Die 27. Duden-Auflage und ihre Geheimnisse. Bemerkungen zur Spezifik der aufgenommenen Lexeme (original) (raw)
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This article presents a manuscript that significantly enriches the textual corpus of ›Helfta Mysticism‹ with a series of hitherto unknown writings. Aside from this, it contains what is by some distance the oldest copy of the ›Legatus divinae pietatis‹, in the form of a ›special edition‹ that consists of excerpts from the known text as well as new material. This is preceded by a prologue and a florilegium which is marked in an epilogue as Gertrude’s own work. We argue that the epilogue of the florilegium, the prologue and the ›special edition‹ itself were probably composed by ›Sister N‹ of Helfta herself. The article provides a full description of the manuscript (Ms 827), a breakdown of the new ›special edition‹ of the ›Legatus‹-text, and an edition, translation, and close reading of the prologue. Im Folgenden soll eine Handschrift vorgestellt werden, die die Textbasis der Helftaer Mystik mit einer Reihe von bislang unbekannten Schriften bereichert. Außerdem enthält sie die mit Abstand älteste Abschrift des ›Legatus divinae pietatis‹ in Form einer ›Sonderausgabe‹, die aus Exzerpten aus dem bekannten Textcorpus und aus weiterem bislang nicht bekanntem Material besteht. Dieser geht eine Vorrede und ein im Epilog als Gertruds Werk ausgewiesenes Florilegium voraus, Texte, die wie die ›Sonderausgabe‹ selbst von Schwester N von Helfta stammen dürften. Die vorliegende Studie bietet eine Beschreibung von Ms 827, die Aufschlüsselung der ›Sonderausgabe‹ des ›Legatus‹ sowie Abdruck, Übersetzung und inhaltliche Analyse der Vorrede.
Das Chronicon Ebersheimense Vorüberlegungen zu einer Edition und Untersuchung des " Gesamttextes "
Die 1 Überlieferung der Chronik des Klosters Ebersheim 2 nördlich von Schlettstadt ist insofern problematisch, als alle mittelalterlichen Handschriften dieses Werks bei der Belagerung Straßburgs im Jahre 1870 gemeinsam mit der Bibliothek zerstört wurden 3 . Auch davor wurde der Text nie komplett abgedruckt 4 . Auf der Basis dieser fragmentarischen Überlieferung fertigte Ludwig 1 Das Folgende basiert auf einem Vortrag, den ich im Rahmen der Freiburger Tagung "Laufende Forschungen zur mittelalterlichen Geschichte des Elsass" am 30.11. 2012 gehalten habe. Es handelt sich hier um die Vorstellung einiger Aspekte aus einem geplanten Forschungsprojekt. Der Vortrag wurde für die Schriftfassung mit den erforderlichen Nachweisen versehen und um einige Punkte erweitert. Die Idee, alle überlieferten Teile dieses ersten großen historiographischen Werks aus dem hochmittelalterlichen Elsass erstmals komplett zu edieren und ausführlicher zu kommentieren, hege ich -gemeinsam mit Herrn Erik Beck, M.A. (Dortmund) -schon länger.
Prolegomena zu einer neuen Edition von Galens De sectis
in: Quid est modestia? Mélanges de médecine ancienne en l’honneur de Klaus-Dietrich Fischer, éd. par M.-L. Monfort, M. Witt, in: Medicina nei Secoli 31 (2019), S. 747‒782
This article tries to show, why we need a new edition of Galen's De sectis. It is argued that G. Helmreich's Scripta-Minora-edition, which is usually used in current research, is deficient mainly in two aspects: Firstly, there are three branches which form the basis for the transmission of De sectis: the Greek codices, the old Latin translation (6th century) and the medieval Arabic translation (9th century). Helmreich, however, has only taken into account only the Greek tradition. Secondly, Helmreich has not used all the Greek manuscripts which were known to him. Furthermore, he has dealt with these codices very arbitrarily in several instances.
Concilium medii aevi, 2000
Wer nun aber dächte, daß wenigstens unter diesen Editionsspezialisten der Begriff "Edition" und das, was man denn unter einer Edition eigentlich zu verstehen habe, klar gewesen sei, der würde irren. Das Gegenteil ist richtig, und es gehörte zu den interessantesten Aspekten dieses Symposiums, die semantische Spannweite des Begriffs "Edition" zu verfolgen: Deutlich wurde jedenfalls, daß der Zeithistoriker darunter etwas völlig anderes versteht als der Mediävist. Kurz gesagt: So verschieden die Quellenarten und-gruppen in den einzelnen Epochen sind, so verschieden sind auch die Editionsmethoden, die Anforderungen an die Darstellung des herauszugebenden Textes, aber auch die Erwartungen, die ein Benutzer berechtigterweise an eine Edition stellen kann. Edition jedenfalls, soviel wird man feststellen können, ist längst nicht gleich Edition. Das gilt schon im Bereich der Historie, und es gilt erst recht, wenn wir Nachbardisziplinen oder die Philologien in den Blick nehmen 3. Das Gesagte gilt aber auch für ein Teilfach der Geschichtswissenschaft wie die Mediävistik, aus deren Perspektive ich mich hier äußern möchte. Auch hier ist Edition nicht gleich Edition, und je mehr sich die Bearbeiter nicht mehr als Herren, sondern als Diener ihrer Texte verstehen, desto mehr ist die Überzeugung geschwunden, es gäbe eine formulierbare Edi-1 Dieser Aufsatz wurde als Vortag während des Workshops "Digitale Editionen" des Max-Planck-Instituts für Geschichte vom 12. bis 14. April 1999 gehalten. Der Vortragsstil wurde beibehalten. Die Anmerkungen sind bewußt knapp gehalten. Die Abbildungen dienen dem unmittelbaren Verständnis des Textes. Mit Ausnahme der Edition von PORTER (siehe unten Anm. 17) sind keine Abbildungen aus dem WWW aufgenommen. 2 Die Vorträge werden als Beiheft der HZ gedruckt, dessen Erscheinen unmittelbar bevorsteht. 3 An dieser Stelle mag ein allgemeiner Hinweis auf die Zeitschrift editio.
Namenannahme. Nur scheinbar unproblematische Paragrafen im preußischen Emanzipationsedikt
Das Emanzipationsedikt von 1812 in Preußen
Nichts erscheint einfacher und selbstverständlicher als die Namenannahmeparagrafen des preußischen Emanzipationsedikts. Sie darzubieten, erscheint daher kein günstiger Beginn. Ich hoffe, es aber dahin zu bringen, dass man dies Anfangsurteil schließlich doch korrigieren muss und zum Urteil kommt: Was als geradezu selbstverständlich-schlichte Anordnung dasteht, nimmt sich schließlich doch eigenartig aus, ja, es zeigt, richtig bedacht, geradezu Abgründe. Bei näherem Hinsehen wird es sich dann aber erweisen, dass das so klar Erscheinende, erstens seine Existenz langwierigen Hintergrundsprozessen dankt, dass zweitens die Namenannahme ein ziemlich heikler Akt von weit reichenden Folgen ist, dass drittens die ganze Prozedur, vergleicht man sie nur mit der Vorgehensweise anderer Staaten, sehr wohl für die besondere Art der preußischen Reformer zeugen kann und dass viertens diese Namenannahme schließlich schwere, zunächst kaum voraussehbare Probleme nach sich zog. Die gesetzlichen Bestimmungen Zunächst also die ersten drei Paragrafen des Emanzipationsedikts: § 1 Die in unsern Staaten jetzt wohnhaften, mit General-Privilegien, Naturalisations-Patenten, Schutzbriefen und Konzessionen versehenen Juden und deren Familien sind für Einländer und Preußische Staatsbürger zu achten. § 2 Die Fortdauer dieser ihnen beigelegten Eigenschaft als Einländer und Staatsbürger wird aber nur unter der Verpflichtung gestattet: daß sie fest bestimmte Familien-Namen führen, und daß sie nicht nur bei Führung ihrer Handelsbücher, sondern auch bei Abfassung ihrer Verträge und rechtlichen Willens-Erklärungen der deutschen oder einer andern lebenden Sprache, und bei ihren Namens-Unterschriften keiner andern, als deutscher oder lateinischer Schriftzüge sich bedienen sollen. Dietz Bering § 3 Binnen sechs Monaten, […], muß ein jeder geschützte oder konzessionirte Jude vor der Obrigkeit seines Wohnorts sich erklären, welchen Familien-Namen er beständig führen will. Mit diesem Namen ist er, sowohl in öffentlichen Verhandlungen und Ausfertigungen, als im gemeinen Leben, gleich einem jeden andern Staatbürger, zu benennen.1 Man kann das Verfügte in seiner Tiefe nicht richtig verstehen ohne elementare Kenntnisse vom Phänomen "Name" überhaupt: Fast alle Kulturen der Welt beweisen, dass Aufnahme ins gängige Namensystem ein konstitutiver Akt auf elementarster Ebene ist. Durch dieses mehr oder minder elaborierte Ritual wird man eigentlich erst Mitglied einer Sozietät. Kein Kind ohne Namen-dies ist das Gesetz für die universelle menschliche Gemeinschaft;2 ohne eine sofort verkündete Namenswahl kein Papst-dies ist ein Beispiel für kleinere Gemeinschaften. Der Name bringt den Qualitätssprung hervor, zumindest ist er ein besonderes, unverzichtbares Insiegel. Es bezeugt also das grundsatzorientierte Denken der Preußen, dass direkt nach der Verkündigung der Gleichstellung im § 1 sofort im zweiten Paragrafen der Namensprung angeordnet wird. Zwar verlangen alle Staaten in ihren Emanzipationsedikten3 diese Namenannahme. Aber die meisten geben ihr nicht die ihr wesensgemäße Anfangsstellung. Das Edikt von Mecklenburg-Schwerin (22. Februar 1812) brachte die Sache erst im IV. Artikel zur Sprache,4 das Großherzogtum Baden (13. Januar 1809) im Art. XXIV,5 das Königreich Bayern (10. Juni 1813) im §4;6 das dänische Edikt (29. März 1814) stellt die Namenannahme zwar auch in § 2, dies aber nachdem man sich im ersten schon über künftige Gleichheit in allen Gewerben, über Armen-, Schul-und Religions-1 Vgl. Text des Ediktes im Anhang dieses Bandes. 2 Ein erstaunliches Beispiel: Bei den Kayan auf Borneo bleibt das Kind zunächst ohne Namen, zählt dafür auch nicht eigentlich zur Familie, wird also nicht von den Baumhütten zur Erde mitgenommen, nicht im Fluss gebadet; stirbt es vor der Namengebung wird es mit eben den