[mit Susanne Giesecke] Das Fundmaterial der bandkeramischen Siedlung von Frankenhausen-Gosel, Stadt Crimmitschau, in Westsachsen. In: H.-J. Beier (Hrsg.), Varia Neolithica II. Beiträge zur Ur- und Frühgeschichte Mitteleuropas 32 (Weißbach 2002) 165–182 (original) (raw)

Markus Staudt/Maria Bader/Lisa Maria Eß/Daniel Lueger/Lena Sigrid Oettel/Peter Tropper/Peter Trebsche, Eine Werksiedlung aus der Bronze- und Eisenzeit bei Kundl (Nordtirol). Vorbericht über die Ausgrabungen 2018–2019 in der Schottergrube Wimpissinger. Archaeologia Austriaca 105, 2021, 249–282.

Open Access: http://www.austriaca.at/?arp=0x003c61b0 A Bronze and Iron Age Working Camp near Kundl (North Tyrol). Preliminary Report on the Excavations 2018–2019 in the Wimpissinger Gravel Pit In 2018 and 2019 the excavation company TALPA carried out the largest prehistoric excavation in North Tyrol to date in Kundl (Kufstein district). The approximately 11,000 m2 large excavation in the area of the Wimpissinger gravel pit adjoins the Iron Age cemetery of the Fritzens-Sanzeno culture discovered in the 1970s. During the recent excavations, Bronze Age and Iron Age horizons were discovered, which were separated from each other by metre-thick gravel strata and thus excellently preserved. They provide important insights into the production process of North Tyrolean fahlore copper and the organisation of metal processing during the Bronze and Iron Ages. In the older Bronze Age phase, two batteries of smelting furnaces were installed. The slag remains and tuyere fragments found indicate the refining of raw copper. From the younger Late Bronze Age phase remains of wooden buildings and three storage vessels dug into the gravel were preserved. The Iron Age cultural layer with a high density of buildings could be investigated over a continuous area of about 10,100 m2. It provided evidence of food production, textile manufacturing and agricultural activities (plough marks, cattle fences). In addition, the Iron Age settlement area was characterised by intensive metallurgical production (bronze and iron processing, possibly also smelting). The settlement was continuously used from the phase Ha D to Lt D, i.e. simultaneously with the known cemetery.

Nico Fröhlich, Der bandkeramische Siedlungsplatz Bad Homburg - Ober-Erlenbach: Häuser und Keramik. In: J. Lüning/H.-M. von Kaenel (Hrsg.), Ausgrabungen zur Bandkeramik, Bronze- und Römerzeit in Bad Homburg v.d.H. - Ober-Erlenbach 2001-2002. Universitätsforsch. Prähist. z Arch. 136 (Bonn 2006) 1-160.

Ein Titeldatensatz ist bei der Deutschen Bibliothek erhältlich. Die Reihe "Universitätsforschungen zur prähistorischen Archäologie" soll einem in der jüngeren Vergangenheit entstandenen Bedürfnis Rechnung tragen, nämlich Examensarbeiten und andere Forschungsleistungen vornehmlich jüngerer Wissenschaftler in die Öffentlichkeit zu tragen. Die etablierten Reihen und Zeitschriften des Faches reichen längst nicht mehr aus, die vorhandenen Manuskripte aufzunehmen. Die Universitäten sind deshalb aufgerufen, Abhilfe zu schaffen. Einige von ihnen haben mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln unter zumeist tatkräftigem Handanlegen der Autoren die vorliegende Reihe begründet. Thematisch soll darin die ganze Breite des Faches vom Paläolithikum bis zur Archäologie der Neuzeit ihren Platz finden. VORWORT DER HERAUSGEBER Ursprünglich hatten sich fünf Universitätsinstitute in Deutschland zur Herausgabe der Reihe zusammengefunden, der Kreis ist inzwischen größer geworden. Er lädt alle interessierten Professoren und Dozenten ein, als Mitherausgeber tätig zu werden und Arbeiten aus ihrem Bereich der Reihe zukommen zu lassen. Für die einzelnen Bände zeichnen jeweils die Autoren und Institute ihrer Herkunft, die im Titel deutlich gekennzeichnet sind, verantwortlich. Sie erstellen Satz, Umbruch und einen Ausdruck. Bei gleicher Anordnung des Umschlages haben die verschiedenen beteiligten Universitäten jeweils eine spezifische Farbe. Finanzierung und Druck erfolgt entweder durch sie selbst oder durch den Verlag Dr. Rudolf Habelt GmbH, der in jedem Fall den Vertrieb der Bände sichert.

Siedlungsfunde der jüngeren Bandkeramik und des Mittelalters im Rheingau bei Oestrich-Winkel, Ortsteil Winkel, " Gänsgasse "; Reloaded version

2024

Der die archäologische Maßnahme EV 2016/158 betreffende Feldforschungsbericht mit dem Titel "Siedlungsfunde der jüngeren Bandkeramik und des Mittelalters im Rheingau bei Oestrich-Winkel, Ortsteil Winkel, "Gänsgasse"" wurde im Jahr 2017 gemeinsam mit Coautoren/Miturhebern auf der Plattform academia.edu publiziert. Es handelt sich um eine weitgehend außerhalb der Arbeitszeit überarbeitete Fassung des auch beim zuständigen LfDH abgegebenen, auf Grundlage der vor Ort erstellten Dokumentation verfassten Grabungsberichtes. Auf Betreiben der hessenARCHÄOLOGIE musste die Publikation (und acht weitere) jedoch im Jahr 2021 dem Zugriff der Öffentlichkeit wieder entzogen werden (vgl. Biermann, Publikationsverbot und Zwangslöschung von Veröffentlichungen auf Betreiben des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen (LfDH), 2021, Archäologische Informationen 44; https://www.academia.edu/53707512/Publikationsverbot\_und\_Zwangsl%C3%B6schung\_vo n_Ver%C3%B6ffentlichungen_auf_Betreiben_des_Landesamtes_f%C3%BCr_Denkmalpflege_ Hessen_LfDH_). Denn wie einem Schreiben des LfDH (16.11.2021) zu entnehmen ist: "Bei den gelöschten Publikation handelt es sich ausschließlich um Veröffentlichungen sog. Grabungsdokumentation". Dies ist sachlich falsch. Grabungsberichte gehören einerseits im engeren Sinne nicht zu eigentlichen Dokumentation, da Sie zwangsläufig erst im Anschluss an die archäologische Maßnahme bei deren Auswertung erfolgen können. Zudem wurden personenbezogene Daten (Tagebücher etc.) selbstredend nicht veröffentlicht, Quellenangaben, Zitate usw. folgen nach bestem Wissen und Gewissen den Bestimmungen des UrhG. Dieses Vorgehen entspricht u.a. auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. 1 Nach o.g. LfDH-Schreiben (16.11.2021) gilt außerdem: "Grabungsberichte sind keine eigenständigen wissenschaftlichen Abhandlungen, vielmehr dienen sie als wesentliche Grundlage für jegliche wissenschaftliche Beschäftigung mit einer Grabung oder daraus stammenden einzelnen Funden und Befunden." Wie oben bereits dargelegt handelt es sich bei der/den (zwangs)gelöschten Publikation(en) bereits um "eine wissenschaftliche Beschäftigung" mit den Grabungsergebnissen. Dies ist jedoch gar nicht relevant, da Artikel 5 GG ohnehin insbesondere die Unabhängigkeit des Forschers, die freie Wahl von Forschungsgegenstand und Methodik sowie den selbstbestimmten Umgang mit den gewonnenen Erkenntnissen umfasst. 2 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits 1988 feststellte: "die Bergung, Sicherung und Dokumentation von historisch bedeutsamen Gegenständen, also von Bodendenkmälern, [ist …] sachgerecht nur bei wissenschaftlicher Arbeitsweise möglich [ist]. Schon die Feststellung des Ortes, wo ausgegraben werden soll und muß, sowie die Methode der Ausgrabung setzen voraus, daß der Archäologe als Ausgrabungsleiter den mutmaßlichen Fund wissenschaftlich richtig interpretiert […] Insgesamt 1 Z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1983/15), Stattgebender Kammerbeschluss vom 03. September 2015 "Der Beschwerdeführer ist wissenschaftlicher Tarifangestellter bei einer Behörde. Diese untersagte dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2015 die Veröffentlichung eines außerhalb der Dienstzeit verfassten wissenschaftlichen Artikels mit Bezug zur Tätigkeit der Behörde (…). Das verkennt, dass die mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundrechtlich gewährleistete Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers auch die Weitergabe dieses Wissens umfasst (vgl. BVerfGE 111, 333 <354> m.w.N.; stRspr); geschützt ist damit im Ausgangspunkt auch die Entscheidung über Ort, Zeit und Modalitäten einer wissenschaftlichen Publikation. Desgleichen wird so verkannt, dass es zur ebenfalls grundrechtlich garantierten Pressefreiheit (…) gehört, selbst zu entscheiden, wann welche Themen behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufgenommen werden (vgl. BVerfGE 97, 125 <144>). Die Freiheit, über den Zeitpunkt einer Publikation zu entscheiden, hat damit grundrechtliches Gewicht."