Das Luchsprojekt Harz : ein Zwischenbericht (original) (raw)

Breitenmoser, U. Luchsumsiedlung Nordostschweiz 2001-2003, Schlussbericht Modul Luchs des Projektes LUNO. KORA Bericht. 22, 1-60. 2004. Muri bei Bern

2004

This is the final report of the module lynx within the project LUNO (Luchsumsiedlung Nordostschweiz: lynx translocation to northeastern Switzerland). KORA, a Swiss association conducting research projects for the conservation and management of carnivores in Switzerland, was assigned to organise the capture, the transport to eastern Switzerland and the radiotelemetric monitoring of lynx after their relocation. As a result, the data collected between March 2001 and July 2003 is summarized here, for some lynx an update until December 2003 is also included. A total of nine lynx were relocated to northeastern Switzerland in this time frame, they were caught in the northwestern Alps and the Jura respectively. Furthermore, the resulting details on translocation, dispersal, spatial integration, feeding ecology, development and status of the population. It also comprises an assessment, future prospects and the most important tables and figures in the annex.

Feldversuch mit Lang-Lkw : Zwischenbericht

2014

13.3.3 Diskussion kritischer Einwände gegen den Lang-Lkw 13.4 Fazit und Folgerungen 14 Zusammenfassung des Zwischenberichts 15 Ausblick und ergänzender Forschungsbedarf Literaturverzeichnis Anhang A1 Elemente planfreier Knotenpunkte 2 Aktuelle Rechtslage Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Die zulässigen Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen sind im § 32 StVZO geregelt. Nach Abs. 3 Nr. 1 darf bei Kraftfahrzeugen und Anhängern (ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger) einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) die höchstzulässige Länge über alles 12,00 m nicht überschreiten. Gemäß Abs. 4 Nr. 2 dürfen Sattelkraftfahrzeuge, bestehend aus einer Sattelzugmaschine mit einem Sattelanhänger, nicht länger als 16,50 m sein, wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) folgende Maße nicht überschreiten: a) Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m b) vorderer Überhangradius 2,04 m Aus dieser Maßgabe ergibt sich eine maximale Länge eines Sattelanhängers von 13,60 m. Gemäß Satz 4 Nr. 4 dürfen Züge, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger (= Gliederzüge) zur Güterbeförderung bestehen, maximal 18,75 m lang sein. Satz 3 Nr. 1 ist dabei entsprechend zu beachten. In Ergänzung dazu regelt § 32a StVZO das Mitführen von Anhängern. Demnach darf hinter Kraftfahrzeugen nur ein Anhänger, jedoch nicht zur Personenbeförderung, mitgeführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mitgeführt werden, wenn die für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge nicht überschritten wird. Hinter Sattelkraftfahrzeugen darf kein Anhänger mitgeführt werden. EG-Richtlinie 96/53/EG Die Regelungen der StVZO gehen konform mit den europäischen Vorgaben, die in der Richtlinie 96/53/EG festgeschrieben sind. Basierend auf der Richtlinie 96/53/EG besteht in Europa jedoch die rechtliche Möglichkeit, dass einzelne Mitgliedsstaaten im nationalen Fernverkehr auch längere und / oder schwerere Lkw zulassen. Voraussetzung ist, dass nur solche Module zum Einsatz kommen, die in der Richtlinie 96/53/EG beschrieben sind (European Modular System-EMS). Ein Vorläufer der Richtlinie 96/53/EG war die Richtlinie 89/461/EWG aus dem Jahr 1990. Mit dieser Richtlinie wurde die Längenbegrenzung bei Sattelkraftfahrzeugen auf 16,50 m bei bestehenden Teillängen des Sattelanhängers erhöht. Zielsetzung dieser Änderung war, die Produktivität des Sattelkraftfahrzeugs zu optimieren und gleichzeitig das Raumangebot der Fahrerkabine zu verbessern (BACHMANN, WALLENTOWITZ, WÖHRMANN, 2007). Kurze Zeit später wurde ein ähnlicher Schritt für Gliederzüge vollzogen. In der Richtlinie 91/60/EWG wurde die zulässige Länge dieser Fahrzeugkombinationen auf 18,35 m festgelegt. Im Rahmen dieser Richtlinie wurden die Fahrerhaustiefe auf 2,35 m und die Gesamtlänge der Aufbauten von Gliederzügen auf 15,65 m festgesetzt (BACHMANN, WALLENTOWITZ, WÖHRMANN, 2007). Seit 1996 ist die Länge von Gliederzügen durch die aktuelle Richtlinie 96/53/EG auf 18,75 m erhöht. Dabei wird jedoch lediglich der Abstand zwischen Motorwagen und Anhänger von 360 mm auf 760 mm vergrößert (BACHMANN, WALLENTOWITZ, WÖHRMANN, 2007). Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Die StVO regelt in § 22 insbesondere den Ladungsüberhang und somit die Gesamtlänge aus Fahrzeug oder Zug samt Ladung. Nach Abs. 3 darf die Ladung bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hin-ausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen. Nach Abs. 4 darf die Ladung nach hinten bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km sogar bis zu 3,00 m. Fahrzeug oder Zug samt Ladung dürfen dabei jedoch niemals länger als 20,75 m sein. Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse Die Straßeninfrastruktur ist in der Regel nur für den "normalen" Verkehr ausgelegt. So werden beispielsweise sowohl Straßenquerschnitte als auch die durch den Straßenaufbau bestimmte Tragfähigkeit durch technische Normen und Vorschriften festgelegt, die aus finanziellen, aber zum Teil auch Verkehrssicherheitsgründen nur auf bestimmte Standardfälle, nicht aber auf selten auftretende Maximalfälle ausgelegt sein können. Unter Umständen kann es die transportierende Ladung aber erfordern, den Einsatz von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen zuzulassen, die die üblichen Abmessungen und Gewichte überschreiten. In solchen Fällen werden von den Straßenverkehrsbehörden nach eingehender Prüfung und gegebenenfalls unter Auflagen Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse erteilt, die eine möglichst verkehrssichere und straßenschonende Abwicklung solcher Verkehre sicherstellen sollen. Entsprechend den Vorgaben des damaligen Bundesministeriums für Verkehr (BMV), enthalten in den Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO (StV 13/36.39.21-00; Verkehrsblatt 1980 S. 433 und Verkehrsblatt 1986 S. 13), dürfen Ausnahmegenehmigungen sinngemäß insbesondere nur dann erteilt werden, wenn die entsprechenden Fahrzeuge ausschließlich zum Transport von unteilbarer Ladung verwendet werden, die mit Fahrzeugen, die den in der StVZO zugelassenen Abmessungen entsprechen, nicht befördert werden können. Unteilbar ist eine Ladung, wenn ihre Zerlegung aus technischen Gründen unmöglich ist oder die Zerlegung und der Zusammenbau unzumutbare Kosten verursachen würden. Die gleichen Erfordernisse hinsichtlich der Ladung gelten auch bezüglich der Erteilung von Erlaubnissen gemäß § 29 Abs. 3 StVO. 3 Historischer Rückblick und Erfahrungsberichte 3.1 National Die Erfahrungsberichte bezüglich des nationalen Einsatzes von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge basieren im Wesentlichen auf den Ausführungen von FRIEDRICH ET AL. (2012). 3.1.1 Innovative Nutzfahrzeugkonzepte Im Jahr 2005 wurde von der BASt eine Arbeitsgruppe gebildet, welche die Auswirkungen der längeren, dem damaligen Diskussionsstand entsprechend aber auch bis zu 60 t schweren Fahrzeugkonzepte auf die Infrastruktur des Bundesfernstraßennetzes untersuchte. Ende 2006 legte die Arbeitsgruppe einen Bericht vor (GLAESER ET AL., 2006), der sich mit den technischen Fragestellungen hinsichtlich einer möglichen Straßen-und Brückenschädigung, der Befahrbarkeit und Nutzung der Verkehrsanlagen, einer Beeinflussung der Verkehrsstärke und des Verkehrsablaufs sowie der Verkehrssicherheit beschäftigte. Zusätzlich wurde in der Untersuchung ein umfangreicher Katalog fahrzeugtechnischer Ausstattungen zusammengestellt, die den sicheren Betrieb mit diesen neuen Fahrzeugkonzepten unterstützen sollten. Weiterhin wurden Aussagen zur Eignung von Fahrzeugführern für diese neuartigen, aber bislang nicht eingesetzten Fahrzeugkonzepte formuliert. Als ein wesentliches Ergebnis sind die Analysen bezüglich der Brückenbeanspruchung zu erachten. Anhand der seinerzeit durchgeführten Simulationsrechnungen wurde fest-3.1.4 Modellversuch mit überlangen Fahrzeugkombinationen in Nordrhein-Westfalen In Nordrhein-Westfalen (NRW) wurde im Rahmen eines Modellversuchs der Einsatz von bis zu 25,25 m langen Fahrzeugkombinationen auf ausgewählten Strecken überprüft. Ähnlich wie in Niedersachsen wurde auch in NRW das zulässige Gesamtgewicht auf 40 t / 44 t (KV) beschränkt. Der Modellversuch sollte grundsätzlich folgende Fragen klären: 10. 9 Bei einer nach sechs Monaten erfolgten Zwischenbilanz waren es rund 5.000 Fahrten. Die daraus resultierenden knapp eine Millionen Fahrzeugkilometer wurden von 16 Unternehmen mit insgesamt 29 verschiedenen Lang-Lkw erbracht.

Zusammenfassender Abschlussbericht des Projektes RAGES, 2016-2019

2020

Links [1] https://www.testbiotech.org/sites/default/files/Zusammenfassender%20Abschlussbericht%20des %20Projektes%20RAGES.pdf [2] https://www.testbiotech.org/en/node/1496 [3] https://www.testbiotech.org/en/content/biotechnology-genetic-engineering-and-our-responsibilitynature [4] https://www.testbiotech.org/en/content/genetically-engineered-organisms-and-agriculture [5] https://www.testbiotech.org/en/node/1499 [6] https://www.testbiotech.org/en/node/1754

Huftierbestände und Verbissintensitäten nach der Luchswiederansiedlung im Kanton St. Gallen

Schweizerische Zeitschrift fur Forstwesen, 2016

Ungulate populations and browsing intensities following the reintroduction of lynx in the canton of St. Gallen In the context of the project “Lynx resettlement north-east Switzerland” (LUNO), the Eurasian lynx (Lynx lynx L.) was reintroduced in the canton of St. Gallen from 2001. As a consequence of reduced roe deer (Capreolus capreolus L.) and Alpine chamois (Rupicapra rupicapra L.) population sizes, one goal was the reduction of browsing intensities in young forest stands. This study investigates interactions between the levels of this trophic cascade by means of data on lynx distribution, roe deer and chamois populations (hunting statistics and population estimations) as well as browsing intensities. The results have shown significantly reduced roe deer and chamois population sizes in the years after lynx reintroduction. The effect of lynx could have worked cumulatively with factors like hunting, weather conditions and diseases (chamois). Within the chamois population, the lynx p...

Jahresbericht der Kreisarchäologie Landshut 2018

Jahresschrift des Vereins Arlan 5, 2018

Grabungsplan der Nord-und Südfläche. Die Befunde sind gemäß ihrer Datierung farblich gekennzeichnet (MHK = Münchshöfener Kultur; UK= Urnenfelderzeit; VFG = allgemein vorgeschichtlich. FMA = Gräber des frühen Mittelalters). Die im Text erwähnten Gräber sind mit 32 und 59 bezeichnet.