Akten-Digitalisierung und elektronischer Rechtsverkehr (original) (raw)

Digitalisierung und Recht.pdf

2017

Das „digitale Zeitalter“ birgt Chancen und Risiken für das Öffentliche Recht. Dieser Band gibt die Beiträge zur Jahrestagung des eingetragenen Vereins „Junge Wissenschaft im Öffentlichen Recht“ zum Thema „Digitalisierung und Recht“ wieder. Zunächst wird der Begriff der Digitalisierung näher beleuchtet. Öffentlich-rechtliche Problemfelder des technologischen Wandels werden überblicksartig aufgezeigt. Anschließend wird anhand des Rechts, das um Big Data kreist, verdeutlicht, dass es regulatorischer Leitplanken bedarf, um die Digitalisierung angemessen zu steuern. Anhand der Untersuchung von Online-Partizipation wird die Bedeutung des technischen Fortschritts für das demokratische System analysiert. Daran schließt sich ein Beitrag zu den Gefährdungen der individuellen Selbstentfaltung durch den privaten Einsatz von Algorithmen an. Ferner wird der Einfluss der Digitalisierung auf die Verwaltung thematisiert und insbesondere die Verwaltungsnovation im Zuge der Entwicklung des Internets der Dinge erörtert. Schließlich enthält der Band einen Entwurf für ein neues Wahlfach „Legal Technology“ in der juristischen Ausbildung.

Die Digitalisierung des Rechts als Herausforderung für Rechtspraxis und Rechtswissenschaft

Zeitschrift für das Recht der digitalen Wirtschaft (ZdiW) 2022 (Heft 7), S. 237-242, 2022

„We always overestimate the change that will occur in the next two years, and underestimate the change that will occur in the next ten.“ Es ist mittlerweile ein Gemeinplatz, dass sich unsere Gesellschaft im Angesichte der fortschreitenden Digitalisierung und der Verschränkung realer und digitaler Lebenswelten inmitten tiefgreifender Veränderungen in allen Lebensbereichen befindet. Davon ist das Recht nicht ausgenommen. Der vorliegende zweiteilige Beitrag versucht sich an einem Zwischenstand und geht in seinem ersten Teil den Fragen nach, welche Veränderungen des Rechts sich bisher abzeichnen und vor welchen zentralen Herausforderungen die juristische Praxis und die Rechtswissenschaft dabei stehen. Der zweite Teil widmet sich daran anknüpfend den vielgestaltigen Auswirkungen der Digitalisierung auf den rechtlichen Arbeitsmarkt und ihrer Bedeutung für die juristische Ausbildung.

Juristische Ausbildung in Zeiten der Digitalisierung

Anwalts Revue de l'avocat, 2017

Der Beitrag beschreibt, wie in einem Kurs an der Bucerius Law School in Hamburg Studierende der Rechtswissenschaft und Informatik gemeinsam eine webbasierte Anwendung zur Auswertung von Gerichtsurteilen entwickelt haben. Er zeigt, wie schnell Jurastudierende technisch sprachfähig werden, juristische Analysen mit IBM Watson skalieren, und gibt ein gutes Gefühl dafür, was derzeit technisch machbar ist. Ziel ist es, die Diskussion um Legal Technology um konkrete Erfahrungen zu bereichern und zu einem optimistischen Blick auf das Thema anzuregen.

Dose, Nicolai/Lieblang, Leon A., 2020: Einführung der elektronischen Akte in der Justiz. Ergebnisse einer Umfrage an Landgerichten. Duisburg und Dortmund.

The electronic court file (e-file) in the justice system is becoming increasingly important. In Germany by 2026, court files must be kept digitally. Against this background it is all the more surprising that so far little is known about the attitudes and experiences of (future) users. A study that has now been published (in German) changes this: Together with the cooperation partner Materna Information & Communications SE and supported by the German Association of Judges, Prof. Dr. Nicolai Dose and Leon A. Lieblang conducted a survey in all German federal states. Judges and service staff at district courts were surveyed. They work both at courts where the e-file has not yet been introduced and at courts where the e-file is already being tested. More than 650 people took part in the survey. The extensive results point in different directions. Users are convinced of the future of the e-file and rate the benefits as high. Their interest in the e-file is pronounced. The expected fears of non-users are less pronounced in practice. However, non-users are more sceptical than users, not all their expectations are fulfilled, and the e-file leads to new processes in cooperation. The study shows in recommendations for action how a successful introduction can nevertheless be supported.

Die Rolle des Staates als Transaktionskostenfunktion - wie verändert die Digitalisierung den Wirkungsbereich des öffentlichen Rechts?

2019

Der Artikel skizziert eine Forschungsagenda für die Folgenabschätzung der Digitalisierung auf das Öffentliche Recht. Er schlägt vor, den Staat als Instrument zum Umgang mit Transaktionskosten zu verstehen und technologische Disruption als strukturelle Veränderung von Transaktionskosten. Résumé Cet article présente un agenda de recherche visant à évaluer l'impact de la numérisation sur le droit public. Il propose d'analyser d'une part les Etats comme des instruments pour gérer des coûts de transaction et, d'autre part, les disruptions technologique comme des changements structurels de ces coûts de transaction.

Das konsolidierte Bundesrecht elektronisch: juris vs. Nomos

1994

Erfreulicherweise sind nach einem ersten Uberwiegen der elektronischen Rechtsprechungsdatenbanken nunmehr elektronische Gesetzesdatenbanken im Vordringen begriffen (gegebenenfalls in Kombination mit anderen Informationselementen). Es entspricht dies der primären Bedeutung des Gesetzestextes für die juristische Arbeit und ist daher uneingeschränkt zu begrüßen. Daß in einer Rechtsordnung, die sich nicht als "case law"-dominiert empfindet, die Fallrechtsdokumentationen den Anfang des elektronischen Publizierens markierten, war methodisch ohnehin schwer zu rechtfertigen. Hinzu kommt ein weiterer, im juristischen Gegenwartsbewußtsein noch nicht adäquat wahrgenommener Nutzen der elektronischen Repräsentation des Gesetzestextes. Wer auf Kohärenz der Interpretationsergebnisse in einem Rechtssystem Wert legt, muß im Prinzip alle Vorkommnisse eines Wortes in einem Textkorpus durchmustern. Von dieser der alten Hermeneutik selbstverständlichen Forderung hatte sich die juristische Zunf...

Digitale Teilhabe und Strafvollzug

2017

Die vorliegende Forschungsarbeit beschäftigt sich mit dem Thema digitaler Teilhabe von Insassen im räumlichen und sozialen Zwangskontext totaler Institutionen. In näherer Bestimmung des institutionellen Settings und des Forschungsgegenstandes, fiel die Wahl auf das Gefängnis als spezifische Form der totalen Institution und auf den geschlossenen Strafvollzug in der Bundesrepublik Deutschland. Den erkenntnistreibenden Ausgangspunkt dieser Studie bildete die zunächst offene Frage, ob und inwiefern das Gefängnis beziehungsweise der Strafvollzug in der BRD seinen Insassen Teilhabechancen in Hinblick auf die Nutzung Digitaler Medien generell eröffnet oder prinzipiell verwehrt. Arbeitsanleitend wurde diese zu Beginn der Untersuchung wie folgt formuliert: Wird es Insassen geschlossener Haftanstalten in der BRD generell erlaubt und ermöglicht, das Internet und onlinebasierte Dienste in irgendeiner Form zu nutzen? Die digitale Öffnung des deutschen Strafvollzugs erfährt sowohl relativ wenig fachliche als auch öffentliche Resonanz – und war demzufolge bisher kein Gegenstand wissenschaftlich-empirischer Untersuchungen. Doch auch wenn die fachliche Bearbeitung dieser immer dringlicher erscheinenden gesellschaftlichen Problematik – und nicht zuletzt Schieflage – gering ausfallen mag: Sie findet dennoch sporadisch und zumeist anlass- und ereignisbezogen über die Massenmedien Eingang in den öffentlichen Diskurs. Dort erscheint sie zumeist im Verbund mit (sicherheitspolitischen) Fragen und Forderungen – sowohl zur vermeintlich ‚richtigen‘ Verwahrung und Behandlung von Straftätern als auch zum ‚angemessenen‘ gesellschaftlichen Umgang mit diesen. So vermag angesichts eines all um sich greifenden technischen und medialen Wandels und der daraus resultierenden Anforderungen, durchaus die Notwendigkeit bestehen, diese bei der Ausgestaltung des Strafvollzugs mitzudenken; insofern man nicht versucht ist, in einem kontraproduktiven Sinne (digitale) Exklusion zu betreiben. Es erscheint daher als einigermaßen verwunderlich, dass sich der deutsche Strafvollzug entgegen aller ausgesprochenen Empfehlungen, Initiativen und (rechts)wissenschaftlicher Befunde, seit nunmehr 20 Jahren gegen den Einsatz digitaler Medien sperrt bzw. diesen nur unter restriktivsten Bedingungen zustimmt. Obwohl die Wiedereingliederung in die beständige Gesellschaft nach der Haft als klares Vollzugsziel ausgewiesen ist, stößt sie in ihrer Realisierung immer wieder auf institutionelle Barrieren und auf diskursiven Widerstand vonseiten der Öffentlichkeit. So werde beispielsweise in der öffentlichen Auseinandersetzung häufig der Sicherungsgedanke dem Resozialisierungsziel diametral gegenübergestellt – zum Beispiel durch verzerrende Diskussionen über das Thema der Sicherungsverwahrung – und auf diese Weise „immer wieder ins breite Bewusstsein der Bevölkerung gerückt“ (Stahlhacke, 2007: 22). Hinsichtlich der öffentlichen Meinungsbildung, kommt den Massenmedien eine besondere Rolle zu; so werde doch das „Wissen über Kriminalität [...] ganz überwiegend durch die Massenmedien vermittelt und aus ihnen gewonnen“ (Heinz, 2007: 2). Bei den Massenmedien handelt es sich somit um diskursive Arenen, in denen Muster zur Deutung sozialer Probleme distribuiert werden und auch über die öffentliche Bedeutung von ‚Botschaften‘ entschieden wird (vgl. Keller, 2003: 212). Demnach lässt sich festhalten, dass die öffentliche Meinung und Einstellung zu Strafe und Strafvollzug eine hohe Diskrepanz sowohl zu gesetzlichen Grundlagen als auch zu wissenschaftlichen Erkenntnissen aufweist.

Souveränität im Digitalen...

Digitale Technologien sind eben genau dieses, sind Technologien, sind Produktionsmittel, die uns zur Verfügung gestellt werden, oder anders herum: die wir uns zur Verfügung holen können – oder eben nicht. Ergo, kann das Individuum formulieren: „Souverän bin ich, souverän handle ich, bevor ich digital bin oder handle. Über meine Souveränität entscheide ich, bevor ich mich auf das „Digitale“ einlasse, bevor ich digital „werde“, bevor ich mich auf die Welt des Netzes einlasse, sie für mich fruchtbar mache und annehme.“ Darin mag der eigentliche Punkt der Argumentation verborgen liegen, ein sehr menschlicher, ein sehr nachvollziehbarer. Ohne dieses Thema mit dem Individuum zu verschränken, es rückhaltlos auf den Einzelnen zu beziehen, wird ein zielgerichteter Umgang mit dem Konstrukt nicht möglich sein.