Grundsatzurteil zu Moses Pelham vs. Kraftwerk: Sampling ist gestattet - manchmal (original) (raw)
Musiksampling , also das Entnehmen von Auszügen aus einem Stück für eine neue Komposition, kann ohne Einwilligung des Herstellers gegen dessen Urheberrechte verstoßen. Ist es allerdings abgeändert und "beim Hören nicht wiedererkennbar", ist die Kunstfreiheit höher zu bewerten und das Sampling erlaubt. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt in einem Grundsatzurteil entschieden.
Anlass war der jahrelange Rechtsstreit zwischen der Elektrogruppe Kraftwerk und dem Hip-Hop-Produzenten Moses Pelham. Dieser hatte 1997 eine Sequenz aus deren Stück "Metall auf Metall" verwendet und in veränderter Form als Endlosschleife unter das Stück "Nur mir" der Rapperin Sabrina Setlur gelegt. Pelham sagte, er habe das Stück, als er nach einem kalten Kontrast zu Setlurs Gesang suchte, in seinem Tonarchiv gefunden - und nicht mal gewusst, wie das Original hieß. In dem Stück wird es überlagert von E-Gitarren und Hip-Hop-Beats.
Nutzung von Fragmenten für neues Werk erlaubt
Der EuGH befand nun, dass eine Vervielfältigung auch eines sehr kurzen Fragments grundsätzlich in das "ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers fällt". Daher ist es dem Hersteller auch gestattet, die Vervielfältigung ganz oder teilweise zu erlauben - oder eben zu verbieten. Aber: Der EuGH sieht keinen Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn ein Nutzer "in Ausübung seiner Kunstfreiheit" ein Fragment entnimmt, um es "in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form" in ein neues Werk einzufügen. So wie im Falle von Pelhams Stück "Nur mir".