ADK203 Die Schrecken von Adana Revolution und Gewalt im fruhen zwanzigsten Jahrhundert / The Horrors of Adana: Revolution and Violence in the Early Twentieth Century (original) (raw)
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Überarbeitete Buchfassung: Der Aufsatz verfolgt die Fragestellung, wie ein Gewaltverbrechen, das länger als drei Generationen zurückliegt und dessen Angehörige und Nachkommen eine Vertreibungs-und Diasporaerfahrung durchlaufen haben, erinnert wird. Die filmisch angeleitete Erinnerung an den armenischen Genozid macht deutlich wie Trauma und Migration sich wechselseitig kodieren und mitunter fortschreiben. Historisch ist der Genozid an den Armeniern inmitten der militärischen Auseinandersetzungen des Ersten Weltkrieges als Bestandteil der jungtürkischen Kriegs-und Bevölkerungspolitik im osmanischen Reich zu situieren. Seine komplexe Erinnerungsgeschichte bleibt bis heute umstritten und ist auch nach 100 Jahren noch Gegenstand erbitterter diplomatischer Auseinandersetzungen. Als Vorlage und Inspiration für die Untersuchung dient der Historienfilm ARARAT des kanadischen Regisseurs Atom Egoyan, der 2002 als erste international distribuierte Produktion sich der Thematik angenommen hatte. Das filmische Narrativ akzentuiert aus der Gegenwart der kanadischen Migrationsgesellschaft heraus die medialen und generationalen Brechungen, die die Erinnerung an den armenischen Genozid bei den Nachkommen der Opfer, Täter und der christlichen Mehrheitsgesellschaft in Kanada erfahren. Zur Analyse dessen werden sozial-und kulturwissenschaftliche Modelle von Trauma-und Filmforschung verwendet sowie eine Einführung in den geschichtlichen und erinnerungskulturellen Hintergrund des Genozids gegeben.
Die Gewaltverbrecherin im kriminologischen und literarischen Diskurs des frühen 20. Jahrhunderts
Frauen und Gewalt. Interdisziplinäre Untersuchungen zu geschlechtsgebundener Gewalt in Theorie und Praxis, hg. v. Antje Hilbig, Claudia Kajatin u. Ingrid Miethe, Würzburg: Königshausen & Neumann 2003, S. 91-103.
Di e Gewal tverb rc ch erin im krimin ologi s ch en un d li terari s ch en Diskurs des frühen 20. tahrhunderts Karsten Uhl Der kriminologische Diskurs Im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts lässt sich das Auttauchen des neuen Diskurses um das ,,geflihrhche Indrviduum" feststellen.l Dieser Drskurs brachte nun svstemausch zwei Gegenstände hervor: den ,,verbrecherischen N{enschen" und seine Wissenschafder bzrv. deren Disziplin, die Kriminologie. Es ging dabei keineswegs nur um den männhchen Verbrecher, auch ,,das verbrecheriscl-re Weib" stand im Zentrum zahlreicher N{onographien und Aufsätze. Alierdings wurde das Thema ,,Geschlecht" in kri.n-rinologischen Lehrbüchern zumeist sehr kurz behandelt. Der männliche Verbrecher stellte den eigenthchen, ailgemeinen Gegenstand der Kriminologie dar, während ,,das r.erbrecherische \X/eib" als Ausnahme betrachtet \\,.urde.Z Trotzdem existierte nun ,die Verbrecherin'als humanwissenschaftliches Objekt, u,'ährend die wenigen Texte die sich zu Beginn des 19. Jahrhunderts allgemein mit dem Bereich Verbrechen bzrv. Recht und Geschlecht beschäftigt haben enfweder juristisch oder rechtsphrlosophrsch ausgerichtet waren. Ich möchte zunächst deutlich machen, was ich mit der Rede von den krimino\og1 schen Diskurs bezwecke.3 Die in der historischen Forschung häufig \rorausgesetzte Trennung der Kriminologie in eine ,kriminalsoziologische' und eine ,kriminalbiologische' Schulea übersieht, dass in diesem Diskurs allenfalls verhandelt rverden konnte, .rzzr-rielF,rUärunqsmacht der Anlage zukommen sollte. Im diskursanalytischen Sinne lassen sich dagegen ,soziologische' und,biologische'Änsätze als zwei Strategien arle.r Diskurses verstehen. Diese Ansätze konkurrierten gleichermaßen miteinander wie sie sich gegenseitig ergänzten. Gemeinsam brachten sie ein spezifisches rü(/issen über Verbrecherlnnen und ihr Anders-Sein hervor. Biologische Äuffassungen blieben dabei imnier in dem Sinne vorrangrg, als sie stets fesdegten, auf welche Indir-iduen die Un'rweit ,nachteilig' I Vgl. Foucault 1978. 2 Claudia Honeg4er (1 991: 6) weist darauf hin, dass der N{ann überhaupt den ,,N{enschen der Humann'issenschaften" dargestelit habe. Die Soziologrn Anina lMischau (1997:93) betont, dass der Frauenkriminalität, ,,zumeist unter Hinu'eis auf ihre quanritative Bedeurungslosigkeit" in der traditronellen kriminologischen Forschung und Theoriebildung nur ein geringer Stellenu'ert zugesprochen u'urde. ,,Kriminalität wurde in den allermeisten Fällen mit den Erscheinungsformen der männLichen Kriminalität gieichgesetzt. dcren Änalyse die Basis für eine allgemeine kriminologische Theorieentrvicklung darstcllt. Ändererseits aber rückte das ,Randphänomen' Frauenkrin.rinalität gerade wegcn seiner von der männlichen Kriminalität so verschiedenen quantitativen u.ie quahtativen Struktur rmm€r wieder in das Forschungsinteresse von Kriminologen/ Kriminolognnen." Die Kriminologin Frances Heidensohn (1985: 111i) rvarnt in diesem Zusammenhang nicht zu Unrccht vor der Gefahr, dieseinsgesarnt betrachtet * ,.'"'enigen Texte gegenüber dem Schu,eigen der meisten Kriminologen überzubervenen. 3 Ausführlch behandelt dieses Thema meine Dissenarion, vgl. Uhl 2000. a So zuietzt V'etzel.l 2000.
Die kurdischen Aufstände in der Türkei der 1920er und 1930er Jahre
2017
Der Konflikt zwischen dem türkischen Staat und der kurdischen Bevölkerung ist einer der entscheidenden Faktoren, die die Geschichte und Gegenwart der Türkei bestimmen. Die politische Debatten und Entscheidungen in vielen sehr unterschiedlichen Bereichen von der Bildungspolitik bis hin zur Außenpolitik lassen sich auf die sogenannte „Kurdenfrage“ zurückführen. Darüber hinaus ist der Konflikt für die geschichtliche Entwicklung und der aktuellen Lage des gesamten Nahen und Mittleren Ostens bedeutend. Dies nicht zuletzt dadurch, dass kurdische Bevölkerungsgruppen in vielen Staaten existieren und in vielen Staaten politisch relevante AkteurInnen hervorgebracht haben, wie etwa neben der Türkei in Syrien und im Irak. Die Geschichte des Konflikts zwischen der Türkei und der kurdischen Bevölkerung muss aufarbeitet werden, um die gegenwärtigen Konflikte zu verstehen. Bisher konzentriert sich die politische und wissenschaftliche Beschäftigung mit dem „Kurdenkonflikt“ auf die Gegenwart ohne eine historische Perspektive. So bleiben die Verbindungen zwischen der türkischen staatlichen Homogenisierungspolitik und den kurdischen „Aufständen“ in den 1920er und 1930er Jahren vielfach unterbelichtet und die möglichen Auswirkungen dieser Entwicklung für die gegenwärtige politische Lage unbeachtet.
Hausarbeit für das Proseminar "Die Anfänge der Weimarer Republik", Sommersemester 2022. This paper aims to discuss the source value of Şaziye Berin's diary from 1918-1919, as she was a student in Heidelberg, Germany. She witnessed the effects of the end of the First World War, the November Revolution and the following elections in Heidelberg and surrounding cities. She also stayed in touch with her family in Istanbul, exchanging gifts and letters. At the beginning of the 20th century, women had just started to teach and study at German universities, and women from other countries were met less often. Other than her personal engagements, this is why Şaziye Berin's diary is worth examining.
1989
Ver öffentlichungen des Instituts für Europäische Gesc hichte Ma inz : Beiheft; 22 : Abteilung Universalgeschichte) ISB N 3-515-04424-8 NE: Schatkowski Sch ilcher, Linda [Hrs g.]; Institut für Europä ische Geschichte : Veröffentlichungen des Instituts für Europäi sche Ge sch ichte M ainz / Beiheft Jede Verwertung des Werkes außerhalb der Gren zen des Urheberrechtsgesetzes ist unzu lässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Übersetzung, Nachdru ck, Mikrov erfilmung oder vergleichbare Verfahren sowie für die Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen.
Zur Kritik der Gewalt (1920-1921
Die Aufgabe einer Kritik der Gewalt läßt sich als die Darstellung ihres Verhältnisses zu Recht und Gerechtigkeit umschreiben. Denn zur Gewalt im prägnanten Sinne des Wortes wird eine wie immer wirksame Ursache erst dann, wenn sie in sittliche Verhältnisse eingreift. Die Sphäre dieser Verhältnisse wird durch die Begriffe Recht und Gerechtigkeit bezeichnet. Was zunächst den ersten von ihnen angeht, so ist klar, daß das elementarste Grundverhältnis einer jeden Rechtsordnung dasjenige von Zweck und Mittel ist. Ferner, daß Gewalt zunächst nur im Bereich der Mittel, nicht der Zwecke aufgesucht werden kann. Mit diesen Feststellungen ist für die Kritik der Gewalt mehr, und freilich auch anderes, als es vielleicht den Anschein hat gegeben. Ist nämlich Gewalt Mittel, so könnte ein Maßstab für ihre Kritik ohne weiteres gegeben erscheinen. Er drängt sich in der Frage auf, ob Gewalt jeweils in bestimmten Fällen Mittel zu gerechten oder ungerechten Zwecken sei. Ihre Kritik wäre demnach in einem System gerechter Zwecke implizit gegeben. Dem ist aber nicht so. Denn was ein solches System, angenommen es sei gegen alle Zweifel sichergestellt, enthielte, ist nicht ein Kriterium der Gewalt selbst als eines Prinzips, sondern eines für die Fälle ihrer Anwendung. Offen bliebe immer noch die Frage, ob Gewalt überhaupt, als Prinzip, selbst als Mittel zu gerechten Zwecken sittlich sei. Diese Frage bedarf zu ihrer Entscheidung denn doch eines näheren Kriteriums, einer Unterscheidung in der Sphäre der Mittel selbst, ohne Ansehung der Zwecke, denen sie dienen. 180 Die Ausschaltung dieser genaueren kritischen Fragestellung charakterisiert eine große Richtung in der Rechtsphilosophie vielleicht als ihr hervorstechendstes Merkmal: das Naturrecht. Es sieht in der Anwendung gewaltsamer Mittel zu gerechten Zwekken so wenig ein Problem, wie der Mensch eines im »Recht«, seinen Körper auf das erstrebte Ziel hinzubewegen, findet. Nach seiner Anschauung (die dem Terrorismus in der französischen Revolution zur ideologischen Grundlage diente) ist Gewalt ein Naturprodukt, gleichsam ein Rohstoff, dessen Verwendung keiner Problematik unterliegt, es sei denn, daß man die Gewalt zu ungerechten Zwecken mißbrauche. Wenn nach der Staatstheorie des Naturrechts die Personen aller ihrer Gewalt zugunsten des Staates sich begeben, so geschieht das unter der Voraussetzung (die beispielsweise Spinoza im theologisch-politischen Traktat ausdrücklich feststellt), daß der einzelne an und für sich und vor Abschluß eines solchen vernunftgemäßen Vertrages jede beliebige Gewalt, die er de facto innehabe, auch de jure ausübe. Vielleicht sind diese Anschauungen noch spät durch Darwins Biologie belebt worden, die in durchaus dogmatischer Weise neben der natürlichen Zuchtwahl nur die Gewalt als ursprüngliches und allen vitalen Zwecken der Natur allein angemessenes Mittel ansieht. Die darwinistische Popularphilosophie hat oft gezeigt, wie klein von diesem naturgeschichtlichen Dogma der Schritt zu dem noch gröberen rechtsphilosophischen ist, daß jene Gewalt, welche fast allein natürlichen Zwecken angemessen, darum auch schon rechtmäßig sei. Dieser naturrechtlichen These von der Gewalt als natürlicher Gegebenheit tritt die positiv-rechtliche von der Gewalt als historischer Gewordenheit diametral entgegen. Kann das Naturrecht jedes bestehende Recht nur beurteilen in der Kritik seiner Zwecke, so das positive jedes werdende nur in der Kritik seiner Mittel. Ist Gerechtigkeit das Kriterium der Zwecke, so Rechtmäßigkeit das der Mittel. Unbeschadet dieses