Entwicklungstendenzen des ungarischen Strafrechts in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts (original) (raw)
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Die disziplinäre Verantwortlichkeit von Richtern in Ungarn in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, mit einem Überblick über die österreichische Regelung, 2020
The preservation of the dignity, integrity and respect of judges is inconceivable if the judge abuses his powers, neglects his judicial duties or even violates them. A strong, well-educated and independent judiciary can function only if the legislature lays down the rules of accountability. Until the middle of the 19th century, the general provisions on the responsibility of state or administrative officials in Hungary also applied to members of the judiciary.
Wissenschaftliche begründung der Gefängniswesensreform in Ungarn im 19 Jahrhunder
1995
Es ist eine kaum bestreitbare Tatsache, daß der österreichische-ungarische Ausgieich in 1867 eines der wesentlichsten Momente der ungarischen bürgerlichen Entwickiung gewesen ist. Mit der Beseitigung der diktatorischen Wiener Regierung, des sogenannten Neoabsolutismus, mit der Wiederherstellung der völligen ungarischen Suveränitat, wurde der Weg vor der freien Entwicklung eröffnet, ln dieser Strömung der Verbürgerlichung kam der kleine Kreis der Wissenschaftler der Gefängniswesens-was früher unter der direktesten Leitung von Wien gestanden war-wieder zu Worte. Das in den Jahren der Diktatur zum Schweigen verdammte wissenschaftliche Fach hat auch auf diesem Gebiet mit begeistertem Tatendrang seine Absicht bewiesen, mit der Gesellschaft zusammen am Neuaufbau des Rechtes teilzunehmcn. Die wegen der Nervosität von Wien im öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in den Hintergrund gedrängten Fachschriftsteller des Gefängniswesens haben wieder Publizität bekommen. Das Programm das von einem der altherwürdigsten Fachblätter Jogtudományi Közlöny (Rechtswissenschaftliches Anzeige) im Sommer des Ausgleichjahres verkündigt wurde, hat die Stimmung treu widerspiegelt, die in den Jahren nach dem östereichischen-ungarischen Ausgleich 1867 in der ungarischen Fachliteratur des Gefängniswesens und in dem recht wissenschaftlichen Leben im allgemeinen, herrschte "Die Kämpfe um die Verfassung sind zu Ende und haben der Arbeit den Spielraum freigelassen. Die Maschinerie der Verantwortlichen nationalen Regierung ist in Gang gekommen, die Kodifikation ist in den Vordergrund getreten ... Jetzt kennen wir also kein anderes Ziel, als die Sache der Kodifikation zu dienen".' Diese Worte hallten in allen Zeitungen und Büchern wieder. Welche Zeitung, welche wissenschaftliche Zeitschrift, oder sogar welches Tagesblatt immer der Leser in die Hände nahm, konnte er überall über die Kodifikation, über die Schaffung des neuen Nationalstaats und Rechts lesen. Weitgehend bin ich mit Lajos Nagy in der Sache einverstanden, daß das Jahr des Ausgleiches "als eine, zwischen den
Lebensschutz im ungarischen Strafrecht
2008
Artikel 54 (1) In der Republik Ungarn hat jeder Mensch ein angeborenes Recht auf Leben und Menschenwürde, um das niemand willkürlich gebracht werden darf. (2) Niemand darf einer Folter, einer gnadenlosen, unmenschlichen oder demütigenden Behandlung oder Bestrafung unterzogen werden. Insbesondere ist es verboten, an einem Menschen ohne seine Zustimmung medizinische oder wissenschaftliche Versuche durchzuführen. In der Rechtsprechung des uVerfG „bilden das Recht auf Leben und Menschenwürde eine untrennbare Einheit“, die weder von außen noch von innen beschränkbar ist (also durch gegenseitige Beschränkung).1
Dieser kurze Beitrag – der in besonderer Verbundenheit Herrn Prof. Dr. Dr. h. c. Juan Mª Terradillos Basoco anlässlich seines 70. Geburtstages gewidmet ist – beschäftigt sich mit dem rechtsstaatlichen Modell des Strafrechts und der starken Krise, die dieses derzeit durchläuft. Nach hiesiger Ansicht lassen sich mindestens vier Bereiche ausmachen, in denen sich diese Krise zeigt: Der Anstieg des Vergeltungsgedankens, das Abdriften des Grundrechtsgedankens selbst, der juristisch-strafrechtliche Umgang mit Gefährdungen und die vermehrte Ausweitung bzw. Banalisierung des Strafrechts. Der Geehrte hat sich brillant mit einem Großteil dieser Probleme beschäftigt
2021 Zur Geschichte der volksrechtlichen Forschungen in Ungarn
, www.uni-regensburg.de/hungaricum-ungarisches-institut/ Beiträge: Publikationsangebote sind willkommen. Die Autorinnen und Autoren werden gebeten, ihre Texte elektronisch einzusenden. Die zur Veröffentlichung angenommenen Beiträge geben nicht unbedingt die Meinung der Herausgeber und Redaktion wieder. Für ihren Inhalt sind die jeweili gen Verfasser verantwortlich. Größere Kürzungen und Bearbeitungen der Texte er folgen nach Absprache mit den Autorinnen und Autoren. Bibliografi sche Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografi e; detaillierte bibliografi sche Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufb ar