§246 StGB nach der Reform des Strafrechts: Unterschlagungstatbestand oder unterschlagener Tatbestand? (original) (raw)
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Possard, M. (2024) | Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz [u. a.] geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024; GZ: 2024-0.389.753)., 2024
Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024; GZ: 2024-0.389.753).
JURA - Juristische Ausbildung, 2015
Gelobet sei Gott! Noch spür ich den Gift nicht.« 1 Schon Schillers tragischer Held Ferdinand von Walter hat sich des Giftes als Hilfsmittel bedient. Seit jeher erfreut sich das Vergiftungsmotiv (Giftmotiv) in der Literatur, insbesondere in klassischen Dramen großer Beliebtheit. Außer in dem eingangs erwähnten Werk »Kabale und Liebe« spielt das Vergiften auch in anderen bedeutenden Werken eine tragende Rolle. Die bekanntesten dürften wohl Shakespeares »Romeo und Julia« und »Hamlet« sein 2. Selbst berühmte Persönlichkeiten der Geschichte wie Kaiser, Könige und Päpste fanden durch Vergiftung ihren Tod oder bedienten sich dieses Mittels, um Feinde aus dem Weg zu räumen. Selbst in der heutigen Zeit gehört Gift noch immer zu den gängigen Verletzungs-und v.a. Tötungsmitteln, wird bei dem Opfer doch auf heimtückische Art und Weise jede Möglichkeit zur effektiven Abwehr überwunden. Man denke nur an den Dioxinanschlag auf den damals amtierenden Präsidenten der Ukraine, Wiktor Juschtschenko, im Jahr 2004 3. Gleichzeitig kann Giftz. B. im klassischen Fall der Brunnenvergiftungpotentiell für eine unübersehbare Zahl von Menschen und sonstigen Lebewesen Gefahren Helmut Satzger: Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht sowie Wirtschaftsstrafrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität München und Mitherausgeber dieser Zeitschrift. 1 Schiller, Friedrich, Kabale und Liebe, 5. Akt 7. Szene; in der Bedeutung eines »schädlichen Stoffes« ändert sich die ursprünglich feminine Form später in die maskuline, bevor sich gegen Ende des 18. Jahrhunderts das neutrale Genus durchsetzt. 2 Weiter Werke sind beispielsweise Medea und Ion (Euripides), Götz von Berlichingen und Egmont (Goethe), Emilia Galotti (Lessing) oder Die Macht der Finsternis (Tolstoi).
Neue Kriminalpolitik, 2020
Der moderne Gesetzgeber gibt eine zukunftsgerichtete Reform des Strafverfahrens vor, die er aber in Wahrheit verweigert. Anstelle dessen wärmt er alte Vorschläge auf, denen eines gemein ist: der Abbau von Verfahrensrechten und schützenden Formen. In einer komplexer gewordenen Welt bedarf es jedoch keines „vereinfachten“, sondern eines intelligenten, differenzierenden Rechts; die vielbeschworene „Praxisgerechtigkeit“ steht daher unter dem Vorbehalt der Sachgerechtigkeit. Denn eine Praxis ohne Bezugnahme auf den Sinn des Ganzen ist - in den Worten des großen Königsbergers - „bloßes Herumtappen in Versuchen und Erfahrungen“, und derjenige, der auf eine übergreifende Leitidee („Theorie“) verzichten zu können glaubt? - ein „Ignorant“ (Kant, Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis, 1793).
Streitbare Strafrechtswissenschaft, 2014
I. Die Brüssler Strafrechtspflege vor den Toren "Ein Gespenst geht um in Europa", warnte Bernd Schünemann im Jahr 2002 die deutsche Strafrechtswissenschaft und meinte die "Brüsseler ,Strafrechtspflege'", 1 die er auf das nationale Strafrecht zukommen sah. Tatsächlich haben EU-Initiativen wie der Europäische Haftbefehl oder die Fahndung über das Schengener Informationssystem (SIS) die Praxis der Strafverfolgung schnell verändert-jedoch zunächst in grenzüberschreitenden Fällen. 2 Bis der EU-Gesetzgeber im Kern der deutschen Strafprozessordnung auf der Arbeitsebene wahrnehmbare Veränderungen bewirkt hat, verging ein weiteres Jahrzehnt, und es geschah überraschenderweise nicht klar und einseitig als Abbau rechtsstaatlicher Grundsätze zum Nachteil von Beschuldigten. 3 Anstoß für eine Reform im Kerngebiet gab vielmehr eine Initiative, mit welcher der EU-Gesetzgeber die Beschuldigtenstellung europaweit festigen will: Die EU-Richtlinie 2012/13 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren 4 (im Folgenden: EU-Richtlinie 2012/13) veranlasste den deutschen Gesetzgeber die Informations-und Belehrungsrechte und das Recht auf Übersetzung 5 auszubauen. Das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren ergänzte unter anderem § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO: 6 Heute wird die beschuldigte Person in Deutschland nicht nur darauf hingewiesen, dass es ihr nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äussern oder nicht zur Sache auszusagen,
Jusletter vom 31. August 2009 , 2009
Die Regelung von Art. 120 Abs. 2 ZGB (vormals Art. 154 Abs. 3 aZGB), wonach das Ehegattenerbrecht erst mit rechtskräftiger Scheidung untergeht, steht in letzter Zeit vermehrt in der Kritik. Für ein Überdenken dieser Regel sprechen nicht nur sachliche Gründe, sondern auch eine rechtshistorische Analyse. Dieser Blick zurück zeigt nämlich, dass diese gesetzliche Grundkonzeption entstehungszeitlich als dispositiv erachtet wurde, weil ein allfällig unbillig erscheinender Erbanspruch in solchen Situationen regelmässig durch eine Enterbung ausgeschlossen werden konnte. Durch den seither eingetretenen Wandel der scheidungsrechtlichen Rahmenbedingungen und damit verbunden der engeren Auslegung der Enterbungsgründe ist diese Möglichkeit nun weitestgehend verbaut. Art. 154 Abs. 3 aZGB bzw. 120 Abs. 2 ZGB hat einen Bedeutungswandel erfahren und entwickelte sich zur zwingenden Anordnung, was nicht mehr durch den objektiv-historischen Gesetzeszweck gedeckt ist.
Kommentierung zu Art. 23 und Art. 24 StPO (Bundesgerichtsbarkeit)
2011
Art.23 Art.23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen J uridiction federale en general 224 2. Titel: Strafbehörden 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB: a. die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind; b. die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172 1 '', sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen; c. die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes; d. die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226 .. '; e. die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; f. die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs; g. die Straftaten des zwölften Titelsbis; h. die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums-oder lnitiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind; i. die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels; j. die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden; k. die Übertretungen der Artikel 329-331; l. die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
Warum „gilt hier nicht das nachklassische Schema von ‚Tatbestandmäßigkeit/Rechtswidrigkeit/Schuld’”?
Strafrecht und Rechtsphilosophie. Zugleich Gedächtnisschrift für Joachim Hruschka, 2019
«Warum „gilt hier nicht das nachklassische Schema von ‚Tatbestandmäßigkeit/Rechtswidrigkeit/Schuld’”?», Jahrbuch für Recht und Ethik – Annual Review of Law and Ethics 27 [2019]), págs. 473-487; ISSN: 0944-4610 (JOERDEN/SCHUHR [eds.], Strafrecht und Rechtsphilosophie. Zugleich Gedächtnisschrift für Joachim Hruschka).