Hunde brauchen viel Aufmerksamkeit – Gemeinde Füllinsdorf (original) (raw)
21. Februar 2025
Sie müssen erzogen und regelmässig ausgeführt werden. Sie wollen ihr Revier erkunden, spielen und bekannte Menschen und Hunde treffen können. Das Tierschutzgesetz verlangt, dass Hunde rücksichtsvoll geführt und tiergerecht erzogen werden.
Das baselbieter Hundegesetz deckt die polizeilichen Belange der Hundehaltung ab. Im §2 ist vorgeschrieben, dass der Hundehalter seinen Vierbeiner in einer Weise hält, dass dieser weder andere Menschen noch Tiere belästigt oder gefährdet. Hunde, die nicht unter Kontrolle gehalten werden können, sind generell an der Leine zu führen. Wer seinen Hund einer anderen Person anvertraut, muss sich vergewissern, dass diese in der Lage ist, den Hund zu kontrollieren. Hundehalterinnen und Hundehalter müssen für ihren Hund eine Haftpflichtversicherung abschliessen, die die Risiken der Hundehaltenden, sowie derjenigen Person, die den Hund tatsächlich beaufsichtigt, abdeckt. Die Haftpflichtversicherung, welche die Ersatzrechte der Geschädigten abdeckt, muss mindestens bis zum Betrag von drei Millionen Franken je Unfallereignis für Personen-, Tier- und Sachschäden aufkommen. Hundehalterinnen und Hundehalter müssen den Kot ihrer Hunde auf öffentlichem Grund und landwirtschaftlich genutztem Land aufnehmen.
Hundesollten im öffentlichen Raum (z. B. Strasse, Weg, Gebäude, Spiel-, Sportplatz) sowie in Naturschutzgebieten an der Leine geführt werden. Zudem sollten Landwirtschaftsflächen von März bis Oktober tabu sein.
Nach dem Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) sollen Hunde im Wald und am Waldrand in Sichtdistanz und «so unter Aufsicht gehalten werden, dass sie jederzeit abrufbar sind». Ausserdem gilt während der Brut- und Setzzeit (1. April und 31. Juli) in unserem sowie in den Nachbarkantonen eine Hundeleinenpflicht.
Die Art oder die Länge der Hundeleine spielt in der ganzen Schweiz jedoch keine Rolle. Durch den Leinenzwang sollen in erster Linie die Wildtiere geschützt werden. Deshalb ist auch die Verwendung von Schlepp- und Flex-Leinen zulässig, vorausgesetzt, der Hundehalter hält diese fest und kontrolliert seinen Hund. Vom Schweizer Tierschutzbund wird empfohlen, lange Leinen nicht an einem Halsband, sondern ausschliesslich am Brustgeschirr zu befestigen.
Der Gemeinderat und die Gemeindepolizei