Quelle. A. In Mesopotamien, Reallexikon der Assyriologie und Vorderasiatischen Archäologie vol. 11/3-4 (2007) 201f. (original) (raw)

Recht. A. In Mesopotamien, Reallexikon der Assyriologie und Vorderasiatischen Archäologie vol. 11/3-4 (2007) 280-285.

I 280 REAMASJA -RECHT. A lungen über Körperverletzungen * als solche (50)(51)(52). Nur bei einigen dieser Regeln ist jedoch erkennbar, daß die mit der Körperverletzung" verbundene seelische Kränkung die gesetzliche Sanktion mitbestimmt hat. Anzunehmen ist dies bei der Strafbarkeit von Schlägen auf die Wange (CE § 42, letzte Variante; CH § § 202-205) oder von Körperverletzungen sonstiger Art, die eine besondere Unbotmäßigkeit des Täters gegenüber dem Opfer darstellen, etwa wenn § 195 CH das Abschneiden der Hand als Strafe für den Sohn vorsieht, der seinen Vater schlägt, oder die strenge Bestrafung einer Frau, die "die Hand an einen Mann legt" in MAG A § 7. MAG A § 9, der wie § 7 von "Hand anlegen" spricht, hier allerdings durch einen Mann gegenüber einer verheirateten Frau, scheint dafür zu sprechen, daß durch diese körperliche Beeinträchtigung eher die Ehre des Ehemanns als der Ehefrau als verletzt angesehen wird, auch wenn die weiteren Voraussetzungen der Strafbarkeit nicht sicher gedeutet werden können.