Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser‹ Über Ethik und Kontrolle im Sport (original) (raw)
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Vertrauen als Basis: warum verstärkte Kontrollen und schärfere Strafen nicht helfen
2008
econstor www.econstor.eu Der Open-Access-Publikationsserver der ZBW -Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft The Open Access Publication Server of the ZBW -Leibniz Information Centre for Economics Nutzungsbedingungen: Die ZBW räumt Ihnen als Nutzerin/Nutzer das unentgeltliche, räumlich unbeschränkte und zeitlich auf die Dauer des Schutzrechts beschränkte einfache Recht ein, das ausgewählte Werk im Rahmen der unter → http://www.econstor.eu/dspace/Nutzungsbedingungen nachzulesenden vollständigen Nutzungsbedingungen zu vervielfältigen, mit denen die Nutzerin/der Nutzer sich durch die erste Nutzung einverstanden erklärt. Terms of use: The ZBW grants you, the user, the non-exclusive right to use the selected work free of charge, territorially unrestricted and within the time limit of the term of the property rights according to the terms specified at → http://www.econstor.eu/dspace/Nutzungsbedingungen By the first use of the selected work the user agrees and declares to comply with these terms of use. zbw Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft Leibniz Information Centre for Economics Schaltegger, Christoph A.; Schneider, Friedrich G.; Torgler, Benno Article Vertrauen als Basis: Warum verstärkte Kontrollen und schärfere Strafen nicht helfen Wirtschaftsdienst Suggested Citation: Schaltegger, Christoph A.; Schneider, Friedrich G.; Torgler, Benno (2008) : Vertrauen als Basis: Warum verstärkte Kontrollen und schärfere Strafen nicht helfen,
2020
Kontrolle ist gut, Vertrauen ist besser-Zur Gewichtung der Einzelfallfaktoren bei der Konkretisierung der elterlichen Aufsichtspflicht des § 832 BGB Die elterliche Einstandspflicht für von Kindern verursachte Schäden bietet seit je her Anlass zur Diskussion. Der Jubilarselbst Vater zweier (nunmehr erwachsener) Kinderhat diese sowohl in Deutschland als auch in Österreich geprägt. 1 Wir hoffen daher, dass unser Beitrag sein Interesse findet und wir zu seinen Ehren zumindest einen Bruchteil dessen zurückgeben können, was der Jubilar unsseinen Mitarbeiterntagtäglich an deliktsrechtlicher Dogmatik eröffnet. Als Mitgliedern seines letzten "Lehrstuhlteams" ist es uns die größte Freude und eine besondere Ehre, ihm diesen Beitrag in seiner Festschrift widmen zu dürfen. I. Einleitung Die Vorschrift des § 832 BGB steht konstant unter dem Einfluss von Literatur und Rechtsprechung. 2 Die Wissenschaft streitet sich wahlweise über die dogmatische Einordnung der Norm, eine Verschärfung bzw. Reduktion der elterlichen Haftung, die Einführung einer Pflichthaftpflichtversicherung für das "Risiko Kind" und die Abschaffung des § 832 BGB in seiner gegenwärtigen Form. 3 Die gerichtliche Praxis dreht sich freilich um geltendes Recht und hierbei fast ausschließlich um die Frage nach den Anforderungen an die elterliche Aufsichtspflicht im jeweiligen Einzelfall. 4 Denn § 832 BGB normiert eine Haftung für vermutetes Verschulden des Aufsichtspflichtigen und verlagert damit den eigentlichen Darlegungs-und Beweisschwerpunkt in dessen Sphäre: Während der durch ein Kind
Handeln unter Unsicherheit – vom Sport aus beobachtet
In der Theorie der Zweiten Moderne wird zwei Begriffen eine große Bedeutung beigemessen: Unsicherheit und Rationalität. Beide Begriffe stehen, wie Helmut Wiesenthal ausführt, in einem „für die reflexiv gewordene Moderne signifikanten Zusammenhang“ (Wiesenthal in diesem Band: 26). In der Ersten wie in der Zweiten Moderne komme „um Rationalität bemühten Entscheidungen ein zentraler Stellenwert für die Kausalität von Handlungen und Ereignissen zu“. Jedoch mangele es in der Zweiten Moderne an hinreichend gesicherten Entscheidungsgrundlagen. Da ein mehr oder minder einheitliches Weltbild durch „plurale Orientierungen und Partikularwissen“ (Wiesenthal in diesem Band: 27) ersetzt worden sei, würden die Handlungsorientierungen „fluide“; sie blieben „kontextgebunden und von zeitlich begrenzter Brauchbarkeit“ (Beck/Bonß/Lau 2001: 36). In sachlicher, zeitlicher und sozialer Hinsicht sei Handlungsunsicherheit die Folge. Die objektive Komplexität aller Ereignisbedingungen werde subjektiv als Unmöglichkeit sicheren Wissens erlebt. In der Zeitdimension äußere sich diese Unsicherheit über Sachverhalte in der Unerreichbarkeit verlässlicher Vorhersagen: Der zukünftige „Wirkungsraum des Handelns“ könne ex ante nicht mehr zureichend aus vergangenheitsbezogenem Wissen prognostiziert werden.
Fairness-Erziehung im Sport – empirisch gesehen
Strauß, 2001
In diesem Beitrag ist beabsichtigt, die bereits in der Überschrift genannten Themenbereiche in der folgenden Weise anzusprechen: Zunächst soll der Begriff Fairneß vor dem Hintergrund unterschiedlicher Gerechtigkeitsvorstellungen erörtert werden (1). Im Anschluß daran sollen die strukturellen Auswirkungen der sogenannten Eigen-oder Sonderweltlichkeit des Wettkampfsports auf die spezifische Bedeutung der Fairneßvorstellungen in diesem Lebensbereich aufgezeigt werden (2), bevor hierzu einige Ergebnisse zweier empirischer Untersuchungen vorgestellt werden (3). Den Abschluß bildet die Frage nach der ethischen Relevanz von Sollensforderungen im Wettkampfsport und in der Sporterziehung (4). 1. Gerechtigkeit als Fairneß? Der Fairneßbegriff wurde bekanntlich von John Rawls für die Ausarbeitung einer Theorie der Gerechtigkeit in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellt. 1 Dabei fällt auf, daß kaum ein anderes philosophisches Werk in den vergangenen 30 Jahren so große Aufmerksamkeit erregt und eine so intensive Diskussion ausgelöst hat wie die Begründung seiner deontologisch ausgerichteten und durch utilitaristische Überlegungen ergänzten Fairneß-Ethik. 2 Wichtig für unsere Diskussion ist Rawls' Anahme, daß die Grundsätze der Fairneß, das heißt die wechselseitige Zuerkennung der Autonomie sowie die Regelung sozialer und wirtschaftlicher Ungleichheiten im Sinne des allgemeinen Wohlergehens, mit dem Anspruch vertreten 1 Vgl. Rawls 1975 und 1977. 2 Rawls deontologische Ausrichtung ist in dem Bemühen erkennbar, erste Prinzipien der Moral und des Rechts zu entwickeln, auf die sich freie und gleiche Menschen, denen an der Förderung ihrer Interessen gelegen ist, vernünftigerweise einigen würden. Diese prinzipienethische Grundlegung wird ergänzt durch das utilitaristische Prinzip einer maximalen allgemeinen Interessenbefriedigung im gesellschaftlichen Zusammenleben, wobei auftretende Interessenkonflikte durch Grundsätze der Gerechtigkeit zu überwinden sind. Die genannten Gerechtigkeitsgrundsätze der unveräußerlichen Freiheit einerseits sowie die Maximierung des allgemeinen Wohlergehens andererseits stehen allerdings nicht gleichberechtigt nebeneinander, da nach Rawls die Autonomierechte gegenüber pragmatischen Nützlichkeitsüberlegungen höherwertig eingestuft werden. Der Vorwurf, Rawls' Gerechtigkeitsmodell sei vor allem als rationale Abstimmung egoistischer Interessen zu verstehen, verfehlt demnach den 'moral point of view' als die nichthintergehbare Begründungsvoraussetzung dieses philosophischen Ansatzes. Zu den beiden Gerechtigkeitsgrundsätzen vgl. Rawls 1975, S. 81.
Zuviel Vertrauen? – Über Moral und Finanzen
Zeitschrift für Wirtschafts- und Unternehmensethik, 2009
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Mehr Vertrauen?-Skepsis als Bindeglied zwischen Organisation und Gesellschaft
Glauben Sie noch Ihrem Bankberater? Man weiß nicht, ob er integer ist, ob er sein Produkt kennt und ob er morgen noch da ist, also ist man lieber vorsichtig. Entsprechend genießen aktuell vier Dinge eine merkwürdige Popularität: Unsicherheit, Misstrauen und Inkompetenzverdacht verwoben mit sublimer Moral. Vielerorts plustert man sich auf, gibt sich entrüstet und zeigt mit Fingern auf Menschen. Ist das ein Kennzeichen von Krise? Wir meinen nein, das ist es nicht. Zieht man das massenmediale Getöse einmal ab, steht man eher am vorläufigen Ende einer spiralartigen Entwicklung, und zwar einer fatalen. Dieser Entwicklung wollen wir im Folgenden etwas nachspüren und den einen oder anderen »Exit« aus der Spirale aufzeigen.