Rohe, Mathias, Zu den Geltungsgründen des Deliktsstatuts. Anknüpfungsgerechtigkeit unter Berücksichtigung rechthistorischer und rechtsvergleichender Erkenntnisse mit Einschluss gegenwärtiger Reformvorschläge (original) (raw)
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Warum „gilt hier nicht das nachklassische Schema von ‚Tatbestandmäßigkeit/Rechtswidrigkeit/Schuld’”?
Strafrecht und Rechtsphilosophie. Zugleich Gedächtnisschrift für Joachim Hruschka, 2019
«Warum „gilt hier nicht das nachklassische Schema von ‚Tatbestandmäßigkeit/Rechtswidrigkeit/Schuld’”?», Jahrbuch für Recht und Ethik – Annual Review of Law and Ethics 27 [2019]), págs. 473-487; ISSN: 0944-4610 (JOERDEN/SCHUHR [eds.], Strafrecht und Rechtsphilosophie. Zugleich Gedächtnisschrift für Joachim Hruschka).
Vom Einbruch des Schuldgedankens in das Strafrecht des frühen Mittelalters
Wendepunkte der Strafrechtsgeschichte, 2020
Der folgende Beitrag widmet sich mit dem Schuldgedanken einem uns allgegenwärtigen Phänomen. 1 Wenige Begriffe sind so ambivalent und werden-gerade in den Geisteswissenschaften-so divergierend gebraucht, wie jener der Schuld. Im deutschen Strafrecht bildet das Schuldprinzip einen Grundpfeiler mit Verfassungsrang und ist zwingende Voraussetzung für die Legitimität allen Strafens. 2 Das Schuldprinzip offenbart sich in unserem Rechtssystem in drei verschiedenen Ausprägungen. So darf Kriminalstrafe nur darauf gegründet werden, dass dem Täter seine Tat persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann (Strafbegründungsschuld). Zudem muss eine sogenannte Schuld-Unrechts-Kongruenz gegeben sein, also die Schuld sämtliche Elemente des konkreten Unrechts umfassen. Schließlich darf die vom Gericht verhängte Strafe in ihrer Dauer das Maß der Schuld nicht übersteigen (Strafmaßschuld). 3 Dieses Schuldverständnis ist dem Strafrecht keineswegs von Natur aus inhärent. Vielmehr setzte sich erst langsam der Gedanke von der Schuld als Anknüpfungspunkt der strafrechtlichen Zurechnung durch. Jenseits dieser Vorstellung 1 Der Aufsatz stellt eine um Fußnoten erweiterte Fassung des am 9.7.2009 auf dem deutsch-ungarischen strafrechtshistorischen Seminar zu Rothenburg ob der Tauber gehaltenen Festvortrages dar. Die Vortragsform wurde weitgehend beibehalten, die Nachweise aktualisiert.
JURA - Juristische Ausbildung, 2015
Gelobet sei Gott! Noch spür ich den Gift nicht.« 1 Schon Schillers tragischer Held Ferdinand von Walter hat sich des Giftes als Hilfsmittel bedient. Seit jeher erfreut sich das Vergiftungsmotiv (Giftmotiv) in der Literatur, insbesondere in klassischen Dramen großer Beliebtheit. Außer in dem eingangs erwähnten Werk »Kabale und Liebe« spielt das Vergiften auch in anderen bedeutenden Werken eine tragende Rolle. Die bekanntesten dürften wohl Shakespeares »Romeo und Julia« und »Hamlet« sein 2. Selbst berühmte Persönlichkeiten der Geschichte wie Kaiser, Könige und Päpste fanden durch Vergiftung ihren Tod oder bedienten sich dieses Mittels, um Feinde aus dem Weg zu räumen. Selbst in der heutigen Zeit gehört Gift noch immer zu den gängigen Verletzungs-und v.a. Tötungsmitteln, wird bei dem Opfer doch auf heimtückische Art und Weise jede Möglichkeit zur effektiven Abwehr überwunden. Man denke nur an den Dioxinanschlag auf den damals amtierenden Präsidenten der Ukraine, Wiktor Juschtschenko, im Jahr 2004 3. Gleichzeitig kann Giftz. B. im klassischen Fall der Brunnenvergiftungpotentiell für eine unübersehbare Zahl von Menschen und sonstigen Lebewesen Gefahren Helmut Satzger: Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht sowie Wirtschaftsstrafrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität München und Mitherausgeber dieser Zeitschrift. 1 Schiller, Friedrich, Kabale und Liebe, 5. Akt 7. Szene; in der Bedeutung eines »schädlichen Stoffes« ändert sich die ursprünglich feminine Form später in die maskuline, bevor sich gegen Ende des 18. Jahrhunderts das neutrale Genus durchsetzt. 2 Weiter Werke sind beispielsweise Medea und Ion (Euripides), Götz von Berlichingen und Egmont (Goethe), Emilia Galotti (Lessing) oder Die Macht der Finsternis (Tolstoi).
Aemulatio, Über die historische Rechtsvergleichung und das Rechtsmissbrauch
2016
The article contains historical and comparative analysis of the legal issues of four cases derived from the English, French Italian and German law. In reference to each of it an author is answering the question whether it deals with the breach of law or its abuse. The first case concerns an owner of the real property who by means of receiving an access to the flagstones beneath the surface of the ground is forced to create a system of drainage. This action makes a threat for the supplies of water for the whole town. The question arises: it is possible to demand in such situation to render the judicial prohibition of the drainage. The French case concerns on the other hand an owner of the real property who fenced his plot with the sixteen meters pales with the iron spikes on their tops. The question reads: does the neighbor who was flying with his balloon and teared its top may demand the damages and the removal of the fence. An Italian case handles then with the neighboring owners o...