Absicherung des Honoraranspruchs (original) (raw)

Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004

Abstract

In der Praxis stellt sich regelmasig die Frage, ob der Entwurfsplaner seine Honoraranspruche durch eine Bauhandwerkersicherungshypothek im Sinne des § 648 BGB absichern kann. Entscheidend ist hierbei, ob die von den Gerichten geforderte Wertsteigerung des Grundstuckes eingetreten ist. Zu bejahen ist dies sicherlich, wenn das Bauwerk entstanden ist.250 Was ist allerdings, wenn sich die geistige Leistung des Architekten/Ingenieurs noch nicht „verkorpert“ hat? An sich kann auch bereits in diesem Stadium von einem erhohten Wert des Grundstuckes gesprochen werden (Vorliegen der Plane). Allerdings ist dies schwer uberprufbar. Aus diesem Grunde verneinen die Gerichte in diesen Fallen regelmasig einen Anspruch auf eine Sicherungshypothek.251

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