Private und öffentliche Interessen an Archäologie. Archäologische Denkmalpflege 2, 2019, 276-297. (original) (raw)
Related papers
Archäologische Informationen, 2019
The Principles of the Enlightenment provide the foundation of modern science and the modern democratic state, including its public administrative functions in the field of archaeological heritage management. Indivisibly linked with the primary premise of the Enlightenment – the equality of all humans – is the concept of universal human rights: subjective, individual rights due to every human being. Among the participatory human rights, which the state has to provide for in the form of positive services, are the rights to freely participate in the cultural life of the community and the right to academic freedom. Modern science, in turn, is based on the idea of the general traceability of its results, which necessarily requires that every human must also be able to create his own scientific discoveries; that is, to be able and permitted to conduct scientific research himself as he sees fit without the guidance of others. Any attempt to prevent or unduly restrict self-determined public participation in archaeological heritage management thus not just violates already existing human rights. It also (especially, but not necessarily exclusively, in German-speaking Central Europe) constitutes an attack on modern science and our social and political order and thus on the foundations of modern archaeological heritage management itself.
Archaeology is important. The Archaeological Interests of the Austrians This contribution presents the results of an opinion poll aimed at discovering the archaeological interests of the Austrian population. A randomly selected total of 500 people were interviewed between November 2013 and January 2014. The results are very satisfactory. 61 % of those questioned were somewhat interested, interested or very interested in archaeology and 85 % think that the archaeology is important or very important. The interviewees defined monuments primarily as objects which are particularly important for research into the past. They also saw the absolute age of an object as playing an important role in the definition of a monument. The interviewees were also much more selective than the current interpretation of the law and did not regard all archaeological finds or features as monuments, but only those which are of particular importance for research into the past. A majority of 59 % is in favour of public ownership of archaeological monuments. There is also considerable interest in active public involvement in archaeology – 58 % of those questioned would like or very much like to take part in archaeological activities. A right to participate in archaeological decisions is sought after by only a minority of 20 %, but this is a clear majority of those who are interested or very interested in archaeology. Bearing in mind that Austria has recently signed the Faro Convention, it seems appropriate to consider how the strong public interest in active participation in archaeological activity can – with professional supervision and coordination – be satisfied.
Schutz für oder vor archäologischer Forschung? Archäologische Denkmalpflege 3, 2020, 86-112.
Archäologische Denkmalpflege 3, 2020
Das österreichische Bundesdenkmalamt [BDA] behauptet seit Jahrzehnten, dass alle Grabungen und sonstigen Nachforschungen an Ort und Stelle zur Entdeckung von archäologischen Hinterlassenschaften seiner Bewilligung gem. § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz [DMSG] bedürfen. Seit der DMSG-Novelle 1999 besagt dieser Paragraf zudem, dass eine derartige Bewilligung ausschließlich an physische Personen erteilt werden kann, die ein einschlägiges (archäologisches) Universitätsstudium abgeschlossen haben. Archäologische Ausgrabungen (und sonstige archäologische Nachforschungen an Ort und Stelle) dürfen daher laut BDA in Österreich nur unter Leitung durch professionelle ArchäologInnen durchgeführt werden. Wie diverse jüngere Erkenntnisse der österreichischen Gerichte zeigen, ist diese Interpretation der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG jedoch entweder grundfalsch; oder § 11 Abs. 1 DMSG ist in seiner Gesamtheit grundsätzlich verfassungswidrig. In diesem Beitrag wird anhand eines für die Frage der Anwendbarkeit der § 11 Abs. 1 DMSG zentralen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG-ST) gezeigt, wie absurd die bisherige und immer noch aufrechterhaltene Anwendungspraxis dieses Paragrafen durch das BDA ist.
In diesem Beitrag werden die Ergebnisse einer zwischen November 2013 und Jänner 2014 durchgeführten Umfrage unter 500 willkürlich ausgewählten Österreicherinnen und Österreichern zur Ermittlung der archäologischen Interessen der österreichischen Bevölkerung vorgestellt. Die Ergebnisse sind durchgehend erfreulich. 61% der Österreicherinnen und Österreicher interessieren sich mittel, stark oder sehr stark für Archäologie, 85% halten die Archäologie für wichtig oder sehr wichtig. Als Denkmale betrachten die Bürgerinnen und Bürger in erster Linie solche Objekte, die für die Erforschung der Vergangenheit von besonderer Bedeutung sind. Ebenfalls eine bedeutende Rolle in der Bestimmung des Denkmalcharakters eines Objekts spielt allerdings für Österreicherinnen und Österreicher auch dessen absolutes Alter. Im Gegensatz zur derzeitigen Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen sind Bürgerinnen und Bürger allerdings auch weit stärker selektiv und betrachten keineswegs alle archäologischen Funde und Befunde als Denkmale, sondern nur solche, die auch wirklich von herausragender Bedeutung für die Erforschung der Vergangenheit sind. Eine Mehrheit von 59% spricht sich für öffentliches Eigentum an archäologischen Denkmalen aus. Ebenfalls ein hohes Interesse besteht an aktiver Bürgerbeteiligung an archäologischen Tätigkeiten, 58% der Österreicherinnen und Österreicher würden sich gerne oder sehr gerne an archäologischen Tätigkeiten beteiligen. Mitspracherechte bei archäologischen Entscheidungen wünscht sich nur eine Minderheit von 20% aller, allerdings eine deutliche Mehrheit jener Österreicherinnen und Österreicher, die sich stark oder sehr stark für Archäologie interessieren. In Anbetracht der Tatsache, dass Österreich jüngst das Übereinkommen von Faro unterzeichnet hat, ist zu überlegen, wie das starke öffentliche Interesse an verstärkter Bürgerbeteiligung an archäologischen Tätigkeiten unter entsprechender fachlicher Aufsicht und Koordination ermöglicht werden kann.
Archäologische Denkmalpflege, 2018
An verschiedenen Orten ist letzthin zur Sprache gekommen, ob eine vollständig privatisierte archäologische Denkmalpflege möglich, sinnvoll und / oder wünschenswert ist; teilweise, aber nicht nur, weil infolge des devastierenden Rechnungshofberichtes (RH 2017) über das österreichische Bundesdenkmalamt (BDA) von Seiten der österreichischen Politik als eine Möglichkeit der Reaktion auf die Kritik an dieser Behörde auch deren Privatisierung angedacht wurde (siehe z.B. Wiener Zeitung 2017). Eine fachliche Debatte über die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit einer sogenannten „Entstaatlichung“ (Donath 2000) der Denkmalpflege gibt es vor allem in der Baudenkmalpflege, aber auch der archäologischen Denkmalpflege bereits seit längerem (für eine Kurzzusammenfassung mit weiterführenden Literaturverweisen siehe Hofmann 2017, 11-2); wobei die Stimmen, die sich gegen eine Privatisierung aussprechen einigermaßen deutlich zu überwiegen scheinen.
Archäologische Denkmalpflege, 2018
Ein paar einleitende Worte… Vornweg soll hier erst einmal klargestellt werden, dass es sich bei der Autorin um keine Archäologin, allerdings auch nicht um eine sogenannte " Heimatforscherin " handelt, sondern um eine (junge) Lehrerin, die seit einigen Jahren in einer Art " Burgverein " tätig ist, der sich dem Erhalt und der Erforschung eines " Bodendenkmals " widmet. Im Laufe der Jahre hat sie einige (mal mehr, mal weniger gute) Erfahrungen mit Forschenden aus den Fachbereichen Archäologie, Geschichte, Denkmalpflege und Bauhistorik gemacht, sowie auch die (mal mehr, mal weniger) " typischen " Probleme von sogenannten " Citizen Scientists " , also " Bürgerforschern " , kennen gelernt. Da es derzeit viele Projekte gibt, die sich den Stempel " Citizen Science " aufdrücken die dennoch in den meisten Fällen als " top-down "-Projekte betrachtet werden dürfen und es sogar Konferenzen zu dieser Thematik gibt, will dieser Beitrag einmal die andere Seite der Medaille beleuchten – konkret die Situation und das Leben eines durchschnittlichen Bürgers, der zwar an Forschung interessiert ist, dennoch Hemmungen und/ oder Probleme hat an dieser mitzuwirken. Wie es zu diesen kommt und welche Möglichkeiten es gibt um diese abzubauen will nun erläutert werden. Ansonsten sind alle Ähnlichkeiten mit vergangenen Events und bedienten Klischees durch und durch beabsichtigt.
Archäologische Denkmalpflege, 2018
Eines der wichtigsten Prinzipien von Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung ist das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz der Verfassung (Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG; siehe auch Art. 1 AEMR) abgeleitete Sachlichkeitsgebot. Der Gleichheitssatz verpflichtet, ganz vereinfacht gesagt, die öffentliche Gewalt generell dazu, sachlich Gleiches gleich und sachlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Daraus folgt mittelbar, dass letztendlich alles staatliche Handeln auf vernünftigen Gründen beruhen muss, die sich aus der Natur der gegenständlichen Sache (bzw. des Sachverhalts) ergeben oder anderswie einleuchtend sind, also sachlich sein muss: schließlich erlauben es nur solche – nachvollziehbaren – Begründungen, festzustellen, welche Sachverhalte im rechtlichen Sinne gleich und daher auch vom Staat gleich und welche ungleich und daher auch vom Staat ungleich zu behandeln sind. Staatliches Handeln, dem solche nachvollziehbaren Gründe fehlen oder das sachlich ungerechtfertigt Gleiches ungleich oder Ungleiches gleichbehandelt, ist im rechtlichen Sinn willkürlich und dem Staat und allen seinen Organen durch das sich aus dem Gleichheitssatz ebenfalls ergebende Diskriminierungsverbot untersagt.
Denkmalwert und archäologische Funde. Archäologische Denkmalpflege 2018/02/16, 68-77.
Archäologische Denkmalpflege, 2018
In einem früheren Beitrag habe ich bereits erwähnt, dass die Denkmalpflege scheinbar bisher nicht hinreichend erkannt hat, dass sich der Denkmalwert archäologischer Denkmale am Zeitpunkt ihrer Ausgrabung ganz fundamental verändert. Dies führt, wie dort bereits angedeutet, auch bei der Regelung des Fundeigentums – wenigstens oft – zu bedeutenden Problemen; und auch ganz generell beim denkmalgerechten Umgang mit archäologischen Funden.