Zum Stand der maqāṣid aš-šarīʿa in den rechtsmethodologischen Überlegungen vor aš-Šāṭibī (gest. 1388) (original) (raw)
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Untersuchungen Zu Šarī a-Rechtlichen Entwicklungen Der Gegenwart I
Arabica, 1980
Ein Rechtsgutachten (fatw�) über das Chininverbot im Islam VON MIKLOS MURANYI IN einer Sendung des agyptischen Fernsehens im Februar 1976 wurde der Mufti von Agypten gayb Muhammad Hatir gefragt, ob das Trinken von Chinin 1eine dort verbreitete Behandlungsart von Appetitlosigkeit, Grippe u.d.nach den Vorschriften des islamischen Rechts erlaubt oder verboten sei. Die Frage wurde erst eine Woche spdter von dem ehemaligen Mufti des Landes Sayh Mablff in der Freitagsausgabe der agyptischen Tageszeitung al-Ahrdm vom 20.2.1976 unter der lberschrift «Das Chinin ist verboten» (al-kina haram) beantwortet. Zur Begrfndung dieser Entscheidung werden neben Sur. 5,90-91 uber das Weinverbot einige bekannte Prophetenhadate fber das allgemeine Alkoholverbot zitiert. Unter Berufung auf die von Chemikern eingeholten Auskfnfte weist Sayh Mahluf noch darauf hin, daB das Ferro-Chinin in dieser verftussigten Form etwa 30-40 % Alkohol beinhaltet. Dann fahrt er fort und sagt: «demnach ist es also offensichtlich; das Chinin ist Wein (al-kina bamrun) und daher rechtlich verboten. Eine kleine Menge davon ist genauso verboten, wie eine gro0e. Wenn man jedoch behauptet, man nehme es fiir medizinische Zwecke (li-agradin tibbiyya), so hat der Gesandte Gottes gesagt: 'Gott hat die Genesung meiner Gemeinde nicht in einem (Mittel) bestimmt, was er ihr verboten hat' ». Zwei Monate spdter, am 23.4.1976 bestdtigte Muhammad Hatir die Richtigkeit dieser Entscheidung in der Ahrdm mit dem Hinweis auf 2 Siehe z.B. die Koranexegese von Muhammad Muhammad 'ABD AL-LATIF aus dem
Seite 5 Der pakistanische Rechtsgelehrte Muhammad Taqi Usmani, der an mehreren Orten der Welt als Rechtsgelehrter geschätzt wird und dessen Publikationen weitverbreitet sind, schreibt in seinem Werk "The Islamic Laws of Animal Slaughters", dass die automatische und maschinelle Tierschlachtung von Geflügelfleisch per rotierendes Messer aus folgendem Grund kritisch zu betrachten sei: Wenn man die Maschine anschalten würde, dabei den Namen Allāhs erwähnend, und jemand nun neben dem rotierenden Messer steht, dabei den Namen Allāhs auf jedes jeweilige Tier sprechend und auch die Schnitte des rotierenden Messers korrigierend, so wäre der Verzehr von solch einem Fleisch nach seiner Meinung dennoch absolut verboten. Er begründet dies damit, dass derjenige, der die Maschine anschaltet, auch permanent den Schlachtprozess begleiten, einen Bezug zum Anschalten der Maschine, zum rotierenden Messer und zum Bringen des Tieres zum rotierenden Messer haben muss. Dies sei aber nicht der Fall. 2 Zudem führt er an, dass die Erwähnung des Namen Allāhs durch den Schlachter auf jedes einzelne Tier nicht möglich sei. Dies sei kritisch, da er die Erwähnung als notwendig erachtet. Als Fazit und einzige erlaubte Lösung lautet sein Vorschlag nun, dass es kein rotierendes Messer geben darf. Stattdessen solle es drei bis vier Schlachter geben, welche alle Tiere per Hand schlachten. Alles andere wäre islamisch gesehen verboten. 3 Dies ist eine Aussage, bei der man befürchten könnte, man würde und könne in Deutschland kaum noch erlaubtes Geflügelfleisch essen. Wird denn das Fleisch, welches bei den muslimischen und nichtmuslimischen Geschäften zu kaufen ist, nicht maschinell geschlachtet? Der Autor fragte bezüglich dieser relevanten Angelegenheit Dr. Ibrahim Salama, dem Geschäftsführer von "Halal Certification Germany" und "Halal Quality Control Germany", zwei internationale Firmen, die mit den größten Schlachtereiindustrien in Deutschland zusammenarbeiten: "Wenn man diese Fatwā berücksichtigen würde: In welcher Lage würden sich dann die Muslime in Deutschland hinsichtlich ihres Verzehrs von Geflügelfleisch befinden? Sprich, wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass die hiesigen Muslime in ihrem Lebensalltag Geflügelfleisch essen, welches nach Taqi Usmani erlaubt ist?" Dieser erwiderte: "Kein Geflügelfleisch mehr für Muslime. Also ein Betrieb, der ca. 800000 Tiere am Tag schlachtet, wird so etwas den Muslimen zuliebe nicht umsetzen. Falls ein Betrieb dies tun sollte, so würde ein Kg Hähnchen ab 15 Euro ab Werk verkauft werden und Puten 2 Seite 9 Rechtsauskunft anzubieten, die bis auf einige wenige Ausnahmen nicht bindend (mulzima) ist. 17 Ihr Gegenstandsbereich behandelt den Themenumfang, welchen man in einer rechtlichen Literaturgattung finden kann. 18 Fatwās wurden oft in Büchern zusammengestellt und veröffentlicht, 19 was in der vorliegenden Arbeit behandelt wird. 2.1.2 Geschichte und Wirken von Fatwā Um die Definition von Fatwā aus einer tiefgehenden Perspektive zu verstehen, ist es notwendig, ihre Geschichte näher zu betrachten. Die religiös-rechtliche Ratgebung findet ihren Ursprung im Wirken des Propheten Muḥammad. Sowohl die Ratgebung im Koran als auch die Berichte über den Propheten zeigen viele Fälle, in denen er einen Rat erteilt. Auf Grundlage der göttlichen Offenbarung legte der Prophet die Šarīʿa dar, und wenn eine direkte Offenbarung aussetzte, übte er den iǧtihād 20 selbst aus, um den Menschen seine Funktionsweise zu zeigen. 21 Nach seinem Verscheiden ging diese Verantwortung auf den engsten Kreis seiner Anhänger und Vertrauten über. So wird berichtet, dass etwa 130 von ihnen als Muftīs wirkten. Ein anschauliches Beispiel ist das des zweiten Kalifen ʿUmar, welcher Zayd b. Ṯābit zum führenden Muftī seiner Zeit für die Bewohner Medinas ernannte. 22 Das Geben von Ratschlägen und Lösungen der Kalifen wurde zu Beginn bevorzugt, ging aber im Laufe des 1./7. Jh. in der Praxis verloren. Denn das Erlassen von Fatwās ging auf die Rechtsgelehrten über. Gegen Ende des 1./7. Jh. bildete sich ein Gelehrtenstand, deren führende Persönlichkeiten von Herrschern zu offiziellen Ratgebern für unterschiedliche Zentren des islamischen Herrschaftsgebietes ernannt wurden. Das Ziel dabei war, den steigenden Bedarf an Ratgebung unter dem Volk nachzukommen. Daraus entwickelte sich dann die Einrichtung offizieller Ratgeber, die als Muftīs bezeichnet wurden. Dadurch wurde ihnen religiöse Autorität zugesprochen, durch die sie die legislative und The Shifting Moral Universes oft he Islamic Tradition of Iftāʾ, Leiden, S. 661.
What distinguishes a legal tradition is its stock of rules of law, which, in the fashion of proverbs, capture and convey a basic legal principle in a brief and concise manner. Brocards, such as "Contracts must be kept" (Latin „Pacta sunt servanda“) or "Keep your eyes open, a purchase is a purchase", may even today be cited as living and still valid examples of such rule-making in Germany. This form of laying down rules of law has also been known and practised within Is-lamic jurisprudence (fiqh) for many centuries. The legal principles and maxims which are subsumed under the term qawāʿid fiqhiyya have made a major contri-bution to help systematise Islamic legal findings. The qawāʿid fiqhiyya find their most concise expression in the 99 general principles of the Ottoman-Ḥanafı civil code Maǧallat al-aḥkām al-ʿadliyya (or: Maǧalla, Turkish: Mecelle), which gained a high level of popularity and significance even beyond its area of validi-ty within the Ottoman Empire. The following article shall provide the reader with general information relating to the qawāʿid fiqhiyya and their history and significance in Islamic Law, after which a German translation of those 99 prin-ciples listed in the first part of the Maǧalla will ensue. Read More: http://www.vr-elibrary.de/doi/abs/10.13109/hikm.2016.7.2.159#.WJKySiPhBcw
Zeitschrift für Recht & Islam , 2021
Gegenstand der vorliegenden Forschung ist der Einfluss der kalām-Wissenschaft auf die uṣūl-Methoden und -themen am Beispiel des Muʿtazilīten al-Qāḍī ʿAbd al-Ǧabbār. Im Wesentlichen wird im vorliegenden Beitrag die Frage beantwortet, inwieweit die muʿtazilitisch-rationale Theologie die Rechtsphilosophie ʿAbd al-Ǧabbārs beeinflusst. Vor allem werden als Beispiele die Auseinandersetzung ʿAbd al-Ǧabbārs mit den verschiedenen Rechtsquellen und deren Aspekte systematisch-rechtlich dargestellt und die Frage nach der Zentralität des Menschen, dessen Vernunft und Wohl fokussiert. Dafür bedient sich der vorliegende Beitrag als Quellenliteratur der uṣūlitischen Werke und Beiträge ʿAbd al-Ǧabbārs, in denen dieser eine besondere, von seinem kalām-Ansatz stark geprägte Methodologie verfolgt. Der šāfiʿitische Muʿtazilit ʿAbd al-Ǧabbār verfasste auf dem Gebiet der uṣūl al-fiqh zwei Werke: das verloren gegangene an-Nihāya fī Uṣūl al-Fiqh und al-ʿUmad, welches nur durch den von seinem Schüler Abū l-Ḥusayn al-Baṣrī verfassten Kommentar Šarḥ al-ʿUmad erhalten geblieben ist. In seinem 20-bändigen theologischen Lebenswerk al-Muġnī beschäftigt sich ʿAbd al-Ǧabbār im 17. Band, der den Titel aš-Šarʿīyāt (Rechtsphilosophische Fragen) trägt, ausschließlich mit den uṣūl-Fragen, wobei er auf seine zwei oben erwähnten Werke Bezug nimmt.
Islamisches Recht in Wissenschaft und Praxis. Festschrift zu Ehren von Hans-Georg Ebert, 2018
Islamische Speisevorschriften im Kontext des klassisch islamischen Rechts sind nicht erst in den letzten Jahren Gegenstand eines ausgiebigen islamwissenschaftlichen und islamtheologischen Wissenschaftsdiskurses. Demgegenüber haben die Getränkevorschriften im wissenschaftlichen Bereich vergleichsweise geringere Aufmerksamkeit erfahren. Auch die Anzahl kulturgeschichtlicher und die Philologie betreffender Untersuchungen zum Thema ‚Alkohol‘ im Allgemei-nen und ‚Wein‘ im Besonderen fällt im Vergleich zu entsprechenden Forschungs-ansätzen bezüglich der Speisevorschriften geringer aus. Zunächst lässt sich konstatieren, dass beide Aspekte, d. h. Speisevorschriften und Getränkevorschriften, islamrechtsdogmatisch getrennt voneinander verankert sind. Dieser Beitrag wird sich aus dem dargelegten Grund dem zuwielen vernachlässigten Diskurs zu Getränkevorschriften fokussierter annehmen. Ausgehend von einer jüngst durch Intellektuelle angestoßenen und in der ägyptischen Öffentlichkeit daraufhin wiederbelebten Debatte werden relevante Gesichtspunkte durchdekliniert.
Zeitschrift für Religions- und Geistesgeschichte (ZRGG), 2020
Bahá'í law differentiates between a secular and a sacred legal sphere, intertwining both by positing a religious duty for its adherents to abide by secular (state) law. In Germany, it encounters a secular legal framework that aims at something similar-creating an equilibrium between state law and religious law by establishing the principle of the division of State and Religion, while at the same time facilitating religious freedom; it provides a secular justification for the recognition of religious law. With this, both orders provide mechanisms ensuring that state law and religious law are able to enforce their own claim of validity, while at the same time avoiding conflicts between the respective legal orders. The article argues that this unique interaction between Bahá'í law and the German constitutional law framework impacted both legal orders. For German law, on the one hand, it proved to be crucial for the development and opening of this legal field-whose original purpose was the regulation of the relationship between the state and the (two) Christian churches-for other religious traditions. The interaction with state law has impacted the Bahá'í Community of Ger-many, on the other hand, by catalyzing a number of developments that in other comparative law contexts have been dubbed "constitutionalization" effects.