Because I Got High! - Klausur auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts (nachgebildet nach der Entscheidung des VG Köln vom 13.09.2011 (7 L 1172/11) ) (original) (raw)
"Der Beitrag betrifft eine Klausur auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts auf Anfängerniveau, die im Wesentlichen das Verwaltungsprozessrecht, genauer den einstweiligen Rechtsschutz gem. § 123 VwGO, zum Inhalt hat. Der Fall ist einer Entscheidung des VG Köln vom 13.09.2011 (7 L 1172/11) nachgebildet." - juris Sachverhalt: Rainer Wahnsinn ist begeisterter Motorradfahrer. Deshalb fuhr er bis zum Herbst 2004 regelmäßig seine Su-zuki Haysbusa 1300 auf der Autobahn und der Landstraße aus. In diesem Herbst kam er jedoch auf der Land-straße bei 250 km/h auf nasses Laub, so dass das Hinterrad wegrutschte und er einen schweren Unfall hatte. Der Unfall führte zu multiplen Frakturen an der Hüfte, den Beinen, dem linken Arm und dem Unterkiefer.Um seine Schmerzen und den Verlust des geliebten Motorrades zu lindern, aber auch weil er sich der Reli-gion der Rasta zugehörig fühlte, beantragte er am 9. September 2009 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) – Bundesopiumstelle – eine Erlaubnis nach § 3 II BtMG zum Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten.Mit dem Antrag legte Rainer auch eine Bescheinigung der praktischen Ärztin Dr. Acula vom 4. September 2009 vor. Hierin wurde Rainer das Vorliegen eines chronischen Schmerzsyndroms als Folge der Unfallver-letzungen bescheinigt. Mit der Gabe von Antidepressiva habe sich keine befriedigende Schmerzreduktion er-zielen lassen. Ferner habe das starke Nebenwirkungsspektrum von Opiaten und Opioiden die Lebensqualität stark beeinträchtigt. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 16. November 2009 machte Dr. Acula weitere Angaben zur bisherigen Schmerzmedikation und Schmerztherapie und stellte fest, Rainer gelte als schulme-dizinisch austherapiert. Mit den Antragsunterlagen wurde eine Dosierungsempfehlung des Dr. Acula vom 4. September 2009 vorgelegt, in der ein Vier-Wochen-Bedarf von 6g Medizinal-Cannabisblüten als Teezube-reitung bzw. eine maximale Tagesdosis von 0,2g angegeben wurde.Am 17. Dezember 2009 wurde Rainer eine Erlaubnis nach § 3 II BtMG zum Erwerb von Medizinal-Canna-bisblüten bis zur vorgegebenen Vier-Wochen-Höchstmenge entsprechend der ärztlichen Dosierungsvorgabe im Rahmen einer medizinisch betreuten Selbsttherapie erteilt.Da Rainer auch immer ein begeisterter Hobbygärtner gewesen ist, beantragte er mit dem Schreiben vom 14. Juli 2010 eine Erlaubnis nach § 3 II BtMG für den Eigenanbau von Cannabis in seiner Privatwohnung zur medizinischen Anwendung.Dies wurde von ihm damit begründet, der Eigenanbau sei zur Senkung der Kosten in Höhe von gegenwärtig 72 Euro monatlich für den Medizinalhanf erforderlich. Bei einem Eigenanbau entstünden lediglich monatliche Kosten in Höhe von 10 Euro. Außerdem biete der Hersteller der Cannabisblüten nur drei Sorten an, die im Wirkstoffprofil ähnlich seien. Der Eigenanbau solle auch dazu dienen, die am besten wirksame Cannabissorte zu ermitteln und so den Bedarf weiter zu senken.Mit Bescheid vom 14. Oktober 2010 wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Erlaubnis stünden zwingende Versagungsgründe nach § 5 I BtMG entgegen. Insbesondere sei die Sicherung einer Cannabispflanzung in einer Privatwohnung gegen den unbefugten Zugriff Dritter nicht möglich, § 5 I Nr. 4 und 5 BtMG. Auch durch Auflagen könne eine effektive Kontrolle über den Umfang des Anbaus und der Lagerbestände nicht gewährleistet werden.Der Anbau sei aber auch zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung weder notwendig noch geeignet, § 5 I Nr. 6 BtMG. Der Selbstanbau sei – insbesondere unter Berücksichtigung der Sicherungsmaßnahmen – nicht preisgünstiger als der Bezug von Medizinalhanf aus den Niederlanden. Außerdem sei die Therapie-sicherheit wegen eines unbekannten Wirkstoffgehalts bei Eigenanbau nicht gewährleistet. Schließlich seien schwerwiegende Nebenwirkungen, z.B. epileptische Anfälle, möglich. Hiergegen erhob Rainer am 8. November 2010 Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht. Zur Begründung führte er an, dass er einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis für den Eigenanbau von Cannabis habe. Nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen gehe von Cannabis keine Gesundheitsgefahr aus. Gleichzei-tig stellte er den Antrag, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu erlauben, in seiner Wohnung Hybride der Pflanze Hanf ( Cannabis Sativa ) anzubauen, zu ernten und zur Behandlung der Schmerzsymptome zu verwenden. Wie wird das zuständige Verwaltungsgericht entscheiden? Bearbeitervermerk: Gegebenenfalls ist hilfsgutachterlich weiter zu prüfen.