt bei der Strafrechtswissenschaft einen ‚disziplinären Isolationismus' zu diagnostizieren. 7 Sobald allerdings unsere Aufmerksamkeit auf die sog. Straftheorien gelenkt wird, d.i. die Debatte über Sinn und Zweck der Strafe, so lässt sich der Schluss ziehen, dass jener Bereich der Strafrechtswissenschaft das Paradebeispiel einer der interdisziplinären Kommunikation zuträglichen Disziplin darstellt. Die Bemühungen für die Erklärung und Rechtfertigung der Strafe sind "Versuche, die strafjuristische Tätigkeit in einen 1 Wissenschaftsrat, Perspektiven der Rechtswissenschaft in Deutschland. Situation, Analysen, Empfehlungen, Drs.
Aufschub des Vollzugs von Beihilfeentscheidungen im Rechtsmittelverfahren
Thomas Jaeger & Birgit Haslinger (Hg.), Beihilferecht Jahrbuch 2013, Neuer Wissenschaftlicher Verlag (Wien & Graz), 2014
In der Praxis gewähren die Unionsgerichte nur in wenigen Fällen die Aussetzung des Vollzugs einer Beihilfeentscheidung der Kommission. Dies liegt vor allem an den hohen Anforderungen für die Antragsteller, insbesondere die Dringlichkeit der Aussetzung und ein gegenüber der Kommission überwiegendes Interesse nachzuweisen. Auch die jüngste Judikatur bestätigt diese generelle Tendenz. Der 2012 ergangene positive Aussetzungsbeschluss Griechenland/Kommission ist nicht zuletzt ein Indiz dafür, dass diese Rsp vielfach von im jeweiligen Einzelfall prägenden Erwägungen und der damit verbundenen Bereitschaft des Präsidenten des jeweiligen Gerichts abhängt, außergewöhnliche Umstände anzuerkennen.
Dieser Artikel untersucht die Vollstreckung von Nichtgeldleistungstiteln durch indirekte Zwangsmittel im Schweizerischen Zivilverfahrensrecht. Dabei wird insbesondere auf die Frage eingegangen, ob in der Schweiz Vollstreckungsmittel zur Verfügung stehen, die den in ausländischen Rechtsordnungen als ‚Astreinte' und ‚Imprisonment for debt' bekannten Massnahmen entsprechen oder diesen ähnlich sind. Der vorliegende Beitrag verschafft einen Überblick über die aktuelle Rechtslage auf Bundesebene und berücksichtigt überdies auch die historische Entwicklung in den Kantonen. * Dr. iur., Rechtsanwalt. Dieser Artikel basiert auf dem von mir verfassten schweizerischen Beitrag zum Buch Astreinte and Imprisonment for Debt, das von Antonie W. Jongbloed herausgegeben und in der Reihe Procedural Law in the European Union erscheinen wird. Der Beitrag beruht auf den Bestimmungen der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung. Auf die dadurch abgelösten kantonalen Regelungen wird an einzelnen Stellen hingewiesen. Die Recherchen wurden am 1. September 2009 abgeschlossen. Später ergangene Entscheide und Literatur wurden punktuell einbezogen; Rechtsprechung zur Schweizerischen Zivilprozessordnung -namentlich von kantonalen Gerichten -konnte indessen nicht mehr berücksichtigt werden. Ich danke lic. iur. Jan Kleiner für die Durchsicht des Manuskripts.
Die Ablehnung eines Auslieferungsersuchens1 ist auch zwi-schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine ungewöhnliche Angelegenheit. Allerdings gibt der vorliegen-de Fall aus mehreren Gründen Anlass, sich mit der ablehnen-den Entscheidung des OLG Stuttgart zu beschäftigen. Zunächst ist nicht auszuschließen, dass der Beschluss des OLG Stuttgart ein zu einseitiges Bild hinsichtlich des ungari-schen Strafprozessrechts und dessen Vereinbarkeit mit den menschenrechtlichen Standards zeichnet. Um diesen Ein-druck gegebenenfalls zu korrigieren, ist es erforderlich, die relevanten Rechtsvorschriften und die Anwendungspraxis im Bereich des Abwesenheitsverfahrens zu erörtern. Nach eini-gen grundsätzlichen Ausführungen zum Abwesenheitsverfah-ren (II.) werden im Anschluss daran die strafrechtlichen Re-gelungen Ungarns im Zusammenhang mit dem Abwesen-heitsverfahren dargestellt (III.), um danach die Begründung des Senats kritisch zu würdigen (IV.) und schließlich soll noch den möglichen Folgen des Beschlusses nachgegangen werden (V.).