BGH v. 30.3.2006 - VII ZR 249/04, Internationale Zuständigkeit bei einem Verbraucher-Werkvertrag (original) (raw)
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Ausrichten der Tätigkeit desUnternehmers auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers
Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht, 2011
A commentary on the ECJ judgment in the Joint Cases C-585/08 Pammer v Reederei Karl Schlüter GmbH & Co. KG and C-144/09 Hotel Alpenhof GmbH v Heller. The main objective of the ECJ in its judgment on the joint cases C-585/08 Pammer v Reederei Karl Schlüter GmbH & Co. KG and C-144/09 Hotel Alpenhof GmbH v Heller was to resolve the jurisdictional issues in consumer contract cases. This task, however, seems not wholly successful. On the one hand, the Court rightly assumes that the readiness of the trader to conclude contracts with consumers domiciled in one or more Member States, including the Member State of the given consumer’s domicile, does constitute a necessary precondition of the jurisdiction. Yet on the other hand, a closer look at the criteria used by the Court to delimit jurisdiction leads to the conclusion that the “international character” of the business activity and “directing” of such an activity are treated to some extent as synonyms. This viewpoint seems hard to be approved; the author believes that the proper way of interpreting Article 15(1)(c) of the Brussels I Regulation always requires the court to examine whether the trader is striving for an opportunity to enter into distance contracts with consumers in one or more particular Member States, including the home country of the given consumer. The mere fact that the commercial or professional activity has an abstract “international” character is itself devoid of legal relevance.
JuristenZeitung, 2018
§ 439 Abs. 1 BGB dahin zu, dass der Verkäufer zu Ein-und Ausbau verpflichtet ist; der so erweiterte Nachlieferungsanspruch wäre systemwidrig ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch. Der Verkäufer kann über eine vertragliche Störungsbeseitigungspflicht nur zum Ausbau der mangelhaften Sache verpflichtet werden (II.). (2) Ist nur die Nachlieferung möglich, darf der Verkäufer diese nicht wegen absolut unverhältnismäßig hoher Kosten verweigern. Dem widerspricht § 439 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB, der nicht europarechtskonform gestrichen werden kann (unzulässige Reduktion auf Null als Judizieren contra legem, V. 1.). (3) Die Gerichte sind darauf beschränkt, dem Käufer über § 439 Abs. 2 BGB einen (dann: nach Selbstvornahme primärpflichtenersetzenden) Anspruch auf Kostenerstattung zu geben. Der Käufer darf den Mangel erst beseitigen, nachdem er dem Verkäufer vergeblich eine angemessene Frist zu Aus-und Einbau eingeräumt hat (V. 3.). Der Gesetzgeber muss tätig werden und sich für eine der Alternativen des EuGH entscheiden. Um die Verkäuferpflichten nur im unbedingt notwendigen Maß zu erweitern, sollte er es bei einem näher zu umschreibenden 128 Kostener-stattungsanspruch des Käufers belassenbeschränkt auf den Verbrauchsgüterkauf 129 und auf bestimmungsgemäß eingebaute Sachen. Allerdings bricht man so mit der kontinentaleuropäischen Tradition, dem Käufer einen Anspruch auf Erfüllung in Natur zu geben. Vorschlag § 474 Abs. 2 Satz 1-5 Halbsatz 1 BGB neu: "Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 1 mit folgender Maßgabe anzuwenden: Bringt der Käufer die mangelhafte Sache zum Verkäufer und holt er die Ersatzsache oder die nachgebesserte Sache beim Verkäufer ab, kann er von diesem Erstattung der hierfür erforderlichen Kosten verlangen. Bei bestimmungsgemäß eingebauten Sachen kann der Käufer auch Erstattung der für den Ausbau der mangelhaften Sache und für den Einbau der Ersatzsache erforderlichen Kosten verlangen; der Verkäufer kann die Erstattung verweigern, soweit diese Kosten im Verhältnis zum Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und zur Bedeutung des Mangels unangemessen sind. Der Käufer hat einen Anspruch auf Kostenvorschuss; er kann sofort mindern oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer die volle Kostenübernahme wegen Unangemessenheit nach Satz 3 Halbsatz 2 verweigert. § 439 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB findet keine Anwendung; 130. . .."
eBay:Haftung des globalen Basars zwischen Gemeinschaftsrecht und BGH
Computer und Recht, 2008
Onlineauktionen erfreuen sich nach wie vor großer Beliebtheit. In den letzten Monaten rückt jedoch die Frage nach der Haftung der Betreiber von Auktionsplattformen wieder verstärkt in den Fokus. So hat der BGH im vergangenen Jahr zwei weitere Entscheidungen zur Verantwortlichkeit von eBay für rechtswidrige Angebote erlassen. Der Beitrag stellt die Rechtsprechung dar und unterzieht sie vor dem Hintergrund europäischer Vorgaben einer kritischen Würdigung. Dabei wird deutlich, dass die von den Karlsruher Richtern angenommenen Unterlassungspflichten de facto zu einer umfassenden Überwachungspflicht des Auktionshauses führen. Dies verstößt gegen Gemeinschaftsrecht.
Der Verbraucherschutz des Art. 38 GRCh als Auslegungs- und Rechtmäßigkeitsmaßstab
Zeitschrift für europarechtliche Studien
B. Grundrechtsgehalt des Art. 38 GRCh I. Kein eigenständiger subjektivrechtlicher Gehalt Art. 38 GRCh hat keinen eigenständigen subjektivrechtlichen Grundrechtsgehalt. Dies ergibt sich schon aus seiner Formulierung: "Die Politik der Union stellt ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher".
EU-Verbrauchervertragsrecht-Finanzdienstleistungsverträge.pdf
Die Kürze des Beitrags erlaubt zudem nur, die wichtigsten Aspekte anzusprechen. Nach einem Blick auf die massgeblichen internationalen Determinanten werden die relevanten europäischen Rechtsakte kurz vorgestellt. Darauf aufbauend zeigt die Analyse verbraucherrechtliche Herausforderungen im Verhältnis Kunde zu Finanzdienstleister auf, die in den nächsten Jahren den Finanzdienstleistungsbereich beschäftigen dürften; dabei werden einige Divergenzen der schweizerischen Gesetzesvorhaben zum EU-Recht aufgezeigt.