Konfliktparteien vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – Rechtsfragen am Beispiel des Georgien-Krieges (original) (raw)
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Speichermedium der Konflikterinnerung. Zur osteuropäischen Prägung des modernen Völkerrechts
2012
Speichermedium der Konflikterinnerung. Zur osteuropäischen Prägung des modernen Völkerrechts von S t e f a n T r o e b s t schade, ewig schade um die Föderative Republik Jugoslawien, samt ihren grambedeckten ehemals autonomen Gebieten; […] ganz zu schweigen von der unermeßlich verstörten Rußländischen Föderation Hans Magnus Enzensberger 1999 1 Zwei Hypothesen sind es, die im Folgenden zum einen getestet, zum anderen in Beziehung zueinander gesetzt werden sollen: Erstens, das moderne Völkerrecht, wie es im Übergang vom Konzert der Europäischen Mächte zu Völkerbund und Vereinten Nationen entstanden ist, ist maßgeblich vom parallel ablaufenden Konfliktgeschehen im östlichen Europa geprägt. Und zweitens: Recht, zumal Völkerrecht, ist ein erstrangiges Speichermedium der Erinnerung an dieses Konfliktgeschehen im Ost-, Ostmittel-und Südosteuropa der Moderne.
Konfliktregulierung in Georgien: Chance und Verpflichtung für die EU
OSTEUROPA , 2012
Seit 20 Jahren schwelen in Georgien die Konflikte um die separatistischen Gebiete Abchasien und Südossetien. Nach dem Bürgerkrieg 1990–1995 versuchten die Vereinten Nationen und die OSZE, zwischen den Konfliktparteien zu vermitteln. Die USA wollten Georgien gegenüber Russland stärken. Der Krieg zwischen Georgien und Russland im August 2008 hat die Situation verändert. Die OSZE und die VN mussten ihre Missionen abziehen, die USA schränkten ihr Engagement ein. Dies ist die Stunde der EU. Sie steht als einziger internationaler Vermittler in der Pflicht, eine erneute Eskalation zu verhindern. Sie hat die Chance, wichtige Ziele ihrer Ostpolitik zu verwirklichen.
Studien zur länderbezogenen Konfliktanalyse: Georgien. Friedrich-Ebert-Stiftung
2006
Die Reihe "Studien zur Länderbezogenen Konfliktanalyse" wird herausgegeben von derFriedrich-Ebert-Stiftung Abteilung Internationale Entwicklungszusammenarbeit Referat Entwicklungspolitik Hiroshimastr. 17 10785 Berlin Auftraggeber der vorliegenden Studie ist das Referat Mittelosteuropa der Friedrich-Ebert-Stiftung. Die Erstellung der Studie erfolgte in der Verantwortung des Projektkoordinators im südlichen Kaukasus mit Sitz in Georgien. Umschlag: Pellens Kommunikationsdesign Bonn Herstellung: Katja Ulanowski, Friedrich-Ebert-Stiftung Juni 2006
KritV | CritQ | Rcrit, 2013
Russia's accession to the Council of Europe (1996) and ratification of the European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms (ECHR) in 1998 symbolize a new stage of development for the protection of human rights in Russia. In the first part of the paper, the main stages of development that served as conditions for the application of international mechanisms within the domestic legal system are discussed. After fifteen years of the application of the Convention, relevant questions regarding the status of the ECHR and the case law of the European Court of Human Rights (ECtHR) in the hierarchy of legal sources of Russian law remain unanswered. In the second part of this article, these controversies are analyzed. Since 1998, Russia has been under the jurisdiction of the ECtHR. The case law of the ECtHR has undoubtedly had a significant impact on both the development of the criminal procedural legislation and the national legal practice with its consistent humanization and internationalization. In addition, an opportunity to protect the rights within the national legal system using the guarantees contained in the Convention appeared. The third part of the article is therefore devoted to the analysis of the impact of the legal provisions of the ECHR and of ECtHR case law on some aspects of Russian criminal procedure.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Wächter des europäischen Gemeinschaftsrechts
Juristenzeitung, 2003
I. Einleitung Die Richtlinie gem. Art. 249 Abs. 3 EG ist ein Instrument kooperativer zweistufiger Rechtssetzung: Normativ ver-[434]bindlich lediglich hinsichtlich ihres Zieles, ist sie von den EGMitgliedstaaten innerhalb der von ihr vorgegebenen Frist in innerstaatliches Recht umzusetzen. Dass die Mitgliedstaaten dabei allzu häufig gegen die ihnen gesetzte Frist verstoßen, ist allgemein bekannt. Ebenso bekannt ist, dass der EuGH zur Überwindung dieser Umsetzungsdefizite im Wege richterlicher Rechtsfortbildung die Instrumente der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien und der gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftung geschaffen hat und damit zu einem wesentlichen Motor in der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts wurde. Dass dagegen auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EuGHMR) in Straßburg eine Rolle in der Durchsetzung nicht umgesetzter Richtlinien zukommt, ist neu. Gerade dies ist aber das Ergebnis des Urteils im Fall S.A. Jacques Dangeville gegen Frankreich, das der Eu...
Rechtsnachfolge im Völkerrecht, Dismembration der Sowjetunion und Georgien (German Edition)
Rechtsnachfolge im Völkerrecht, Dismembration der Sowjetunion und Georgien, 2016
In monograph are discussed many issues which are unsettled in modern international law. In the theoretical part, not only current problems of the state succession are taken up in a uniform system, but a complex analysis of the theoretical questions involved. The monograph deals with the international law aspects of the dissolution of the USSR. It examines the international treaties that have been concluded in the post-Soviet space on state succession. Even today, the problem of international relations between Russia and the USSR does not lose importance. In the context of the formation of an independent Georgia, such questions of general international law are considered as the legal model of continuity and identity. Notably, the problem of the legal relationship between the present Georgian state and the Democratic Republic of Georgia (1918-1921) is analysed.
Der EGMR im Kampf um rechtsstaatliche Asylverfahren in Europa
Verfassungsblog, 2024
Menschenrechte (EGMR) hat Ungarn am 19. September 2024 für eine Verletzung des Verbots der Kollektivausweisung verurteilt. Die Tatsachen des Falls bilden eine lange Liste von Rechtsstaatsproblemen ab. Das Urteil stellt weiter den Schutzumfang des Art. 4 des 4. Zusatzprotokolls klar. Zugleich zeigt es, wie sich das Gericht-leise und ohne viel öffentliche Reaktion-gegen die vollständige Untergrabung rechtlicher Standards im Asylund Migrationsrecht stemmt.