Zur theologisch-ethischen Verankerung von Menschenrechten (original) (raw)
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Rückbesinnung auf christliche Grundsätze - Zur Untrennbarkeit von Frieden und Menschenrechten
Niedersächsisches Ärzteblatt, 1985
Rückbesinnung auf christliche Grundsätze - Zur Untrennbarkeit von Frieden und Menschenrechten Der Deutsche Ärztetag hat in der Vergangenheit zum Thema Zivilschutz wiederholt Stellung genommen, vor jeder Art von Krieg und Gewalt gewarnt und immer wieder deutlich gemacht, daß die Ärzte die Folgen politischer Fehlentwicklungen nicht tragen können. Das mag wohl die Delegierten des diesjährigen Deutschen Ärztetages bewogen haben, nicht erneut über eine Novellierung des Zivilschutzgesetzes zu debattieren, wie es von einigen Delegierten, die in sogenannten Friedensinitiativen tätig. sind, beabsichtigt war. Das Plenum folgte vielmehr einem Antrag auf Übergang zur Tagesordnung des bayerischen Delegierten Dr. E. Th. Mayer, der schon auf dem 86. Deutschen Ärztetag in Kassel die These der Untrennbarkeit von Friedens-und Menschenrechten vertreten hatte, die von den Autoren des nachfolgenden Beitrages aufgegriffen worden ist.
Zur Theologie der Menschenrechte. Positionen und Perspektiven
Eine Theologie der Menschenrechte (hg v. Sarah Jäger und Friedrich Lohmann), 2018
„Wohl keine andere politische Leitidee hat in den letzten Jahrzehnten vergleichbare Relevanz gewonnen wie das Postulat universeller Menschenrechte“ (Reuter 1999, S. VII). Weitaus strittiger als ihre Aktualität erscheint daher die konkrete Interpretation der Menschenrechte. Diese ist wiederum eng verbunden mit der Frage nach ihrer Begründung, nicht zuletzt in der Spannung zwischen universalem Geltungsanspruch und partikularer Moral. Um eine ganz spezifische partikulare Perspektive, nämlich die der theologischen Ethik, geht es in diesem Beitrag. Dem Versuch einer Zuordnung der Begriffe Menschenrechte und Menschenwürde folgt ein Überblick über die geschichtliche Entwicklung der theologischen Ethik in ihrem Verhältnis zu den Ideen der Menschenwürde und der Menschenrechte. In einem dritten Schritt werden unterschiedliche Ansätze theologischer Interpretation der Menschenrechte vorgestellt und in folgende drei Begründungsmodelle eingeordnet, theologische Modelle, nichttheologische Modelle und Kombinationsmodelle. Den Abschluss bildet ein Ausblick zur Interpretation von Menschenrechten aus der Perspektive Öffentlicher Theologie, der hier als der bisher produktivste Zugang wahrgenommen wird. (Accepted, pre-published version)
Märtyrer 2002 – Das Jahrbuch zur Christenverfolgung heute, 2002
In vielen Ländern der Welt werden nach wie vor Menschen diskriminiert oder verfolgt, nur weil sie eine bestimmte religiöse Überzeugung haben. Religionsfreiheit und Menschenrechte stehen in einem engen Zusammenhang: In Ländern, in denen die Religionsfreiheit eingeschränkt ist, wird häufig auch gegen andere Menschenrechte verstoßen.
Menschenrechte als moralische und als juridische Rechte
Der Titel unseres Symposiums "Menschenrechte und europäische Identitätdie antiken Grundlagen" unterstellt, dass die Grundlagen der Menschenrechte in der Antike liegen. Er lässt jedoch wohlweislich offen, ob man zu jener Zeit auch schon über den Begriff eines Menschenrechts verfügte. Zweifellos sind die meisten Grundsätze und Werte, auf denen das moderne Menschenrechtsverständnis beruht, schon von antiken Denkern formuliert worden. Daraus folgt jedoch nicht, dass "die Alten" bereits über den Menschenrechtsbegriff verfügten oder konkrete Menschenrechte anerkannt hätten. Obwohl die Übergänge fließend sind, ist das Erfassen der Grundlagen eines normativen Begriffs noch kein Erfassen des Begriffs. Es bedarf daher zusätzlicher Argumente, um beispielsweise den Verfassern der Bibel, den Herausgebern des corpus iuris civilis oder dem Autor der Nikomachischen Ethik ein Verständnis des Menschenrechtsbegriffs zuzuschreiben. Die Schwierigkeiten einer solchen Beweisführung sind nicht zuletzt auf die Unwägbarkeiten unseres zeitgenössischen Menschenrechtsverständnisses zurückzuführen. Umstritten ist heute vor allem, ob es sich bei Menschenrechten um juridische Grundrechte einer positiven Rechtsordnung oder um fundamentale moralische Rechte handelt, die von sozialer Anerkennung unabhängig sind. Hier geht es um eine grundsätzliche begriffliche Weichenstellung, die nicht nur für die Frage nach dem Menschenrechtsverständnis der Antike bedeutsam ist. Dem klassischen Verständnis nach sind Menschenrechte natürliche, das heißt vor allem: nicht-artifizielle, vorstaatliche Rechte nicht nur gegenüber dem Staat, sondern gegenüber allen (juridischen und natürlichen) Personen, die "nicht eigentlich gewährt oder verweigert, wohl aber gewährleistet oder missachtet werden können." (Höffe 1981, 250) Werden Menschenrechte hingegen von vornherein als Grundrechte moderner Verfas-
Zu einer hermeneutischen Begründung der Menschenrechte
Eine erneute Untersuchung des Problems der philosophischen Begründung der Menschenrechte im 21. Jahrhundert hätte zumindest auf folgenden drei unterschiedlichen Argumentationsebenen zu erfolgen: (1) der des ontologisch-semantischen Problems, die kosmologische und epistemische Probleme der Bedeutung und Sprache umfasst und mit einer hermeneutischen Phänomenologie der Menschenrechte beginnt; (2) der des Problems der philosophischen Anthropologie und der Geschichtsphilosophie hinsichtlich der so genannten "Natur des Menschen" oder der anthropozentrischen Spezifität der Menschenrechte; (3) der des ethisch-politischen Problems einer Rechtfertigung und Verteidigung der Menschenrechte, einschließlich eines universalistischen Zugriffs und einer Antwort auf die Kritik des Kommunitarismus. Autoren wie Rawls, Habermas, Höffe, Bobbio, Tugendhat, Kersting und Lohmann haben in den letzten Jahrzehnten einen entscheidenden Beitrag zu einer philosophischen Begründung der Menschenrechte geleistet, die der eigentlich hermeneutischen Dimension dieses interdisziplinären Vorhabens auf den drei oben genannten Ebenen Rechnung trägt. Keiner von ihnen hat jedoch eine befriedigende Antwort auf eine immanente Kritik dieser Versuche einer Rechtfertigung des demokratischen Rechtsstaats im Sinne der Verrechtlichung der liberalen Demokratie und der modernen Freiheitsidee selbst, wie sie von Hans-Georg Flickinger entwickelt worden ist, gegeben. Obwohl wir eine begründete Antwort auf die postmoderne Kritik der Moderne bei mehreren dieser Autoren finden 2 , wird das Problem der Verrechtlichung der Freiheit bagatellisiert oder völlig übergangen. In diesem kurzen Essay werde ich mich auf die zweite und dritte Ebene dessen beschränken, was ich hier unter einer hermeneutischen Begründung der Menschenrechte verstehe, und dabei die Komplexität dieser Verbindungen mit der ersten Ebene anerkennen, vor allem im Lichte der verschiedenen möglichen Aneignungen der philosophischen Hermeneutik von Heidegger, Gadamer und Ricoeur. Ich schlage eine rationale Verteidigung der liberalen Verrechtlichung vor, wie wir sie bei Rawls und Habermas finden, als Korrelat der Vertretbarkeit der Menschenrechte und der Demokratie als Egalitarismus und ihrer möglichen Universalisierbarkeit, als beste Form der Förderung der von den verschiedensten sozialen Gruppen, Gesellschaften und Völkern der heutigen Welt verfolgten rationalen Projekte und Zwecke. Die politische Philosophie von Rawls, insbesondere seine eigentümliche politische Konzeption der Gerechtigkeit als Fairness [justice as fairness], trägt nicht DZPhil, Berlin 54 (2006) 6, 829-839
‘Menschenwürde/Karāma(t)‘: Zur Frage eines möglichen Konsenses in der Menschenrechtsdebatte
Zeitschrift für Recht und Islam/Journal for Law and Islam , 2017
According to article 1 of the Universal Declaration of Human Rights, “All human beings are born free and equal in dignity and rights.” Considering the equality of human rights and human dignity, the declaration expresses a universal claim valid for all human beings, regardless of their origin, sex, religion or conviction. As the Universal Declaration’s entitlement to universal validity has been contested since it was first announced – by Muslim individuals, organisations and states among others –, Muslim and non-Muslim thinkers have long been discussing if its prerogatives are compatible with Islam, i.e. the sharia. Some of them consider the concept of human dignity a chance for a consensus in the human rights debate, hoping that it “might facilitate a critical mediation between the normative requirements of human rights on the one hand and various religious or cultural traditions on the other” (Heiner Bielefeldt). In this paper we show that as far as the debate of high ranking religious scholars in the Islamic Republic of Iran is concerned, an “overlapping consensus” (John Rawls) between the concept of human dignity as stated in the Universal Declaration of Human Rights and the idea of human dignity as defined by Shiite scholars in Iran is not achievable. “Dignity” is translated into Persian (and Arabic) as karāmat, a qur’anic term implying a sense of honour that is not compatible with the secular understanding of dignity as the essential equality of all human beings. Additionally, Shiite scholars declare dignity to be directly connected to piety, which, again, is considered an individual, personal merit. An even greater deviation from the concept of “dignity” as propagated in the Declaration of Human Rights is the Iranian Shiite scholars’ belief that the inborn, and in this case God-given, dignity can be forfeited if a person does not fulfill his/her religious obligations.
Zwischen Recht und Moral. Eine philosophische Betrachtung des Status von Menschenrechten
2011
W e n n i n der politischen Öffentlichkeit über Menschenrechte diskutiert w i r d , dominieren zumeist z w e i Fragen: Was ist der Inhalt v o n Menschenrechten?, lautet die eine, die andere: S ind Menschenrechte universell durchsetzungsfähig? Während es sich bei der zweiten Frage u m eine politische handelt, ist die erste philosophischer Art . Beide Fragen n u n setzen impliz i t eine andere als bereits beantwortet voraus: diejenige nach dem Status v o n Menschenrechten. Hier handelt es sich u m ein begriffliches Problem, das i n diesem Zusammenhang das eigentlich grundlegende ist. Denn erst nach Klärung dessen, was Menschenrechte überhaupt s ind, besteht die Möglichkeit, die beiden anderen Probleme der inhaltlichen Ausfüllung u n d der Durchsetzungsmöglichkeit von Menschenrechten anzugehen.
Der Menschenrechtsdiskurs und der Vorwurf des moralischen Imperialismus
Zeitschrift für Menschenrechte, 2013
In diesem Aufsatz diskutiert der Autor den Vorwurf des moralischen Imperialismus, der bisweilen gegenüber politischen Akteuren vorgebracht wird, die politische Entscheidungen im Rekurs auf Menschenrechte rechtfertigen. Um diesen Vorwurf eingehender beurteilen zu können, muss man das in Frage stehende Phänomen des moralischen Imperialismus im Menschenrechtsdiskurs präzise definieren. Nach einer zunächst vorläufigen Definition, die moralischen Imperialismus von anderen problematischen Haltungen im Menschenrechtsdiskurs unterscheidet, verfeinert der Autor durch die Formulierung einer begründungspluralistischen Perspektive auf die Geltung von Menschenrechtsnormen seine Definition. Anschließend zeigt, Beck wie es möglich ist, die legitimen Bedenken auf den Begriff zu bringen, die vom Vorwurf des moralischen Imperialismus transportiert werden. Auf der Grundlage dieser verfeinerten Definition machen sich Akteure im politischen Raum dann des moralischen Imperialismus schuldig, wenn sie ihre Menschenrechtspolitik im Rekurs auf eine umfassende Lehre rechtfertigen, ohne die Begründungsperspektiven derjenigen zu berücksichtigen, die von dieser Politik betroffen sind. Auf der Basis dieser Definition betrifft der Vorwurf des moralischen Imperialismus einige, aber nicht alle Formen des Menschenrechtsdiskurses und der Menschenrechtspolitik. Zugleich kann man diesen Vorwurf legitimerweise auf das problematische Verhalten mancher Akteure im politischen Raum beziehen, ohne dem in der Sprache der Menschenrechte enthaltenen Anspruch auf universale Geltung abzuschwören. In this paper the author discusses the charge of moral imperialism that is laid against political agentswho justify certain policies or actions by appeal to human rights. To properly address this charge, which is occasionally articulated in both academic and ordinary discourse, it is necessary to precisely defi ne moral imperialism. In distinguishing it from other problematic attitudes which are different in substance the author proposes a preliminary, incomplete definition of moral imperialism. In order to reach a more refi ned and plausible definition, Beck shows a pluralist perspective on the validity of human rights norms. His core premise is that those with different theoretical positions and various comprehensive doctrines can agree on the validity of human rights, even while typically disagreeing about their foundations. Then he shows how it is possible to address the legitimate concerns which are raised by the charge of moral imperialism. According to a refi ned definition, political agents are guilty of moral imperialism if they justify hu-man rights-related policies or actions by appeal to some comprehensive doctrine without taking into account the justificatory perspectives of those who are affected by the policies in question. On the basis of this definition, the charge of moral imperialism applies to some but not all forms of human rights discourse and policies. It is then possible to rightfully apply this charge to political actors without forgoing the claim to universal validity that is entailed by the language of human rights.