IV. Das depositum in Plautus' Bacchides: Zu einer frühen Quelle für die offene Verwahrung (original) (raw)

2012, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Romanistische Abteilung

Die beiden in den Bacchides des Plautus beschriebenen Verwahrungsverhältnisse weisen aufgrund der vom Dichter gebrauchten, formelhaften Sprache, aber auch wegen des Kontextes etwa des Tempelbankenwesens Züge einer offenen Verwahrung auf. Dieser Eindruck wird durch den Vergleich mit dem griechischen Vorbild, dem Dis exapaton des Menander, erhärtet: Darin ist vom Gebrauchsrecht des Verwahrers die Rede, der dem Deponenten dafür Zinsen zu leisten hatte. Da Plautus seine Vorlage nicht bloß übersetzt, sondern auch für das römische Publikum adaptiert hat, könnte mit der Komödie auch ein frühes Zeugnis für jenen Verwahrungstyp im römischen Recht vorliegen, der in der juristischen Literatur erstmals in dem Alfen zugeschriebenen Fragment D. 19,2,31 greifbar wird. 1. Einleitung und Fragestellung: Hannu Tapani Klami behandelt in seinem Beitrag zu der Festschrift für Max Käser 1) auch die Frühgeschichte des depositum irreguläre. Dabei stellt er fest: "Außerdem gibt es Quellen, die daraufhindeuten, dass das "irreguläre" depositum von Geld im römischen Alltag bekannt war und auch als depositum bezeichnet wurde" 2). In einer Fußnote nennt Klami diese Quellen: Neben *) Dem Beitrag liegt ein Vortrag zugrunde, den ich 2008 anlässlich der Jahrestagung der "Société internationale ,Fernand de Visscher' pour les Droits de l'Antiquité" (SIHDA) in Fribourg gehalten habe. Für die Diskussion des Themas und wertvolle Anregungen schulde ich den Professoren Alfons Bürge (München), Richard Gamauf (Wien), Verena Halbwachs (Wien), Dieter Nörr (München), Peter E. Pieler (Wien), Gerhard Thür (Graz-Wien) und Kaius Tuori (Helsinki) sowie Frau Marlene Peinhopf (Graz) meinen besonderen Dank. ') H.