Möglichkeiten und Grenzen der Tätigkeit von Ethikkommissionen - Untersucht am Beispiel der Nationalen Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (original) (raw)
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Empfehlungen zur Begutachtung klinischer Studien durch Ethik-Kommissionen
2012
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Pu b likation in der Deutschen Nationalbiblio gra fie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Han dels namen, Waren bezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kenn zeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen-oder Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu be trach ten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. Wichtiger Hinweis: Die Medizin und das Gesundheitswesen unterliegen einem fortwährenden Entwicklungsprozess, sodass alle Angaben immer nur dem Wissensstand zum Zeitpunkt der Drucklegung entsprechen können. Die angegebenen Empfehlungen wurden von Verfassern und Verlag mit größtmöglicher Sorgfalt erarbeitet und geprüft. Trotz sorgfältiger Manuskripterstellung und Korrektur des Satzes können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Der Benutzer ist aufgefordert, zur Auswahl sowie Dosierung von Medikamenten die Beipackzettel und Fachinformationen der Hersteller zur Kontrolle heranzuziehen und im Zweifelsfall einen Spezialisten zu konsultieren. Der Benutzer selbst bleibt verantwortlich für jede diagnostische und therapeutische Applikation, Medikation und Dosierung.
Ethik in Der Medizin, 2010
Es gehört inzwischen zum internationalen Standard, Forschungsvorhaben, die Menschen mit einbeziehen, einer Forschungsethikkommission zur Beurteilung vorzulegen. Ähnlich wie in Deutschland sind die damit befassten Ethikkommissionen auch in der Schweiz dezentral organisiert und Teil eines staatlichen Aufsichtssystems, das sowohl die Qualität der Forschung als auch den Schutz der involvierten Personen sicherstellen soll. Um das zu ermöglichen, haben die interdisziplinär zusammengesetzten Ethikkommissionen in der Regel die Einhaltung wissenschaftlicher, rechtlicher und ethischer Standards zu beurteilen und auf dieser Grundlage über die Zulassung klinischer Studien rechtswirksam zu entscheiden [6]. Die Aufgabe, rechtskräftige Entscheidungen treffen zu müssen, unterscheidet die Tätigkeit von Forschungsethikkommissionen grundlegend von derjenigen anderer Ethikkommissionen, welche beispielsweise für die Bereiche der klinischen oder politischen Ethikberatung zuständig sind und dort ausschließli ...
Die Studie versucht die Frage zu beantworten, ob verschiedene soziale Rollen zu unterschiedlichen Entscheidungen und Rechtfertigungen bezüglich ethischer Probleme führen. Versuchspersonen (N = 682) wurden gebeten, entweder zu einem wirtschaftlichen (Soll die Produktion ins Ausland verlegt und dadurch Arbeitsplätze gestrichen werden?) oder zu einem medizinischen Problem (Sollen Gene manipuliert werden, um den Ausbruch von Erbkrankheiten zu verhindern?) eine Entscheidung zu treffen, wobei sie sich in eine beziehungsreiche soziale Rolle hineinversetzen sollten (z.B. Externer Berater, Forscher, Politiker). Danach sollte die getroffene Entscheidung anhand einer Wichtigkeitseinschätzung von vier klassischen, ethischen Positionen gerechtfertigt werden: Hedonismus, Intuitionismus, Utilitarismus und Deontologie. Es hat sich herausgestellt, dass die Wichtigkeitseinschätzungen der ethischen Grundpositionen mit dem Kontext (Medizin, Wirtschaft) kaum variieren. Vor allem wird der Utilitarismus, ...
Zusammenfassung Diese Studie untersucht die Frage, ob Personen von den Trägern bestimmter sozialer Rollen unterschiedliche Entscheidungen und Rechtfertigungen im Zusammenhang mit ethischen Konfliktsituationen erwarten. Versuchspersonen (N= 551) wurden gebeten, sich Vorstellungen über die Situation eines Rollenträgers zu machen und auf Grund dieser die erwartete Argumentation des Entscheiders zu verfolgen. Die Versuchspersonen wurden mit einem von folgenden zwei Szenarios konfrontiert: Im ersten Fall sollten sie einschätzen, wie ein spezifischer Rollenträger (z.B. Externer Berater, Politiker, Jurist) in einer Problemsituation aus dem Bereich der Wirtschaft handeln würde (Würde er die Produktion ins Ausland verlegen oder würde er versuchen, die Produktionskosten zu senken und nicht zu verlagern?). Im anderen Fall sollten sie beurteilen, wie ein Rollenträger (z.B. Betroffener, Mediziner, Sozialwissenschaftler) auf ein ethisches Problem im Bereich der Medizin reagieren würde (Stimmt er einem Versuch der Genmanipulation zu, um Erbkrankheiten zu verhindern oder lehnt er einen solchen Versuch ab?). Zunächst sollte eine konkrete Handlungsentscheidung gefällt werden. Anschließend sollte diese anhand einer Wichtigkeitseinschätzung von vier klassischen ethischen Grundpositionen gerechtfertigt werden: Hedonismus, Utilitarismus, Deontologie und Intuitionismus. Die Ergebnisse zeigen, dass die Wichtigkeitseinschätzungen der vier ethischen Grundpositionen leicht mit dem Kontext (Wirtschaft versus Medizin) variieren. In der Wirtschaft werden vor allem Utilitarismus und Deontologie, in der Medizin vor allem Hedonismus und Utilitarismus zur Rechtfertigung herangezogen. Es zeigen sich dabei zahlreiche Rollenunterschiede in beiden Kontexten und bezogen auf alle vier Positionen. Eine signifikante Wechselwirkung zwischen Ethik und Rolle kann festgestellt werden. Bei der individuellen Rechtfertigung der Entscheidungen nehmen in beiden Bereichen vor allem die beiden Positionen Utilitarismus und Deontologie sowie auch die individuelle Interpretation der sozialen Rolle einen Einfluss auf die individuelle Variation der Entscheidung. Abhängig von der Rolle können interindividuelle Varianzen die Entscheidungen vorhersagen, allerdings nur bei weniger stark normierten Rollenbedingungen. Zusätzlich wurde untersucht, inwiefern sich die Ergebnisse von einer vorangegangenen Studie (Heitkamp, Borchardt & Witte, 2005) unterscheiden, in der sich die Versuchspersonen (N=682) selbst in die soziale Rolle hineinversetzten und aus dieser heraus eine persönliche Entscheidung trafen und rechtfertigten. Verglichen werden konnten somit die Bedingungen "Rollenerwartung" (aktuelle Studie) und "Rollenverhalten" (Studie I).
GesundheitsRecht, 2012
Im Rahmen der Arbeitsteilung (Teamwork) werden in den Krankenhäusern Ärzte verschiedener Fachrichtungen mit unterschiedlichem Wissens- und Erfahrungsstand, Krankenschwestern und Pfleger in den Behandlungsablauf des Patienten involviert. Solange die dem Arzt zuarbeitenden Personen als seine Gehilfen gem. § 203 Abs. 3 StGB ausgelegt werden können, unterliegen sie der Schweigepflicht i.S.d. Norm. Die Übermittlung patientenbezogener Daten diesen Personen gegenüber erfordert in diesem Fall keine Einwilligung des Patienten, weil es sich dabei nicht um eine Offenbarung des Patientengeheimnisses handelt. Im Hinblick auf die Beratungstätigkeit der Ethikkomitees, die ebenfalls mit personenbezogenen Daten der Patienten in Berührung kommen und an den deutschen Krankenhäusern in den letzten Jahren immer mehr eingesetzt werden, wird untersucht, ob sie ebenfalls als Gehilfen des Arztes i.S.d. § 203 Abs. 3 StGB verstanden werden können.
Ethik in der Medizin, 2000
Die Parlamentarische Versammlung des Europarates in Straßburg stimmte am 26. September 1996 dem Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Konvention über Menschenrechte und Biomedizin (früher als "Bioethik-Konvention" bekannt) zu. Das Komitee der Ministerbeauftragten beschloss daraufhin in seiner Sitzung am 29. November 1996 über Änderungsanträge und den Text der Konvention. Die BRD enthielt sich bei dieser Abstimmung der Stimme; die Gründe dafür wurden in einer Erklärung des Bundesministeriums für Justiz veröffentlicht. Nach mehr als fünfjährigen Beratungen und äußerst kontroversen Debatten legte dann am 4. April 1997 der Europarat in Oviedo (Spanien) seine Konvention über Menschenrechte und Biomedizin zur Unterschrift aus. 21 der 40 Mitgliedsländer (Dänemark, Türkei) unterzeichneten das Abkommen noch am selben Tag, die meisten anderen kündigten ihren Beitritt an. Die Bundesregierung war nicht unter den Unterzeichnern. Wegen schwerwiegender Bedenken wollte Bonn, so das Bundesjustizministerium, zunächst eine "breite öffentliche Debatte" über die Konvention ermöglichen. Erst danach solle entschieden werden, ob Deutschland dem Vertrag beitritt.
Perspektivität durch Verfahren. Zur Funktion des Deutschen Ethikrats
Soziale Systeme, 2020
ZusammenfassungDieser Beitrag fragt nach der Funktion des Deutschen Ethikrats (ER) und beantwortet diese Frage aus einer verfahrenssoziologischen Perspektive. Unsere Ergebnisse zeigen, dass es dem ER als Verfahren gelingt, Perspektivendifferenzen einer funktional differenzierten Gesellschaft zu entdramatisieren, indem sich hier funktionale Äquivalente einer Konsens- und Verständigungspraxis etablieren. Anstatt die fehlenden Ressourcen des ER zur Anbahnung von Entscheidungen zu beklagen, arbeiten unsere Analysen von Wortprotokollen des ER vielmehr drei latente Verfahrensfunktionen heraus. Als Verfahren nutzt der ER die Inkommensurabilität unterschiedlicher Perspektiven geradezu als Ressource, wenn er vorführt, dass sich Wissen zur Fundierung einer Entscheidung eben nicht auf lediglich einen guten Grund gründen lässt (1). Darüber hinaus stellt die epistemische Politik des ER die Differenz unterschiedlicher sachlicher Perspektiven in ihrem Konflikt aus (2). Im ER wird dabei eine Form e...