Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) (original) (raw)

Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der der Bundesagentur für Arbei

Abschnitt II Arbeitszeit § 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Arbeitszeit bei Dienstreisen § 12 Besondere Arbeitszeitregelungen für bestimmte Beschäftigtengruppen § 13 Teilzeitbeschäftigung Abschnitt III Eingruppierung, Gehalt und sonstige Leistungen § 14 Eingruppierung § 15 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit § 16 Struktur des Gehaltssystems § 17 Festgehalt § 18 Entwicklungsstufen § 19 Ergänzende Regelungen zu den Entwicklungsstufen § 20 Funktionsstufen § 21 Leistungskomponente grau hinterlegt = Änderungen/Ergänzungen Stand 6. Änd.-TV zum TV-BA Abschnitt VI Übergangs-und Schlussvorschriften § 39 Ausschlussfrist § 39a Rückforderung § 40 Begriffsbestimmungen § 41 Inkrafttreten, Laufzeit Anhang zu § 12 Arbeitzeitregelungen für Kraftfahrer Arbeitzeitregelungen für Hausmeister Deputatregelung für Dozenten in den Regionaldirektionen Anlagen 1.0 -1.11 Zuordnungstabellen Anlage 2 Gehaltstabellen Anlage 3 Tabellen der Zeitzuschläge/Stundenentgelte grau hinterlegt = Änderungen/Ergänzungen Stand 6. Änd.-TV zum TV-BA zu Absatz 2: grau hinterlegt = Änderungen/Ergänzungen Stand 6. Änd.-TV zum TV-BA zu Absatz 1: 3. Die Regelung ergänzt die gesetzliche Hauptpflicht der/des Beschäftigten zur Arbeitsleistung gem. § 611 Abs. 1 BGB. Bei Verstößen einer/s Beschäftigten gegen die allgemeinen Pflichten bzw. bei vertragswidrigem Verhalten ist zu prüfen, ob gegenüber der/m Beschäftigten eine Abmahnung auszusprechen ist. Hierbei sind die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze zu beachten. zu Absatz 2: 4. Angesichts der herausgehobenen Bedeutung der Schweigepflicht für die Beschäftigten wurde diese Verpflichtung in den TV-BA aufgenommen, obgleich sich aus der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht auch eine Verschwiegenheitspflicht für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ergibt. Ein ausdrückliches Verbot der Beschaffung dienstlicher Schriftstücke für außerdienstliche Zwecke usw. sowie Herausgabepflicht für diese ist tariflich nicht vereinbart Das Verbot lässt sich jedoch über allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze herleiten und findet daher entsprechende Anwendung. zu Absatz 3: 5. Ziel der Regelung des Absatzes 3 ist -vergleichbar zur Regelung des § 71 Bundesbeamtengesetz (BBG) -eine uneigennützige und unbestechliche Aufgabenerledigung zu gewährleisten. Gerade in der öffentlichen Verwaltung ist die Unbestechlichkeit eine wesentliche Grundlage für das Vertrauen der Bevölkerung. Dritter ist hier jeder, der auf die/den Beschäftigten Einfluss nehmen kannaußerhalb oder innerhalb der Verwaltung. Dies können also auch Kolleginnen/Kollegen sein. 6. Weitere Hinweise sind der Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung 12/2008, lfd. Nr. 55 zur Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Beschäftigte der BA zu entnehmen. zu Absatz 4: 7. Im TV-BA wurde in Bezug auf die Ausübung von Nebentätigkeiten bewusst eine Abkehr vom beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrecht vollzogen. So sollen auch für die Beschäftigten der BA -ebenso wie für alle übrigen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer -grundsätzlich allgemeine arbeitsrechtliche Kriterien zum Tragen kommen. Dass die Ausübung einer Nebentätigkeit nicht mehr unter Genehmigungsvorbehalt steht, ist ein wesentlicher Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung. Nebentätigkeiten wurden in der Vergangenheit in der Regel genehmigt. Nunmehr ist ein Tätigwerden im Personalbereich nur noch bei Untersagung oder Genehmigung mit Auflagenerteilung erforderlich. 8. Beschäftigte haben der/dem Dienststellerleiter/in nunmehr Nebentätigkeiten gegen Entgelt lediglich rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Die BA kann die Nebentätigkeit -unabhängig davon, ob sie gegen Entgelt oder unentgeltlich ausgeübt wird -untersagen oder mit Auflagen versehen. Voraussetzung hierfür ist aber die Beeinträchtigung der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten der Beschäftigten, berechtigte Interessen der BA oder der Verstoß gegen gesetzliche Regelungen (vgl. DA 13). Damit stehen Nebentätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit tarifrechtlich nicht mehr unter einem Erlaubnisvorbehalt; eine grau hinterlegt = Änderungen/Ergänzungen Stand 6. Änd.-TV zum TV-BA Hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die Beschäftigte der BA zur Unterstützung der Personalentwicklung ausüben, wird auf HEGA 10/2007, Nr. 20 sowie auf die E-Mail-Info POE vom 16.4.2008 verwiesen. 11. Anzeigepflicht besteht nur, wenn die Tätigkeit gegen Entgelt geleistet wird. Entgeltlich ist die Tätigkeit nicht nur bei einer Geldleistung, sondern bei jeglicher Gewährung eines geldwerten Vorteils (z.B. Möglichkeit Gegenstände -Kraftfahrzeuge, Baumaschinen, Benzin -zu gebrauchen oder zu verbrauchen). Ersatz für entstandene Aufwendungen (Reisekosten, Spesengelder) fällt hingegen nicht darunter. Unentgeltlich sind z.B. rein ehrenamtliche Tätigkeiten. In ihrer Mitteilung haben Beschäftigte Angaben über Art, Inhalt und Umfang der Nebentätigkeit zu machen. 17. Eine begründete Veranlassung besteht, wenn ein sachlicher Grund für die Anordnung der Untersuchung sowohl in der Fürsorgepflicht für die Beschäftigten selbst und für die mit ihnen arbeitenden Beschäftigten, als auch im sonstigen Pflichtenkreis des Dienstvorgesetzten liegt. Es müssen also z.B. im konkreten Einzelfall Zweifel daran bestehen, ob die/der Beschäftigte zur Arbeitsleistung im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung imstande ist. Eine routinemäßige Untersuchung von Gruppen von Beschäftigten ist von der grau hinterlegt = Änderungen/Ergänzungen Stand 6. Änd.-TV zum TV-BA grau hinterlegt = Änderungen/Ergänzungen Stand 6. Änd.-TV zum TV-BA Durchführungsanweisungen: Allgemeines: Durchführungsanweisungen: Allgemeines:

BA Jobcenter „Arbeitsmarktpolitik“ in der Depression

Die MittAB verstehen sich als Forum der Arbeitsmarkt-und Berufsforschung. Es werden Arbeiten aus all den Wissenschaftsdisziplinen veröffentlicht, die sich mit den Themen Arbeit, Arbeitsmarkt, Beruf und Qualifikation befassen. Die Veröffentlichungen in dieser Zeitschrift sollen methodisch, theoretisch und insbesondere auch empirisch zum Erkenntnisgewinn sowie zur Beratung von Öffentlichkeit und Politik beitragen. Etwa einmal jährlich erscheint ein "Schwerpunktheft", bei dem Herausgeber und Redaktion zu einem ausgewählten Themenbereich gezielt Beiträge akquirieren.

Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Zwischen Kunst, Wissenschaft und Politik, 2020

Arps-Aubert wechselte nach Zwickau, wo er ab Oktober 1936 als Leiter des König-Albert-Museums Sigfried Asche nachfolgte. Vermutlich war er bereits damals "Vertrauensmann" des Sicherheitsdienstes des Reichsführers SS (SD). 1938 heiratete er Luise, geb. Matz, die Enkelin des Berliner Architekten Martin Gropius, 1 mit der er zwei Kinder hatte. Ab Sommer 1940 bewarb sich Arps-Aubert in Dresden für die Stelle des Direktors des Grünen Gewölbes und Historischen Museums, die durch die nahende Pensionierung von ▶Erich Haenel, unter dem er einst gearbeitet hatte, bald frei werden sollte. Als die Stelle nach Haenels Tod im Dezember 1940 tatsächlich vakant war, intensivierte Arps-Aubert seine Bemühungen. Zu dieser Zeit war er als SS-Sturmbannführer für den SD tätig, der ihn als einen "der besten V-Männer der Außenstelle Zwickau" 2 bei der Bewerbung unterstützte, indem die Kontakte der Außenstelle Zwickau über Chemnitz nach Dresden aktiviert wurden. Zunächst bemerkte ▶Fritz Fichtner als Referent der Staatlichen Sammlungen, dass Arps-Aubert "als ernster Kandidat zu werten" sei, denn er war Mitarbeiter von Haenel, "kennt die Dresdner Verhältnisse sehr gut-er hat sich durch Heraus-1