Rechtliche Grundfragen (original) (raw)

Rechte und Grundrechte

1. Rechte sind normative relationale Eigenschaften, die Individuen kraft einer Regel zukommen und die ihren Trägern eine vorteilhafte Position gegenüber anderen Individuen einräumen. Rechte sind normativ, weil ihr Besitz normative Konsequenzen sowohl für Rechtsinhaber als auch für Rechtsadressaten hat. Ihre Relationalität liegt darin begründet, dass individuelle Rechte sich selbst gegenüber begrifflich unmöglich sind. Sie haben immer mindestens einen Adressaten. Dem bipolaren Rechtsverhältnis zwischen Rechtsinhaber und Rechtsadressat korrespondieren zwei normative Positionen von unterschiedlichem Wert. Die Position des Rechtsinhabers ist in der Regel vorteilhaft, die des Adressaten nachteilig. Kraft seines Rechts darf der Rechtsinhaber entweder selbst etwas tun (bzw. unterlassen) oder ihm steht etwas zu, während der Rechtsadressat etwas dulden oder leisten muss. Alle Theorien individueller Rechte stimmen darin überein, dass die Hauptfunktion individueller Rechte darin besteht, ihren Besitzern mit Blick auf ihre Interessen eine vorteilhafte normative Position gegenüber anderen Individuen einzuräumen. Uneinig sind sie sich über die Art und Weise, wie dies geschieht. Grundrechte erheben den Anspruch, positivierte Menschenrechte zu sein. In Deutschland wurde der Sinn von "Grundrecht" maßgeblich durch die mit "Grundrechte des deutschen Volkes" überschriebene Paulskirchenverfassung von 1848 geprägt. Heute bezieht er sich meist auf den mit "die Grundrechte" betitelten Teil des Deutschen Grundgesetzes von 1949. Grundrechte, so das Bundesverfassungsgericht, haben eine spezifische Schutzfunktion: "Ohne Zweifel sind die Grundrechte in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Das ergibt sich aus der geistesgeschichtlichen Entwicklung der Grundrechtsidee wie aus den geschichtlichen Vorgängen, die zur Aufnahme von Grundrechten in die Verfassungen der einzelnen Staaten geführt haben" (BVerfGE Bd. 7, 204 f.). 2. Der Ausdruck "Recht" (lat. ius, frz. droit, engl. right bzw. law) ist im Deutschen mehrdeutig. Zur Vermeidung von Missverständnissen unterscheiden deutschsprachige

[2014] Grundfragen der Verwaltungsvorschriften

Juristische Ausbildung (JURA) 2014, pp. 678-688, 2014

Executive orders ("Verwaltungsvorschriften"), as opposed to delegated legislation ("Rechtsverordnungen"), are not normally treated as fully-fledged norms in German legal discourse. While this distinction is entrenched in some statutory provisions and thus forms a part of the positive law, the distinction should not be allowed to overshadow the common nature that all executive orders and delegated legislation share from modern legal theory's point of view. The present paper outlines the legal framework of executive orders in terms of binding effect, limits to their enactment, and their role in administrative courts--thereby trying to illustrate how questions of black-letter (administrative) law can be discussed and resolved with concepts of legal theory in mind.

Prozessrechtliche Fragen des Güterrechts

FamPra.ch, Sechste Schweizer Familienrecht§Tage, 2012

Das Güterrecht gilt unter Praktikern einerseits als anspruchsvolles Rechtsgebiet, andererseits aber auch als Materie, welche meist vergleichsweise und selten auf dem Prozessweg erledigt wird. Die Gründe dafür können nur erahnt werden. Zum einen wird die teilweise fehlende Praktikabilität und kaum mehr zu handhabende Komplexität der Probleme beklagt, die zu Rechtsunsicherheit und entsprechenden Prognoseschwierigkeiten führen, was sich vergleichsfördernd auswirken dürfte. Zum anderen gilt im Bereich des Güterrechts der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO), weshalb der güterrechtliche Anspruch im Wesentlichen davon abhängt, ob die tatsächlichen Grundlagen mit der notwendigen Sorgfalt dem Gericht unterbreitet und gegebenenfalls bewiesen werden können. Dieser Verzahnung des Güterrechts mit dem Prozessrecht widmen sich die nachfolgenden Überlegungen, wobei eine Beschränkung auf drei sich in der Praxis regelmässig stellende Problembereiche erfolgt: die Beweislastverteilung im Güterrecht (nachfolgend Ziff. II), die Thematik der güterrechtlichen Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB (Ziff. III) sowie die Behandlung von widerrechtlich erlangten Beweismitteln (Ziff. IV).

Menschenrechtliche Grundlagen polizeilicher Praxis

Springer eBooks, 2022

Als einer der Grundpfeiler der freiheitlich demokratischen Grundordnung sind Menschenrechte für die polizeiliche Arbeit unverzichtbar. Im Kontext der polizeilichen Praxis erlangt das allgegenwärtige Diskriminierungsverbot aufgrund der Rasse zentrale Bedeutung. Mit der Antirassismuskonvention (ICERD 1965), der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK 1949) und der europäischen Grundrechtecharta (GRC 2009) ist mittlerweile ein wirksames Normengeflecht gegen Menschenrechtsverletzungen in der polizeilichen Praxis vorhanden. Das ICERD und die EMRK knüpfen an ein den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechendem Bild von Rassismus an und verpflichten Deutschland zur umfassenden Bekämpfung und Sanktionierung von Rassismus sowohl auf der Rechtsetzung-als auch Rechtsanwendungsebene. Im datenschutzrechtlichen Bereich wird zudem die GRC eine zunehmende Rolle spielen.