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Ein Projekt von April 2023 www.goingpublic.de www.hv-magazin.de www.unternehmeredition.de Kapitalmarkt in Europa EU Listing Act erleichtert Emissionen Corporate Governance 2023 Nachhaltigkeit steht im Mittelpunkt E-Wertpapiere Die Regulierung in Deutschland schreitet voran Diversität in Chefetagen EU-Richtlinie zu Führungspositionen hält nicht, was sie verspricht 19. Jahrgang* Special Corporate Corporate Finance Recht Finance Recht 20232023 Kapitalmarkt – Private Equity – M&A * Hervorgegangen aus Kapitalmarktrecht (2005–2019)
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MEHR ZU UNSEREM PROJEKT: Mit Blick auf das Wesentliche. Für eine bessere Zukunft. Bei Hoffmann Liebs schreiben wir die Verant wortung für nachfolgende Generationen groß. Seit 2022 sind wir eine klimaneutral-zertifizierte* Sozietät und leisten einen Beitrag für die Zukunft. Gemeinsam mit ClimatePartner setzen wir ein Solarenergie-Projekt in Omaheke, Namibia, um und kompensieren unsere CO2-Emissionen vollständig. Damit fördern wir bezahlbare, saubere Energie und schaffen Arbeitsplätze vor Ort. Hoffmann Liebs Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB | Kaiserswerther Straße 119 | 40474 Düsseldorf | www.hoffmannliebs.de *Nähere Informationen unter: ClimatePartner.com/18079-2205-1001
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Editorial Simone Boehringer, Redaktionsleiterin Kapitalmarktmedien, boehringer@goingpublic.de Fordern und Fördern Mitarbeiter mögliche Missstände in ihrer Firma anzei gen können, ohne mit negativen Konsequenzen rech nen zu müssen. In der großen Rubrik Kapitalmarktrecht (S.22ff.) geht es um die Details zum EU Listing Act, der mit dem Kommissionsentwurf von Dezember vor der Finali sierung steht und einige wichtige Erleichterungen vor allem für kleine und mittlere Unternehmen für den Gang an die Börse oder auch für (prospektfreie) Kapi talmaßnahmen vorsieht. Hinzu kommen u.a. Beiträge zu Rechten, Kosten und Pflichten im Zusammenhang mit der AktionärsID (ARUG II), zur Regulierung digi taler Finanzmarktinstrumente sowie ein Interview zur IPOReadiness in schwierigen Zeiten. Ob des anhaltenden Krisenmodus erfahren in die sem Jahr auch wieder Rechtsfragen (S. 60ff.) zur Vertragsgestaltung allgemein (MACKlauseln) so wie speziell bei Distressed M&ATransaktionen stärkere Beachtung. Last but not least richten unsere Fachautoren ein ganz spezielles Augenmerk auf die virtuelle HV nach neuem Recht (S. 48ff.), die in dieser Saison mit allen Möglichkeiten für Aktionäre und Emittenten erstmals so richtig getestet werden kann. Natürlich können wir keinen Anspruch auf Vollstän digkeit erheben – dazu ist die Fülle der Themen zu groß. Aber wir hoffen, ein bisschen fordern und vielleicht auch die eine oder andere Anregung zur Lösung der vielen kleinen und großen Aufgaben befördern zu können. In diesem Sinne wünschen wir eine erkenntnisreiche Lektüre und freuen uns auf Ihr Feedback! Wenn Aufgaben beschrieben werden, an denen man wachsen muss, heißt es oft: Wer fordert, der fördert. Das gilt individuell für Ausbildung, Job, Sport etc. und im Allgemeinen für Wirtschaft, Gesell schaft und auch für den Staat. Die multiple Krisenlage in Europa ist äußerst stra paziös. Die ungewöhnlich langen Verhandlungen in der Regierungskoalition in Berlin Ende März waren symptomatisch dafür, wie die Folgen aus Pandemie, Krieg und Klimawandel auch Staatslenker fordern und auch gelegentlich überfordern können. Verkehrswende und Klimaschutz – die Streitpunkte der Ampel – sind genauso relevant und entscheidend für die Zukunft wie die vielen, teils korrespondie renden Themen für die Unternehmen in diesem Zusammenhang: Der Umbau zu nachhaltigerem Wirtschaften, mit Verantwortung auch für die jewei ligen Lieferketten, spielt hier eine große Rolle, aber auch die Harmonisierung der Kapitalmarktregeln in Europa und die damit verbundenen neuen Chancen der Refinanzierung all der Vorhaben über die Börse. Wenn viele Vorhaben mehr oder weniger zeitgleich erledigt werden müssen, braucht es mehr denn je einen verlässlichen Rechtsrahmen. In unserem vorliegenden Special, welches nunmehr im 19. Jahr erscheint, haben wir für Sie wieder eine Auswahl an rechtlichen Einordnungen zu relevanten Neue rungen zusammengestellt. Da ist zum einen das große Feld der Corporate Governance (S.8ff.), welches die Unternehmen, flan kiert durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU, ab 2024 sukzessive her ausfordern wird. Da ist zum anderen und ganz kon kret das Hinweisgeberschutzgesetz, welches der Bundestag vor der Verabschiedung und kurz vor Redaktionsschluss dieses Specials überraschend wieder von der Tagesordnung nahm. Dieses Umsetzungsgesetz zur europäischen Whistle blower-Direktive verpflichtet Unternehmen zur Einrichtung eines sicheren Meldewesens, in dem Special „Corporate Finance Recht 2023“ 3
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Inhalt Wirtschaft und Finanzmärkte sind im Wandel, die Rechtsreformen sind geprägt von den Themen Nachhaltigkeit und Kapitalmarkt union. Jan Bremer, Deutsches Aktieninstitut Seiten 6–7 Erst das Listing, dann die Kapital maß nahme – wie ein Börsengang auch in unsicheren Zeiten gelingen kann, erläutert BankMVorstand Thomas Stewens. Seiten 22–24 Das Wertpapierprospektgesetz bietet für kleinere Emissionen die Möglichkeit, binnen eines Jahres mehrere Kapitalmaßnahmen durch zuführen, ohne einen Prospekt erstellen zu müssen. Markus Joachimsthaler, Pinsent Masons Seiten 30–31 4 Special „Corporate Finance Recht 2023“ 3 Editorial Fordern und Fördern Grundlagen 6 Spagat zwischen Sicherheit und Transformation Europäisches Kapitalmarktrecht 2023: Nachhaltigkeit und Kapitalmarkt union stehen ganz oben auf der Agenda Jan Bremer, Deutsches Aktien institut 8 Die Chefetage ist nachhaltig gefragt Änderungen im Deutschen Corporate Governance Kodex 2022 und Auswirkungen auf die Berichtspflichten Dr. Sebastian Schwalme, Morrison & Foerster 12 Digitales Reporting: Neue Anforderungen als Game Changer Die dritte ESEFBerichtssaison erfordert von allen Beteiligten intensive Vorbereitungen Sven Schenkluhn, EQS Group 16 Nachhaltigkeitsdirektive verändert die Spielregeln Die Umsetzung europäischer Vorgaben nach CSRD fordert die Unternehmen Georg Lanfermann, Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) 18 Formwechsel leichter gemacht Reformiertes Umwandlungs recht gilt seit Anfang März 2023 Dr. Philipp Grenzebach, Dr. Frederic Peine, McDermott Will & Emery 20 Formlos, bitte! Ein Plädoyer für die Form freiheit von Geschäftsanteils übertragungen Dr. Wolfgang Weitnauer, Weitnauer Partnerschaft Kapitalmarkt 22 „Transparenz gegen Kapital – das ist der Deal“ Interview mit Thomas Stewens, BankM 26 Neuerungen bei Prospektformaten Gemäß dem Entwurf des EU Listing Act sollen Emissionen künftig einfacher möglich sein – vor allem KMU können profitieren Dr. Mirko Sickinger, Sven Radke, Heuking Kühn Lüer Wojtek 30 Prospektfrei ans Ziel Durch geschicktes Kombinieren können Emittenten trotz der 8Mio.EURSchwelle Kapital maß nahmen sicher durchführen Markus Joachimsthaler, Pinsent Masons 32 „Eine Verschiebung der Meldepflicht soll es nicht geben“ Interview zu den Herausfor derungen der ShareholderID nach ARUG II mit Fabian Puls, Bundesanzeiger Verlag 36 Bringt die EU mehr Diversität in die Führungsetagen? Die Führungs positionenRichtlinie soll für mehr Frauen in Spitzen positionen bringen. Eine Ausnahme klausel könnte den Prozess verzögern Dr. Katharina Stüber, Baker McKenzie 38 Auf dem Weg zu einem digitalen Kapitalmarkt Die Regulierung in Deutschland schreitet voran. Ein Blick auf eWpG, Zukunftsfinanzierungs gesetz und DLT Pilot Regime Dr. Matthias Gündel, Christina Gündel, GKlaw.de
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60 Vertraglicher Schutz vor politischen Krisen? Forcemajeure und MAC Klauseln im Lichte des Ukrainekrieges und seiner wirtschaftlichen Folgen Von Dr. Maximilian Ziegler, Kümmerlein, Simon & Partner 62 W&I-Versicherung hat sich etabliert Nach zehn Jahren fulminanter Entwicklung ist die M&A Versicherung fester Bestandteil des Transaktionsmarkts Dr. Andreas Börner, Adriaan Louw, Clyde & Co Restrukturierung 64 Distressed M&A als Share Deal Standardrepertoire oder Spezial materie? Eine Betrachtung der Herausforderungen, die ein Share Deal aus kriselnden Unterneh mensgruppen bringen kann Dr. Michael Schaumann, GÖRG 68 Eigenverwaltung als Chance für einen Neuanfang Das Krisenfolgenabmilde rungsgesetz erleichtert die Lage von Unternehmen in der Krise Dr. Maximilian Pluta, PLUTA Service 70 Who is who? Partner im Portrait 76 Events Kapitalmarktkonferenzen & Co. 78 Impressum/ Unternehmensindex 40 „Der Überbezug reduziert erheblich die Emissionskosten“ Interview mit Ingo Wegerich, Kapitalmarkt KMU e.V. und Dr. Andreas Beyer 44 Delisting: Der Fortfall der Handelszulassung Viele Unternehmen ziehen sich von der Börse zurück. Welche rechtlichen Beson derheiten zu beachten sind Dr. Richard Mayer-Uellner, Dr. Dirk Schmidbauer, CMS Hauptversammlung 48 Die Ausgestaltung macht’s Die virtuelle Hauptversammlung nach neuem Recht kann der PräsenzHV sehr ähnlich sein Nicola Bader, BADER & HUBL 50 Vom Wohnzimmer auf die Bühne Der Weg von der virtuell gestellten Aktionärsfrage zur rechtssicheren Antwort Carmen Ettinger, Markus Feicht, Computershare 52 „Aktuell fahren die Emittenten auf Sicht“ Interview mit Klaus Schmidt, ADEUS 54 Say-on-Climate-Beschlüsse in der Hauptversammlung Ein internationaler Trend auf dem Weg in die deutsche HVLandschaft Dr. Norbert Bröcker, Andreas Hecker, Hoffmann Liebs M&A 56 Steuerliche Fallstricke im Transaktionsprozess Durch proaktives Handeln im DueDiligenceProzess kann der Käufer von möglichen Steuer risiken freigestellt werden Christian Wegener, Dr. Christiane Krüger, Baker Tilly Inhalt Die neue virtuelle HV gibt den Emittenten mehr Gestaltungs spielraum als die vorherige Pande mieregelung. Die Unter schiede im Detail. Nicola Bader, BADER & HUBL Seiten 48–49 Höhere Gewalt oder veränderte Risikolage? Gegen beides kann man sich vetraglich absichern. Wann MAC und ForcemajeureKlauseln greifen. Dr. Maximilian Ziegler, Kümmerlein, Simon & Partner Seiten 60–61 Distressed M&A gehört fast schon zum Standardrepertoire vieler Investoren und Anwälte. Die Chancen für Unternehmen sind groß, wenn die Risiken rechtzeitig adressiert werden. Dr. Michael Schaumann, GÖRG Seiten 64–65 Special „Corporate Finance Recht 2023“ 5
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Grundlagen Spagat zwischen Sicherheit und Transformation Europäisches Kapitalmarktrecht 2023: Nachhaltigkeit und Kapitalmarkt union stehen ganz oben auf der Agenda der EUInstitutionen Mit dem EU Listing Act wird das Ziel verfolgt, Hindernisse für die kapitalmarktgestützte Unternehmensfinanzierung zu beseitigen, um auch dem Mittelstand den Weg an die Börse zu ebnen. Bei der Nachhaltigkeit liegt ein Schwerpunkt noch immer auf der Berichterstattung. Zudem intensiviert sich die Debatte um menschen- und umweltbezogene Sorgfaltspflich- ten in Liefer- bzw. Wertschöpfungsketten. Die wichtigsten Vorhaben im Überblick. Von Jan Bremer missbrauchsverordnung vorgesehen, um bürokratische Lasten, die ohne evidenten Mehrwert für die Investoren sind, für die Emittenten zu beseitigen. Das ist zu begrü ßen. Vor allem der Umgang mit zeitlich gestreckten Sachverhalten, bei denen nach geltendem Recht grundsätzlich schon ein zelne Zwischenschritte eine AdhocMelde pflicht auslösen können, ist für Emittenten sehr aufwendig. Sofern Zwischenschritte gänzlich von der Ad-hoc-Publizitätspflicht befreit werden, wäre dies eine große Er leichterung. Notwendig dafür wäre aller dings ein klarer und unmissverständlicher Wortlaut im Kommissionsvorschlag, wel cher bislang fehlt. Es bleibt zu hoffen, dass im EUGesetzgebungsverfahren, das in Kür ze starten wird, bei diesem Punkt Klarheit geschaffen werden kann. Der Listing Act soll Unternehmern fer ner ermöglichen, bei einer Notierung an KMUWachstumsmärkten Mehrstimmrechts aktien auszugeben, u.a. damit Unterneh mensgründer auch nach der Notierung eine ausreichende Kontrolle über das Unternehmen behalten können. Auf natio naler Ebene bringt die Diskussion um das Zukunftsfinanzierungsgesetz einen ähnli chen Vorschlag ins Spiel. Nicht nachvoll ziehbar ist, dass sich der Kommissionsvor schlag zu Mehrstimmrechtsaktien auf das KMUSegment beschränkt. Angesichts des großen Kapitalbedarfs, der infolge der gegenwärtigen Krise besteht, sollten alle Gesellschaften unabhängig von ihrer Größe von Mehrstimmrechtsaktien profitieren dür fen. Man darf gespannt sein, wie sich die Gesetzgebungsverfahren in Berlin und Brüssel entwickeln und ob sie sich in die sem Punkt annähern werden. European Market Infrastructure Regulation (EMIR) Im Gegensatz zum Listing Act wird der Revisionsvorschlag der EUKommission für die europäische Derivateverordnung EMIR leider nicht vom Ziel getragen, büro kratische Lasten abzubauen. Zwar werden bei der Berechnung von Clearingschwellen für Derivate wie auch bei der Stellung von Sicherheiten Erleichterungen zugunsten der Unternehmen geschaffen. Ein herber Rückschlag für die Wirtschaft bleibt die er satzlose Streichung der Ausnahmerege lung vom IntragroupReporting. Eine Folge davon wäre, dass die Unternehmen kom plexe und umfangreiche Intragroup ReportingSysteme aufbauen müssten. Dies wäre mit einem hohen Aufwand verbun den. Warum die EUKommission die erst vor zwei Jahren verabschiedete Ausnah meregel zur Meldung/Berichterstattung über konzerninterne Transaktionen wieder revidieren will, ist nicht ersichtlich. Die hierdurch gewonnenen Informationen sind weder für Aufsichtszwecke noch für d as ZUM AUTOR Jan Bremer ist Leiter des EU-Verbindungs- büros in Brüssel beim Deutschen Aktien- institut. m o c . e b o d a . k c o t s – a d e m i i . r e b e r h c s r e t e p © : d l i B Mit Spannung war kurz vor der Jah reswende die Veröffentlichung des EUKommissionsvorschlags zum EU Listing Act erwartet worden. Dieser wird als wichtiger Baustein zur Vollendung der europäischen Kapitalmarktunion gese hen. Ziel ist es, den Kapitalmarktzugang vor allem für kleinere Unternehmen zu vereinfa chen, um für sie eine Finanzierungsalterna tive zum Bankkredit zu schaffen. Unternehmen des Mittelstands scheuen noch immer die Notierung an der Börse auf grund der hohen Anforderungen, die damit verbunden sind. Beispielhaft ist die Pros pektpflicht. Nicht selten erstrecken sich Wertpapierprospekte auf mehrere Hundert Seiten. Solchen Bürokratielasten möchte die Kommission mit dem Listing Act entgegen wirken und die Dokumentation, die Unter nehmen für eine Notierung an öffentlichen Märkten benötigen, verschlanken und ver einfachen. Daneben sollen die Kontrollver fahren durch die nationalen Aufsichtsbehör den gestrafft werden, um Zulassungsverfah ren zu beschleunigen und Kosten zu senken. Überdies ist eine Vereinfachung der Ad hoc-Publizitätspflichten innerhalb der Markt- 6 Special „Corporate Finance Recht 2023“
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Risikomanagement von Nutzen. Unter dem Gesichtspunkt des Risikomanagements ist nur erheblich, dass ein Risiko innerhalb eines Konzerns besteht, nicht aber bei wel cher Konzerngesellschaft. European Sustainability Reporting Standards Die Entwicklung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) durch das Sustainability Reporting Board der EFRAG schreitet weiter mit großem Tempo voran. Nachdem im November vergangenen Jah res zwölf sektoragnostische Standards an die EUKommission übergeben worden sind, werden derzeit Standards für den Mit telstand sowie sektorspezifische Berichts standards entwickelt. Im laufenden Jahr geht es bei letzteren um die fünf Industrie bereiche Oil and Gas, Coal, Quarrying and Mining, Road Transport, Automotive sowie Agriculture. Die Entwicklung gestaltet sich kompliziert. Derzeit sieht es danach aus, dass die sektorspezifischen Standards eine vergleichbare Komplexität haben werden wie die sektoragnostischen Berichtsstan dards. Diese haben wegen ihrer Granulari tät und hohen Komplexität die Kritik vieler Stakeholder auf sich gezogen. Bei der EUKommission läuft derweil das Verfahren zur Übernahme der sektora gnostischen ESRS in Form delegierter Rechtsakte, wie es die Corporate Sustain ability Reporting Directive (CSRD) vor sieht. Dabei stellt sich noch immer die Frage, wie die Interoperabilität des europäischen Standardwerks mit den Standards inter nationaler Standardsetzer wie der Global Reporting Initiative (GRI) oder des Inter national Sustainability Standards Board (ISSB) gewährleistet werden kann. Eine zeitnahe Klärung dieser Frage ist von hoher Bedeutung, da die Unternehmen ansons ten Gefahr laufen, doppelt bzw. nach meh reren Standards berichten zu müssen. Auf nationaler Ebene laufen unterdes sen erste Arbeiten an der Umsetzung der CSRD. Allem Vernehmen nach ist zur Jah resmitte mit einem Referentenentwurf aus dem federführend zuständigen Berliner Ministerium zu rechnen. CSDDD – Verfahrensstand/Einbe- ziehung von Finanzdienstleistern Im Fokus der Legislativdebatte um die Cor porate Sustainability Due Diligence Direc tive (CSDDD) zur EUweiten Implementie rung von Sorgfaltspflichten in Liefer- bzw. Unternehmen des Mittelstands scheuen noch immer die Notierung an der Börse aufgrund der hohen Anforderungen, die damit verbunden sind. Wertschöpfungsketten stehen derzeit die Verhandlungen um die Kompromissände rungsanträge. Diese sind schwierig und äußerst komplex. Allein im federführen den Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments, JURI, sind zum Berichtsent wurf von Lara Wolters (S&D, Niederlande) zur CSDDD fast 1.800 Änderungsanträge eingereicht worden, die Anträge der 13 mitberatenden Parlamentsausschüsse nicht mitgerechnet. Es dürfte in der Geschichte des Europäischen Parlaments nicht viele Dossiers geben, die eine vergleichbare Aufmerksamkeit auf sich gezogen haben. Die Herausforderung ist nun, eine Position zu finden, die alle entscheidenden politi schen Kräfte mittragen können. Ob ein Konsens gelingen kann, ist derzeit frag lich: Denn die Vorstellungen über die kon krete Ausgestaltung der Sorgfaltspflich ten, ihren Anwendungsbereich sowie Haf tungsvorschriften und Sanktionen liegen weit auseinander. Eine schnelle Besserung der Lage ist aktu ell nicht in Sicht. Indiz dafür ist, dass die Ab stimmung über das Dossier im Rechtsaus schuss von März auf Ende April verschoben wurde. Der EUKommissionsvorschlag zur CSDDD sowie der Berichtsentwurf von Lara Wolters und die derzeitigen Diskussionsbei träge aus dem Europäischen Parlament ge hen teilweise weit über das deutsche Liefer kettensorgfaltspflichtengesetz hinaus. Vor diesem Hintergrund bleibt zu hoffen, dass die Bundesregierung für die laufende Brüsse ler Debatte sensibilisiert ist und sich in den zukünftigen Trilogen für verhältnismäßige Regelungen einsetzt, die sich an die Ratspo sition vom Dezember 2022 anlehnen. So berücksichtigt die allgemeine Aus richtung des Rates den risikobasierten An satz mit der Folge, dass Unternehmen Grundlagen nachteilige Auswirkungen priorisieren kön nen, wenn es nicht machbar ist, alle nach teiligen Auswirkungen gleichzeitig und vollumfassend zu beseitigen. Berücksich tigt werden zudem Industriekooperatio nen, Branchenprogramme und MultiStake holderInitiativen, die Unternehmen bei der Erfüllung der in der Richtlinie festge legten Sorgfaltspflichten unterstützen. Daneben verwirft der Rat mit seinem Kon zept der „Aktivitätskette“ den Ansatz der von der Kommission vorgeschlagenen „Wert schöpfungskette“ über den gesamten Lebens zyklus eines Produkts und beschränkt sich weitestgehend auf einen „Lieferketten“ Ansatz. Die Phase der Nutzung der Produkte oder die Erbringung von Dienstleistungen werden dabei ausgeschlossen. Die zivilrechtliche Haftung wird präzi siert, um mehr Rechtssicherheit zu schaf fen und unangemessene Eingriffe in das nationalstaatliche Deliktsrecht zu vermei den. So können Unternehmen nur haftbar gemacht werden, wenn eine Pflichtverlet zung, ein Schaden, Kausalität und Ver schulden vorliegen. Die Verpflichtung zur Erstellung eines Plans zur Transformation des Geschäfts modells hin zur Klimaneutralität bleibt zwar bestehen, wird jedoch stärker an die CSRD angepasst. Die im Kommissionsvorschlag enthaltenen Bestimmungen über die Pflich ten der Geschäftsführung wurden gestrichen. Derzeit lässt sich nicht vorhersagen, ob sich diese Eckpunkte in den Trilogver handlungen durchsetzen werden. Das hängt auch davon ab, wie sich das Europä ische Parlament positionieren wird und ob es gelingen kann, eine fraktionsübergrei fende Verhandlungsposition für die Triloge zu finden. Dass Letztere noch im laufenden Halbjahr unter schwedischer Ratspräsi dentschaft beginnen, erscheint zuneh mend unwahrscheinlich. Damit läge es bei der spanischen Ratspräsidentschaft, die Verhandlungen im zweiten Halbjahr 2023 entscheidend voranzutreiben. Fazit Auch im Jahr 2023 steht das europäische Kapitalmarktrecht vor entscheidenden Weichenstellungen. Es bleibt zu hoffen, dass den Brüsseler Akteuren der Spagat zwischen der Sicherstellung der kapital marktgestützten Unternehmensfinanzie rung einerseits und der Transformation zu einer nachhaltigen Wirtschaft andererseits gelingen wird – eine Herkulesaufgabe. ■ Special „Corporate Finance Recht 2023“ 7
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Grundlagen Die Chefetage ist nachhaltig gefragt Änderungen im Deutschen Corporate Governance Kodex 2022 und Auswirkung auf die Berichtspflichten Am 27. Juni 2022 ist die neue Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK 2022) in Kraft getreten. Die Änderungen beziehen sich vor allem auf die verstärkte Berücksichtigung ökologischer und sozialer Nachhaltigkeit bei der Unternehmensleitung und -überwachung sowie die Ausweitung der entsprechenden Berichterstattung dazu. Von Dr. Sebastian Schwalme Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und den sich daraus ergebenden Handlungsbedarf bei den Berichtspflichten. Nachhaltigkeit Die Betonung von Nachhaltigkeitsaspek ten stellt einen Schwerpunkt der Kodex änderungen dar. Nach der Begründung der Regierungskommission DCGK meint der im Kodex verwendete Begriff der Nachhaltigkeit „auf die Umwelt (Ökolo gie) und auf Soziales bezogene Ziele“. Zur Orientierung wird auf die UN Sustainable Development Goals verwiesen. Bei die sen handelt es sich um siebzehn Ziele zur Bekämpfung von Armut, zum Umweltschutz ZUM AUTOR Dr. Sebastian Schwalme ist Partner des deutschen Büros von Morrison & Foerster in Berlin und gehört der Praxisgruppe Gesell- schaftsrecht an. Er ist spezialisiert auf Kapitalmarktrecht, Bankrecht, Corporate Governance, Compliance, Mergers and Acquisitions sowie auf die strategische Beratung von Unternehmen. 8 Special „Corporate Finance Recht 2023“ Qualifikationsmatrix Mitglied des Aufsichtsrats seit 2019 2020 2021 AR-Mitglied 1 AR-Mitglied 2 AR-Mitglied 3 Persönliche Eignung Kompetenzen und Erfahrungen Kein Overboarding Unabhängigkeit Einhaltung Altersgrenze Rechnungslegung Abschlussprüfung Nachhaltigkeit Digitalisierung HR Forschung & Entwicklung Internationale Geschäftserfahrung ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ Quelle: Morrison & Foerster ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ sowie zur Schaffung von Frieden und Wohlstand, die 2015 von der Hauptver sammlung der Vereinten Nationen verab schiedet wurden. Vorstand Die zentrale und neu eingeführte Empfeh- lung A.1 verlangt, dass der Vorstand Nachhaltigkeitsaspekte bei der Unterneh mensführung berücksichtigt. Der Vorstand hat bereits wegen seiner aktienrechtlichen Sorgfaltspflichten die unter- schiedlichen Risiken und Chancen für die Unternehmensführung, einschließlich jener, die aus Sozial und Umweltfaktoren erwach sen, zu identifizieren und zu bewerten. Die Empfehlung A.1 geht indes darüber hinaus und betont, dass auch die ökologi schen und sozialen Auswirkungen der Unter nehmenstätigkeit selbst angemessen Beachtung finden und nachhaltigkeits- bezogene Ziele gesetzt werden sollen. Zur Identifizierung und Umsetzung von Nachhaltigkeitsmaßnahmen haben sich in der Praxis die Einrichtung von Nachhaltig keitsabteilungen sowie die Ernennung von Chief Sustainability Officers (CSOs) bewährt. Aufsichtsrat Um den Aufsichtsrat in die Lage zu verset zen, die Berücksichtigung der ökologi schen und sozialen Nachhaltigkeit bei der strategischen Ausrichtung und der Unter nehmensplanung zu überwachen, soll auch dieser nach der angepassten Emp- fehlung C.1 über eine entsprechende Ex pertise verfügen. Dazu kann beispielswei se ein Nachhaltigkeitsausschuss (Sustain ability Committee) eingerichtet werden. Der Stand der Umsetzung des Kompe tenzprofils soll nunmehr in Form einer sogenannten Qualifikationsmatrix erfol gen. Eine solche Matrix kann beispielsweise wie in der obigen Abbildung aussehen.
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DANKE* *) Das Special „Corporate Finance Recht 2023“ entstand mit freundlicher Unterstützung von
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Grundlagen Internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem Im Kontext der beschriebenen Fokussie rung auf Nachhaltigkeit sollen auch das interne Kontrollsystem (IKS) und Risiko managementsystem (RMS) nach der neu eingeführten Empfehlung A.3 nachhaltig keitsbezogene Ziele berücksichtigen sowie Vorkehrungen zur Erfassung und Ver arbeitung entsprechender Daten beinhal ten. Die wesentlichen Merkmale des IKS und des RMS sind im Hinblick auf den Rech nungslegungsprozess im Lagebericht zu beschreiben (§ 289 Abs. 4 HGB). Die neu eingefügte Empfehlung A.5 verlangt darüber hinaus auch eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des gesamten IKS und RMS, ohne dies auf den Rechnungslegungsprozess zu be schränken. Zusätzlich soll zur Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme Stellung genom men werden. Laut Kodexbegründung ist dazu anzugeben, worin die interne Über wachung oder ggf. externe Prüfung der Systeme bestanden hat. Beides bezieht sich auch auf das Compliance Manage ment System, das nach dem Verständnis des Kodex integraler Bestandteil des IKS ist. Eine externe Prüfung kann nach den Prüfungsstandards IDW PS 980, 981 und 982 auf freiwilliger Basis beauftragt werden. Dies kann sich insbesondere bei wesent lichen Änderungen empfehlen. Die vom Kodex geforderten zusätz lichen Angaben unterliegen aber nicht der Prüfungspflicht und können als sogenannte lageberichtsfremde Angaben von der inhalt lichen Prüfung durch den Abschlussprüfer ausgenommen werden, soweit diese ein deutig von den Pflichtangaben abgegrenzt und als ungeprüft gekennzeichnet wer den. Prüfungsausschuss In der Erklärung zur Unternehmensfüh rung sollen nunmehr diejenigen Mitglie der des Prüfungsausschusses, die Sach verstand auf den Gebieten der Rechnungs legung und Abschlussprüfung haben, genannt und nähere Angaben zu ihrem Sachverstand gemacht werden. Da der Kodex auch Kenntnisse und Er fahrungen in Hinblick auf die Anwendung von IKS und RMS verlangt, sollten auch dazu Angaben gemacht werden. Neu ist weiterhin, dass zu den geforder ten besonderen Kenntnissen und Erfahrun gen im Rahmen der Rechnungslegung und Abschlussprüfung nun auch solche zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gehören. Sonstige Änderungen Aufsichtsratssitzungen Die Anregung, nach der die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats über Telefon oder Videokonferenzen nicht die Regel sein sollte, wurde gestrichen (D.8 DCGK 2020). Im Bericht des Aufsichtsrats soll gemäß Empfehlung D.7 nunmehr angegeben wer den, wie viele Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse in Präsenz und wie viele als Video oder Telefonkonferenzen durchgeführt wurden und an wie vielen Sitzungen des Aufsichtsrats und der Aus schüsse die einzelnen Mitglieder jeweils teilgenommen haben. m o c . e b o d a . k c o t s – r o g E © : d l i B 10 Special „Corporate Finance Recht 2023“ Ausreichend sind dabei aggregierte Zahlen, sowohl für die Teilnahme der ein zelnen Aufsichtsrats und Ausschussmit glieder als auch für die gewählten Sitzungs formate. Eine Aufschlüsselung nach einzel nen Sitzungen ist nicht notwendig. Kommunikation Die neu eingeführte Empfehlung D.10 gibt Leitlinien zur Kommunikation des Prüfungs ausschusses mit dem Abschlussprüfer. Der Prüfungsausschuss soll mit dem Abschluss prüfer die Einschätzung des Prüfungsrisi kos, die Prüfungsstrategie und Prüfungs planung sowie die Prüfungsergebnisse dis kutieren. Der Vorsitzende des Prüfungs ausschusses soll sich regelmäßig mit dem Abschlussprüfer über den Fortgang der Prü fung austauschen und dem Ausschuss hier über berichten. Der Prüfungsausschuss soll regelmäßig mit dem Abschlussprüfer auch ohne Vorstand beraten. Übersicht zu den Folgen für die Berichterstattung Zusammengefasst besteht für die Bericht erstattung durch die Änderung des Kodex folgender Anpassungsbedarf: • Erklärung zur Unternehmensführung: Das Kompetenzprofil für den Aufsichts rat soll nunmehr auch Expertise hin sichtlich Nachhaltigkeitsfragen umfas sen und in Form einer Qualifikations matrix veröffentlicht werden (C.1). Die Erklärung zur Unternehmensführung soll nähere Angaben zu den Mitglie dern des Prüfungsausschusses machen, die über den gesetzlich geforderten Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und Abschlussprüfung verfügen (D.3). • Lagebericht: Die wesentlichen Merkma le des IKS und des RMS sollen beschrie ben werden. Darüber hinaus soll zur Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Systeme Stellung genommen werden (A.5). • Bericht des Aufsichtsrats: Im Bericht des Aufsichtsrats soll angegeben wer den, wie viele Sitzungen des Aufsichts rats und seiner Ausschüsse in Präsenz und wie viele als Video oder Telefon konferenzen durchgeführt wurden und an wie vielen Sitzungen des Aufsichts rats und der Ausschüsse die einzelnen Mitglieder jeweils teilgenommen haben (D.7). ■
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Grundlagen Digitales Reporting: Neue Anfor- derungen als Game Changer Die dritte ESEFBerichtssaison erfordert von allen Beteiligten intensive Vorbereitungen Die Digitalisierung der Konzernberichterstattung steckt noch in den Kinderschuhen. Emittenten am regulierten Markt, die verpflichtet sind, ihre Jahres- und Konzernabschlüsse im European Single Electronic Format (ESEF) zu veröffentlichen, erging es dabei zuletzt häufig wie Eltern: Sie sind stets am Rande der Belastungsgrenze, meistern die Herausforderungen in einem Kraftakt und müssen sich dann kurzfristig wieder veränderten Anforderungen stellen. So groß wie in der laufenden ESEF- Berichtssaison waren die Herausforderungen jedoch noch nie. Von Sven Schenkluhn m o c . e b o d a . k c o t s – s u p o o t o h p © : d l i B In den letzten Jahren erhielten die Dienstleister, die einen umfassenden Service für die Umsetzung von Jahres und Konzernabschlüssen anbieten, vor Ab lauf der Einreichungsfrist noch zahlreiche Anfragen für eine kurzfristige Bearbeitung der Berichte. Viele Emittenten hatten schlicht die Komplexität des Themas un terschätzt und sich mit ihrer InhouseUm setzung verzettelt. Das geschieht auch in diesem Jahr. Denn längst nicht jedes Unternehmen, das in den vergangenen beiden Jahren gut vor bereitet war, ist es auch in der gerade ange laufenen Berichtssaison – zu sehr haben sich die Vorgaben gegenüber dem Vorjahr verändert. Allen Beteiligten steht wieder ein Kraftakt bevor. Tagging bleibt eine Herausforderung Ein kurzer Rückblick: Erstmals war das neue digitale Format für das Geschäfts jahr 2020 vorgeschrieben, um mit der ESEFTaxonomie eine branchen und län derübergreifende Vergleichbarkeit der Berichte sicherzustellen. Statt der bis da hin erforderlichen XMLKonvertierung verlangte der ESEFRegulierungsstandard die Veröffentlichung in der Extensible HyperText Markup Language (XHTML) unter Einbettung der Inline eXtensible Business Reporting Language (iXBRL). Die Berichte sind damit maschinenlesbar und können in jedem Browser angezeigt werden. Die Standardisierung wird durch die IFRSTaxonomie erreicht. Dabei wer den bestimmte Angaben des Konzern abschlusses mit XBRLEtiketten (soge nannten Tags) versehen. Das Tagging war und ist weiter eine der größten Herausforderungen bei der Um setzung der Berichte. Die XBRLEtikettie rung, die zunächst auf die Unternehmens informationen (u.a. Name, Sitz, Rechts form) sowie die primären Abschlusstabel len (Bilanz, GewinnundVerlustRechnung, 12 Special „Corporate Finance Recht 2023“ Eigenkapitalveränderung sowie Kapital fluss- und Gesamtergebnisrechnung) be schränkt war, wurde für die im Frühjahr zu veröffentlichenden Berichte erheblich er weitert. Bis zu 1.000 Etiketten zusätzlich im Anhang In der laufenden Saison müssen rund 250 (!) zusätzliche Informationen aus dem Anhang mit einem standardisierten Label versehen werden. Die Zahl der tatsächlich erforderlichen Etiketten liegt jedoch deut lich höher, beträgt in Einzelfällen sogar das Vierfache (!), da die zu taggenden Angaben mehrfach und an verschiedenen Stellen in den Berichten auftauchen. Damit ist die aktuelle Berichtssaison ein echter Game Changer. Konnten bisher teil ZUM AUTOR Sven Schenkluhn ist bei der EQS Group u.a. verantwortlich für den Geschäftsbereich Data Services, der für die Einreichung von Jahres- und Konzernabschlüssen an das Unternehmensregister und die Vergabe von Legal Entity Identifiers (LEIs) zuständig ist.
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Fortschritt durch TransformationWir verbinden fachliche Expertise und innovative Lösungsansätze mit weitreichender Erfahrung aus der Begleitung zahlreicher Kapitalmarkttransaktionen an den wichtigsten Börsenplätzen im In- und Ausland. 628626© Pinsent Masons 202326Standorte auf 4 Kontinenten2,000+3,000+Unser SektorfokusREAL ESTATEFINANCIAL SERVICESTECHNOLOGY, SCIENCE & INDUSTRYENERGYLIFE SCIENCES & HEALTHGudrun MollLegal Director, Stock Corporation & Capital Markets +49 89 203043 581 +49 172 135 69 81 gudrun.moll@pinsentmasons.comIhre AnsprechpartnerinPinsent Masons München – Düsseldorf – Frankfurt www.pinsentmasons.com Rechtsanwältinnenund Rechtsanwälte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Grundlagen weise noch komplette Text und Tabellen elemente (Block Tagging) etikettiert wer den, müssen nun zahlreiche Einzelwerte mit Labels versehen werden. Das erfordert neben einer speziellen TaggingSoftware, die bei jeder Änderung der Taxonomie neu programmiert werden muss, vor allem auch detailliertes IFRS und Reporting Knowhow. Diese umfassenden Ressour cen können jedoch nur die wenigsten Un ternehmen intern bereitstellen. Dienstleister haben Taxonomie- anpassungen stets im Blick Auch FullServiceDienstleiter planen gemeinsam mit ihren TaggingDienstleis tern mittlerweile mehr Zeit für die Bear beitung der Berichte ein, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben – denn in der heißen Phase, kurz vor Ab lauf der Einreichungsfrist beim Unterneh mensregister, stehen nicht nur die Unter nehmen und ihre Dienstleister unter Druck, sondern auch die Wirtschaftsprü fer, die das korrekte ESEFFormat in den Bestätigungsvermerk aufnehmen müssen. Da angesichts des straffen Aufstellungs und Prüfungsprozesses aber kaum Zeit bleibt, Fehler zu korrigieren, verlangen viele Wirtschaftsprüfer bereits im Vorfeld ein TestTagging, um Unstimmigkeiten in den strukturierten Berichtsteilen frühzei tig zu erkennen und beheben zu können. Auf Nummer sicher gehen Unterneh men, die einen Dienstleister an ihrer Seite haben, denn diese befinden sich im ständi gen Austausch mit den Behörden. Außer dem haben diese Serviceunternehmen stets die Änderungen der ESEFTaxonomie im Blick, die von der IFRS Foundation lau fend und auch unterjährig angepasst wer den. Damit ist eine gesetzeskonforme Um setzung gewährleistet. Hinzu kommt, dass Serviceunternehmen, die viele ESEFBe 14 Special „Corporate Finance Recht 2023“ richte taggen und damit Standards setzen, auch die speziellen Anforderungen der ver schiedenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaf ten kennen. Das ist wichtig, denn die ge setzlichen Vorgaben werden in einigen Punkten durchaus unterschiedlich ausge legt. Das Outsourcing ermöglicht es den Emittenten außerdem, an ihren bewährten Prozessen festzuhalten. Sie übermitteln wie bei der XMLKonvertierung ihre Be richte als PDF oder WordDokument an ih ren FullServiceAnbieter und erhalten in nerhalb von wenigen Werktagen den ge taggten Bericht zur Ansicht. Weiter steigende Komplexität durch CSRD? Wie geht es weiter, wenn die aktuelle Berichtssaison abgeschlossen ist? Nach einem kurzen Durchschnaufen sollte der Blick bereits wieder nach vorne gerichtet werden. Zwar ändern sich die gesetz lichen Anforderungen im kommenden Jahr nicht, doch dann geht das Reporting spiel mit einer erneuten Ausweitung der Pflichten wieder von vorne los. In den Lagebericht für das Geschäftsjahr 2024 muss dann erstmals der getaggte ESGRe port integriert werden. Die Anforderungen, die sich aus der Um setzung der neuen Richtlinie der Euro päischen Union ergeben, sind noch nicht klar definiert. Deshalb kann die Frage, ob die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der nächste Game Changer ist, noch nicht eindeutig beantwortet werden. Eines ist jedoch sicher: Es zahlt sich aus, die Vor bereitungen frühzeitig aufzunehmen – das haben die ESEFErfahrungen der letzten bei den Jahre gezeigt. Außerdem sollten Unter nehmen für die Umsetzung und Prüfung der Jahres und Konzernabschlüsse dann noch mehr Zeit einplanen als bisher. ■ Bild: © wolf1904 – stock.adobe.com Das Tagging war und ist weiter eine der größten Heraus forderungen bei der Umsetzung der Berichte.
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WIR VERSTEHEN UNSER GESCHÄFT. WEIL WIR IHRES VERSTEHEN. Wirtschaft funktioniert nicht einfach nach Schema F. Wirtschaft lebt von Ideen – genauer, von den Menschen, die sie haben und umsetzen. GÖRG ist die Wirtschaftskanzlei, die solche Menschen nicht nur versteht, sondern aktiv auf ihrem Weg begleitet, berät und unterstützt. Kompetent, pragmatisch, partnerschaftlich. Unser Auftrag: Ihr Erfolg www.goerg.de DR. CHRISTIAN BECKER I PARTNER BERLIN Tel. +49 30 884503-0 FRANKFURT AM MAIN Tel. +49 69 170000-17 HAMBURG Tel. +49 40 500360-0 KÖLN Tel. +49 221 33660-0 MÜNCHEN Tel. +49 89 3090667-0
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Grundlagen Nachhaltigkeitsdirektive verändert die Spielregeln Die Umsetzung europäischer Nachhaltigkeitsberichtsvorgaben nach CSRD fordert die Unternehmen Viele Unternehmen in Deutschland haben eigene Nachhaltigkeitsberichte schon als geeignetes Instrument zur Kom- munikation zu Nachhaltigkeitsaspekten der eigenen Tätigkeit akzeptiert, doch nun wandeln sich die Anforderungen wieder rasant. Grund sind europäische Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, die ab dem Jahr 2024 in Form der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) auf ca. 15.000 deutsche Unternehmen gestaffelt zukommen. Von Georg Lanfermann D ie CSRD ist am 5. Januar 2023 nach ungefähr anderthalbjähriger inten siver Verhandlung in Brüssel in Kraft getreten. Sie bildet die gesetzgeberische Blaupause für die deutsche Bundesregie rung, vorzugeben, wie große haftungsbe schränkte Unternehmen in den kommen den Jahren ihre Nachhaltigkeitsberichter stattung nach detaillierten europäischen Vorgaben umgestalten müssen. Gesetzge berischer Anlass war die fehlende Verfüg barkeit von Nachhaltigkeitsdaten von Unternehmen, wie sie im Zusammenhang mit Maßnahmen des EU Green Deal der EUKommissionspräsidentin Ursula von der Leyen als Informationsgrundlage gebraucht werden. Durch die mit der CSRD vorgesehene umfassende Berichterstattung durch die betroffenen Unternehmen sollen nun Informationslücken hinsichtlich der benötigten Daten geschlossen werden. 16 Special „Corporate Finance Recht 2023“ Informationslücken schließen Gerade die Lenkungswirkung der Investitio nen der Kapitalmärkte soll als Hebel genutzt werden, um die Transformation der europä ischen Wirtschaft zu beschleunigen. Die Initiative schließt sich logisch an das Vorha ben für ein europäisches Klassifikationssys tem für nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten – die EUTaxonomie – an, die als Kernstück der europäischen Gesetzgebung zu Susta inable Finance gilt. Durch die mit der CSRD vorgesehene umfassende Berichterstat tung durch die betroffenen Unternehmen sollen nun Informationslücken hinsichtlich der benötigten Daten geschlossen werden. Berichterstattung ausschließlich im Lagebericht Ein besonderes Novum birgt bereits der nach der CSRD geforderte Berichtsort. Nach haltigkeitsangaben sind danach zukünftig ausschließlich im Lagebericht zulässig – also in einem klassischen Berichtsinstru ment der Finanzberichterstattung, das den Jahresabschluss ergänzt. Durch die Veror tung im Lagebericht stellt sich angesichts der geforderten umfassenden Berichterstat tung die Frage, inwieweit die ggf. zusätzliche separate Nachhaltigkeitsberichterstattung und die hiermit bisher die Szenerie prägen den freiwilligen Berichtsstandards, bei spielsweise die Standards der in Deutsch land bisher gut vertretenen Global Re porting Initiative (GRI), zukünftig noch sinnvoll ist. Es stellen sich aber auch grundsätzliche Fragen hinsichtlich der Berichtsabläufe im Unternehmen, wo die Einbindung in den Lagebericht eine stärkere Verzahnung von Prozessen zu Finanz und Nachhaltigkeitsberichterstattung erfordern. Verstärkt wird dies noch durch die externe Prüfungspflicht für die Nachhaltigkeits- informationen, die durch die CSRD einge führt wird. Detaillierte Vorgaben über die ESRS-Berichtsstandards Durch die CSRD wird zu zentralen Fragen, wie bestimmte Berichtsthemen inhaltlich ausgestaltet werden müssen, nur der Rah men gesetzt. Diese Rahmenvorschriften sind vom nationalen Gesetzgeber bis Mitte ZUM AUTOR Georg Lanfermann ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) in Berlin. Seit Februar 2022 ist er zudem Vize-Präsident des EFRAG Administrative Board. Die EFRAG berät heute bereits die EU-Kommission bzgl. der Annahme internationaler Rechnungsle gungs- standards (IFRS) und arbeitet u.a. für die EU-Kommission die europäische Nachhaltig- keits berichtsstandards aus.
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Gestaffelte Umsetzung der CSR-Direktive in Deutschland Grundlagen Ab dem 1.1.2024 (erster Bericht Jahr 2025): Unternehmen, die bereits der Non-Financial Reporting Directive unterliegen Ab dem 1.1.2025 (erster Bericht Jahr 2026): große Unternehmen, die zwei von drei Kriterien erfüllen: >250 Mitarbeiter >40 Mio. EUR Umsatzerlöse >20 Mio. EUR Bilanzsumme >40 Mio. EUR Umsatzerlöse >20 Mio. EUR Bilanzsumme kapitalmarktorientierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und konzerneigene Ab dem 1.1.2026 (erster Bericht Jahr 2027): Versicherungsunternehmen Ab dem 1.1.2028 (erster Bericht Jahr 2029): außereuropäische Unternehmen, die mindestens 150 Mio. EUR Nettoumsatz in der EU und eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben Quelle: www.haufe.de; Illustration: GoingPublic Media 2024 in deutsches Recht umzusetzen. Die detaillierten Vorgaben werden allerdings weiter in Brüssel durch die Europäische Kommission in Form delegierter Rechts akte bestimmt. Ein erster Satz von zwölf Berichtsstandards – den sogenannten Euro pean Sustainability Reporting Standards (ESRS) – zur gesamten Breite von ESGAs pekten soll bereits im Juni 2023 von der Eu ropäischen Kommission verabschiedet werden. Entsprechende Vorarbeiten hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) im vergangenen Jahr unter nommen und nach einer Konsultationspha se im Sommer 2022 Mitte November diesen ersten Satz der ESRS an die EUKommission übergeben, die diesen nach eventuellen Überarbeitungen nochmals Mitte April 2023 für vier Wochen zur öffentlichen Kon sultation stellen will. Bislang weist das Set eins der ESRS ein Universum von ca. 1.100 und davon ca. 400 verpflichtend anzuge benden Datenpunkten auf. Letztere umfas sen insbesondere Angaben zu Klima, aber auch zu bestimmten Sozialaspekten. Die EFRAG unternimmt derzeit bereits Vorar beiten für ergänzende sektorspezifische ESRS, wobei erste ESRS hierzu im Laufe des Jahres 2023 konsultiert werden. ESRS-Umsetzungsprojekte bei Konzernen sind angelaufen In der Berichterstattungspraxis bei den ca. 550 Unternehmen von öffentlichem Interesse in Deutschland, die bereits sogenannte nichtfinanzielle Erklärungen abgeben, berei ten sich die Verantwortlichen derzeit auf die Anwendung der ESRS vor. Beginnend mit sogenannten GapAnalysen werden blinde Flecken in der bisherigen Berichterstattung identifiziert und entsprechende Berichts prozesse vorbereitet. Dies geschieht viel fach bereits in Abstimmung mit externen Prüfern, die zukünftig die neue Nachhaltig keitsberichterstattung als Teil der Lagebe richterstattung prüfen werden. Hier will man in der Regel nichts dem Zufall überlas sen. Die erste Berichtsperiode, in der die ES RSVorgaben zur Anwendung kommen, wird das Geschäftsjahr 2024 sein, über das typi scherweise Anfang 2025 berichtet werden wird. Der Großteil der neu berichtspflichti gen Unternehmen in Deutschland (ca. 14.500) wird dann für das folgende Geschäftsjahr 2025 zu berichten haben. Hier wird der Sprung bzgl. der Praxisherausforderungen voraussichtlich deutlich größer sein, da in der Regel weniger geeignete Berichtspro zesse vorhanden sind. Frankfurt ansässige Gelingt der Spagat? Für die in der Vorbereitungsphase befindli chen Unternehmen stellt sich zudem die praktische Frage, ob sie mit den ESRS auch die Bedürfnisse der internationalen Kapi talmärkte bedienen können: Denn gerade die 550 Unternehmen, die erstmals für das Geschäftsjahr 2024 berichten müssen, haben ein hohes Interesse an einem sol chen Gleichklang. Hier arbeitet derzeit das in International Sustain ability Standards Board (ISSB) als fachliches Board der IFRS Foundation an ersten Standards, die als weltweit aner kannte „Global Baseline“ fungieren sollen. Diese werden insbesondere durch die Verei nigung der internationalen Börsenaufsich ten (IOSCO) gestützt. Derzeit finden zwi schen dem ISSB und der Europäischen Kom mission Gespräche zur Interoperabilität der jeweiligen Standards mit Schwerpunkt auf der Klimaberichterstattung statt. Im Som mer 2023 soll ein gemeinsames Statement die Interoperabilität beider Standards ver deutlichen. Betroffene Unternehmen hoffen auf eine praxisfreundliche Lösung, damit Zusatzangaben und damit Zusatzarbeiten im Vergleich zu ESRSBerichtsanforderun gen möglichst vermieden werden. ■ Special „Corporate Finance Recht 2023“ 17
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Grundlagen Formwechsel leichter gemacht Reformiertes Umwandlungsrecht gilt seit Anfang März 2023 Mehr Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Spaltungen, Verschmelzungen oder Formwechseln – dieser Gedanke steht hinter der von der EU 2019 beschlossenen Umwandlungsrichtlinie. Nun hat sie der deutsche Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt. Das UmRUG und damit die Änderung des UmwG ist zum 1. März 2023 in Kraft getreten. Von Dr. Philipp Grenzebach und Dr. Frederic Peine D as Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) regelt erstmals den grenzüber schreitenden Formwechsel sowie die grenz überschreitende Spaltung von Unterneh men. Umwandlungsvorgänge werden durch die neuen Regelungen im weitesten Sinne harmonisiert. Seitens der Unternehmens und Beraterpraxis war eine solche Harmo nisierung lange ersehnt worden. Dass nunmehr Spaltungen und Formwechsel von Kapitalgesellschaften, die mehr als ein Land der EU und des EWR betreffen, hier weitgehend einheitlich geregelt sind, schafft Rechtssicherheit und eröffnet den Unternehmen neue Gestaltungsmöglich keiten. Das UmRUG geht zurück auf eines der größten Reformpakete des europäischen Gesellschaftsrechts, das „Company Law Package“, zum dem auch die am 27. Novem ber 2019 beschlossene Umwandlungsricht linie (EU) 2019/2121 gehört. In der Richtlinie ist vieles normativ gefestigt und fortge Das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) regelt erstmals den grenz überschreitenden Formwechsel sowie die grenzüberschreitende Spaltung von Unternehmen. 18 Special „Corporate Finance Recht 2023“ m o c . e b o d a . k c o t s – 3 7 e c n m © i l i führt, was der Europäische Gerichtshof zur europäischen Niederlassungsfreiheit be schlossen hatte. Wesentliche Neuerungen durch das UmRUG Mit Inkrafttreten des UmRUG werden die Vorschriften über grenzüberschreitende Umwandlungsvorgänge im neuen, sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes (UmwG) zusammengefasst. Die bewährten Grund sätze und die verweisungsreiche Systematik des deutschen Umwandlungsrechts bleiben dabei erhalten. Grenzüberschreitende Verschmelzungen, bei denen das gesamte Vermögen eines Unternehmens auf ein anderes bestehen des oder ein neues, dadurch gegründetes Unternehmen übertragen wird, werden neu geregelt. Zentral ist hier insbesondere die Vereinheitlichung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern zur gerichtli chen Überprüfung der Angemessenheit einer Barabfindung für Minderheitsgesell schafter des übernehmenden und des übertragenden Rechtsträgers sowohl bei : d l i B nationalen als auch bei grenzüberschrei tenden Verschmelzungen. Außerdem werden erstmals Vorgaben zur grenzüberschreitenden Spaltung, zur Neugründung und zum grenzüberschrei tenden Formwechsel geschaffen. ZU DEN AUTOREN Dr. Philipp Grenzebach ist Partner der Kanzlei McDermott Will & Emery in Düsseldorf. Dr. Frederic Peine ist Rechts- anwalt in der Kanzlei. Beide beraten Investoren und strategische Anleger in allen Aspekten des Gesellschaftsrechts sowie bei Unternehmens- und Immobilien- transaktionen.
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Im Falle der grenzüberschreitenden Spaltung wird/werden das Vermögen/Ver mögensteile eines (in oder ausländischen) Unternehmens gegen Gewährung von Antei len an dem übernehmenden Rechtsträger als Gesamtheit auf ein anderes (in bzw. ausländisches) Unternehmen übertragen. Der grenzüberschreitende Formwechsel wird in erster Linie vollzogen, indem der Sitz eines Unternehmens unter Beibehal tung der rechtlichen Identität in einen anderen Staat verlegt und die Rechtsform des Unternehmens in eine Rechtsform des Zuzugsstaats geändert wird. Eine Vermö gensübertragung findet dabei nicht statt. Das Verfahren der grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgänge unter Beteiligung einer deutschen Kapitalgesellschaft und deren (Rechtmäßigkeits)Registerprüfung folgt grundsätzlich dem bekannten Verfahren grenzüberschreitender Verschmelzungen. Schutz der Beteiligten Um der gestiegenen Schutzbedürftigkeit der beteiligten Gläubiger, Arbeitnehmer und Minderheitsgesellschaft gerecht zu werden, die im Wesentlichen aus der Anwendung zweier verschiedener nationaler Rechtsord nungen und Regelungssysteme resultiert, wurden im UmRUG neue Vorschriften zu deren Schutz aufgenommen. Um zu vermeiden, dass Unternehmen sich durch grenzüberschreitende Umwand lungsmaßnahmen Ansprüchen ihrer Gläu Der grenzüberschreiten de Formwechsel wird in erster Linie vollzogen, indem der Sitz eines Unternehmens unter Beibehaltung der recht lichen Identität in einen anderen Staat verlegt und die Rechtsform des Unternehmens in eine Rechtsform des Zuzugs staats geändert wird. Das Registergericht muss zusätzlich zu den bestehenden Prüfpflichten eine Missbrauchskontrolle vornehmen, soweit Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Umwandlung zu missbräuchlichen Zwecken vorgenommen werden soll. biger entziehen können, können Gläubiger der übertragenden bzw. formwechselnden Gesellschaft deshalb künftig in sämtlichen Fällen grenzüberschreitender Umwand lungsmaßnahmen Sicherheiten verlangen. Voraussetzung ist dabei, dass der Gläubiger vor Umsetzung der Umwandlungsmaßnah me darlegen kann, dass die Erfüllung seiner Forderung durch den Umwandlungsvor gang gefährdet wird. Hat der Gläubiger eine Gefährdung vor dem zuständigen Gericht glaubhaft gemacht, sehen die neuen Regelungen im UmwG für grenzüberschreitende Umwandlungsvor gänge – insoweit deckungsgleich mit den Vorschriften zur grenzüberschreitenden Verschmelzung nach alter Fassung – insbe sondere eine Registersperre vor, solange das Verfahren betreffend die gefährdete Forde rung noch nicht vollständig abgeschlossen ist; dies kann zu erheblichen Verzögerungen in der Umsetzung der Umwandlungsmaß nahme führen und ist entsprechend bei der Planung zu berücksichtigen. Ferner wurden die Beteiligungs und Informationsrechte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmervertretungen dahin gehend verstärkt, dass beispielsweise sechs Wochen vor der Beschlussfassung über die grenz überschreitende Umwandlungsmaßnahme den Arbeitnehmern/Arbeitnehmervertretern der Umwandlungsbericht mit Informationen über die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte des Umwandlungsvorgangs und des sen Auswirkungen auf die Arbeitnehmer vor zulegen ist. Grundlagen Missbrauchskontrolle durch Registergerichte Zumindest mittelbar dem Schutz der genannten Beteiligten dient auch die Erwei terung der Befugnisse des Registergerichts. Das Registergericht muss nun zusätzlich zu den bestehenden Prüfpflichten eine Missbrauchskontrolle durchführen, soweit Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Umwand lung zu missbräuchlichen Zwecken vorge nommen werden soll. • Entsprechende Anhaltspunkte liegen u.a. dann vor, wenn: • ein gesetzlich zwingendes Verfahren zur Sicherung der Unternehmensmitbe stimmung erst auf Aufforderung des Gerichts eingeleitet worden ist; die Zahl der Arbeitnehmer mindes tens vier Fünftel des für die Unterneh mensmitbestimmung maßgeblichen Schwellenwerts beträgt, im Zielland keine Wertschöpfung erbracht wird und der Verwaltungssitz in Deutsch land verbleibt. Sind solche Anhaltspunkte gegeben, kann sich das Registerverfahren hierdurch er heblich verzögern, da die für das Register verfahren vorgesehene Frist von höchstens drei Monaten in diesem Fall um maximal weitere drei Monate verlängert werden kann; schlimmstenfalls führt die Miss brauchskontrolle zu einer Eintragungsver weigerung und damit zum Scheitern des Umwandlungsvorhabens. Fazit Insgesamt sind die neuen Regelungen des UmwG zu grenzüberschreitenden Um wandlungsvorgängen zu begrüßen, schaf fen sie durch klare Vorgaben und ein ein heitliches Verfahren doch endlich weitest gehend EU/EWRweite Rechtssicherheit für die Umsetzung eines solchen Verfah rens. Gleichwohl wird bei der Planung eine genaue Abstimmung mit dem zustän digen Registergericht wie gehabt unum gänglich sein. Zudem hat der Gesetzgeber der schnellen Durchführung eines grenz überschreitenden Umwandlungsvorgangs jedenfalls durch die einzuhaltenden Ver fahrensfristen eine Absage erteilt, was in simpel gelagerten Fällen von Gesellschaf ten mit nur einem Gesellschafter und ohne Arbeitnehmer und Gläubiger dazu führen im könnte, den Umwandlungsvorgang Zweifel lieber nicht durchzuführen. ■ Special „Corporate Finance Recht 2023“ 19
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Grundlagen Formlos, bitte! Ein Plädoyer für die Formfreiheit von Geschäftsanteilsübertragungen Um einen GmbH-Geschäftsanteil abzutreten, benötigt man einen Notar, nicht hingegen für die Abtretung von Aktien und Anteilen an Personengesellschaften oder der GmbH vergleichbaren ausländischen Rechtsformen, wie etwa der britischen Ltd. Es ist Zeit für eine Gleichbehandlung und eine Befreiung der GmbH vom Formzwang. Von Dr. Wolfgang Weitnauer Anders als Aktien oder auch Beteili gungen an einer Personengesell schaft, sei es an einer GbR, einer OHG oder einer KG, deren Übertragung keinem gesetzlichen Formerfordernis unter steht, bedarf die Abtretung von GmbH Geschäftsanteilen ebenso wie eine auf eine solche Abtretung gerichtete Verpflichtung eines Gesellschafters der notariellen Form, § 15 Abs. 3, 4 GmbHG. Gleiches gilt für die Un ternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die als MiniGmbH den gleichen Regeln un terliegt. Die UG (haftungsbeschränkt), die als Alternative zur zuvor im Trend liegenden, da flexibleren Rechtsform der britischen Limited durch das Gesetz zur Modernisie rung des GmbHRechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Okto ber 2008 eingeführt worden war, hat vor allem in Existenzgründerkreisen Zuspruch gefunden und damit die Limited verdrängt. Widersprüchliche Beschränkung der Fungibilität Für die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Limited gibt es nach englischem Recht keine Formvorschriften. Der MoMiG Gesetzgeber hat sich jedoch nicht dazu durchringen können, die Bestimmungen des § 15 Abs. 3, 4 GmbHG abzuschaffen, auch wenn dies schon seinerzeit vielfach gefordert worden war. Gerade in der heuti gen digitalen Zeit erscheint das Beurkun dungserfordernis für Geschäftsanteils abtretungen als Fremdkörper. Ausgerech net die am häufigsten verwandte Rechts form der GmbH wird hierdurch in ihrer Fungibilität beschränkt, obwohl die eben falls durch das MoMiG eingeführte Stücke lung in 1EURGeschäftsanteile und die Zulässigkeit der gleichzeitigen Übernahme mehrerer Geschäftsanteile deren Fungibili tät erhöhen sollten. Warum die Ungleichbehandlung? Kann es einen Grund dafür geben, weshalb die GmbH formal strenger als die AG oder eine Personengesellschaft behandelt wird? Als Sinn und Zweck der Vorschrift wird die Erschwerung des auf Gewinn ausgerichte ten spekulativen Handels mit GmbH Geschäftsanteilen genannt. Auch soll die Regelung der Beweissicherung der Anteils inhaberschaft dienen sowie mögliche Unge wissheiten bei einem Mitgliedschafts wechsel ausschließen. Auch nach der Gesetzesbegründung des MoMiG soll die notarielle Form des § 15 Abs. 3 GmbHG nur ein Hemmnis für die freie Übertragbarkeit der Geschäftsanteile schaffen, nicht jedoch (und dies ist einhellige Ansicht) verfolgt sie eine Warnfunktion oder den Schutz des Veräußerers. Dem Zweck der Einschränkung der freien Übertragbarkeit dient aber, so wie für Namens aktien § 68 Abs. 2 AktG, die Rege lung vom § 15 Abs. 5 GmbHG, wonach durch den Gesellschaftsvertrag die Abtre tung der Geschäftsanteile von der Geneh migung der Gesellschaft abhängig gemacht werden kann, ohne welche die Geschäfts anteilsabtretung dinglich unwirksam wäre. Dem weiteren Zweck der Beweissicherung wird ebenfalls bereits durch die Gesell schafterliste Rechnung getragen, die nach § 40 GmbHG (auch eine durch das MoMiG eingeführte Regelung) unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in der Person der Gesellschafter oder des Um fangs ihrer Beteiligung von den Geschäfts führern bzw., soweit ein Notar hieran mit gewirkt hat, durch diesen beim Handels register einzureichen ist. Verstoßen Ge schäftsführer gegen diese Pflicht, haften sie nach § 40 Abs. 3 GmbHG denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und auch den Gläubigern der Gesellschaft für 20 Special „Corporate Finance Recht 2023“ m o c . e b o d a . k c o t s – a t a d a © : d l i B den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner. Nach § 16 GmbHG ver mittelt die Gesellschafterliste überdies Gutglaubensschutz, da hiernach im Ver hältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter gilt, der in der Gesellschaf terliste eingetragen ist; auch ermöglicht dies nach § 16 Abs. 3 GmbHG sogar den Erwerb vom Nichtberechtigten, sofern die Liste nicht weniger als drei Jahre unrichtig war und dies dem Berechtigten nicht zuzu rechnen ist. Mit anderen Worten: Die § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG zugerechneten Zwecke werden bereits ausreichend durch andere Regelungen des GmbHRechts erfüllt. Der Formzwang ist obsolet. Rechtsunsicherheit wegen Beurkundungspraxis Das Festhalten an diesen Formvorschriften führt in der Praxis nicht zu größerer Rechtssicherheit, sondern im Gegenteil zu vermehrter Rechtsunsicherheit bzw. zu überzogenen Beurkundungen und damit ZUM AUTOR Dr. Wolfgang Weitnauer ist Partner der Kanzlei Weitnauer Partnerschaft mbB. Er berät schwerpunktmäßig Beteiligungsgesell- schaften und junge Technologieunter neh men in allen rechtlichen Themen von Finan zie- rungsrunden und bei Verkaufstrans ak tionen. Geldwäscherechtliche Meldepflichten
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Grundlagen zu unnötigen Notarkosten: Denn werden Options und Mitnahmerechte bzw. Mitver äußerungspflichten, wie bei Investments üblich, in einem Beteiligungsvertrag erfasst, erstreckt sich das Beurkundungserforder nis allein schon wegen der Einheit der Ver tragsgestaltung auf sämtliche vertragliche Regelungen. Dem kann zwar durch eine andere Vertragsstruktur, nämlich die Plat zierung dieser Regelungen in der Satzung begegnet werden, wodurch der privat schriftliche Abschluss eines Beteiligungs vertrags möglich wird. Dies sieht so auch das GESSIVertragsmuster für eine Finan zierungsrunde vor. Gleichwohl werden in der Gestaltungspraxis diesbezüglich nach wie vor Bedenken mangelnder Rechts sicherheit erhoben. Sie stützen sich meist auf den sogenannten Vollständigkeits grundsatz, wonach sich eine Form vorschrift auch auf als solche formfreien Geschäfte erstrecken soll, wenn sie nach dem Willen der Parteien „miteinander ste hen und fallen“ sollen. Dieser Grundsatz wurde aber vom BGH für eine ganz andere Fallkonstellation entwickelt, nämlich für für Grundstücksgeschäfte geltende die Formvorschrift des § 311b BGB, um deren Umgehung zu vermeiden. So ist auch der Bauträgervertrag beurkundungsbedürftig, wenn durch ihn bereits ein mittelbarer Zwang zur Veräußerung oder zum Erwerb eines Grundstücks herbeigeführt wird. An ders als § 311b BGB verfolgt aber § 15 Abs. 4 GmbHG keinen Beratungs oder Warn zweck. Formfreiheit als „Game Changer“ Die Bundesregierung hat mit dem geplan ten Zukunftsfinanzierungsgesetz eine wei tere Erleichterung vor allem des Startup Bereichs, darunter auch der Mitarbeiterbe teiligung im Auge – dies zu Recht. Insoweit wäre die Abschaffung von § 15 Abs. 3, 4 GmbHG ein wirklicher „Game Changer“, da damit die GmbH von den entsprechenden Formerschwernissen befreit und eine Gleichbehandlung mit Aktien und Anteilen an Personengesellschaften erreicht würde. Sachwidrige Ungleichbehandlungen wür den damit vermieden und die Attrak tivität der GmbH gesteigert. Insbesondere bei der Mitarbeiterbeteiligung in „echter“ Form ist nicht einsichtig, weshalb eine indirekte Be teiligung über eine UG (haftungsbeschränkt)/ GmbH & Co. KG oder auch eine GbR keiner notariellen Form bedarf, hingegen die direkte Beteiligung an der GmbH sehr wohl. Hinzu kommt, dass nach herrschen der, allerdings streitiger Ansicht das For merfordernis sogar für die Verpflichtung zur Übertragung von Anteilen an einer aus ländischen Gesellschaft gelten soll, wenn diese eine gleiche Struktur wie eine GmbH aufweist. Der Zweck, den Handel mit Geschäftsanteilen zu verhindern, darf jedoch ausländischen Rechtsordnungen nicht aufgezwungen werden und dürfte im Übrigen auch im grenzüberschreitenden Verkehr gegen die Kapitalverkehrsfreiheit aus Artt. 63, 64 AEUV verstoßen. Im Gegen teil sollte der Vergleich zu entsprechenden ausländischen Rechtsformen, die eine formfreie Übertragung einer Beteiligung gestatten, dazu motivieren, die sachlich nicht begründbare Beurkundungspflicht abzuschaffen und die damit verursachten Kosten zu vermeiden. ■ ANZEIGE Kapitalmarktrecht. Sonst nichts.www.gk-law.deFür Emittenten | AnbieterProduktkonzeptionCrowdfundingSecurity-TokenProspektierung VIB | WIB | AnlagebasisinformatiosblattBaFin-BilligungsverfahrenFür FinanzdienstleisterErlaubnisverfahren:EU-CrowdfundingKrypto-VerwahrgeschäftKrypto-WertpapierregisterführungWertpapierinstituteGeldwäscherechtliche MeldepflichtenAbwehr AnlegerklagenGündel & KollegenRechtsanwalts GmbHTheaterplatz 937073 GöttingenTel.: +49 551 789 669-0 Fax: +49 551 789 669-20 E-Mail: info@gk-law.deInternet: www.gk-law.de
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Kapitalmarkt „Transparenz gegen Kapital – das ist der Deal“ Interview mit Thomas Stewens, Vorstand, BankM GoingPublic: Herr Stewens, wir haben eine neue Bankenkrise und dürfen mit Ihnen zum Börsengeschehen sprechen. Sind Sie entspannt? Stewens: Die Geburtsstunde von BankM fiel 2007 quasi mit dem Ausbruch der da maligen Bankenkrise zusammen. Wir sind also sturmerprobt und haben uns seitdem unabhängig von allen Marktlagen erfolg reich entwickelt. Da wir kein Kredit und kein Einlagengeschäft betreiben, sind wir natürlich grundsätzlich weniger anfällig. Zudem haben wir eine hohe Eigenkapital quote von über 75%. Für die BankM bin ich insofern durchaus entspannt. Die Aktienkurse erholen sich mittlerwei- le sogar, Bankentitel bleiben jedoch unter Druck. Notenbanken hingegen, gerade eben erst die Federal Reserve, machen weiter mit ihrem Inflationsein- dämmungskurs, ungeachtet der Zinsrisiken, die eine Ursache für die Bankenkrise sind. Was bedeutet diese Lage grundsätzlich für die Bewertungen von Unternehmen – speziell auch für jene, die noch nicht an der Börse sind, dort aber vielleicht bald hinwollen? Zunächst einmal haben wir viele große und ob der historischen Tiefzinsen über ein Jahr zehnt auch übertriebene Trends gesehen, die jetzt korrigiert werden; etwa den Hype um Immobilien und die Blasenbildung an man chen Teilmärkten oder auch die Finanzie rung von Technologieunternehmen jeglicher Art, praktisch ohne Rücksicht auf deren Profitabilität. Diese liquiditätsgetriebenen Übertreibungen sind teilweise schon und werden vermutlich noch weiter korrigiert. Aber die steigenden Zinsen sind ja nur ein Faktor, der die Börsen bzw. auch die Unternehmen und deren Bewertungen belastet. Hinzu kommt die geopolitische Makrolage, allen voran der Krieg in der Ukra ine, aber genauso die Spannungen zwischen den ökonomischen Großmächten China und den USA, was für Unsicherheit bzgl. der 22 Special „Corporate Finance Recht 2023“ Die Börse kann gerade in der Krise eine entscheidende Finanzierungsalternative für das Überleben eines Unternehmens bieten. Aussichten annähernd aller Unternehmen sorgt. Hinzu kommen noch das Metathema Klimawandel und die einhergehende Fo kussierung auf ESGkonforme Anlagefor men sowie die hiermit verbundenen öko nomischen und ökologischen Herausforde rungen. Das ist ein immenses multiples Spannungsfeld, in dem sich Unternehmen gerade behaupten müssen. Mit welchen Folgen für ihre Bewertung an den Börsen oder auch generell? Das hängt sehr eng miteinander zusammen. Nur wenn ein Unternehmen klare operative Antworten auf die derzeitigen Herausforde rungen findet, kann es auch die Investoren überzeugen. Grundsätzlich haben nur solche Unternehmen derzeit eine Chance, von Investoren Geld zu bekommen, die in dieser Gemengelage die richtigen Entscheidungen treffen und umsetzen können – das gilt für börsennotierte Gesellschaften und in noch stärkerem Maße für potenzielle IPOKandi daten. Das heißt konkret: Geld bekommt, wer sich den Herausforderungen stellt und idealerweise auch Produkte und Dienstleis tungen anbietet, die eben z.B. zur Reduktion des CO2Ausstoßes oder zur Steigerung der Energieeffizienz oder zur Erhöhung der Artenvielfalt mit attraktiven ökonomischen Renditen beitragen. Solche Unternehmen sind es auch, die wir derzeit bei der Kapital aufnahme begleiten. Alle anderen gehen leer aus? So pauschal kann man das sicher nicht sagen. Bestehende Aktionäre lassen ihr Unterneh men ja nicht gleich fallen, weil gerade die Makrolage schwierig ist; für eine Kapital maßnahme eines Börsenneulings brauchen Investoren im derzeitigen Umfeld aber schon sehr überzeugende Argumente. Auf der anderen Seite ist es in Krisenzeiten immer schon so gewesen, dass auch die Banken mit Darlehen zurückhaltend sind. Hier zeigt sich dann durchaus der Vorteil einer Börsennotierung: Unternehmen, die möglichst viele Investoren zu einem nied rigen Preis an einer Kapitalerhöhung betei ligen können, bekommen auch in diesen Zeiten Geld für ihre unternehmerischen Vorhaben; und wenn alle mitmachen, bleibt auch die Verwässerung für alle Aktionäre überschaubar. Die Börse kann so gerade in der Krise eine entscheidende Finanzierungsalterna tive für das Überleben eines Unterneh mens bieten. Auch solche Fälle haben wir schon vielfach betreut, bei denen die Aktio näre das Unternehmen gerettet haben, wäh rend alle anderen Finanzierungsoptionen ausgefallen sind. ZUM INTERVIEWPARTNER Thomas Stewens ist Gründungspartner und Vorstand der BankM.
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Kapitalmarkt Voraussetzung für ein Listing an verschiedenen Börsensegmenten Börse Frankfurt Regulierter Markt (Prime Standard) Börse Frankfurt Regulierter Markt (General Standard) Börse Frankfurt Scale Börse München m:access Börse Düsseldorf Primärmarkt EINBEZIEHUNGSVORAUSSETZUNGEN Unternehmenshistorie drei Jahre drei Jahre zwei Jahre zwei Jahre Grundkapital keine Vorgabe keine Vorgabe keine Vorgabe mind. 1 Mio. EUR keine Vorgabe 250.000 EUR bei öffentlichem Angebot gültiger und gebilligter Prospekt nur bei gleichzeitigem öffentli- chem Angebot nur bei gleichzeitigem öffentlichem Angebot Einbeziehungsdokument, sofern kein Wertpapierprospekt erstellt wurde (Prüfung durch Capital Market Partner) Unternehmensdarstellung, sofern aufgrund gesetzlicher Vorschriften kein Wertpapierprospekt erstellt werden muss Datenblatt/ Unternehmensexposé Jahres- bzw. Konzernabschlüsse + Lageberichte der letzten zwei Geschäftsjahre sowie Halbjahresbericht + Zwischenlagebericht, falls Antrag mehr als zehn Monate nach Ablauf des letzten Geschäftsjahres erfolgt Local GAAP (EU) oder IFRS Geschäftsberichte der letzten drei Jahre (sofern Emittent entsprechend lange besteht), wobei mind. der letzte Abschluss als Kapitalgesellschaft erstellt sein muss Jahres- bzw Konzernabschlüsse + ggf. Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre (sofern Emittent entsprechend lange besteht – ansonsten Gründungsbericht und Eröffnungsbilanz) Veröffentlichung der Kennziffern des Jahresabschlusses (Einzel und Konzern) nach Local GAAP Local GAAP oder IFRS Wertpapierprospekt ja ja Einbeziehungsdokument Wertpapierprospekt Wertpapierprospekt Vorzulegende Finanzinformationen Jahres- bzw. Konzernabschlüsse + Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre Jahres- bzw. Konzernabschlüsse + Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre Konzernabschluss nach IFRS oder von der EU als gleichwertig annerkannte Local GAAP Konzernabschluss nach IFRS oder von der EU als gleichwertig annerkannte Local GAAP Einzelabschluss nach Local GAAP oder IFRS Einzelabschluss nach Local GAAP oder IFRS Rechnungslegung/ Reporting Mindest- Marktkapitalisierung 1,25 Mio. EUR 1,25 Mio. EUR 30 Mio. EUR keine Vorgabe 1 Mio. EUR Mindest-Streubesitz 25% (aus EWR-Staaten!) 25% (aus EWR-Staaten!) Research-Report nein KPIs nein nein nein keine Vorgabe keine Vorgabe (nur „ordnungsmäßiger Börsenhandel“) Wertpapier-Research für die Emission (keine Folgepflicht) (nur „ordnungsmäßiger Börsenhandel“) nein nein nein 20% oder mind. 1 Mio. Aktien und zusätzlich Mindestnennwert bzw. rechnerischer Mindestbetrag am Grundkapital 1,00 EUR ja, Initial Research innerhalb sechs Wochen nach Einbeziehung (durch Capital Market Partner; Nachweis vom Emittenten zu erbringen) drei von fünf: • Umsatz ≥ 10 Mio. EUR • Jahresüberschuss ≥ 0 EUR • positives bilanzielles Eigenkapital • mind. 20 Mitarbeiter • kumuliertes, eingesammeltes Eigenkapital vor dem Börsengang ≥ 5 Mio. EUR ja ja ja (Beauftragung Spezialist) ja (Beauftragung Spezialist) XETRA-Notierung FWB möglich (Designated Sponsoring) ja Quelle: BankM; Angaben der Börsen Das betrifft die bereits börsennotierten Unternehmen – aber was raten Sie derzeit den (noch) nicht gelisteten Unter- nehmen, die eigentlich vorhatten, im ersten Quartal oder wenigstens im ersten Halbjahr 2023 an die Börse zu gehen? Das kommt ganz klar auf die Motivation des IPOKandidaten für den Börsengang an. Wenn ein Unternehmen auf eine Ump latzierung der Aktien von Altaktionären an neue Investoren hofft oder mit dem Bör sengang eine große Kapitalmaßnahme ver binden will, dann sollte man sich ein IPO gut überlegen, denn damit geht man ein hohes Risiko ein. Wenn die Gründe für den Börsengang andere sind als die unmittelbare Kapitalbeschaffung, etwa die langfristige Sicherung des Unternehmens, die Erhöhung des Bekanntheitsgrads oder der Attraktivität für Mitarbeiter und Topmanager, oder man auch eine Nachfolge für einen Unterneh menslenker über die Börse regeln will, dann ist die Sache anders zu beurteilen. Warum bestehen bei anderer Motivati- onslage womöglich bessere Chancen für einen Börsengang? Letztere sind alle strategische Überlegungen, die prinzipiell umgesetzt werden können, unabhängig von der Marktlage, wenn man Special „Corporate Finance Recht 2023“ 23
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Kapitalmarkt eines beherzigt: die Trennung des Going Public, also des eigentlichen Börsengangs, von dem damit möglichen und zugegebe nermaßen auch bisher üblichen öffentli chen Aktienangebot oder IPO an Dritte, neue Aktionäre. Aber ist ein Börsengang ohne Emissionser- lös nicht eine halbe Sache? Der Aufwand der Vorbereitung mit der Prospekterstel- lung, der Aufrüstung des Rechnungswe- sens, der Transparenzpflichten ist doch weitgehend derselbe, mit oder ohne öffentliches Angebot … Grundsätzlich ist das klassische IPO der Königsweg, aber es ist eben auch mit Unwäg barkeiten und Risiken verbunden, die viel zu oft zum Scheitern geführt haben. So kann man den Börsengang zunächst auch klassisch mit der entsprechenden Kapital erhöhung planen, sollte aber auch, falls das Marktumfeld die Platzierung zu diesem Zeitpunkt nicht zulässt, einen guten Plan B in der Tasche haben. Alternativ kann der Unternehmer auch von Anfang an ein erheblich günstigeres Lis ting mit Börsennotiz planen, so Börse erst einmal lernen und auch den richtigen Zeit punkt für eine Kapitalmaßnahme gut vorbe reiten. Über ein prospektfreies Listing in München oder Düsseldorf (siehe Tabelle) kann beispielsweise eine XETRANotiz her beigeführt werden und die Aktie kann dann auf hervorragenden Handelssystemen euro paweit bestens handelbar gemacht werden. Sie sehen, es gibt zahlreiche Möglichkeiten und Wege, die Aktien eines Unternehmens handelbar zu machen, und der individuell beste Weg ergibt sich aus der Synchronisie rung der unternehmerischen Ziele mit den unterschiedlichen Kapitalmarktzugängen. Ein Prospekt kann für ein Jahr genutzt werden, also erst für ein Listing und dann in aktu alisierter Form für ein öffentliches Ange bot nochmals. 24 Special „Corporate Finance Recht 2023“ m o c . e b o d a . k c o t s – 7 7 x o b x p © i : d l i B Noch einmal zum Idealfall, dem Börsen- gang mit IPO, für den man derzeit ein wenig abwarten muss, bis die Aussichten sich ggf. wieder aufhellen: Wie können sich Börsenkandidaten in der Warteschleife verhalten und wie kann der von Ihnen geforderte Plan B aussehen? Wenn man im Prozess der Aufbereitung der Zahlen und der Vorbereitung und Erstellung des IPOProspekts schon fortgeschritten ist, dann sollte man prinzipiell auch an die Börse gehen. Es wäre dann eben wichtig, zu prüfen, ob man das Ziel gestaffelt anstrebt, sich also in einem ersten Schritt trotz eines schwa chen Marktumfelds einfach listen lässt und das öffentliche Angebot, also die mit dem Börsengang verbundene Kapitalmaßnahme in großem Stil später durchführt – wenn sich eben die Marktaussichten wieder aufhellen. Was ist für Emittenten der Vorteil eines solchen zweistufigen Börsengangs? Ganz klar, man ist mit einem reinen Listing schon einmal an der Börse. Die Vorbereitun gen, allen voran die Erstellung, Einreichung und Genehmigung des Börsenprospekts, sind damit erledigt; allein dieser Prozess dauert ja meist bereits sechs Monate. Und natürlich kann man auch im Zuge eines Listings schon einmal die eigene Aktionärsbasis verbrei tern, indem im Vorfeld z.B. Anteile an die Be legschaft, nahestehende Family Offices oder enge Geschäftspartner verkauft werden, mit der Aussicht auf eine Handelbarkeit der Anteile. Wenn man dann an der Börse notiert ist, kann in aller Ruhe eine weitere Umplatzie rung und/oder auch ein öffentliches Angebot nachgeholt werden. Zwischenzeitlich kann man über eine Zulassung der Aktien in Frankfurt (siehe Tabelle) und die Beauftra gung eines Designated Sponsors die Handel barkeit der Aktie auf dem XETRASystem der Deutsche Börse AG veranlassen. Wie lange kann man ein Listing von einer Kapitalmaßnahme trennen? Ein Prospekt kann für ein Jahr genutzt werden, also erst für ein Listing z.B. an einem regulierten Marktsegment und dann in über sogenannte Nachträge aktuali sierter Form für ein öffentliches Angebot nochmals. Diese Nachträge müssen der BaFin vorgelegt werden, aber eben nur diese, was die Abläufe verkürzt und eine zügige Reaktion auf veränderte Marktver hältnisse bei der Platzierung ermöglicht. Was ist, wenn sich im beschriebenen IPO-Readiness-Prozesses herausstellt, dass ein Unternehmen zwar operativ profitabel ist und durchaus auch noch Wachstumspotenzial hat, die Börsenreife jedoch aus anderen Gründen nicht oder nicht mehr gegeben ist? Kapital wird ja meist dennoch benötigt. Gibt es eine Alternative zu Listing und IPO? Man muss sicher nicht alle Themen zum Bör sengang perfekt erledigt haben in diesem ReadinessProzess, vor allem nicht, wenn man ihn wie skizziert aufteilt, aber der Vor stand muss bereit sein, die nötigen Prozesse zu optimieren, personenunabhängige Struk turen auszubauen und vor allem Transparenz zu schaffen. Eigentümer und Topmanage ment müssen einen Plan haben, Personen dauerhaft zur Entlastung einzustellen. Wer das nicht möchte, gehört nicht an die Börse. Die Alternative ist, sich anderweitig zu finanzieren, dauerhaft über Private Equity oder über den traditionellen Weg der Bankkredite. Transparenz gegen Kapital – das ist ganz klar der Deal für die Börse. Dafür erhält man sich, je nach Streuung der Anteile, die eige ne unternehmerische Unabhängigkeit. ■ Das Interview führte Simone Boehringer.
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Fit für den Kapitalmarkt – Fit für den Markt Kirchhoff Consult, Deutsche Börse AG, M.M. Warburg & Co und Pareto Securities laden zu Informationsveranstaltungen ein. R o a d s h o w Herausforderung (Re-)Finanzierung. Das gilt spätestens seit der Zinswende für viele Unternehmen. Es gibt aber eine attraktive Alternative: die Finanzierung über den Kapitalmarkt. Unter- nehmen, die fit für den Kapitalmarkt sind, sind es auch für den Wettbewerb um Kunden und die besten Talente. Und wie so oft gelten auch hier die berühmten 5 P: Proper Preperation Prevents Poor Performance. In anderen Worten: Planung und Vorbereitung sind unerlässlich – unerheblich, ob Sie einen Börsengang, eine Anleihe, einen Green Bond oder eine andere Finanzierungsform über den Kapitalmarkt in Erwägung ziehen. Erfahrene Partner, die den Weg schon oft gegangen sind, bieten einen Einblick in die Möglichkeiten, die der Kapitalmarkt Ihnen bietet. Profitieren Sie von diesen Erfahrungen bei einem After Work Snack – zeitlich bewusst so getaktet, dass es in Ihren Arbeitsalltag passt: Zwei Stunden mit Inhalt, Diskussion und Netzwerken. Diese Veranstaltung richtet sich exklusiv an Entscheidungs träger des Mittelstands und innovativer Start-Ups. Das Programm: Fit für den Kapitalmarkt, fit für den Markt – Voraussetzungen und Prozessschritte KIRCHHOFF CONSULT Klaus Rainer Kirchhoff (Chairman) Jens Hecht (Vorstand) Der Kapitalmarkt als nachhaltige Finanzierungsmöglichkeit für Wachstumsunternehmen DEUTSCHE BÖRSE Stefan Maassen (Head of Capital Markets & Corporates) Oliver Mahr (Vice President Capital Markets) Falko Weinert (Vice President Capital Markets) Zugang zum Aktienmarkt für Mittelständler und Wachstumsunternehmen M.M. WARBURG Dr. Roman Röcke (Leiter Corporate Finance) Felix Pröfrock (Leiter Capital Markets) Kapitalmarktzugang über das Nordic Bond Format PARETO SECURITIES Lutz Weiler (CEO Germany) Dirk Meyer (Partner Investment Banking) Wir würden uns freuen, wenn wir Sie mit Ideen, aber auch mit Warnungen vor Fallstricken und Fehlern überzeugen könnten. Save the Date. JEWEILS AB 17 UHR. DAUER: ZWEI STUNDEN 26.4.: MÜNCHEN, MAXIMILIANSTRASSE 2 27.4.: STUTTGART, KÖNIGSBAU PASSAGE 04.5.: DÜSSELDORF, KÖNIGSALLEE 31 24.5.: BERLIN, UNTER DEN LINDEN 38 05.6.: HAMBURG, FERDINANDSTRASSE 75 DIE ANMELDUNG BITTE AN mario.gross@kirchhoff.de Telefon: 040 – 609 186 83 Medienpartner
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Kapitalmarkt Neuerungen bei Prospektformaten Gemäß dem Entwurf des EU Listing Act sollen Emissionen künftig einfacher möglich sein – vor allem KMU könnten von der geplanten Prospektstandardisierung profitieren Die am 7. Dezember 2022 veröffentlichten Vorschläge der EU-Kommission zur Weiterentwicklung der EU-Kapitalmarktunion (sogenannter Listing Act) enthalten u.a. einen Entwurf zur Änderung der EU-Prospektverordnung. Ziel des Vorhabens ist, das Prospektrecht durch eine Reihe von Vereinfachungen kostengünstiger und damit insbesondere attraktiver für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu machen. Erreicht werden soll dies u.a. durch eine Prospektstandardisierung sowie die Einführung von zwei neuen Prospektformaten. Von Dr. Mirko Sickinger und Sven Radke Im Bereich der „regulären“ Prospekte, ins- besondere für Primäremissionen, soll es vor allem zu einer Verschlankung durch Vereinheitlichung und Straffung kommen. Prospektstandardisierung Gegenwärtig bestehen bei der Prospekt erstellung in der EU zum Teil erhebliche Unterschiede hinsichtlich Form und Um- fang. Künftig soll es hingegen ein standar- disiertes Format und eine standardisierte Abfolge der aufzunehmenden Informatio- nen geben, ähnlich dem bislang existie- renden EUWachstumsprospekt. Gleichzeitig soll die Prospektlänge auf 300 DINA4Seiten begrenzt werden. Nicht von der Begrenzung umfasst sind bestimm- ZU DEN AUTOREN Dr. Mirko Sickinger, LL.M. ist Rechtsanwalt und Partner im Kölner und Frankfurter Büro der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek. Er berät schwerpunktmäßig zu Kapitalmarkt- recht, im Bereich Gesellschafts recht sowie zu M&A-Themen. Sven Radke, LL.M. ist Rechstsanwalt und Salaried Partner im Kölner Büro der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek. Seine Schwer- punkte liegen im Kapitalmarktrecht, Gesell- schaftsrecht und M&A. 26 Special „Corporate Finance Recht 2023“ Überblick Prospektstandardisierung Prospekterstellung nach gegenwärtiger Rechtslage Unbegrenzt Jeweils in einer von der zuständigen Behörde anerkannten Sprache Keine Abfolge der Information vorgegeben Aktien: drei Jahre Anleihen: zwei Jahre Keine Pflicht Prospekterstellung nach dem Kommissionsentwurf Maximal 300 DIN-A4-Seiten in gut lesbarer Schriftgröße (Aktien und ähnliche Wertpapiere) Möglichkeit, in allen Mitgliedstaaten lediglich auf Englisch vorzulegen (außer Prospektzusammenfassung) Standardisierte Abfolge (wie EU-Wachstumsprospekt) Aktien: zwei Jahre Anleihen: ein Jahr Pflicht Nicht möglich Möglich Länge Sprache Struktur Historische Finanzinformationen Verweis auf veröffentlichte Finanz informationen anstatt erneuter Darstellung im Prospekt Darstellung von Informationen in der Zusammenfassung durch Tabellen/ Abbildungen/Diagramme Quelle: Heuking Kühn Lüer Wojtek te Abschnitte (z.B. die Zusammenfassung, etwaige ProformaFinanzinformationen). Gelten soll diese Seitenbegrenzung für Pros pekte für Aktien und Aktien gleichzustel- lende Wertpapiere, dagegen nicht für ande- re Wertpapierarten (z.B. Anleihen). Dem Emittenten wird zudem die Möglich- keit gegeben, den Prospekt lediglich in einer in der internationalen Finanzwelt anerkann- ten Sprache, d.h. auf Englisch, zu erstellen. Nach gegenwärtiger Rechtslage muss der Emittent in allen Mitgliedstaaten, in welchen ein Angebot öffentlich gemacht oder die Zu- lassung zum Handel beantragt wird, eine Übersetzung vorlegen. Lediglich die Zusam- menfassung muss weiterhin in der Sprache der jeweiligen Mitgliedstaaten erstellt wer- den. In Deutschland existiert bereits eine sol- che Regelung in § 21 Abs. 2 WpPG. Die bislang für den Emittenten vorgese- hene Möglichkeit, im Prospekt auf bereits veröffentlichte Finanzinformationen zu ver- weisen, anstatt diese in den Prospekt aufzu- nehmen, soll künftig verpflichtend sein. Schließlich soll künftig die Darstellung von Informationen in der Prospektzusammen- fassung unter Zuhilfenahme von Charts, Grafiken und Tabellen möglich sein. Bedeutsam ist auch, dass künftig im Norm- text der Prospektverordnung selbst geregelt wird, dass generische Risiken und Disclaimer nicht zulässig sind. Bislang ergibt sich dies aus einem Erwägungsgrund zur Prospektver- ordnung und Leitlinien der ESMA. Die genauen Einzelheiten des Standard- prospekts sollen noch durch die Kommis- sion in Form eines Delegierten Rechtsaktes festgelegt werden. Allerdings gibt die Kom- mission im Rahmen des Entwurfs bereits in einem neuen Anhang I der Prospektverord- nung bestimmte Mindestinhalte vor. Neue- rungen ergeben sich hier insbesondere bei den in den Prospekt aufzunehmenden his- torischen Finanzinformationen. Bei Divi-
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Kapitalmarkt dendenwerten sind die vergangenen zwei Geschäftsjahre (bislang drei Geschäftsjah re) und bei NichtDividendenwerten das vergangene Geschäftsjahr (bislang zwei Geschäftsjahre) im Prospekt abzudecken. Bei Dividendenwerten sollen zudem die (Konzern)Lageberichte und Nachhaltig keitsberichte für die entsprechenden Zeit räume mittels Verweises in den Prospekt aufgenommen werden. Bei NichtDividen denwerten sollen ESGrelevante Informati onen in die Prospektinhalte aufgenommen werden. Bemerkenswert ist auch der Weg fall von bislang in Anhang I vorgesehenen Informationen (z.B. die Angabe der Kapita lisierung und Verschuldung). Neue Prospektformate Der Entwurf der Kommission führt zudem zwei neue Prospektformate ein, die bis lang bestehende Prospektformate erset zen sollen. EU-Folgeprospekt Der neue EUFolgeprospekt soll den bislang existierenden sogenannten vereinfachten Prospekt für Sekundäremissionen ersetzen. Der EUFolgeprospekt kann für ein öffent liches Angebot von Wertpapieren und/oder zur Zulassung von Wertpapieren zum Handel am regulierten Markt erstellt werden. Die neue Prospektform kommt damit für alle Sekundäremissionen von Aktien infrage, die keiner Prospektausnahme unterfallen oder freiwillig erstellt werden. Zudem können Emittenten, deren Aktien lediglich an einem KMUWachstumsmarkt notiert sind, den Pro spekt für ein Uplisting in den regulierten Markt erstellen. Der Pros pekt ist für Eigen und Fremdkapitalemissionen verwendbar. Nicht verwendbar ist das neue Prospektfor mat hingegen für Emittenten, die nur Nicht Dividendenwerte an einem regulierten Markt oder an einem KMUWachstumsmarkt haben und den Pros pekt für die Zulassung von Divi dendenwerten zum Handel an einem regu lierten Markt verwenden wollen. Voraussetzung für den EUFolgepros pekt ist, dass die Wertpapiere des Emitten ten oder Anbieters ununterbrochen seit mindestens 18 Monaten zum Handel an ei nem regulierten Markt zugelassen oder in den Handel an einem KMUWachstums markt einbezogen sind. Wie schon bei den Neuerungen des Stan dardprospekts macht der Entwurf auch beim EUFolgeprospekt Vorgaben hinsicht lich Form und Umfang. Der Prospekt soll Überblick neue Prospektformate Anwendungs- bereich und Voraussetzungen EU-Folgeprospekt • Öffentliche Angebote/Zulassungen zum regulierten Markt • Alle Sekundäremissionen von Aktien, die keiner Prospektaus nahme unterfal- len oder freiwillig erstellt werden • Für Uplisting in den regulierten Markt (wenn Aktien des Emittenten lediglich an einem KMU-Wachs tums markt notiert sind) • Voraussetzung: Seit mindestens 18 Monaten Listing im regulierten Markt oder KMU-Wachstumsmarkt EU-Wachstumsemissionsdokument • Öfentliche Angebote • KMU • Emittenten, deren Aktien in den Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt einbezogen sind • Emittenten, wenn (i) der aggregierte Gegenwert der öffentlich angebotenen Wertpapiere in der Union weniger als 50 Mio. EUR über einen Zeitraum von zwölf Monaten beträgt, (ii) keine Wertpapiere dieses Emittenten an einem MTF gehandelt werden und (iii) die durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr 499 nicht übersteigt Struktur Standardisierte Abfolge Standardisierte Abfolge Maximaler Umfang 50 DIN-A4-Seiten 75 DIN-A4-Seiten Quelle: Heuking Kühn Lüer Wojtek demnach 50 DINA4Seiten nicht überschrei ten, wobei wie beim Standardprospekt be stimmte Abschnitte nicht mitgezählt wer den. Die Prospektzusammenfassung soll fünf DINA4Seiten nicht übersteigen. Der Inhalt und die Zusammenfassung des Prospekts müssen einer im Entwurf vorgegebenen Reihenfolge entsprechen. Weitere Details hierzu enthält zudem der neue Annex IV zur Prospektverordnung. Ein praxisrelevanter Unterschied zum Standardprospekt ist insbesondere, dass lediglich auf veröffentlichte Finanzinfor mationen der letzten zwölf Monate (an statt der letzten zwei Jahre wie beim künf tigen Standardprospekt für Dividenden werte) verwiesen werden muss. EU-Wachstumsemissionsdokument Das EUWachstumsemissionsdokument soll den EUWachstumsprospekt ersetzen und betrifft öffentliche Angebote von Wertpapieren. Es richtet sich insbesonde re an KMU und soll, zusammen mit ande ren Regelungen des Listing Act, den Kapi talzugang dieser Unternehmen erleich Bedeutsam ist auch, dass künftig im Normtext der Prospektverordnung selbst geregelt wird, dass gene rische Risiken und Disclai mer nicht zulässig sind. (i) der tern. Neben KMU können Emittenten, die zwar keine KMU sind, deren Aktien aber in den Handel an einem KMUWachstums markt einbezogen sind oder werden sol len, das neue Prospektformat verwenden. Zudem können Emittenten das Dokument nutzen, wenn aggregierte Gegenwert der öffentlich angebotenen Wertpapiere in der Union weniger als 50 Mio. EUR über einen Zeitraum von zwölf Monaten beträgt, (ii) keine Wertpapiere dieses Emittenten an einem „MTF“ (hierzu gehört der Freiverkehr) gehandelt werden und (iii) die durchschnittliche Beschäftig tenzahl im letzten Geschäftsjahr 499 nicht übersteigt. Emittenten, die auch in den Anwendungsbereich des EUFolgepros pekts fallen, haben ein Wahlrecht zwi schen beiden Prospektformaten. Der Prospektinhalt und die Zusammen fassung des EUWachstumsemissionsdoku ments sind ebenfalls nach einer vorgege benen Reihenfolge anzufertigen. Der Umfang soll auf maximal 75 DINA4Seiten begrenzt werden, wobei auch hier be stimmte Abschnitte nicht mitgezählt wer den. Die Prospektzusammenfassung soll fünf DINA4Seiten nicht übersteigen. Weitere Details sind ferner im neuen An nex VII zur Prospektverordnung geregelt. Fazit und Ausblick Der Entwurf der Kommission zur Ände rung der Prospektverordnung ist ein ers ter begrüßenswerter Schritt in Richtung einer Vereinfachung des Prospektrechts in der EU und damit zur notwendigen Bele bung des europäischen Kapitalmarkts. Es bleibt jedoch abzuwarten, welche Ände rungen der Entwurf im weiteren Gesetzge bungsverlauf noch erfährt. ■ Special „Corporate Finance Recht 2023“ 27
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Kapitalmarkt Prospektfrei ans Ziel Durch geschicktes Kombinieren können Emittenten unter Einhaltung der 8Mio.EURSchwelle des § 3 WpPG Kapitalmaßnahmen sicher durchführen Grundsätzlich darf gemäß Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) 2017/1127 ein öffentliches Angebot erst nach vorheriger Veröffent- lichung eines Prospekts durchgeführt werden. Dieser Beitrag gibt einen kurzen Überblick über einige ausgewählte Ausnahmen von dieser Verpflichtung, wobei der Schwerpunkt auf der Ausnahme für Kleinangebote bis 8 Mio. EUR sowie sich hieraus ergebenden Kombinationsmöglichkeiten liegt. Bei entsprechender Zusammenstellung sind hier öffentliche Angebote mit Gesamtemissionsvolumina im zweistelligen Millionenbereich möglich. Von Markus Joachimsthaler, LL.M. den noch bestehen Beschränkungen des Volumens einer Kapitalmaßnahme. Grundsätzliches zur Prospektbefreiung für Kleinangebote bis 8 Mio. EUR Liegt keine der Ausnahmen i.S.v. Art. 1 Abs. 4 Verordnung (EU) 2017/1127 vor, gilt ge mäß § 3 WpPG die Pflicht zur Veröffentli chung eines Prospekts nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) 2017/1127 nicht bei einem öffentlichen Angebot von Wert papieren von nicht mehr als 8 Mio. EUR, berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Dabei müssen Emittenten, deren Wert papiere nicht an einem regulierten Markt gehandelt werden, ein dreiseitiges Wert papierInformationsblatt (WIB) erstellen, dessen Veröffentlichung von der BaFin ge stattet werden muss. Sofern es sich um elektronische Wertpapiere handelt, darf das WIB sogar vier Seiten umfassen. m o c . e b o d a . k c o t s – r e d n a x e A l . J . U © : d l i B Leider wird ein Private Placement fälschlicherweise oftmals noch als Prospektausnahme angesehen. Ein Private Placement ist aber das genaue Gegenteil eines öffentlichen Angebots, weshalb es keine Prospektausnahme dar stellt, sondern mangels Vorliegens eines öffentlichen Angebots die Verpflichtung zur Erstellung eines Prospekts bereits von vorneherein ausschließt. Der Anwen dungsbereich des Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) 2017/1127, mithin die Verpflichtung zur Erstellung eines Prospekts bei einem öffentlichen Angebot, ist bei einem Private Placement insofern nicht eröffnet, weshalb es bei einem Private Placement auch kei ner Prospektausnahme bedarf. Prospektausnahmen nach der Verordnung (EU) 2017/1127 Art. 1 Abs. 4 Verordnung (EU) 2017/1127 sieht eine Reihe von Ausnahmen vor, die Emittenten von der Verpflichtung zur Ver öffentlichung eines Prospekts befreien. Zu den bekanntesten Ausnahmen zählen eine Mindeststückelung von 100.000 EUR (Art. 1 Abs. 4 lit. c) Verordnung (EU) 2017/1127), eine Mindestzeichnungssumme von 100.000 EUR (Art. 1 Abs. 4 lit. d) Verord nung (EU) 2017/1127) sowie ein Angebot ausschließlich an qualifizierte Anleger (Art. 1 Abs. 4 lit. a) Verordnung (EU) 2017/1127). Liegt eine der Ausnahmen in Art. 1 Abs. 4 Verordnung (EU) 2017/1127 vor, muss weder ein Prospekt erstellt wer 30 Special „Corporate Finance Recht 2023“ ZUM AUTOR Markus Joachimsthaler, LL.M. ist Senior Associate bei Pinsent Masons Rechtsan- wälte Steuerberater Solicitors Partner- schaft mbB mit einem Schwerpunkt im Bereich digitaler Wertpapiere. Er berät Unternehmen und Unternehmer im Zusammenhang mit allen aktienrechtlichen und kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen.
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halb eines zwölfmonatigen Zeitraums, die zusammengerechnet die 8Mio.EURSchwelle überschreiten, ist möglich. Dabei gilt es strengstens zu beachten, dass sich die je weiligen Angebote deutlich voneinander unterscheiden. Eine Abgrenzungsmöglichkeit könnten z.B. ein unterschiedlicher Bezugs preis oder unterschiedliche Bezugsstellen sein. Gleichwohl ist hier Zurückhaltung geboten. Eine zweite Bezugsrechtskapitaler höhung, die die 8Mio.EUR Schwelle inner halb des Zwölfmonatszeitraums überschrei ten würde, sollte vorab mit der BaFin abge stimmt werden. Prospektbefreiung für Kleinangebote nach EU-Verordnung Wird ein Wertpapier als sogenanntes Packaged Retail Investment Product (PRIP) qualifiziert, muss gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 WpPG für öffentliche Angebote bis 8 Mio. EUR kein WertpapierInformationsblatt, sondern ein sogenanntes Basisinformati onsblatt nach der PRIIPsVO erstellt wer den. Unter einem PRIP ist gemäß Art. 4 Nr. 3 PRIIPsVO ein „verpacktes Anlagepro dukt für Kleinanleger“ zu verstehen, bei dem unabhängig von der Rechtsform der Anlage der dem Kleinanleger rückzuzah lende Betrag Schwankungen aufgrund der Abhängigkeit von Referenzwerten oder von der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögenswerte, die nicht direkt vom Kleinanleger erworben werden, unter liegt. Zu den bekanntesten PRIPs zählen Wandelanleihen. Daneben sind z.B. auch Anleihen, deren Rückzahlung und/oder Verzinsung Schwankungen unterliegt, als PRIPs einzustufen. Einzelheiten zur Ein stufung eines Wertpapiers als PRIP sind dem Merkblatt „Aufsichtsrechtliche Ein ordnung einzelner Ausstattungsmerkmale von Unternehmensanleihen auf Grundlage der PRIIPsVO“ der BaFin zu entnehmen. Auch bei einer Einstufung eines Wert papiers als PRIP sind unterschiedlichste Kombinationsmöglichkeiten denkbar. Zudem haben PRIPs den Vorteil, dass das Basis informationsblatt keiner Prüfung oder Billi gung durch die BaFin bedarf und derartige Emissionen daher innerhalb weniger Tage durchführbar sind. Neben der Wertpapier gattung ist auch die Art der Verbriefung als Unterscheidungsmerkmal heranzuziehen. Kombinationsmöglichkeiten der Prospektbefreiung nach dem WpPG In welcher Form und wie oft die „Nicht mehrals8Mio.EURAusnahme“ des § 3 WpPG ausgenutzt werden darf, wird unter schiedlich interpretiert. Die BaFin legt § 3 WpPG angebotsbezogen aus; das bedeutet, dass die Schwelle des § 3 WpPG für jedes öffentliche Angebot eines Emittenten ge sondert betrachtet werden muss. Die ange botsbezogene Betrachtungsweise bietet Emittenten somit die Möglichkeit, inner halb von zwölf Monaten mehrere öffentliche Angebote von nicht mehr als 8 Mio. EUR unter der Prospektbefreiung des § 3 WpPG durchzuführen. Unterschiedliche Ange bote liegen zum einen bei verschiedenen Gattungen von Wert papieren vor. Zum an deren ist aber auch die Art der Verbriefung als Unterscheidungsmerkmal heranzuzie hen. So kann ein Emittent innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten z.B. eine Bezugsrechtkapitalerhöhung sowie Emissi onen einer festverzinslichen Schuldver schreibung, eines Genussscheines, eines elektronischen Wertpapiers i.S.d. eWpG sowie einer tokenisierten Schuldverschrei bung als Wertpapier sui generis durchfüh ren. Allein diese Kombinationsmöglich keiten bedeuten ein mögliches maximales Emissionsvolumen von bis zu 40 Mio. EUR innerhalb von zwölf Monaten, ohne einen Prospekt veröffentlichen zu müssen. Was die wenigsten wissen: Auch die Durchführung mehrerer Bezugsrechts kapitalerhöhungen bis zu 8 Mio. EUR inner Kapitalmarkt Fazit Aufgrund der angebotsbezogenen Betrach tungsweise in Bezug auf die 8Mio.EUR Schwelle des § 3 WpPG haben Emittenten die Möglichkeit, unterschiedliche Kapital maßnahmen zu kombinieren, die innerhalb von zwölf Monaten zusammen Emissions volumina von weit über 8 Mio. EUR errei chen können. Dabei gilt es stets zu beach ten, dass es sich um unterschiedliche Angebote handeln muss, wobei jedes für sich die 8Mio.EURSchwelle des § 3 WpPG nicht überschreiten darf. Neben der Wert papiergattung ist auch die Art der Verbrie fung als Unterscheidungsmerkmal heran zuziehen. Dass Emittenten von diesen Kom binationsmöglichkeiten ausschweifend Ge brauch machen, darf aber bezweifelt wer den, da zum einen jede einzelne Emission für den Emittenten einen Aufwand darstellt und zum anderen die Wertpapiere, sollte es sich z.B. um Anleihen handeln, auch über einen längeren Zeitraum betreut werden müssen. Bei einem erhöhten Kapitalbedarf ist daher weiterhin eine Emission mit einem Prospekt empfehlenswert. Gleich wohl kann es für Unternehmen in der einen oder anderen Phase erforderlich sein, mehr als eine Kapitalmaßnahme in einem Jahr durchzuführen, um Liquiditätseng pässe zu vermeiden. Die Möglichkeiten hierzu bestehen. ■ Mehrere Bezugsrechts kapitalerhöhungen bis zu 8 Mio. EUR innerhalb eines zwölfmonatigen Zeitraums, die zusam mengerechnet 8 Mio. EUR überschreiten, sind möglich. Special „Corporate Finance Recht 2023“ 31
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Kapitalmarkt „Eine Verschiebung der Meldepflicht soll es nicht geben“ Interview mit Fabian Puls, Produktmanager für die Europäische Plattform für Aktionärsidentifikation und -information (DPAii), über Möglichkeiten und Herausforderungen der Regeln nach ARUG II Seit September 2020 sind Emittenten berechtigt, Informationen über ihre Aktionäre bei Intermediären anzufordern. Allerdings: Kosten und Qualität der Erhebungen variieren und sind teilweise vorab schwer einzuschätzen. Eine von der Bundesanzeiger Verlag GmbH organisierte Onlinediskussion Anfang März brachte Licht ins Dunkel – und die Erkenntnis, dass die Zeit drängt: Denn ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen Aktionärsdaten auch an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln GoingPublic: Herr Puls, seit September 2020 haben Aktiengesellschaften das Recht, die Daten der Aktionäre zu erheben, auch durch die Beauftragung Dritter, sogenannter Intermediäre oder Institutionen, die Aktionärsregister führen. Welche Erfahrungen haben Sie bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH damit bisher gemacht? Puls: Nach mehr als zwei Jahren ARUG II können wir ein sehr positives Fazit ziehen. Der Gesetzgeber hatte das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechte richtlinie eingeführt, um es Emittenten zu ermöglichen, ihre Aktionäre umfangreich in geschäftspolitische Prozesse einzube ziehen. Voraussetzung dafür war aller dings die zweifelsfreie Kenntnis der Identi tät der entsprechenden Aktionäre. Vor ARUG II konnten Aktionäre noch nicht voll Die EU hat bisher nicht eindeutig und transparent geklärt, welche Kosten im Rahmen des Identifikationsprozesses erstattungsfähig sind. 32 Special „Corporate Finance Recht 2023“ ständig identifiziert werden, da die gesetz liche Grundlage dafür fehlte. Seit dem 3. September 2020 sind Emit tenten berechtigt, Informationen über ihre Aktionäre bei Intermediären einzufordern. Im Gegensatz zu früheren Prozessen stellen wir fest, dass die Informationen deutlich ausführlicher sind und die Kosten für Emit tenten stark reduziert wurden. Da die Kom munikation über SWIFT erfolgt, sind die Sicherheit und die Vertraulichkeit der Daten außerdem jederzeit gewährleistet. Wie wird diese Leistung bisher abgefragt und wofür sind die Informationen verwendbar? Auf ein Aktionärsidentifikationsersuchen erhalten wir als Europäische Plattform für Aktionärsidentifikation und -information (DPAii) von Intermediären bereits nach fünf bis sechs Werktagen Informationen zu über 90% der Anteilseigner. Auf Basis der gelieferten und aufbereiteten Daten erhal ten die Emittenten dann nicht nur eine schnelle und detaillierte Übersicht ihrer Aktionäre: Wir stellen ihnen die Informatio nen zusätzlich grafisch aufbereitet und strukturell analysiert zur Verfügung. Diese Informationen können Emittenten für ver schiedene Zwecke nutzen. Die Adressdaten der Aktionäre helfen z.B., regionale Strukturen aufzudecken. Diese Informationen unterstützen eine effi zientere Roadshowplanung und ermögli chen eine gezielte Ansprache. Die Daten können überdies zur Vorbereitung der jährlichen Hauptversammlung verwendet werden. Mithilfe der Identifikationsergeb nisse kann auch überprüft werden, welche Aktionäre im Bereich wichtiger Schwellen werte liegen und welche Aktionäre stimm berechtigt sein werden. Konkrete Beispiele aus der Praxis haben gezeigt, dass eine Identi fikation sechs Wochen vor der Haupt versammlung sinnvoll ist. Wo sehen Sie noch Verbesserungsbedarf? Die EU hat bisher nicht eindeutig und trans parent geklärt, welche Kosten im Rahmen des Identifikationsprozesses erstattungs fähig sind – daher sind die Gesamtkosten für Emittenten noch schwer zu ZUM INTERVIEWPARTNER Fabian Puls ist Produktmanager bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) betreut er die Europäische Plattform für Aktionärsidentifikation und -information (DPAii).
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Kapitalmarkt kalkulieren. Durch die großen Unterschiede bei der Rechnungsstellung macht sich bei einzelnen Emittenten ein Rückgang an Akti- onärsidentifikationsaufträgen bemerkbar. Die Überarbeitung der Erstattungsfähigkeit von Kosten der Intermediäre gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 AktG ist für uns daher eine not- wendige Maßnahme vonseiten des Gesetz- gebers. In einer von der Bundesanzeiger Verlag GmbH organisierten Onlinediskussion am 1. März haben Sie sich mit Fachleu- ten und Emittenten über die Details der Gesetzeslage nach ARUG II ausgetauscht. Unter anderem ging es darum, wie aus dem Recht zur Aktionärsdatenabfrage binnen weniger Jahre eine Pflicht werden kann. Ab dem 1. Januar 2025 wird für die Gewinn- verteilungsbeschlüsse die Verpflichtung zur Übermittlung von Aktionärsdaten an das Bundeszentralamt für Steuern wirk- sam. Dies geschieht gemäß dem Mittei- lungsverfahren Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus Aktien und Hinterle- gungsscheinen (MiKaDiv) und betrifft alle inländischen börsennotierten Gesell- schaften. Das bedeutet für Emittenten, dass ab diesem Zeitpunkt mindestens ein- mal pro Jahr eine Aktionärsidentifikation durchgeführt werden muss. Eine Verschie- bung der Meldepflicht an die Steuerbehör- den soll es in diesem Zusammenhang nicht geben, daher wird das Bundeszentralamt in der Übergangszeit voraussichtlich wei- tere Veröffentlichungen und Testphasen durchführen, um den Meldepflichtprozess bis 2025 funktionsfähig zu gestalten. Welche Daten sollen hier übermittelt werden, wann genau und in welchen Abständen? Zum genauen Umfang der Daten ist noch nichts bekannt. Wir gehen allerdings davon aus, dass man sich hier an den Ergebnissen eines Aktionärsidentifikationsersuchens ori- entieren wird. Diese umfassen z.B. die eindeutige Kennung des Aktionärs, den Namen und ggf. den Vornamen, die voll- ständige Anschrift inkl. Ländercode, die E-Mail-Adresse (sofern vom Intermediär ge- liefert), die Art der Beteiligung, die Anzahl der gehaltenen Aktien und weitere Anga- ben. Was den Zeitpunkt der Übermittlung angeht, verweist § 45b Abs. 9 EStG auf den Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlus- ses nach 31. Dezember 2024. Demnach gilt dann eine „unverzügliche“ Meldefrist. Ein weiteres wichtiges Thema bei der Onlinediskussion war auch die vorhin schon kurz angerissene Kostenfrage. Für Emittenten ist der Aufwand derzeit auch deshalb nicht immer überschaubar, weil neben den Dienstleistern, die mit der Datenerhebung beauftragt werden, auch dritte Lieferanten von Daten manchmal zusätzlich Rechnungen stellen, die dann bei den Emittenten ankommen. Wie ist damit umzugehen? Der Gesetzgeber hat das Thema Kosten im § 67f AktG – Kosten; Verordnungsermächti- gung geregelt. In der Praxis sind die Kosten m o c . e b o d a . k c o t s – s n ö t r e p ä h c S n a i l u J © : d l i B 34 Special „Corporate Finance Recht 2023“ Der Gesetzgeber hat das Thema Kosten im § 67f AktG – geregelt. In der Praxis sind die Kosten allerdings sehr heterogen und für den Emittenten schlecht kalkulierbar. allerdings sehr heterogen und für den Emittenten schlecht kalkulierbar. Die Höhe der Rechnungen variiert häufig und fällt europaweit sehr unterschiedlich aus. Nach Meinung der Diskussionsteilnehmer sind die Kosten intransparent, zu hoch und nicht praxisnah. Experten hatten im Rahmen der Online- diskussion hilfreiche Tipps für Emittenten, um ihre Interessen zu wahren: Sie rieten Emittenten, die Rechnung bei der Rech- nungsstellung formell und materiell zu prü- fen und sie ggf. mit dem Verweis auf einen konkreten Missstand zurückzuweisen. Bei Maßnahmen zur Durchsetzung der Zah- lungsforderung empfahlen die Experten, sich gegen die jeweilige Durchsetzungs- maßnahme zu verteidigen. Im Fall einer Weigerung zur Durchfüh- rung nachfolgender Aktionärsidentifikati- onsverlangen haben Emittenten die Mög- lichkeit, auf die Gründe der Rechnungszu- rückweisung und einen Ordnungswidrig- keitentatbestand hinzuweisen und zur Durchführung der Aktionärsidentifikation aufzufordern. Die nächsten möglichen Schritte wären dann eine Anzeige des Sach- verhalts bei den Ordnungswidrigkeitenbe- hörden und eine Klage auf Informationser- teilung. Darüber hinaus empfehlen wir Emitten- ten, sich nach dem Erhalt einer Rechnung an Interessenvertretungen oder Verbände, den Gesetzgeber, Aufsichts- und Ordnungs- widrigkeitenbehörden, Rechtsberater oder auch gerne die DPAii zu wenden. ■ Das Interview führte Simone Boehringer.
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THE PARADOX OF SHOW VALUE, TRANSPARENCY BUILD TRUST 1 4 . G E S C H Ä F T S B E R I C H T E - S Y M P O S I U M 1 3 . G E S C H Ä F T S B E R I C H T E - S Y M P O S I U M Mittwoch, 14. Juni 2023 • Hybrid Montag, 13. Juni 2022 • Hybrid Im GDI Rüschlikon/Zürich Im GDI Rüschlikon/Zürich Digital-Pass mit Livestream und Replay Digital-Pass mit Livestream und Replay g b - s y m p o s i u m . c h J e t z t a n m e l d e n ! Wählen Sie zwischen Teilnahme vor Ort oder Digital-Pass: Wählen Sie zwischen Teilnahme vor Ort oder Digital-Pass: g b - s y m p o s i u m . c h DIE TEILNAHME VOR ORT im GDI Rüschlikon bietet Ihnen die Vorteile der Interaktion und des Networkings mit Peers, Expertinnen und Experten. DIE TEILNAHME VOR ORT im GDI Rüschlikon bietet Ihnen die Vorteile der Interaktion und des Networkings mit Peers sowie den Referentinnen und Referenten. ALLE GÄSTE PROFITIEREN VON INSPIRATION UND WISSEN IM REPLAY ALLE GÄSTE PROFITIEREN VON INSPIRATION UND WISSEN IM REPLAY und erhalten im Nachgang Zugang zu den Aufzeichnungen sowie den und erhalten im Nachgang Zugang zu den Aufzeichnungen sowie den aufbereiteten Schlüsselerkenntnissen aller Keynotes und Sessions. aufbereiteten Schlüsselerkenntnissen aller Keynotes und Sessions. I N S P I R AT I O N , T R E N D S U N D I N T E R N AT I O N A L E B E S T P R A C T I C E C A S E S M I T E X P E R T I N N E N U N D E X P E R T E N W I E : I N S P I R AT I O N , T R E N D S U N D I N T E R N AT I O N A L E B E S T P R A C T I C E C A S E S M I T E X P E R T I N N E N U N D E X P E R T E N W I E : DER «DIGITAL-PASS» ermöglicht Ihnen den bequemen Zugriff von zu Hause auf den Livestream aus Rüschlikon. DER «DIGITAL-PASS» ermöglicht Ihnen den bequemen Zugriff von zuhause auf den Livestream aus Rüschlikon (Live-Übertragung der Keynotes sowie Zugang zu Session-Aufzeichnun- gen im Nachgang). J e t z t a n m e l d e n ! Janine Guillot Prof. Dr. Mathias Binswanger CEO, Value Reporting Professor FHNW, Foundation Privatdozent Universität St. Gallen Yves Gerster Ingrid Deltenre CFO, Dufry Verwaltungsrätin, Deutsche Post/DHL, SPS, Givaudan & BCV Dr. Christoph Loos Phil Fitz-Gerald CEO, Hilti Director, FRC Lab Joanna Kennedy Mikael Krogerus & Head of IR, Coca-Cola Roman Tschäppeler Autoren Thorsten Pinkepank Prof. Dr. Miriam Meckel Director Corporate Co-founder & CEO Sustainability Relations, ada Learning, BASF Professorin Universität St. Gallen Manuela Suter Eckehard Mosler Eckehard Mosler Eckehard Mosler CFO, Bucher Industries Director & Associate Director & Associate Director & Associate General Counsel, General Counsel, General Counsel, Mercedes-Benz Group Dr. Suzanne Thoma Dr. Christopher Sessar Dr. Christopher Sessar CEO, BKW Energie Chief Accounting Offi cer, Chief Accounting Offi cer, SAP SAP Gabriel Vetter Kabarettist Ana-Maria Tolbaru Ana-Maria Tolbaru Senior Manager, Senior Manager, Sustainability and Sustainability and ESG Offi ce, Novartis P L AT I N PA R T N E R P L AT I N PA R T N E R G O L D PA R T N E R G O L D PA R T N E R M E D I E N PA R T N E R M E D I E N PA R T N E R Ausgerichtet vom Center for Corporate Reporting (CCR) Ausgerichtet vom Center for Corporate Reporting (CCR)
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Kapitalmarkt Bringt die EU mehr Diversität in die Führungsetagen? Die neue europäische FührungspositionenRichtlinie soll bis Mitte 2026 für deutlich mehr Frauen in Spitzenpositionen sorgen. Eine Ausnahmeklausel könnte den Prozess jedoch verzögern. Am 27. Dezember 2022 hat die Europäische Union eine neue Richtlinie „zur Gewährleistung einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften“ beschlossen, mit der die Gleichberechtigung von Frauen europaweit gestärkt werden soll. Das Ziel der Richtlinie, die bis 28. Dezember 2024 in nationales Recht umgesetzt werden muss, ist klar: Es soll mehr Frauen in Führungspositionen geben. Der Weg dahin könnte sich jedoch auch für Unternehmen in Deutschland noch länger ziehen. Von Dr. Katharina Stüber D ie FührungspositionenRichtlinie sieht u.a. zwei Umsetzungsvarian ten für Frauenquoten vor, zwi schen denen die Mitgliedstaaten wählen können: Sie sollen für Regelungen sorgen, die sicherstellen, dass in börsennotierten Gesellschaften entweder 40% der Aufsichts ratspositionen oder aber 33% der Positio nen sowohl des Aufsichtsrats als auch des Vorstands an das sogenannte unterreprä sentierte Geschlecht zu vergeben sind. Faktisch meint das in allen Ländern der Europäischen Union Frauen. Die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnah men sollen diese Ziele bis zum 30. Juni 2026 erreichen. Transparente Auswahlverfahren und Berichtspflichten Unternehmen, die die neuen europäischen Quotenvorgaben nicht erfüllen, sollen trans parente Auswahlverfahren zur Besetzung einführen müssen. Diese Verfahren sollen insbesondere klare Auswahlkriterien wie Erfahrung mit Management oder Aufsichts aufgaben, internationale Erfahrung, Inter disziplinarität, Leitungsqualitäten, Kommu nikationsfähigkeit und einschlägige Kennt nisse im Bereich Finanzen, Finanzaufsicht oder Personalverwaltung vorsehen. Zudem sollen die Unternehmen den zu ständigen Behörden jährlich Bericht über den Anteil von Frauen und Männern in ihren Leitungsorganen erstatten. Dies umfasst auch Maßnahmen zur Erreichung der Quotenvorgaben. Die Angaben sind in der Erklärung zur Unternehmensführung auf zunehmen und auf der Website zu veröf fentlichen. Nach wie vor geringer Anteil von Frauen in Führungspositionen Hintergrund für die neue Richtlinie ist, dass aus Sicht der EU nach wie vor zu we nig Frauen in Leitungspositionen tätig sind. Dabei bestehen erhebliche Unter schiede: Während in Lettland, Polen und Schweden fast die Hälfte der Führungs positionen von Frauen besetzt sind, liegt der Frauenanteil etwa in Luxemburg und den Niederlanden nur bei knapp über 20%. Auch Deutschland liegt nur etwa im unte ren Drittel der betrachteten Mitglied staaten. Langwieriger Weg zur politischen Einigung Bemerkenswert ist, dass die jetzt beschlos sene Richtlinie bereits im Jahr 2012 im Eu ropäischen Parlament behandelt wurde. Über ein Jahrzehnt fand sie jedoch nicht die erforderliche Mehrheit – nicht zuletzt, weil sich u.a. Deutschland mit der damals zuständigen Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen maßgeblich gegen die Richtlinie ausgesprochen hatte. Umso überraschender scheint es, dass die Füh rungspositionenRichtlinie nun von der Kom missionspräsidentin Ursula von der Leyen wieder aufgegriffen wurde – und diesmal auch eine Einigung im Rat der Europäischen Union herbeigeführt werden konnte. 36 Special „Corporate Finance Recht 2023“ Wirkung in Deutschland: Viel Lärm um nichts? Laut ExBundesfrauenministerin Anne Spiegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) ist die Richtlinie ein „Meilenstein für die Gleichbe rechtigung in Europa“. Allerdings ist noch nicht klar, welche Auswirkungen sich gera de in Deutschland ergeben werden. Brisanter als die eigentlichen Ziele der Richtlinie könnte dabei die in ihr enthaltene Ausnahmeregelung sein: Länder, die durch den Erlass nationaler Regelungen bereits (mehr oder weniger erfolgreich) einen Bei trag zur Gleichberechtigung geleistet haben, müssen die Quotenvorgaben sowie die Regelungen zum Auswahlverfahren nicht in nationales Recht umsetzen, sodass es auch für die Unternehmen insofern keiner ZUR AUTORIN Dr. Katharina Stüber ist Partnerin bei Baker McKenzie, Frankfurt am Main, im Bereich Corporate/M&A. Sie berät insbesondere bör- sennotierte Gesellschaften zum Aktien- und Kapitalmarktrecht, zur Corporate Governance und zum Konzernrecht.
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Frauenanteil in Führungspositionen 2021 in Prozent Kapitalmarkt 0 5 10 15 20 25 30 35 40 45 50 Quelle: Eurostat Einhaltung bedarf. Nach Ansicht der Bun desregierung trifft dies auch für Deutschland zu. Doch welche Maßnahmen wurden bisher in Deutschland ergriffen? Aktuelle deutsche Rechtslage 2015 wurde in Deutschland erstmals eine Frauenquote mit dem sogenannten Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG) verabschiedet. Sechs Jahre später wurde in Deutschland das FüPoG II verabschiedet, weil die Politik mit der Geschwindigkeit der voranschrei tenden Gleichberechtigung von Frauen nicht zufrieden war. Seit dem FüPoG II unterliegt die nicht sel ten festgesetzte Zielgröße von null für den Frauenanteil einem Begründungszwang. Zugleich wurde auch ein Mindestbeteili gungsgebot von einer Frau im Vorstand von bestimmten Gesellschaften vorgese hen. Ernennungen von Vorstandsmitglie dern, die gegen diese Quote verstoßen, sind nichtig. Jedoch ist der Anwendungs bereich dieser Vorgabe für den Vorstand denkbar gering: Umgesetzt werden muss sie nur in Unternehmen, die sowohl bör sennotiert als auch paritätisch mitbe stimmt sind und deren Vorstand aus min destens vier Personen besteht. Diese be sonders strengen Voraussetzungen trafen in Deutschland zum Zeitpunkt der Verab Frauenquote in Unternehmen Aktuelle deutsche Rechtslage Neue EU-Richtlinie Vorstand Aufsichtsrat Vorstand Aufsichtsrat Börsennotiert & paritätisch mitbestimmt Bei mind. vier Vorstandsmitgliedern: Mindestens eine Frau 30% Börsennotiert Flexible Frauenquote Flexible Frauenquote (Zielgröße) (Zielgröße) Keine Vorgabe ODER 33% Keine Vorgabe 40% 33% 40% ODER 33% 33% (Paritätisch) mitbestimmt Flexible Frauenquote Flexible Frauenquote (Zielgröße) (Zielgröße) Keine Vorgabe Keine Vorgabe Quelle: K.Stüber/Baker McKenzie schiedung des FüPoG II nur 66 Unterneh men – von denen wiederum lediglich 21 noch keine Frau im Vorstand hatten. Soweit Unter nehmen börsennotiert und paritätisch mit bestimmt sind, gilt für den Aufsichtsrat wei terhin eine fixe Geschlechterquote von 30%. Unternehmen, die aber nur entweder bör sennotiert oder aber mitbestimmt sind, müssen nur selbst festzulegende Zielgrö ßen für den Anteil von Frauen vorgeben. Eine Missachtung der Zielgröße berührt die Wirksamkeit der Bestellung nicht. Sol che Zielgrößen müssen in Deutschland auch bereits seit 2015 für die beiden Füh rungsebenen unterhalb des Leitungsor gans festgelegt werden. Fazit Abschließend bleibt daher offen, ob die Richtlinie auch in Deutschland – oder, so weit sich auch weitere Mitgliedstaaten mit entsprechenden nationalen Regelungen auf die Ausnahmeklausel berufen, sogar in wesentlichen Teilen von Europa – tatsäch lich einen „Meilenstein“ darstellt. Mit Blick auf das ursprüngliche Ziel des Richtlinien gebers, dass der Aufsichtsrat einer Gesell schaft zu 40% oder aber Vorstand und Auf sichtsrat insgesamt zu 33% aus Frauen be stehen sollen, scheint die „Ausnahmeklau sel“ schon eher ein „Schlupfloch“ zu sein. Auch scheint fraglich, ob die bestehenden Regelungen in Deutschland wirklich be reits die neuen europäischen Vorgaben für die Quoten erfüllen. ■ Special „Corporate Finance Recht 2023“ 37 PolenSchwedenEstlandBulgarienIrlandPortugalFrankreichSlowakeiLitauenUngarnFinnlandRumänienBelgienÖsterreichEU-27SlowenienSpanienMaltaGriechenlandDeutschlandKroatienItalienTschechienDänemarkNiederlandeLuxemburgZypern
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Kapitalmarkt Auf dem Weg zu einem digitalen Kapitalmarkt Die Regulierung in Deutschland schreitet voran – Blick auf eWpG, Zukunftsfinanzierungsgesetz und DLT Pilot Regime Lange hinkte der Finanzstandort Deutschland bei der Digitalisierung hinterher – denn im deutschen Wertpapierrecht fehlte eine systematische Regelung für elektronische Wertpapiere. Vielmehr mussten Wertpapiere zwingend in effektiven Urkunden (Effekten) verbrieft und bei Clearstream zur Girosammelverwahrung hinterlegt werden. Nicht verbriefte Rechte, sogenannte Wertrechte, konnten nur von der öffentlichen Hand begeben werden. Das hat sich nun binnen kurzer Zeit geändert. Ein Über- blick, was jetzt möglich ist. Von Dr. Matthias Gündel und Christina Gündel Wer in Deutschland elektronische Wertpapiere zum Zweck der Unternehmensfinanzierung nut zen wollte, für den bestanden erhebliche rechtliche Unsicherheiten in Bezug auf die Emissionsvoraussetzungen – genauso wie für Investoren in Hinblick auf Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Eine Modernisierung des Wertpapierrechts war also überfällig. Den Grundstein legte das am 9. Juni 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Einfüh rung elektronischer Wertpapiere (eWpG). Hinzu kamen die Einführung eines Erlaub nistatbestands für Kryptowertpapiere im ZU DEN AUTOREN Rechtsanwalt Dr. Matthias Gündel ist Geschäftsführer der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei GK-law.de. Zu seinen Schwerpunkten gehört u.a.die Beratung zu Kryptoanlageprodukten, Security Token Offerings sowie damit zusammenhängen- den aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Christina Gündel ist Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Aufsichts- und Vertriebsrecht für Finanzdienstleister und betreut insbe- sondere Erlaubnis- und Registrierungs- mandate. 38 Special „Corporate Finance Recht 2023“ Kreditwesengesetz (KWG) und die Novel lierung der bei Security Token Offerings (STOs) zu beachtenden Bestimmungen des Prospektrechts, der Börsenzulassung und des Depotgesetzes. Seitdem können auch in Deutschland elektronische und andere digital abge bildete Wertpapiere unter Nutzung der DistributedLedgerTechnologie (DLT), insbesondere der Blockchain, rechtssi cher im Wege öffentlicher Angebote bege ben werden. Elektronische Wertpapiere nach eWpG Die Ausgabe des elektronischen Wertpa piers erfolgt nicht durch Verbriefung in einer Papierurkunde, sondern durch Ein tragung in ein elektronisches Register. Mit der Eintragung entfaltet das elektro nische Wertpapier dieselbe Rechtswir kung wie eine physische Papierurkunde und kann über eine gesetzliche Fiktion als „Sache“ übertragen werden, was Eigen tumsschutz bei Insolvenz und Zwangsvoll streckung gewährleistet. Das Register kann als zentrales Register oder als Kryptowertpapierregister geführt werden, sodass je nach Art der Register führung zwischen Zentralregisterwertpa pier und Kryptowertpapier unterschieden wird. Das Zentralregisterwertpapier wird im zentralen Register der Wertpapierinha ber von einer zugelassenen Wertpapier sammelbank (Clearstream in Deutschland) oder ggf. einer Depotbank eingebucht. Beim Kryptowertpapier wird unter Nutzung der BlockchainTechnologie ein dezentrales Kryptowertpapierregister geführt – den Registerführer kann der Emittent selbst bestimmen. Das eWpG sieht die Ausgabe elektroni scher Wertpapiere bisher nur in Form von Inhaberschuldverschreibungen vor. Erfasst sind Unternehmens und Wandel anleihen genauso wie Pfandbriefe, Geld marktinstrumente, ASB, CBD, ETF und Anleihen der öffentlichen Hand, aber auch Namensschuldverschreibungen, die auf eine Wertpapiersammelbank lauten – sprich Globalanleihen, die sowohl in Deutschland als auch in den USA zum Han del zugelassen sind. Security Token Daneben können aber auch Aktien oder wertpapierähnliche Instrumente über soge Das Register kann als zentrales Register oder als Kryptowertpapierre gister geführt werden, sodass je nach Art der Registerführung zwischen Zentralregisterwertpapier und Kryptowertpapier unterschieden wird.
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Kapitalmarkt klassischen Emissionen. Auch hier sind Private Placements und öffentliche Ange bote zulässig. Bei Emissionen ab einem Volumen von 8 Mio. EUR besteht die Pro spektpflicht. Bei prospektfreien Emissi onen sind besondere Pflichtangaben auf Basis eines WertpapierInformationsblatts notwendig. Token: schneller und kostengünstiger Die Verbriefung führt zu einem erhebli chen zeitlichen und finanziellen Aufwand bei Begebung, Übertragungen, Zahlungs abwicklungen und Investor Relations mit Kosten für Verwahrer, Zahlstelle und Be kanntmachungen. Die Vorteile von Token: Der Zentralverwahrer fällt weg, sodass keine Kosten für die Verwahrung und ge ringere Kosten für Übertragungen und Zahlungsdurchführungen anfallen. Über tragungen erfolgen in Echtzeit. Fazit und Ausblick Mit elektronischen und anderen digitalen Wertpapieren können Unternehmen neue Investorenkreise, insbesondere die DLT/ blockchainaffine Gemeinde ansprechen, die derzeit vornehmlich in Crowdfun dingAngebote investiert. Die Emission elektronischer Wertpapiere und STOs tritt als zeitgemäße Form der Unterneh mensfinanzierung neben die „klassische“ Effektenemission. Die ersten Testangebote von Banken wurden seit Ende 2021 erfolg reich platziert. Ebenso haben KMU diesen Weg erfolgreich genutzt. Derzeit arbeitet der deutsche Gesetz geber an einem Zukunftsfinanzierungs gesetz. Ziel ist die Digitalisierung am Ka pitalmarkt. Eckpunkte stellte das Bun desfinanzministerium am 29. Juni 2022 vor. Der Anwendungsbereich des eWpG soll auf Aktien erweitert und auch der gesetzliche Rahmen für die rechtssiche re Übertragung von anderen Kryptower ten besser abgesichert werden. Auf europäischer Ebene wurde am 2. Juni 2022 die Verordnung für das soge nannte DLT Pilot Regime erlassen. Damit wird erstmals ein Rechtsrahmen für den Handel und die Abwicklung DLT/block chainbasierter Finanzinstrumente ohne zwischengeschaltete Intermediäre am Sekundärmarkt geschaffen. Die Digitali sierung des Kapitalmarkts schreitet also weiter voran. ■ Der Anwendungs bereich des eWpG soll auf Aktien erweitert und auch der gesetzliche Rahmen für die rechtssichere Übertragung von anderen Kryptowerten besser abgesichert werden. nannte Security Token emittiert werden. Die BaFin stuft sie als „Wertpapier sui generis“ ein. Der Tokeninhaber erhält gegen den Ausgeber des Tokens wertpapier ähnliche Rechte – z.B. auf Rückzahlung, Beteiligung am Gewinn oder Gesellschafts anteile des Unternehmens. Eine Verbrie fung ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass Tokeninhaber und die im Token verkörperten Rechte anhand der DLT oder Blockchain dokumentiert werden. In der Praxis werden STOs für vorbörsliche Aktien und üblicherweise nicht wertpapier verbriefte Beteiligungen, z.B. Kommandit anteile eingesetzt, um prospektrechtliche Vorteile gegenüber Vermögensanlagen angeboten nutzen zu können. Die Regis terführung übernimmt der Emittent selbst, um Tokenausgabe, Zahlungen und ggf. die Rücknahme der Token abwickeln zu können. Bis heute sind ca. 20 STOs mittels elektronischer Wertpapiere in Deutsch land durchgeführt worden. Neben der DekaBank, der Deutschen Bank und der Privatbank Hauck Aufhäuser und Lampe zählen derzeit vor allem kleine und mit telständische Unternehmen zu den Emit tenten elektronischer Wertpapiere. Die Bankenangebote dienten vornehmlich dem Test der eingesetzten technischen Systeme und Softwareanwendungen. Einheitliche Emissionsanforderungen Für elektronische Wertpapiere und andere digitale Wertpapiere gelten dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie bei GET UP. START UP. WE`RE YOUR BACK UP. Seit 25 Jahren ist unsere Kanz- lei im VC-Markt tätig. Führende Standardwerke wie das VC- Handbuch stammen von Grün- dungspartner Dr. Weitnauer. Unsere international ausgebilde- ten Wirtschaftsanwälte besitzen ein tiefes Technologieverständnis im IT-, Software- und Life Scien- ces Bereich und bieten einfache, innovative Lösungen im komple- xen Rechtsrahmen. Unternehmen und Investoren im In- und Ausland vertrauen auf uns in den Bereichen Venture Capital, Bank- und Investmentrecht, IT- Recht und Datenschutz sowie bei M&A- und Life Sciences-Trans- aktionen. Unsere Experten stehen VC-Unternehmen für Finanzie- rungen, Vermarktung und Lizen- zierung ihrer Technologien und zugehörige Themen wie etwa der Mitarbeiterbeteiligung zur Seite. >>> weitnauer.net Special „Corporate Finance Recht 2023“ 39 Weitnauer Rechtsanwälte Steuerberater
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Kapitalmarkt „Der Überbezug reduziert erheblich die Emissionskosten“ Interview mit Kapitalmarktexperte Dr. Andreas Beyer und Ingo Wegerich, Präsident des Kapitalmarkt KMU e.V., zur neuen Ausgestaltungspraxis der BaFin „Überbezug bei Bezugsrechtsemissionen löst nicht länger Prospektpflicht aus“, lautete die Schlagzeile Mitte Februar 2023, nachdem die BaFin die Änderung ihrer alten Praxis bekannt gemacht hatte. Altaktionäre können damit nun allein auf der Grundlage eines Wertpapier-Informationsblatts (WIB) zusätzlich zu ihren Bezugsrechten weitere Aktien aus einer prospekt- freien Kapitalerhöhung zeichnen (Überbezug). GoingPublic sprach mit Ingo Wegerich, Kapitalmarkt KMU e.V., und Kapital- marktexperte Dr. Andreas Beyer, dessen Initiative letztendlich die BaFin zum Umdenken gebracht hatte. GoingPublic: Andi, du hattest genau vor rund einem Jahr den Stein ins Rollen gebracht, nachdem du mit deiner Fonterelli GmbH & Co. KGaA den prospektfreien Überbezug nicht durch- führen konntest. In deinem Artikel in GoingPublic (https://bit.ly/gp\_0122) m o c . e b o d a . k c o t s – 7 7 n n a m n © : d l i B ZU DEN INTERVIEWPARTNERN Dr. Andreas Beyer ist Small-Cap-Experte und publiziert in GoingPublic seit vielen Jahren Standpunkte, Kommentare und Fachartikel. In den Gründungsjahren war er Aufsichtsratsvorsitzender der GoingPublic Media AG (1998-2003). Ingo Wegerich ist Präsident des Interessen- verbandes kapitalmarktorientierter kleiner und mittlerer Unternehmen e.V. (Kapital- markt KMU) sowie Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft. Der Kapitalmarkt KMU setzt sich unter anderem dafür ein, den Kapitalmarkt, den Börsengang und die Börsennotiz in Deutschland attraktiver zu gestalten. wurde im März 2022 dokumentiert, dass die BaFin-Gestattungspraxis recht unterschiedlich ausfiel und dadurch viele Emittenten höhere Kosten und erheb- lichen Aufwand in Kauf zu nehmen hatten. Beyer: Genau. Es gibt ja die Möglichkeit, Bezugsrechtsemissionen bis zu einem Volumen von 8 Mio. EUR prospektfrei nur mit einem WertpapierInformationsblatt durch zuführen. Ob allerdings für Altaktio näre ein Mehrbezug von Aktien über das gesetzliche Bezugsrecht hinaus prospekt frei möglich ist, wenn z.B. andere Aktionäre ihr Bezugsrecht nicht wahrnehmen, ent schied die BaFin. Und das in der Vergan genheit leider höchst unterschiedlich. Durch die Initiative des Deutschen Aktien instituts (DAI) und dem Kapitalmarkt KMU e.V. hat die BaFin nun ihre Verwal tungspraxis geändert und das im Februar 2023 öffentlich gemacht. Der „Überbezug“ bei diesen Emissionen ist nun prospekt frei möglich. Glückwunsch zu dieser Teamleistung! Dass die BaFin ihre Auslegungspraxis ändert, kommt ja nicht so häufig vor. Ingo, was ist der konkrete Vorteil für börsennotierte Unter nehmen? 40 Special „Corporate Finance Recht 2023“
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Wegerich: Der Vorteil ist, dass ein Bezugs angebot bis 8 Mio. EUR mit einem soge nannten Überbezug ausgestattet werden kann und dies keine Prospektpflicht oder eine Pflicht der Vermittlung der Wert papiere über ein Wertpapierdienstleis tungsunternehmen (WpDU) unter Beach tung von Einzelanlageschwellen mehr aus löst. Emittenten sparen sich damit erheb liche Kosten und können Bezugsrechts emissionen deutlich schneller umsetzen. Beide Vorteile sind sehr relevant für kapi talmarktorientierte Mittelständler. Bei den Kosten kann dies 100.000 EUR bedeuten. Der Zeitvorteil beträgt mehrere Monate, da die Kapitalmaßnahme allein mit einem WertpapierInformationsblatt durch geführt werden kann. Und wie viele Unternehmen und Emissionen betrifft das in etwa? Wegerich: Das betrifft jede Bezugsrechts emission von Gesellschaften, die nicht am Regulierten Markt notieren, bis zu dem genannten Volumen. Schätzungsweise Wir mussten die nicht bezogenen Aktien im Rahmen einer Privat platzierung erneut anbieten. Dies hat uns viel Zeit gekostet. Dr. Andreas Beyer sind das um die 50 Maßnahmen pro Jahr. Man muss bedenken, dass diese Emissionen meist von den kleinen Aktiengesellschaf ten durchgeführt werden. Und für diese Werte bedeutet die neue Verwaltungspraxis eine bedeutende Besserstellung bei der Planung und Durchführung der Kapital maßnahme. Kapitalmarkt Andi, was war der Auslöser deiner Initiative? Welche Erfahrungen hattest du gemacht? Beyer: Im Herbst 2021 hatte die Fonterelli GmbH & Co. KGaA die Durchführung einer Kapitalerhöhung im Verhältnis 1:1 mit Überbezug geplant. Für diese Maßnahme war ein WertpapierInformationsblatt er forderlich, deren Veröffentlichung von der BaFin zu gestatten war. Der Überbezug wurde von der BaFin jedoch abgelehnt. Nach Ablauf der Bezugsfrist war ein er heblicher Teil der angebotenen Aktien nicht gezeichnet. Das wäre bei der Gewäh rung eines Überbezugs sicherlich nicht passiert. Denn die Aktionäre konnten über ihre Quote hinausgehende Zeichnungs wünsche nicht abgeben. Was war die Folge? Beyer: Wir mussten die nicht bezogenen Aktien im Rahmen einer Privatplatzierung erneut anbieten. Dies hat uns viel Zeit gekostet. Hier gibt es auch kein automati siertes Verfahren wie bei einer Bezugs ANZEIGE Listed GermanyWie hoch ist der Wert aller börsennotierten deutschen Unternehmen? Und wie groß ist ihre volkswirtschaftliche Bedeutung, gemessen an kumulierten Bilanzzahlen? Mit diesen Fragen setzte sich GoingPublic im März 2022 im Rahmen einer Studie erstmals auseinander. Das Update ein Jahr später, wiederum in bewährter Zusammenarbeit mit AfU Research, bringt erneut interessante Erkenntnisse zum hiesigen Kapitalmarkt.Kostenfrei lesen unter bit.ly/lige-23
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Kapitalmarkt Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Unternehmen geändert am 13.02.2023 Prospektpflicht nhalt • • • • • • • papiere Angebot Ausnahmen Regelung Regime arkt io. € erden papiere eder angeboten en sie geregelten hen dann ans Registergericht, das jeden Zeichnungsschein nochmals prüft. Das Verfahren ist umständlich, zeitintensiv und höchst fehleranfällig. Ein Überbezug hätte dagegen bedeutet, dass es in dem Bankenformular zur Teilnahme an der Bezugsrechtsemission eine weitere Zeile gegeben hätte, wo jeder Aktionär lediglich eine weitere Stückzahl eingetragen hätte und alles wäre automatisch abgewickelt worden. Und in der Liste der Zeichner wäre alleine die Zahlstelle, also die über- nehmende Bank, als Zeichnerin aufge- taucht. Der Überbezug dient also einer Vereinfachung …? Beyer: … nicht nur. Es gibt viele weitere Vor- teile. Der Überbezug reduziert die Emissi- onskosten, da keine oder weniger neue In- vestoren eingeworben werden müssen. Und das Recht eines Überbezugs hat einen wirt- schaftlichen Wert für den Aktionär. Da die neuen Aktien im Bezug im Regelfall mit einem Abschlag zum Börsenkurs angeboten werden, ist es für den Aktionär meist attrak- tiv, weitere Aktien zu erwerben. Warum sollte man die billigeren Aktien nicht den ei- genen Aktionären anbieten? Das wäre viel fairer. Und deswegen habe ich zu diesem Thema in GoingPublic im April des vergan- genen Jahres bereits veröffentlicht (https:// bit.ly/cfr_22) und den Interessenverband Kapitalmarkt KMU und das DAI gebeten, in dieser Angelegenheit tätig zu werden. Und wie ging es dann weiter? Wegerich: Wir haben den Dialog mit der BaFin gesucht und uns dann zu diesem Thema sehr intensiv zusammen mit dem DAI ausgetauscht. Schlussendlich konnten unsere Argumente überzeugen. Vielen Dank für das Gespräch! Wir freu- en uns, dass wir mit unseren Veröffentli- chungen im Frühjahr 2022 auch einen kleinen Beitrag zu diesem Erfolg leisten konnten. ■ Ingo Wegerich Das Interview führte Markus Rieger assen mte en egen. ertpapiere dnung (EU onaten. papiers. Quelle: www.bafin.de agung an. rechtsemission, die mit Hilfe der Depot- banken äußerst effizient abgewickelt wird. Wir mussten Aktionäre und Investoren unter Einhaltung der gesetzlichen Rege- lung von maximal 149 Personen kontaktie- ren und mit einem Zeichnungsschein die Zeichnungswünsche entgegennehmen. Und was ist daran kompliziert? Beyer: Man braucht von jedem Zeichner einen doppelt ausgestellten Zeichnungs- schein mit verschiedenen persönlichen Angaben, mit korrekten Bankdaten und die Unterschriften im Original. Die Zeich- nungsscheine werden dann dem Notar vorgelegt, der die Daten mit der Liste der Zeichner abgleicht. Diese Unterlagen ge- 42 Special „Corporate Finance Recht 2023“ cht, papiere, von ung mit zwingende dabei das bleibt. gleichartig keine kehr eicht die lich. Angelpunkt Wir haben den Dialog mit der BaFin gesucht und uns dann zu die- sem Thema sehr intensiv zusammen mit dem DAI ausgetauscht. Schluss- endlich konnten unsere Argumente überzeugen.
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Bildnachweis: iStock | bkindler35. MKKMÜNCHNER KAPITALMARKT KONFERENZ3. & 4. Mai 2023 // The Charles Hotel MünchenAnmeldung ab sofort unter mkk-konferenz.de möglich!MEDIENPARTNERPARTNERWP PARTNERRECHTSPARTNERKONFERENZPARTNERVERANSTALTERFORENPARTNER
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Kapitalmarkt Delisting: Der Fortfall der Handelszulassung Während Börsengänge aktuell Mangelware sind, ziehen sich viele Unternehmen von der Börse zurück. Wie ein Delisting abläuft und welche rechtlichen Besonderheiten zu beachten sind. Vor allem die hohen Kosten für die Börsennotiz und der damit einhergehende Mehraufwand bei gleichzeitigem Wegfall der mit dem Listing verbundenen Vorteile bewegen börsennotierte Unternehmen immer wieder dazu, ihre Präsenz an mehreren Börsen zu reduzieren. Andere entscheiden sich gar für den vollständigen Rückzug von der Börse. Ein Überblick. Von Dr. Richard Mayer-Uellner und Dr. Dirk Schmidbauer Als Delisting bezeichnet man den dauerhaften Fortfall der Zulassung einer Aktie zum Handel an einer Börse. Differenziert wird zwischen dem re gulären Delisting und dem Cold Delisting. Beim ersteren wird die Zulassung der Akti en zum Handel aktiv von der Gesellschaft widerrufen; beim zweiteren führt eine Struk turmaßnahme zum Wegfall der Zulassungs voraussetzungen für den Handel. Wenn die Aktie nicht weiterhin zum Handel im regulierten Markt einer inländischen Börse oder in einem vergleichbaren ausländischen organisierten Markt zugelassen ist, muss die Gesellschaft oder ihr Hauptaktionär den Aktionären ein Erwerbsangebot unterbreiten. 44 Special „Corporate Finance Recht 2023“ Voraussetzungen für den Börsenrückzug Am Anfang des regulären Delisting steht der Antrag der Gesellschaft bei der Zulas sungsstelle der Börse auf Widerruf der Handelszulassung der Aktien. In der „FRoSTAEntscheidung“ hat der Bundes gerichtshof (BGH) klargestellt, dass dieser Antrag als eine reine Geschäftsführungs maßnahme zu qualifizieren ist. So obliegt es allein dem Vorstand, ggf. mit Zustim mung des Aufsichtsrats, über den Wider ruf der Handelszulassung zu entscheiden. Eine Zustimmung der Aktionäre ist nicht notwendig. Über den Antrag entscheidet die Zulas sungsstelle der Börse gemäß § 39 Börsen gesetz (BörsG) nach pflichtgemäßem Er messen. Sie darf diesem nur stattgeben, wenn der Widerruf nicht dem Schutz der Anleger widerspricht. Das Delisting aus dem regulierten Markt hat weitere gesetzli che Voraussetzungen: Wenn die Aktie nicht weiterhin zum Handel im regulierten Markt einer inländischen Börse oder in einem vergleichbaren ausländischen organisier ten Markt zugelassen ist, muss die Gesell schaft oder ihr Hauptaktionär den Aktio nären ein Erwerbsangebot unterbreiten. Dieses richtet sich nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs und Übernahme gesetzes (WpÜG). Die in Euro taxierte Geldleistung muss mindestens dem Sechs MonatsDurchschnittskurs vor Veröffentli chung des Erwerbsangebots entsprechen. Die Zulassungsstelle der Börse prüft dabei lediglich, ob ein Erwerbsangebot veröf fentlicht wurde oder insoweit ein Ausnah metatbestand eingreift. Die Überprüfung der angebotenen Geldleistung obliegt allein der Bundesanstalt für Finanzdienstleis tungsaufsicht (BaFin). Dagegen ist kein Erwerbsangebot erfor derlich, wenn ein Unternehmen aus dem Freiverkehr ausscheidet. Dies war zuletzt etwa beim im qualifizierten Freiverkehr der Börse München (m:access) notierten ZU DEN AUTOREN Dr. Richard Mayer-Uellner, LL.M. (UCL) ist Rechtsanwalt und Partner bei der internatio- nalen Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland. Er ist auf Unternehmensübernahmen sowie auf Aktien- und Kapitalmarktrecht speziali- siert. Dr. Dirk Schmidbauer ist Rechtsanwalt bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland. Zu seinen Tätigkeitsschwer- punkten gehört die Beratung im Aktien-, Konzern- und Kapitalmarktrecht, einschließ- lich des Wertpapiererwerbs- und Übernahme- rechts.
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The place to be for Small & Mid Caps investors | analysts | press Frühjahrs- konferenz 15. – 17. Mai Frankfurt equityforum.de
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Kapitalmarkt m o c . e b o d a . k c o t s – a n n a H © : d l i B Finanzinvestor AURELIUS der Fall. Dessen Vorstand hat Anfang 2023 die Einstellung der Börsennotiz im m:access und den Wider ruf der Einbeziehung in den Freiverkehr der Börse München beantragt. Diesem Antrag hat die Börse München inzwischen stattge geben. Damit verabschiedet sich AURELIUS zum Ende des laufenden Jahres vollständig von der Börse, sofern die Aktien nicht künf tig auf Antrag einer Bank im einfachen Frei verkehr einer Börse gehandelt werden. Kein ordnungsgemäßer Handel mehr Anders als beim regulären Delisting wird beim Cold Delisting kein Antrag auf Wider ruf der Handelszulassung gestellt. Diese wird vielmehr von Amts wegen widerrufen, weil der ordnungsgemäße Handel der Aktie infolge einer aktien oder umwandlungs rechtlichen Strukturmaßnahme nicht mehr gewährleistet ist. Strukturmaßnahmen mit besonderer praktischer Bedeutung sind insoweit der Squeezeout der Minderheits aktionäre, die übertragende Verschmelzung auf einen anderen Rechtsträger und der Formwechsel in eine nichtbörsenfähige Rechtsform. Da diese Strukturmaßnah men wiederum die Zustimmung der Haupt versammlung mit qualifizierter Mehrheit voraussetzen, obliegt die Entscheidung über den Börsenrückzug in diesen Fällen nicht allein dem Vorstand, sondern auch dem Aktionariat. 46 Special „Corporate Finance Recht 2023“ Auch wenn das Cold Delisting nur eine Nebenfolge einer Strukturmaßnahme ist, wird es – wie etwa die Umstrukturierung von Linde, mit dem alleinigen Ziel einer Börsenpräsenzreduktion, zeigt – immer wieder gezielt für den Rückzug von der Börse eingesetzt. Es hat den Vorteil, dass kein förmliches Widerrufsverfahren mit Anlegerschutzprüfung nach den Voraus Strukturmaßnahmen mit besonderer praktischer Bedeutung sind insoweit der Squeezeout der Minderheitsaktionäre, die übertragende Verschmelzung auf einen anderen Rechtsträger und der Formwechsel in eine nichtbörsenfähige Rechtsform. setzungen des § 39 BörsG durchgeführt werden muss. Gleichzeitig muss den Aktio nären auch kein DelistingErwerbsangebot nach den Vorschriften des WpÜG unterbrei tet werden. Allerdings setzt die Durchführung der zu grunde liegenden Strukturmaßnahmen häufig voraus, dass den Aktionären eine Barabfindung anzubieten ist. Nach der Rechtsprechung des BGH bildet insoweit aber der DreiMonatsDurchschnittskurs – nicht der SechsMonatsDurchschnittskurs gemäß § 39 BörsG – die Untergrenze für das Abfindungsangebot. Anders als der Mindest preis im Rahmen des regulären Delisting kann die Angemessenheit der Barabfindung im Rahmen eines gerichtlichen Spruchver fahrens überprüft werden. Da im Spruchver fahren jedoch nur die Angemessenheit der Gegenleistung geprüft wird, wird der Börsen rückzug durch das Spruchverfahren nicht blockiert. Einer Barabfindung bedarf es wiederum nicht in den Fällen einer Ver schmelzung auf eine andere börsenfähige Gesellschaft oder eines Formwechsels in eine andere börsenfähige Rechtsform. Dies setzt aber voraus, dass die dabei von den Aktionären erworbenen neuen Aktien zeit nah zum Handel an einer Börse zugelassen werden. Wechsel in ein anderes Börsensegment Vom Delisting zu unterscheiden ist das Downlisting, der bloße Segmentwechsel. Dabei wechselt die Aktie aus einem höhe ren in ein niedrigeres Qualitätssegment. Das Downlisting aus dem regulierten Markt einer Börse in den Freiverkehr ist nur unter den anlegerschützenden Vorausset zungen des § 39 BörsG zulässig. Daher kann auch in diesem Fall ein Erwerbsangebot nach den Vorschriften des WpÜG erforder lich sein. Letztendlich führen viele Wege zum De listing. Börsennotierte Unternehmen, die einen Rückzug von der Börse erwägen, sind daher gut beraten, sämtliche Optionen im Blick zu halten – denn abhängig von der gewählten Variante des Delisting wirkt sich der Rückzug von der Börse regelmäßig zugleich gestaltend auf das Unternehmen aus. ■
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Konferenzinhalt u. a.Deutscher IR-Preis• Keynotes• Podiumsdiskussionen• Case Studies• Fachmesse• Best Practices• Roundtables• Alumni-Treffen• NetworkingCo-Initiator:Weitere Informationen finden Sie unter www.dirk.org/konferenz@IR\_community#DIRK2023„Deutscher Investor Relations Preis 2023“, ermittelt von Institutional Investor, verliehen von der WirtschaftsWoche im Rahmen einer festlichen Abendveranstaltung mit gesetztem Dinner.Platin-Partner und Sponsor des IR-ApérosPlatin-Partner und Sponsor des Gala-Abends19. und 20. Juni 2023 in Frankfurt am MainDisruptive Zeiten – IR gibt OrientierungIR
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Hauptversammlung Die Ausgestaltung macht’s Die virtuelle Hauptversammlung nach neuem Recht kann der PräsenzHV sehr ähnlich sein Mit Beginn der Pandemie im Frühjahr 2020 wurde die virtuelle Hauptversammlung (vHV) schnell und flächendeckend eingeführt, sie war „alternativlos“, und der Gesetzgeber hatte mit der Einschränkung der Aktionärsrechte, insbesondere auch durch die weitestge- hende Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeit, die Bedenken zur Durchführbarkeit gemildert. Seit Sommer 2022 ist die vHV im Gesetz fest verankert und gewährt den Aktionären mit Ausnahme der physischen Präsenz alle Rechte. Von Nicola Bader G esellschaften, die ihr Aktionärs treffen in der ersten Hälfte des Jahres abhalten, haben die Ent scheidung über das HVFormat wohl in zwischen mehrheitlich getroffen. Interes sant wird sein, wie genau die Gestaltungs möglichkeiten der virtuellen Variante ge nutzt werden, besteht hier doch deutlich mehr Spielraum als bei der Präsenzver sammlung. Die neuen gesetzlichen Regelungen wur den in den vergangenen Monaten bereits reichlich beschrieben (vgl. hierzu HV Maga zin 3/2022 und 4/2022). In nebenstehender Tabelle finden Sie die wichtigsten Neuerun gen – von der Übergangsregelung, eine vir tuelle HV bis Ende August 2023 auch ohne Satzungsregelung durchzuführen, bis hin zur Ausgestaltung des Fragerechts. Ein Überblick über die wichtigsten Punkte: • Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten weiterhin als gestellt und müssen in der Versammlung nicht nochmals mündlich gestellt werden; legitimierte Aktionäre müssen jedoch ab Zugänglichmachung darüber abstimmen können. • Aktionäre können vorab Stellungnahmen einreichen, die zugänglich zu machen sind. • Aktionäre haben ein Fragerecht in der HV per Textfeld im Portal und (oder aus schließlich) über Videokommunikation. Alternativ kann die Einreichung von Fra gen auf das Vorfeld der Versammlung be schränkt werden. Fragen und Antworten müssen dann vorab auf der Internetseite der Gesellschaft eingestellt werden. In diesem Fall besteht ein Nachfragerecht und ein Recht auf Fragen zu neuen Sach verhalten in der HV. • Zur Einlegung eines Widerspruchs ist keine Stimmrechtsausübung mehr erforderlich. 48 Special „Corporate Finance Recht 2023“ • Die weitgehenden Einschränkungen der Anfechtbarkeit von Beschlüssen wur den wieder zurückgenommen, es bleibt beim Ausschluss der Anfechtbarkeit aufgrund technischer Störungen mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Fragerechte sind entscheidend Auch die Gründe, die für eine virtuelle HV sprechen, sind hinlänglich erläutert. Beson ders wichtig hier zu nennen sind die Nachhaltigkeit, die geringeren Kosten und die größere Erreichbarkeit des Aktio nariats. Die Unterschiede der vHV zu einer Prä senzversammlung liegen nun nicht mehr in den gewährten Aktionärsrechten, sondern vielmehr in deren Ausgestaltung. Insbe sondere beim Fragerecht ist die virtuelle HV wesentlich flexibler. Trotzdem wird es wohl in den meisten Fällen auf die Variante der Fragenstellung ausschließlich in der Versammlung und dies via Videozuschal tung hinauslaufen. Zu groß scheinen die Hürden der vorab einzustellenden Infor mationen (Vorstandsbericht oder dessen wesentlichen Inhalt, Fragen und Antwor ten), zumal diese im Gegensatz zur Prä senzHV nicht nur den vor Ort teilneh menden Aktionären zur Verfügung stehen, sondern allen Aktionären und Interessier ten, und dies in schriftlicher Form. Die Videozuschaltung schließt eine befürch tete übermäßige Übermittlung an Fragen in Textform aus, wie man sie teilweise zu Zeiten der COVID19HV erfahren hat. Formaler Ablauf gleicht dem einer Präsenz-HV Somit wird der formale Ablauf vieler virtu eller Hauptversammlungen in diesem Jahr sehr dem einer PräsenzHV gleichen, mit einer Generaldebatte, in der Aktionäre live ihre Fragen stellen, die der Vorstand im Anschluss beantwortet. Auch zweite oder dritte Fragerunden wird es analog der Präsenzversammlung geben. Dies erfordert ein Backoffice, welches im Umfang ähnlich aufgestellt sein wird wie zu Zeiten der letzten PräsenzHV, aber dezentral organisiert sein kann. Hier sind wir wieder beim Nachhaltigkeitsgedanken, aber auch beim Kostenfaktor. Fazit Die virtuelle HV 2023 wird einer Präsenz HV sehr ähnlich sein. Lediglich der direkte persönliche Kontakt wird fehlen. Daher wird bei erklärungsbedürftigeren Tages ordnungspunkten oder z.B. einem Manage mentwechsel die Präsenzversammlung die richtige Wahl sein. Für alle anderen Ver sammlungen ist die virtuelle Welt, wie wir sie auch bei virtuellen Besprechungen ken nen und schätzen gelernt haben, ein gutes Instrument. ■ ZUR AUTORIN Nicola Bader ist Geschäftsführerin der BADER & HUBL GmbH. Sie berät Unter- nehmen in allen Phasen einer Veranstaltung, vom Kick-off-Meeting über Planung und Organisation bis hin zur Auswahl von Personal und Medientechnik.
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Hauptversammlung Vergleich der virtuellen Aktionärsversammlung nach Pandemie-Verordnung und neuem Recht Virtuelle HV während der COVID-19-Pandemie Virtuelle HV nach aktuellem Recht Grundlage für eine virtuelle HV Entscheidung Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats Satzungsregelung erforderlich (für max. fünf Jahre): – Satzung kann virtuelle HV vorsehen oder – Vorstand ermächtigen, virtuelle HV vorzusehen Übergangsregelung bis 31. August 2023: Entscheidung Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats Bild- und Tonübertragung Gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden Gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden Stimmrechtsausübung Anwesenheit am Ort der HV Im Wege elektronischer Kommunikation (über elektronische Teilnahme oder elektronische Briefwahl) oder Vollmachtserteilung Im Wege elektronischer Kommunikation (über elektronische Teilnahme oder elektroni- sche Briefwahl) oder Vollmachtserteilung – Vorstand, AR-Vorsitzender und Notar zwingend – Weitere AR-Mitglieder können via Bild- und Tonübertragung teilnehmen – WP nur vor Ort, falls HV über Feststellung – Vorstand, AR-Vorsitzender und Notar zwingend vor Ort – Weitere AR-Mitglieder können via Bild- und Tonübertragung teilnehmen, sofern Satzung dies vorsieht – WP nur vor Ort, falls HV über Feststellung JA beschließt – SRV kann vor Ort teilnehmen JA beschließt – SRV kann vor Ort teilnehmen Bericht des Vorstands vorab online zugänglich Freiwillig Sofern Fragen vorab einzureichen sind, muss der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt spätestens sieben Tage vor der HV allen Aktionären zugänglich gemacht werden Gegenanträge und Wahlvorschläge vor HV Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt – Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt – Stimmabgabe muss ab Zugänglichmachung für legitimierte Aktionäre möglich sein Nur bei elektronischer Teilnahme Zwingend über Videokomunikation zu ermöglichen (nicht per E-Mail oder Textform im HV-Portal) Gegen-, Sach- oder Verfahrensanträge, Wahlvorschläge in der HV Auskunftsrecht – Einreichung bis spätestens einen Tag vor HV – Keine Veröffentlichung und keine Vorabbeantwortung Alternative 1 Fragestellung ausschließlich in der HV in elektronischer Form (Versammlungsleiter kann Fragestellung auf Videokommunikation beschränken) Alternative 2 – Vorstand kann Einreichung von Fragen bis spätestens drei Tage vor HV vorgeben – Fragen sind allen Aktionären zugänglich zu machen – Antworten sind bis spätestens einen Tag vor HV allen Aktionären zugänglich zu machen Während HV – Recht auf Fragen zu neuen Sachverhalten (seit Ende Fragefrist) – Nachfragerecht aller elektronisch zugeschalteter Aktionäre auf vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands Recht auf Einreichung bis spätestens fünf Tage vor HV auf elektronischem Weg – Stellungnahmen sind bis spätestens vier Tage vor HV zugänglich zu machen – Beschränkung auf legitimierte/angemeldete Aktionäre möglich Stellungnahmen Freiwillig Rederecht Widerspruch Teilnehmerverzeichnis Anfechtbarkeit von Beschlüssen Quelle: BADER & HUBL GmbH Freiwillig Rederecht über Videokommunikation – Von Beginn bis Ende der Versammlung per E-Mail oder über HV-Portal – Voraussetzung: Stimmrechtsausübung Alle Teilnehmer (einziger Teilnehmer i.d.R. Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, da Bevollmächtigung ohne Offenlegung) Weitestgehende Einschränkung, auch bei technischen Störungen, auf Vorsatz – Von Beginn bis Ende der Versammlung per E-Mail oder über HV-Portal – Stimmrechtsausübung keine Voraussetzung mehr – Elektronisch zugeschaltete oder vertretene Aktionäre – Elektronisch zugeschaltete Vertreter von Aktionären Aufgrund technischer Störungen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz Special „Corporate Finance Recht 2023“ 49
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Hauptversammlung Vom Wohnzimmer auf die Bühne Der Weg von der virtuell gestellten Aktionärsfrage zur rechtssicheren Antwort Der Gesetzgeber hat das Auskunftsrecht der Aktionäre und die Aktionärsrechte zeitlich gestreckt und damit deutlich gestärkt. Die Neuregelung der virtuellen HV spiegelt die Anforderungen der Präsenz-HV wider. Was das bedeutet. Von Carmen Ettinger und Markus Feicht W er in den vergangenen drei „COVIDJahren“ eine virtuelle Hauptversammlung abgehal ten hat, hat als Unternehmen insbesonde re die rechtliche Vorgabe der verpflichten den Vorabfrageneinreichung durch die Aktionäre schätzen gelernt. Die Fragen der Aktionäre waren oftmals gehaltvoll, zielführend und konnten in einer angemes senen Zeit vor Beginn der eigentlichen Hauptversammlung substanziell beant wortet werden. Im NachCOVIDZeitalter ist die Situation nun eine andere – Live fragen sind wieder möglich! Aus diesem Grund müssen Gesellschaf ten für die anstehende HVSaison einige Gedanken zur Ausgestaltung des Aus kunftsrechts im Rahmen einer virtuellen Hauptversammlung anstellen. Nach drei virtuellen Jahren sind die Backoffice Prozesse etwas eingerostet, könnten aber durchaus wieder mehr in Anspruch genom men werden. Grundsätzlich sieht das Aktienrecht nunmehr zwei Optionen vor: • Fragen müssen vor der Hauptversamm lung eingereicht werden. Während der Versammlung sind dann im Wesent lichen nur mehr Nachfragen möglich. Fragen können ausschließlich während der Versammlung gestellt werden. Dies entspricht den Abläufen der bekannten Präsenzversammlung. • Fragen vor der HV Wie in den COVIDJahren können Aktionäre Fragen vorab einreichen, nunmehr aber nur, sofern der Vorstand dieses in der Einberu fung der Hauptversammlung vorsieht. Bislang hat nur eine kleine Minderheit von Gesellschaften diese Option genutzt, denn sie zieht Folgepflichten nach sich: • Veröffentlichung des Vorstandsberichts spätestens sieben Tage vor der HV 50 Special „Corporate Finance Recht 2023“ • • • Zugänglichmachung der vorab eingereich ten Fragen; bei börsennotierten Gesell schaften zwingend auf der Internetseite Zugänglichmachung der Antworten bis spätestens einen Tag vor der HV; bei börsennotierten Gesellschaften zwin gend auf der Internetseite Nachfragerecht in der HV (nur) bei sachlichem Zusammenhang › Frage recht in der HV zu neuen Sachverhal ten, die zwischen Einreichungsfrist und HV bekannt geworden sind § 131 Auskunftsrecht des Aktionärs (1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Bei den bisher durchgeführten Haupt versammlungen mit Vorabeinreichung, war der Frageneingang mit 30 bis 50 Fragen überschaubar. Allerdings hat sich gezeigt, dass die Vorabbeantwortung nicht wirk lich zu einer Entlastung des Backoffice am HVTag führt. Das Problem dabei ist die juristische Abgrenzung der Nachfragen zu den bereits vorab eingereichten und beant worteten Fragen. In der Praxis hat man sich daher dazu entschlossen – trotz der gewähl ten Option der Frageneinreichung vor der HV –, auch alle live während der Versamm lung gestellten Fragen zu beantworten. Damit wurden die Ressourcen eines Back office zur Fragenbeantwortung sowohl vor als auch während der Hauptversammlung benötigt. Ein signifikanter Vorteil für die Gesellschaft lässt sich also bei der Vorabein reichung von Fragen nicht ausmachen. Fragen während der HV Der Versammlungsleiter kann nach § 131 (1f) AktG festlegen, dass das Auskunfts recht während einer virtuellen Hauptver sammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation und nicht parallel auch über die sonstigen elektronischen Kommunikationskanäle (Eingabefeld im Aktionärsportal, Chatfunktion oder E Mail) ausgeübt werden kann. Von dieser Wahlmöglichkeit haben auch nahezu alle bislang stattgefundenen Hauptversamm lungen Gebrauch gemacht. Die Livezuschaltung des Aktionärs ist zwar technisch etwas herausfordernd, lässt sich mit professionellen Dienstleistern aber fraglos beherrschen. Zudem vermeidet die Gesellschaft das latente Risiko, durch z.B. im CopyandPasteVerfahren übermit telte umfangreichste Fragenkataloge den zeitlichen Rahmen einer Hauptversammlung zu sprengen. Im Unterschied dazu kann nämlich bei einer Livezuschaltung des Aktionärs der Versammlungsleiter auf das aus der PräsenzHV bekannte Instru ment der Beschränkungen des Rede und ZU DEN AUTOREN Carmen Ettinger ist Consultant bei der Computershare Deutschland GmbH & Co. KG. Markus Feicht ist Head of Center of Excellence FAM bei der Computershare Deutschland GmbH & Co. KG.
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Hauptversammlung fung. Hierzu werden Aktionäre, die sich zu Wort gemeldet haben, in einen virtuellen Warteraum geholt. In diesem Warteraum wird die Funktionsfähigkeit von Kamera und Mikrofon getestet; gleichzeitig sollte auch geprüft werden, ob im Umfeld des Ak tionärs störende Faktoren vorhanden sind. Aufgrund der technischen Gegebenhei ten, etwa wegen der technisch unvermeid baren Verzögerung (Latenz) in der Über tragung oder auch durch andauernde Prüfungsnotwendigkeiten, kann der Aktio när einige Zeit (bis zu eine Minute) der Hauptversammlung verpassen. In der Praxis haben einige Gesellschaften für dieses „Onboarding“ der Redner in den virtuellen Warteraum Pausen von ein bis zwei Minu ten eingebaut, die im Ablauf der HV störend wirkten, jedoch zu einer höheren Rechtssicherheit führten. Zwischenzeit lich drängen auch technischinnovative Lösungen zur Zuschaltung der Aktionäre auf den Markt, die die Latenz auf (rechtlich unbedenkliche) wenige Sekunden redu zieren und das Fenster der technischen Prüfung als BildinBildDarstellung in den Livestream der HVÜbertragung integrieren. Positiver Nebeneffekt solcher Lösungen: Der Aktionär muss neben dem Browsertab des Investorenportals mit dem Livestream nicht noch einen zweiten Tab zur Video zuschaltung verwalten. In der Praxis hat sich gezeigt, dass dies für (insbesondere technisch weniger versierte Aktionäre) durchaus eine Herausforderung sein kann. Lösungen kann auch dies in einem weitest gehend automatisierten Prozess erfolgen. Darüber hinaus werden die bislang im Backoffice vor Ort zusammengezogenen Experten zunehmend auch virtuell integ riert. In der Praxis sieht man hier des Öfte ren eine Beschränkung auf ein Kernteam vor Ort, welches durch Experten verstärkt wird, die remote zugeschaltet werden. Und nicht nur bei der virtuellen Hauptver sammlung ist dieser Trend zu beobachten – auch bei PräsenzHVs können Experten durch webbasierte Back office-Lösungen dezentral Fragen auf der Hauptversamm lung beantworten. Fazit Die Digitalisierung der Hauptversammlung vor und hinter den Kulissen ist mit dem neu geschaffenen rechtlichen Rahmen nicht mehr aufzuhalten. Die zunehmende Kom plexität und Brandbreite der Fragen sind ohne professionelle Q&ASysteme kaum managebar. Ob ein Urteil wie das des Bay ObLG, das dem Aktionär/Kläger bei Beste hen von Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft des Vorstands, den Anspruch auf eidesstattliche Versiche rung des Vorstands zugestanden hat, oder steigende inhaltliche Erwartungen der Investoren (Beispiel ESG) – die neue Welt der HV birgt zahlreiche Herausforderungen, die Emittenten bei professioneller Hand habung als Chance nutzen können. ■ Der Aufruf der Redner obliegt wie bei der PräsenzHV wiederum dem Versammlungs leiter. Nur dieser ist berechtigt, die Reihen folge festzulegen. Durch integrierte Backoffice- Hinweis: Lesen Sie eine detailierte Version des Beitrags auf www.goingpublic.de § 118a Abs. 1 Nr. 4 AktG Den Aktionären wird ein Auskunftsrecht nach § 131 im Wege elektronischer Kommunikation eingeräumt. § 131 Auskunftsrecht des Aktionärs (1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Abs. 1, das Nachfragerecht nach Abs. 1d und das Fragerecht nach Abs. 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen. Fragerechts (z.B. Redezeit, Schließung der Rednerliste) zurückgreifen. Die ersten Erfahrungen aus der laufen den HVSaison zeigen, dass die Anzahl der während der HV zugeschalteten Redner bisher überschaubar blieb und sich somit auch die Versammlungsdauer in durchaus erträglichen Grenzen hielt. Organisation der Beantwortung Unabhängig davon, ob Fragen vor oder wäh rend der Hauptversammlung zugelassen werden, bedarf es immer eines an die Organi sationsstruktur des Emittenten angepassten Workflows für die korrekte Beantwortung von Fragen durch Vorstand und Aufsichtsrat. Zudem bedarf es neben der Prüfung, ob der Aktionär zum Fragenstellen berechtigt ist (Fragemöglichkeit vor und während der HV), auch immer einer technischen Prü vHV – Beispiel: Von der Wortmeldung bis zur Antwort Ablauf einer digitalen Wortmeldung Wortmeldung Eingang Prüfung & Autorisierung Aktive Liste Aufruf Live-Rede Fragen- aufnahme Beantwortung Back Office Verlesen der Antwort Quelle: Computershare Deutschland GmbH & Co. KG 2 Special „Corporate Finance Recht 2023“ 51
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Hauptversammlung „Aktuell fahren die Emittenten auf Sicht“ Interview mit Klaus Schmidt, Geschäftsführer, ADEUSAktienregisterService GmbH m o c . e b o d a . k c o t s – y z m y y o r i © : o t o F Es ist das Jahr des Ausprobierens und ein entscheidendes Jahr für die Modernisierung der guten alten Hauptversamm- lung. Die virtuelle HV nach neuem Recht lässt Emittenten Gestaltungsspielräume, die es richtig zu nutzen gilt. Mehr Optionen bringen nicht nur frischen Wind, sondern „grundsätzlich auch mehr potenzielle Fehlerquellen mit sich“, weiß Klaus Schmidt, ADEUS-Geschäftsführer der ersten Stunde. Ein Gespräch über neue Techniken, Hürden in der Umsetzung und die große Chance für eine dauerhafte Akzeptanz zukunftsweisender HV-Formate bei den Aktionären. GoingPublic: Sehr geehrter Herr Schmidt, die heiße Phase der Hauptversammlungen in Deutschland steht unmittelbar bevor. Mehrere Hundert Unternehmen werden bis Ende Juni ihre Aktionäre einladen – und nie war der Gestaltungsspielraum für Unternehmen in der Ausführung so groß. Ist das eine gute Entwicklung? Schmidt: Das Hauptversammlungsjahr 2023 ist ein sehr spannendes. Wir erleben eine große Vielfalt, die den jeweiligen Gegeben heiten der Hauptversammlung und der Aktionärsstruktur Rechnung trägt. Das neue Gesetz zur virtuellen HV, das der Gesetzgeber im letzten Jahr im Eilverfahren verabschiedet hat, wird heuer umgesetzt. Gesellschaften und Aktionäre sammeln Erfahrungen. Die PräsenzHV wird quasi in die virtuelle Welt gespiegelt, bei voller Gewährung aller Aktionärsrechte, anders als im Coronaformat. Nur wenige Gesell schaften nutzen weiterhin die Vorabphase zur Einreichung und Beantwortung von Fragen. Insgesamt setzen zahlreiche, vor allem größere Häuser das neue Format ein, kleinere Gesellschaften kehren überwie gend zur PräsenzHV zurück. Bereits heute lässt sich sagen: Die Möglichkeiten haben deutlich zugenommen. Ich sehe das als sehr positive Entwicklung des Formats der HV, das immer wieder als veraltet kritisiert wurde. Aber schaffen zu viele Optionen womög- lich auch mehr Fehlerquellen? Mehr Optionen bringen grundsätzlich mehr potenzielle Fehlerquellen mit sich. Es gilt, sich den Herausforderungen der Moderni sierung und Digitalisierung zu stellen. Da bei sind alle neuen Funktionalitäten und Prozesse gut zu durchdenken, sicher zu im plementieren und eingehend zu testen. Es sind Marktstandards zu entwickeln, und dabei darf man die Aktionärsfreund lichkeit nicht aus dem Blick zu verlie ren. Insofern wird es bei der Einführung wie bei jeder anderen neuen Technik zahlreiche Erfahrungen geben, aus denen Lehren zu ziehen sind. Nach drei HV-Jahren unter den Umständen der Pandemie haben sich viele Unterneh- men mit der vom Gesetzgeber 2020 kurz- fristig erlaubten digitalen Übertragung der Versammlungen gut angefreundet – Es gilt, sich den Herausforderungen an die Modernisierung und Digitalisierung zu stellen. Dabei sind alle neuen Funktionalitäten und Prozesse gut zu durchdenken, sicher zu implementieren und eingehend zu testen. 52 Special „Corporate Finance Recht 2023“ aber digital ist nicht unbedingt gleichzuset- zen mit dem, was nun die seit Sommer 2022 gültige Rechtsgrundlage für virtuelle Aktionärsversammlungen vorsieht. Was ist Ihrer Erfahrung nach die wichtigste Hürde, die Unternehmen hier nehmen müssen? Die größte Hürde ist die Etablierung der elektronischen Kommunikation in beide Richtungen am HVTag. Kernstück ist die Zuschaltung von Aktionären im Wege der Videokommunikation, sodass diese Aktio näre wie bei einer klassischen PräsenzHV vor der Verwaltung und den Aktionären sprechen sowie Fragen und Anträge stellen können. Das muss für den Aktionär leicht anwendbar sein, aber auch rechtssicher or ganisiert werden – und das bei Gewährung der Aktionärsrechte wie im Präsenzformat. Welche weiteren Herausforderungen sehen Sie derzeit vor allem noch in Bezug auf die neue virtuelle HV? In der Umsetzung dieser neuen virtuellen Gangart ist ein funktionierender virtueller ZUM INTERVIEWPARTNER Klaus Schmidt ist seit der Gründung 1999 Geschäftsführer der ADEUS Aktienregister- Service-GmbH.
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Wortmeldetisch zu etablieren. Dieser admi nistriert den Prozess der Zuschaltung per Videokommunikation in Bild und Ton – von der Ankündigung durch den Aktionär bis zu dessen eigentlichen Hereinschaltung in die HV. Dies geschieht so, dass die Be lange aller Beteiligten, insbesondere der Aktionäre und des Versammlungsleiters, abgedeckt sind. Ein weiterer Aspekt ist die Aufstellung des Teilnehmerverzeichnisses der zugeschalteten Aktionäre, das auch hinsichtlich einer eventuellen Voll machtserteilung, der Stimmrechtsaus übung und Briefwahl sowie der Präsenz bzw. der vertretenen Aktien des stimm berechtigten Grundkapitals verständlich lesbar sein sollte. Ob und für wie lange sich die virtuelle HV-Variante in Deutschland durchsetzt, hängt auch von den Satzungsregelungen ab, über die die Aktionäre ja gerade in der laufenden HV-Saison abstimmen bzw. eventuell auch den Vorständen ein entsprechendes Mandat zur Wahl der HV-Form erteilen. Können Sie hier be- reits einen Trend erkennen? Aktuell fahren die Emittenten auf Sicht. Die meisten Häuser bevorzugen eine entspre chende Satzungsermächtigung für zwei Jahre, um auch im Interesse ihrer Aktionä re weitere Erfahrungen mit dem neuen For mat sammeln zu können. Der Gesetzgeber hat zwar eine Laufzeit von bis zu fünf Jah ren vorgesehen, die aber aus meiner Sicht nur von wenigen ausgenutzt wird. Weiter hin ist zu prüfen, ob es Anpassungen der Satzung hinsichtlich des HVOrts und der Zuschaltmöglichkeit von Aufsichtsratsmit gliedern bedarf. Die Erfüllung von Nachhaltigkeitszielen findet Eingang in die Vorstandsvergütung. Ob im weiteren Verlauf Umwelt und Klimaaspekte herausge griffen werden sollten und dazu auch eine separate Abstimmung unter der Überschrift „Say on Climate“ stattfinden sollte, ist auch unter Investoren umstritten. Völlig unabhängig entwickeln sich auch die Beschlussformen weiter. Nach dem „Say on Pay“, also den Resolutionen von Aktionä- ren für mehr Transparenz in der Darstel- lung der Vergütungspraxis der Führungs- kräfte in Unternehmen, geht es nun ana- log zur Nachhaltigkeitsdebatte z.B. um „Say-on-Climate-Beschlüsse“. In Deutsch- land konnten sich Investoren jedoch bislang mit solchen Ansinnen nicht durch- setzen. Wie sehen Sie hier die Entwicklung der Rechtslage für die Zukunft? „Say on Pay“ gehört inzwischen zum Stan dardprogramm der Hauptversammlung. m o c . e b o d a . k c o t s – + z y x © : d l i B Hauptversammlung Mindestens alle vier Jahre muss nach ARUG II das Vergütungssystem den Aktionä ren zur Billigung vorgelegt werden. Über die Billigung des Vergütungsberichts wird jedes Jahr abgestimmt. Aus diesem Grund haben sich auch die Angaben in den HVEinladun gen deutlich verlängert, sodass es den Emit tenten nach wie vor ein besonders wichtiges Anliegen ist, den elektronischen Versand von HVUnterlagen zu fördern. Auch hier kann viel Papier eingespart werden. Wir erleben eine stark zunehmende Dis kussion von ESGThemen in der Hauptver sammlung wie auch in anderen Bereichen des politischen und öffentlichen Lebens. Vielen Aktionären, gerade Institutionellen und Aktionärsvereinigungen, wird dieser Themenkreis immer wichtiger. Die Erfül lung von Nachhaltigkeitszielen findet Ein gang in die Vorstandsvergütung. Ob im weiteren Verlauf Umwelt und Klimaaspekte herausgegriffen werden sollten und dazu auch eine separate Abstimmung unter der Überschrift „Say on Climate“ stattfinden sollte, ist auch unter Investoren umstritten. Zum einen handelt es sich um ein sehr komplexes Thema, zum anderen greift es unmittelbar in die Gesamtstrategie und Steuerung einer Unternehmung sowie deren wirtschaftliche Ausrichtung ein. Verschie dene Investoren definieren aktuell ihren Standpunkt. Einige erwarten von Emittenten mit hohen Emissionen die Vorlage der Klimastrategie im Rahmen einer konsultati ven Abstimmung. Insofern sollte zunächst die Lage beobachtet und Erfahrungswerte aus anderen Ländern bzw. von betroffenen Emittenten gesammelt werden. Welche rechtlichen Spannungsfelder sehen Sie derzeit noch im Hinblick auf die Hauptversammlungen? Ich sehe die Forderung nach Unabhängig keit von Aufsichtsratsmitgliedern, die sich aktuell auf den Vorsitz des Prüfungsaus schusses ausweitet. Das zeigt sich bei Wahlen in den Aufsichtsrat, aber auch bei Entlastungen, ähnlich wie beim „Over boarding“. Auch hier agieren einzelne In vestoren und Stimmrechtsberater zuneh mend strikter. Das bestimmende Thema in diesem Jahr bleibt aber der Umgang mit der virtu ellen HV. Schließlich geht es dabei auch um die weitere Perspektive und Moderni sierung der Hauptversammlung. ■ Das Interview führte Simone Boehringer. Special „Corporate Finance Recht 2023“ 53
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Hauptversammlung Say-on-Climate-Beschlüsse in der Hauptversammlung Ein internationaler Trend auf dem Weg in die deutsche HV-Landschaft Die Bedeutung von ESG-Aspekten für die Unternehmensstrategie und -berichterstattung nimmt kontinuierlich zu. Im Jahr 2022 hat sich die Entwicklung nochmals beschleunigt. Bisher noch weniger im Fokus, aber zunehmend relevant: die Say-on- Climate-Beschlüsse. Von Dr. Norbert Bröcker und Andreas Hecker, LL.M. oec. Die nachhaltigkeitsbezogenen Ergän zungen des Deutschen Corporate Governance Kodex, die Berichter stattung nach der EUTaxonomieVerord nung, das Lieferkettensorgfaltspflichten gesetz und die Verabschiedung der CSRD zur Reform der nichtfinanziellen Bericht erstattung in der EU markieren nur einige Wegpunkte in der Transformation hin zu einer ESGzentrierten Ausrichtung zahl reicher Unternehmen und ganzer Bran chen. Ein weiterer, insbesondere in Bezug auf Hauptversammlungen vermehrt dis kutierter Aspekt international bereits etablierte Ergänzung der HV Tagesordnung um sogenannte Sayon ClimateBeschlüsse, zu denen im Folgen den die internationalen Erfahrungen so wie die Lage in Deutschland dargestellt und bewertet werden. ist die ZU DEN AUTOREN Dr. Norbert Bröcker und Andreas Hecker, LL.M. oec., beide Partner/Rechtsanwalt bei Hoffmann Liebs in Düsseldorf, beraten börsennotierte und nicht-börsennotierte Aktien gesellschaften in allen Fragen des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts. 54 Special „Corporate Finance Recht 2023“ m o c . e b o d a . k c o t s – a d e M X E B . i I © : d l i B Was sind Say-on-Climate-Beschlüsse? Mit SayonClimateBeschlüssen wollen In vestoren, Assetmanager und Stimmrechts berater das Management börsen notierter Unternehmen einerseits zur aktiven Umset zung von Klimaschutzaktivitäten anhalten, andererseits jedoch auch bereits in Gang gesetzte Strategien kritischer hinterfragen. Um dies zu erreichen, haben führende Investoren schon im Sommer 2021 das „In vestor Position Statement – A call for Corpo rate Net Zero Transition Plans“ veröffent licht, während auch an anderer Stelle weite re Positionspapiere, wie etwa der Global Standard on Corporate Climate Lobbying von AP7, das BNP Paribas Asset Manage ment sowie CEPB publik gemacht wurden. Gemein ist den Initiativen, dass die Unternehmensleitungen börsennotierter Unternehmen – ähnlich der Vorlage von Vergütungsberichten und Vergütungssys temen bei SayonPayBeschlüssen oder der Aufstellung von Zielgrößenfestlegun gen zur Diversität – präzise Pläne erarbeiten sollen, in denen sie zu kurz, mittel und langfristigen Zielen der eigenen klima schädlichen Emissionen einschließlich des avisierten Zeitrahmens, der notwendi gen Maßnahmen und damit einhergehen der Kosten (Climate Action Transition Plan) Stellung nehmen. Bei wiederkehren den Beschlussfassungen soll dann über den Stand der Umsetzung und Plananpas sungen berichtet werden. Die Aktionäre können im Rahmen einer unverbindlichen Beschlussfassung, ähnlich wiederum den bereits im deutschen Aktiengesetz veran kerten SayonPayBeschlüssen, hierzu Position beziehen und ihre (Miss)Billi gung ausdrücken.
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Das internationale Umfeld im Überblick Bereits 2021 standen entsprechende Be schlüsse bei den Hauptversammlungen von namhaften internationalen Unterneh mensgruppen, beispielsweise bei Nestlé, HSBC, Unilever, Royal Dutch Shell oder TotalEnergies, auf der Tagesordnung. Der Trend setzte sich international fort, sodass die Zahl von Beschlussfassungen allein in UK von zehn (im Jahr 2021) auf 20 (im Jahr 2022) stieg. Wurden drei dieser Beschluss fassungen von den Aktionären gefordert, so wurden 17 Tagesordnungspunkte/ Beschlussvorschläge von den Manage ment Boards der betroffenen Unternehmen vorgelegt. Während alle von den Boards vorgelegten Beschlüsse angenommen wur den, fand keiner der von den Aktionären vorgelegten Beschlüsse seine Billigung. Für 2022 wird erwartet, dass die Zahl der Billi gungsbeschlüsse international – u.a. in UK – weiter steigt. In diesem Kontext hatte auch Institutional Shareholder Services Inc. (ISS) bereits im September 2022 einen Report unter dem Titel „The Rise of Say on Climate Proposals“ publiziert. Situation auf Hauptversammlungen in Deutschland In Deutschland agieren die Verwaltungen börsennotierter Gesellschaften bislang sehr zurückhaltend bei der entsprechen den Ergänzung der Tagesordnungen. So wurde etwa im Vorfeld zur Hauptver sammlung 2022 der VOLKSWAGEN AG von einer seitens des Church of England Pen sions Board angeführten Investorengruppe ein Ergänzungsverlangen zu einer Sayon ClimateBeschlussfassung eingereicht. Im Ergebnis wurde das Ergänzungsverlangen gleichwohl von der Gesellschaft zurückge wiesen, da es gesetzlich nicht vorgesehen sei und in unzulässiger Weise in die Lei tungsautonomie des Vorstands eingreife. Gegen die Nichtzulassung wurde sodann von mehreren institutionellen Investoren eine Klage eingereicht – mit dem Ziel, eine entsprechende Berichtspflicht in der VW- Satzung zu verankern. Aktienrechtlich kann nach derzeitig überwiegender Ansicht in Deutschland eine solche Beschlussfassung nicht von Aktionären erzwungen werden. Lediglich wenn der Vorstand selbst einen solchen Bericht zur Billigung der Hauptversamm lung vorlegt, muss dieser vertieft behan delt werden. Hier werden große Skepsis Abzuwarten bleibt, ob der deutsche und/oder europäische Gesetz geber die internationalen Bemühungen aufgreifen und eine gesetzliche Pflicht zur Aufnahme von SayonClimate Beschlüssen auf die Tagesordnung börsen notierter Unternehmen implementieren wird. und Vorsicht seitens der betroffenen Unternehmensleitungen sichtbar. Indessen wurde von der Gesellschaftsrechtlichen Vereinigung 2022 bereits in einer Stellung nahme an die Regierungskommission vor geschlagen, eine Anregung in den DCGK aufzunehmen, wonach der Vorstand sei nen Plan zum Umgang mit klimaschäd lichen Emissionen und deren Reduktion jedenfalls dann der Hauptversammlung vorlegen sollte, wenn Aktionäre dies ver langen, deren Anteil 5% des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grund kapital von 500.000 EUR erreicht. Abzuwarten bleibt, ob der deutsche und/oder europäische Gesetzgeber die internationalen Bemühungen aufgreifen und eine gesetzliche Pflicht zur Aufnahme von SayonClimateBeschlüssen auf die Tagesordnung börsennotierter Unterneh men implementieren wird. Als weiterer Aspekt tritt hinzu, dass mit der CSRD die ESG-Berichtspflichten großer, insbesondere börsennotierter Unternehmen inhaltlich und im Hinblick auf eine einheit liche Struktur ohnehin in den kommenden Jahren zunehmen und diese Berichte auch extern zu prüfen sein werden. Verbindlichkeit und Nutzen von Say-on-Climate-Beschlüssen Wie schon die im deutschen Aktienrecht bereits bekannten SayonPayBeschluss Hauptversammlung fassungen zur Billigung von Vergütungs berichten und Vergütungssystemen entfal ten auch SayonClimateBeschlüsse keine Bindungswirkung für den Vorstand. Daraus folgt, dass dieser auch im Falle einer Miss billigung nicht zu einer Anpassung der von ihm geplanten Maßnahmen und Ziele verpflichtet ist. Allerdings sind auch solche Beschlüsse keine gänzlich „zahnlosen Tiger“. Aufgrund der Bedeutung von ESGThemen kann die Missbilligung mittelbaren Einfluss erlangen und sich auf die Reputation der Unterneh mensführung auswirken. So wird etwa bei ablehnenden Beschlüssen mit entsprechend negativer Medienresonanz zu rechnen sein sowie ein ernsthaftes Risiko entstehen, dass für unzureichend befundene Maßnah men auch in Bezug auf SustainableInvest ments spürbar abgestraft werden. In diesem Sinne haben auch einzelne prominente, inter nationale Investoren bereits angekündigt, in UK künftig gegen die Verwaltungsvorschläge von Unternehmen zu stimmen, die keine NetZeroZiele veröffentlichen oder keine eindeutige Strategie zur Unternemenstrans formation zugunsten von Klima oder Diver sitätsaspekten nachweisen können. Zudem erkennt man seitens der Aktio näre eine inhaltliche Verknüpfung unter schiedlicher Sachaspekte bei den Beschluss fassungen, sodass eine Missbilligung bei SayonClimateBeschlüssen mindestens im plizit auf die grundlegende Entscheidung bei Entlastungsbeschlüssen ausstrahlen kann. Ebenfalls denkbar ist eine Verknüp fung mit SayonPayBeschlüssen derge stalt, dass hier eine stärkere Ausrichtung der Vergütung auf nachhaltigkeits und klimabezogene Aspekte gefordert bzw. spiegelbildlich ein nicht ausreichend elabo riertes System im Rahmen der Beschluss fassung nicht gebilligt wird. Ausblick Auch im Jahr 2023 und darüber hinaus dürften Initiativen zur SayonClimate Beschlussfassung ein zentrales Thema der Unternehmensstrategie und der mit ihr verbundenen Berichterstattung sein. Dies gilt selbst dann, wenn diese Initiati ven aufgrund der aktienrechtlichen Vorga ben im internationalen Umfeld zunächst zurückhaltend ausfallen. Als sicher kann gelten, dass sich der Trend von Sayon ClimateBeschlüssen weiter fortsetzen und eher früher als später auch auf deutsche Hauptversammlungen einwirken wird. ■ Special „Corporate Finance Recht 2023“ 55
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M&A Steuerliche Fallstricke im Transaktionsprozess Durch proaktives Handeln im DueDiligenceProzess kann der Käufer von möglichen zukünftigen Steuerrisiken freigestellt werden Im Jahr 2023 sind es u.a. Neuerungen bei den grunderwerbsteuerlichen Anzeigen bei Share Deals und Neuerungen bei Verrechnungspreisdokumentationen im Rahmen der Tax Due Diligence, die zu beachten sein können. Zudem hat auch das Thema „Exitboni“ nichts an Aktualität eingebüßt. Dieser Beitrag soll einen knappen Überblick über diese drei ausgewählten Themenbereiche geben. Von Christian Wegener und Dr. Christiane Krüger m o c . e b o d a . k c o t s – r e d l i b - g r e b n e r h e © : d l i B Vermeidung des doppelten Anfalls von Grunderwerbsteuer bei Share Deals Verfügt die Zielgesellschaft über Grund besitz, so löst die Veräußerung von min destens 90% der Anteile an der Zielgesell schaft an einen dritten Erwerber i.d.R. bei Vollzug (Closing) Grunderwerbsteuer aus (vgl. § 1 Abs. 2a GrEStG oder § 1 Abs. 2b GrEStG). Da aber bereits auch das Signing den grunderwerbsteuerbaren Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG erfüllt, liegen zwei grunderwerbsteuerbare Vorgänge vor, nämlich einmal bei Signing und ein mal bei Closing. Der Anfall doppelter Grunderwerbsteuer kann gemäß dem neuen § 16 Abs. 4a GrEStG nunmehr vermieden werden. Vorausset zung dafür, dass die Festsetzung der durch das Signing ausgelösten Grunder werbsteuer auf Antrag aufgehoben wird, ist jedoch, dass beide Erwerbsvorgänge fristgerecht (d.h. binnen zwei Wochen) und in allen Teilen vollständig angezeigt wer den, vgl. § 16 Abs. 5 Satz 2 GrEStG. Die Anzeigepflicht trifft gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a/3b und 6 GrEStG jeweils den Steuerschuldner. Steuerschuldner der in folge des Closings entstehenden Grunder werbsteuer ist gemäß § 13 Nr. 6/7 GrEStG die Zielgesellschaft selbst. Demgegenüber sind Steuerschuldner in Bezug auf das bei Signing ausgelöste grunderwerbsteuerbare Ereignis Verkäufer und Käufer (vgl. § 13 Nr. 1 GrEStG). Allerdings trägt regelmäßig der Käufer die Grunderwerbsteuer wirtschaft lich und nimmt auch die Grunderwerbsteuer anzeigen vor. In jedem Fall sollten unseres Erachtens die Vornahme und der Inhalt der beiden Anzei gen zwischen Verkäufer und Käufer im SPA geregelt und abgestimmt sein. Dement sprechend sollten beide Anzeigen auch als Anhang zum SPA aufgenommen werden. Da sich im Nachhinein herausstellen könnte, dass insbesondere die Angaben zum Grundbesitz, zu der Zielgesellschaft oder dem Verkäufer nicht vollständig oder zutref fend waren, sollte das SPA eine Regelung dergestalt vorsehen, dass die zusätzlich ausgelöste Grunderwerbsteuer infolge der Pflichtverletzung vom Verkäufer zu tragen ist. Dadurch würde sichergestellt, dass der Käufer nicht eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung durch den zweifachen Anfall von Grunderwerbsteuer aufgrund von fehlerhaf ten Angaben des Verkäufers zu tragen hat. Schließlich ist auch zu beachten, dass beide Grunderwerbsteueranzeigen wohl auch dann nach Maßgabe von § 16 Abs. 4a, 5 GrEStG einzureichen sind, wenn Signing und Closing simultan erfolgen. Verschärfungen der Regelungen zur Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation Eine weitere Gesetzesänderung, die insbe sondere im Rahmen einer steuerlichen Buy Side Due Diligence bei Zielgesellschaften mit (umfangreichen) grenzüberschreiten den Leistungs und Lieferbeziehungen im Blick behalten werden sollte, ist die Ände rung des § 90 AO, die zu einer deutlichen Verschärfung der Regelungen zur Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation ge führt hat. 56 Special „Corporate Finance Recht 2023“ Während die Erstellung der Verrechnungs preisdokumentation vor dem Hintergrund des § 90 Abs. 3 AO a.F. in der Praxis bislang oftmals vernachlässigt wurde, sieht § 90 Abs. 4 AO nunmehr vor, dass die Finanzbe hörde die Vorlage einer entsprechenden Dokumentation jederzeit – d.h. unabhängig von der Durchführung einer Außenprüfung – verlangen kann. Im Falle einer Außenprü fung sind die Aufzeichnungen zukünftig ZU DEN AUTOREN Christian Wegener ist Partner/Steuerberater bei Baker Tilly Steuerberatungsgesell- schaft mbH & Co. KG. Er ist spezialisiert auf Transaktionssteuerrecht, Konzernsteuer- recht sowie internationales Steuerrecht, insbesondere auf die steuerrechtliche Bera- tung bei Transaktionen sowie die dazuge- hörigen vertraglichen Gestaltungen und Verhandlungen und die steuerliche Beratung bei W&I-Versicherungen. Dr. Christiane Krüger, LL.M. ist Rechts- anwältin/Steuerberaterin bei Baker Tilly Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG und spezialisiert auf Transaktionssteuer- recht und Konzernsteuerrecht.
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M&A ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Auch wurde die Frist zur Vorlage der Ver rechnungspreisdokumentation von bis lang bis zu 60 Tagen auf einheitlich nur noch 30 Tage verkürzt. Entsprechende Auf zeichnungen sollten daher zukünftig nicht mehr erst „im Ernstfall“, d.h. bei Anord nung einer Außenprüfung erstellt werden. Auch wenn § 90 Abs. 4 AO grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2025 Anwendung findet, ist die abweichende Anwendungs regelung gemäß Art. 97 § 37 Abs. 3 Satz 1 EGAO zu beachten. Demnach ist u.a. § 90 Abs. 4 AO bereits für Steuern anzuwen den, die vor dem 1. Januar 2025 entste hen, wenn nach dem 31. Dezember 2024 eine entsprechende Prüfungsanordnung bekannt gegeben wird. Vor dem Hintergrund der Nachteile, die sich aus einer fehlenden Verrechnungspreis dokumentation gemäß § 162 Abs. 3 und 4 AO ergeben, bietet es sich an, im Rahmen einer Buy Side Due Diligence bereits jetzt auf die Neuregelung des § 90 Abs. 4 AO zu ver weisen, wenn ein entsprechendes Risiko identifiziert wird. Bei der Post-Merger- Integration wird in diesen Fällen eine zeit nahe Implementierung einer ordnungsge mäßen Verrechnungspreisdokumentation durch den Käufer erfolgen müssen. Dementsprechend kann erwogen wer den, die externen Kosten für die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation mit tels einer gesonderten Freistellung im SPA dem Verkäufer aufzuerlegen oder die ge schätzten Kosten über die Equity Bridge abzuziehen. Handhabung von Exitboni beim Transaktionsprozess Die Praxis zeigt, dass die Vereinbarung von Exitboni bzw. Transaktionsboni (ggf. im Zusammenhang mit Bleibeprämien) insbesondere bei Transaktionen im MidCapBereich weiterhin an Bedeutung gewinnt. Durch entsprechende Exitboni soll die Unterstützung insbesondere durch das Management der Zielgesell schaft im Rahmen des Transaktionspro zesses gesichert und somit ein erfolgrei cher Abschluss der Transaktion gefördert werden. Oftmals steuerlich nachteilige Ausgestaltung der Bonusvereinbarungen Entsprechende Bonusvereinbarungen wer den i.d.R. zwischen der Zielgesellschaft und dem Manager geschlossen und sehen vor, dass der Anspruch auf Zahlung eines solchen Exitbonus (erst) mit Closing ent steht und der Bonus von der Zielgesell schaft zu zahlen ist. Solche Regelungen können zwei steuerliche Risiken für die Zielgesellschaft mit sich bringen: Zum einen sind Exitboni auf Ebene der Empfänger (Arbeitnehmer) grundsätzlich als Lohnbestandteil i.S.d. § 19 EStG zu versteuern, wenn und soweit es sich um Angestellte handelt. Die Zahlungen unterlie gen folglich dem Lohnsteuerabzug gemäß §§ 38 ff. EStG auf Ebene der Zielgesellschaft (Arbeitgeber). Unterbleibt dieser, so kann ein Risiko bestehen, dass das Target im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung als Haftungsschuldner nach § 42d EStG in An spruch genommen werden könnte. Zum anderen besteht bei entsprechend formulierten Bonusvereinbarungen aber ANZEIGE unternehmeredition.deUnternehmerEditionwww.unternehmeredition.de/abonnementTel.: + 49 89 - 2000 339 - 0Jetzt abonnieren!11/2023UnternehmereditionWeltmarktführerVogelsang wächst weiter im AuslandSeite 16Wegbereiter Löwenstark forciert digitalen Erfolg Seite 54WachstumskünstlerTiefbauer expandiert mit Buy and Build Seite 56Unternehmensnachfolge Know-how für den MittelstandWie gestalten Next Gens die Zukunft? März 2023 9,80 Euro Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter:www.unternehmeredition.deVernetzung als SchlüsselUnternehmensnachfolgeJAHREFinanzierung – Nachfolge – VermögenFoto: © erfilmer – stock.adobe.comUnternehmensnachfolge • Unternehmensfinanzierung • Unternehmens verkauf • Unternehmervermögen
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M&A insbesondere ein hohes Risiko, dass die Zahlungen im Zuge einer zukünftigen Be triebsprüfung als verdeckte Gewinnaus schüttung (vGA) i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG qualifiziert werden, denn die Exitboni werden nicht für vergangene Arbeitsleis tungen der jeweiligen Empfänger gezahlt, sondern ihre Zahlung erfolgt ausschließlich oder zumindest überwiegend im Interesse des Verkäufers. Handlungsempfehlungen und Gestaltungsoptionen Diese steuerlichen Risiken gehen regelmä ßig zulasten des Käufers. Entsprechende Steuerrisiken aus den Ansprüchen von Exitboni sollten daher – wenn möglich – über eine Steuerfreistellung im SPA abge sichert werden. Besonderes Augenmerk sollte hierbei auf die Anpassung der „regu lären“ Steuerfreistellung gelegt werden. Da die Ansprüche auf Zahlung der Exitboni erst mit Closing entstehen, bietet es sich an, die Steuerfreistellung entsprechend auszudehnen, um sicherzustellen, dass der Käufer von etwaigen Steuerrisiken hie raus auch tatsächlich freigestellt wird. Wird bei einer Buy Side Due Diligence ein entsprechendes Steuerrisiko identifiziert, so kommt es im Zuge von weiteren Verhandlun gen zwischen Käufer und Verkäufer oftmals zu Diskussionen, wie mit dem vGARisiko umgegangen werden kann. Hier können sich insbesondere folgende Optionen anbieten: Option eins: Abzug der Boni über die Equity Bridge oder Behandlung als Rückstellungen in den Closing Accounts Werden die Exitboni bei Zugrundelegung des LockedBoxMechanismus über die Equity Bridge vom Kaufpreis abgezogen bzw. wirken sie sich bei der Aufstellung von Closing Accounts als Rückstellungen kauf preismindernd aus, so kann eine etwaige vGA hierdurch nicht geheilt werden, da die Zielgesellschaft weiterhin Aufwendungen in Form der Exitboni trägt, die ausschließlich oder überwiegend im Interesse des Verkäu fers sind. Der Käufer vermeidet auf diese Weise lediglich, dass er wirtschaftlich die Bonuszahlungen trägt. Ist der Verkäufer im Ausland ansässig, so ist weiterhin zu berücksichtigen, dass 58 Special „Corporate Finance Recht 2023“ Die Übernahme von Transaktionskosten durch die Zielgesell schaft hier am Beispiel der ExitBoni – ist ein Klassiker in der Buy Side Due Diligence, den es durch frühzei tiges Erkennen zu lösen gilt. ein etwaiges Quellensteuerrisiko aus dem Nichteinbehalt von Kapitalertragsteuer auf Ebene der Zielgesellschaft zu einer Defini tivbelastung oder jedenfalls zu einem Li quiditätsnachteil für den Verkäufer werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das anwendbare DBA einen entsprechenden Quellensteuerabzug nicht einschränkt bzw. entsprechend reduziert und dem Ver käufer nicht eine Freistellungsbescheini gung i.S.d. § 50c Abs. 2 Nr. 1 EStG erteilt wurde. Option zwei: Abschluss einer schuld- rechtlichen Vereinbarung zwischen Zielgesellschaft und Verkäufer Die Heilung einer etwaigen vGA kann je doch möglich sein, wenn der Verkäufer sich mittels schuldrechtlicher Vereinba rung gegenüber der Zielgesellschaft dazu verpflichtet, die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Auszahlung der Exitboni benötigt werden. Die Vermögensminde rung aufseiten der Zielgesellschaft wird so dann ausgeglichen durch vermögenswerte Vorteile, die der Zielgesellschaft von dem Verkäufer (Gesellschafter) gewährt werden. Durch den sogenannten Vorteilsaus gleich kann sodann die Verrechnung der gegenseitig gewährten Vermögens vorteile erfolgen, jedenfalls sofern der Ausgleich zwischen der Zielgesellschaft und (beherrschendem) Gesellschafter (Verkäufer) im Voraus klar und eindeutig vereinbart wurde, tatsächlich durchgeführt wird und rechtswirksam ist. Mit dem vGARisiko entfällt sodann zu gleich das Quellensteuerrisiko. Kehrseite der Medaille ist jedoch, dass sich die Bonus zahlungen auf Ebene der Zielgesellschaft steuerlich nicht mindernd auswirken, da der Betriebsausgabenabzug i.S.d. §§ 4 Abs. 4 EStG, 8 Abs. 1 KStG durch den Ausgleichs anspruch gegen den Verkäufer kompensiert wird. Option drei: Direktzahlung des Exitbonus durch den Verkäufer an den Manager Schließlich kann auch ein „Handling“ der Exitboni dergestalt in Betracht gezogen werden, dass der Verkäufer sich dazu ver pflichtet, den Exitbonus anstelle der Ziel gesellschaft direkt an den jeweiligen Ma nager zu zahlen. Eine solche Direktzah lungsvereinbarung sollte dabei mit einer Änderungsvereinbarung zum maßgebli chen (Arbeits)Vertrag, der den Exitbonus regelt, einhergehen. Auf diese Weise entfallen das vGARisi ko und ein eventuelles Quellensteuerrisiko auf Ebene der Zielgesellschaft ebenfalls. Auf Ebene des Verkäufers sollten die Auf wendungen im Regelfall als Veräußerungs kosten steuerlich abziehbar sein. Fazit Insbesondere der neue § 16 Abs. 4a GrEStG wird die Beratungspraxis vor allem bei komplexeren Beteiligungsstrukturen vor Herausforderungen hinsichtlich einer fristgerechten und vollständigen Anzeige grunderwerbsteuerlich relevanter Vor gänge stellen. Die Änderungen betreffend § 90 AO können vielfach – wohl aber erst in einigen Jahren – zu einem „bösen Er wachen“ führen, sodass eine vorausschau ende Handhabung einer nicht vorhande nen Verrechnungspreisdokumentation im aktuell laufenden Transaktionsprozess dem Käufer in Zukunft nicht unbeacht liche Kosten ersparen kann. Entsprechen des gilt auch für Exitboni. Wird das Thema im Zuge der Due Diligence frühzeitig erkannt, kann durch proaktives Handeln erreicht werden, dass der Käufer von mög lichen zukünftigen Steuerrisiken frei gestellt oder eine verdeckte Gewinnaus schüttung unter Umständen gänzlich ver mieden wird. ■
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KAPITALMARKTWir sind Mittelstand. Wir sind Kapitalmarkt. Interessenverband Kapitalmarkt KMU.Wann werden Sie Mitglied?www.kapitalmarkt-kmu.deKontakt: Interessenverband kapitalmarktorientierter KMU e.V. Herr Rechtsanwalt Ingo Wegerich (Präsident des Interessenverbandes)Telefon: +49 69 27229 24875 E-Mail: ingo.wegerich@luther-lawfirm.comGmbH & Co.KGaAICF BANKMedia and GamesInvest plcSTERNIMMOBILIEN AG
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M&A Vertraglicher Schutz vor politischen Krisen? Forcemajeure und MACKlauseln im Lichte des Ukrainekrieges und seiner wirtschaftlichen Folgen Zu den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie und des Krieges in der Ukraine gehören noch immer gestörte Lieferketten, gestiegene Energiekosten und Zinsen sowie eine anhaltend hohe Inflation. Eine Vertragsanpassung bestehender Verträge aufgrund dieser Ereignisse kommt jedoch nur im Ausnahmefall in Betracht, selbst wenn abgeschlossene Verträge hierfür Klauseln enthalten. Ebenso wie die Blockade des Suezkanals durch die Ever Given und die aktuellen Turbulenzen im Finanz- sektor gibt dies Anlass, vertragliche Möglichkeiten zum Schutz der Parteien vor derartigen „Black-Swan-Ereignissen“ in den Blick zu nehmen. Von Dr. Maximilian Ziegler D en Parteien eines Vertrags ist regel mäßig bewusst, dass sich unvor hersehbare Ereignisse auf die Durchführbarkeit oder die Wirtschaftlich keit eines Vertrags auswirken können. Wann Force-majeure- und MAC-Klauseln passen Im Rahmen von Lieferverträgen dienen sogenannte ForcemajeureKlauseln dazu, die Auswirkungen unvorhersehbarer Ereig nisse vertraglich zu regeln. Im M&AKon text wünschen Käufer regelmäßig, nach dem Abschluss („Signing“), aber vor dem Vereinfacht gesagt: Höhere Gewalt ist anzunehmen, wenn ein Ereignis von außen kommt, unvorhersehbar und unvermeidbar ist und seine Folgen mit vernünftigen Gegen und Vorsorge maßnahmen nicht zu verhindern wären. 60 Special „Corporate Finance Recht 2023“ dinglichen Vollzug („Closing“) eines Un ternehmenskaufvertrags im Falle eines sogenannten Material Adverse Change (MAC) von dem Vertrag Abstand nehmen zu können. Generell gilt jedoch, dass die Anforde rungen für eine Vertragsanpassung selbst dann, wenn Verträge derartige Klauseln enthalten, deutlich höher sind, als es der Wortlaut der Klauseln erwarten lässt. Daraus folgt, dass ihr Anwendungsbereich deutlich begrenzter ist, als ihre Anwender vermuten könnten. Was verbirgt sich hinter diesen ver traglichen Gestaltungsmöglichkeiten, und welchen Wirkungsgrad haben sie bei außer gewöhnlichen Ereignissen wie COVID 19Pandemie und Ukrainekrieg? Lohnen sich entsprechende Klauseln angesichts der hohen Anforderungen überhaupt oder kann man auf sie verzichten? Force majeure Force majeure wird im deutschen Recht als höhere Gewalt bezeichnet und liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundes gerichtshofs vor im Falle eines betriebs fremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführten Ereignisses, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äu ßerste nach der Sachlage vernünftigerwei se zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu neh men ist. Vereinfacht gesagt: Höhere Gewalt ist anzunehmen, wenn ein Ereignis von außen kommt, unvorhersehbar und unver meidbar ist und seine Folgen mit vernünfti gen Gegen und Vorsorgemaßnahmen nicht zu verhindern wären. Insbesondere aus Sicht eines Lieferanten ist dabei zu beachten, dass der Anspruch des Gläubigers bei Force majeure auf Leistung nach geltendem Zivilrecht nur ausgeschlossen ist, soweit die Leistung für den Lieferanten oder Dritte auch tatsächlich unmöglich ist. Eine Erschwerung der Liefe rung fällt hingegen in den Risikobereich des jeweiligen Schuldners. Aus Sicht der Gerichte ist auch die Erfahrung des jeweili gen Vertragspartners zu berücksichtigen: Je länger eine Partei in einem volatilen Segment tätig ist, umso mehr muss sie sich auch auf drastische Veränderungen der ZUM AUTOR Dr. Maximilian Ziegler ist Partner bei Kümmerlein, Simon & Partner Rechts an- wälte mbB in Essen. Er berät Unternehmen und deren Gesellschafter in allen Fragen des Gesellschaftsrechts und bei Unternehmens- transaktionen und ist zudem auch als Notar tätig.
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m o c . e b o d a . k c o t s – i n a v a T l o o m o R © : d l i B wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ein stellen. Höhere Gewalt führt also nicht automa tisch zu einem Ausschluss der Leistungs bzw. Lieferpflichten. Vor diesem Hintergrund sind die Vertragsparteien gut beraten, Klauseln zur Anpassung bzw. Beendigung des Vertrags im Falle höherer Gewalt zu vereinbaren. Dies gilt umso mehr, da für Verträge, die seit Ausbruch der COVID19Pandemie und des Kriegs in der Ukraine geschlossen wer den, diese Ereignisse – jedenfalls in ihrem derzeitigen Status – nicht unvorhersehbar und damit keine höhere Gewalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind. Bei der Vertragsgestaltung ist daher darauf zu achten, genau zu definieren, was als Fall höherer Gewalt gilt. Bei Abschluss neuer Verträge sollte der Krieg in der Ukra ine – jedenfalls in seinem derzeitigen Status – hingegen ebenso wie die COVID19Pandemie im Wege einer Negativabgrenzung keinen Fall höherer Gewalt darstellen, da diese Ereig nisse bereits in ihren Folgen von beiden Ver tragsparteien berücksichtigt sein müssen. Eine wesentliche Veränderung dieser Ereig nisse, etwa eine Erweiterung des Ukraine kriegs auf einen Mitgliedstaat der NATO, könnte hingegen sehr wohl als Fall von Force majeure definiert werden. MAC-Klauseln Während der COVID19Pandemie und nach Ausbruch des Ukrainekriegs gerieten auch die aus dem angelsächsischen Rechtsraum stammenden MACKlauseln wieder ver stärkt in den Fokus der Akteure im Transak tionsgeschäft. Auch wenn empirische Daten hierzu kaum vorliegen, scheinen diese Klau seln ungeachtet der aktuellen Krisen wohl aufgrund der mit ihnen für den Verkäufer verbundenen Unsicherheit eher nicht ver stärkt Einzug in Unternehmenskaufverträge gefunden zu haben. Gleichwohl seien diese Klauseln an dieser Stelle noch einmal kurz erläutert. MACKlauseln bieten einem Käufer vor dem Closing eines Unternehmenskaufver trags in der Regel ein vertragliches Loslö sungsrecht im Falle eines Material Adverse Change, also einer wesentlichen Verschlech terung der gesamtwirtschaftlichen Rahmen bedingungen oder der wirtschaftlichen Bedingungen der jeweiligen Zielgesellschaft. Grund für diese Klauseln ist, dass zwi schen Signing und Closing – etwa aufgrund MACKlauseln bieten einem Käufer vor dem Closing eines Unterneh menskaufvertrags in der Regel ein vertragliches Loslösungsrecht im Falle eines Material Adverse Change, also einer wesentlichen Verschlech terung der gesamtwirt schaftlichen Rahmen bedingungen oder der wirtschaftlichen Bedin gungen der jeweiligen Zielgesellschaft. M&A einer noch ausstehenden Kartellfreigabe – ein längerer Zeitraum liegen kann. Käufer möchten sich während dieses Übergangs zeitraums regelmäßig vor einer Ver schlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens aufgrund externer Schocks schützen. Sofern verkäuferseitig grundsätzliches Einverständnis mit der Aufnahme einer sol chen Klausel besteht, ist es insbesondere aus Verkäuferperspektive wie im Falle von ForcemajeureKlauseln wichtig, genau zu definieren, was einen Material Adverse Change darstellt. Während Käufer ein mög lichst weites Verständnis wünschen, sollte der Verkäufer auf einer möglichst engen Defi nition bestehen und darauf drängen, dass weder die COVID19Pandemie noch der Ukrainekrieg einen MAC darstellen. Ferner sollten Verkäufer darauf bestehen, dass ein MAC nur vorliegt, wenn eine Verschlechte rung der wirtschaftlichen Rahmenbedingun gen sich auch tatsächlich (negativ) auf das Geschäft der Zielgesellschaft auswirkt. Um das Streitpotenzial zu verringern, sollte die se negative Auswirkung auf die Zielgesell schaft zudem „quantifiziert“ werden, etwa in dem ein MAC erst ab einem bestimmten Umsatzrückgang angenommen wird. Fazit In der Vertragsgestaltung bestehen verschie dene Möglichkeiten, mit unvorhersehbaren Krisen umzugehen. Ganz allgemein ist stets besonderes Augenmerk auf die genaue Definition der Voraussetzungen und die mit dem Eintritt eines unvorhergesehenen Ereignisses verbundenen Rechtsfolgen zu legen. Bereits eingetretene Krisen wie der Ukrainekrieg sollten vom Anwendungsbe reich einer Forcemajeure oder MACKlausel ausgenommen werden. Auch die Aufnahme der oben aufgeführ ten Klauseln vermag jedoch nicht zu ver hindern, dass zwischen Vertragspartnern Streit entsteht, wenn sich der Vertrag für eine Partei „nicht mehr rechnet“ oder die Erfüllung der Leistungspflichten (wirtschaft lich) unmöglich wird. Die Aufnahme ent sprechender Klauseln lohnt sich ungeachtet ihres eingeschränkten Anwendungsbereichs gleichwohl: Sofern sich eine Vertragspartei auf höhere Gewalt oder einen MAC beruft, wird es regelmäßig zu Nachverhandlungen kommen, bei denen die Aufnahme o.g. Klau seln die Verhandlungsposition derjenigen Partei, die sich auf sie beruft, jedenfalls juris tisch stärken kann. ■ Special „Corporate Finance Recht 2023“ 61
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M&A W&I-Versicherung hat sich etabliert Nach der fulminanten Entwicklung der letzten zehn Jahre ist die M&A-Versicherung fester Bestandteil des Transaktionsmarkts In Deutschland steht ein breites Angebot guter Deckungen für ein großes Spektrum von Transaktionstypen zur Verfügung. Von Dr. Andreas Börner und Adriaan Louw Die vom Käufer abgeschlossene Warranty andIndemnity(W&I)Versicherung ist das bekannteste und am weitesten verbreitete Versicherungsprodukt, das sich auf M&A Risiken (oder Transaktionsrisiken) kon zentriert und vertragliche Ansprüche aus Garantien sowie steuerlichen Freistellungs verpflichtungen absichert. Eine ergänzende M&AVersicherung ist die Contingent Risk-Deckung (insbesondere bereits identifi zierte Steuer, Umwelt oder Litigation Themen). Ebenso wie die Prospekthaftungs versicherung bei Kapitalmarktemissionen („POSIDeckung“) wird die Contingent Risk-Deckung häufig auch verkäuferseitig nachgefragt. Sowohl PrivateEquityKäufer als auch strategische Investoren haben erkannt, dass die W&IVersicherung nicht nur M&AVerkäufern einen sauberen Ausstieg erleichtert, indem sie die Haftung aus einem Unternehmenskaufvertrag klar begrenzt, sondern auch M&AKäufern einen erweiterten Garantieschutz (in Bezug auf Umfang und Fristen) sowie eine solide und professionelle Gegenpartei im Falle eines Anspruchs bietet. Pragmatische Lösungen Die W&IVersicherung hat sich in den letz ten Jahren zu einem Versicherungsprodukt weiterentwickelt, das leicht an die jeweilige Transaktionsstruktur angepasst werden kann. Unabhängig davon, ob es sich um ei nen Asset Deal, einen Share Deal oder eine Kombination aus beidem handelt, kann der Versicherungsvertrag heutzutage in kurzer Zeit individuell auf die spezifische Transak tionsvereinbarung, die Branche des Ziel unternehmens und seine internationale Geschäftstätigkeit oder die Rolle des Manage ments abgestimmt werden. Hinzu kommen unterschiedliche Deck ungskonzepte: So erwarten USKäufer – entsprechend den in den USA wesentlich höheren Prämien – bisweilen eine Deckung, die in bestimmten Grenzen auch aus dem Datenraum ersichtliche Risiken oder Schäden umfasst, die durch einen über höhten Kaufpreis entstehen. Durch diese Flexibilität und die welt weite Transaktionserfahrung der Anbieter und Berater kann die W&IVersicherung auch für eine breite Palette verwandter Transakti onstypen genutzt werden, in denen eine Haftung für vertraglich vereinbarte Garan tien und Freistellungen vereinbart wird. Wachsender Markt bei KMU Das Produkt ist auch nicht mehr nur für mittelgroße bis große Transaktionen geeignet. Eine wachsende Zahl von Mana ging General Agents (MGAs; im deutschen Sprachgebrauch als Assekuradeure be kannt) konzentriert sich auf das KMU Segment und hat teilweise bereits digitale Produkte eingeführt, bei denen das Under writing mithilfe von künstlicher Intelli genz und mit begrenzter Beteiligung des Underwriters erfolgt. Als Teil des W&I KMUAngebots bieten einige von ihnen auch sogenannte synthetische Lösungen an, bei denen ein standardisierter, meist relativ verkäuferfreundlicher Garantieka talog Grundlage der W&IVersicherung ist, sodass dazu keine spezifische Haftung des Verkäufers vereinbart sein muss. Voraus setzung ist aber auch hier eine marktüb liche Due Diligence zu jeder versicherten Garantie. Synthetische Elemente bei größeren Transaktionen Synthetische Elemente sind auch den Märk ten für mittelgroße und große Unternehmen nicht fremd. Die Versicherer für diese Markt segmente in Deutschland bieten jedoch nur sehr selten eine vollständige synthetische Deckung an, mit Ausnahme bestimmter syn thetischer Steuerfreistellungen. Bei Versi 62 Special „Corporate Finance Recht 2023“ cherungssummen, die viele Hundert Millio nen betragen können, sind die Versicherer auf die Beteiligung von Transaktionsprofis auf allen Seiten angewiesen, die Garantien fair und marktüblich aushandeln, die be kannten Informationen zu diesen Garanti en offenlegen und sorgfältig prüfen und die Ergebnisse in die Kaufpreisverhandlung ein fließen lassen. Würde man den Verkäufer ganz aus dem Spiel lassen, bestünde für ihn möglicherweise kein Anreiz mehr, bekannte Risiken offenzulegen, und Kaufinteressenten könnten ohne Beden ken auf die marktübliche Risikovorsorge verzichten. Daher beziehen sich syntheti sche Elemente in den Segmenten mit mitt lerer bis hoher Marktkapitalisierung eher ZU DEN AUTOREN Dr. Andreas Börner ist als Partner im Münchner Büro von Clyde & Co tätig und einer der führenden Anwälte für Gesellschafts- und Aufsichtsrecht. Er konzentriert sich auf gesellschaftsrechtliche, kapitalmarktrechtliche und regulatorische Fragen mit Schwerpunkt auf der Versicherungsbranche. Adriaan Louw ist als Senior Associate im Münchner Büro von Clyde & Co tätig und ist spezialisiert auf die Bereiche Gesellschafts- recht (mit Schwerpunkt auf dem Versicher- ungssektor), Mergers & Acquisitions und Venture Capital (insbesondere Insurtech). Regelmäßig berät er auch Versicherungs- unternehmen im Rahmen von Gewähr- leistungsversicherungen (W&I Insurance).
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Spektrum der Transaktionsversicherung R Quelle: Clyde & Co auf klar bestimmte Verbesserungen, wie verlängerte Verjährungsfristen, niedrigere DeminimisBeiträge, Selbstbehalte oder die Aufhebung bestimmter Beschränkungen. Garantieverletzung auslöst. Die W&IVersi cherung ist auch nicht dazu gedacht, die verschiedenen Anpassungsmechanismen im Kaufvertrag zu ersetzen. Underwriting und Kaufvertrags- verhandlungen laufen parallel Das W&IUnderwriting passt sich an das komplexe Zusammenspiel der Akteure des M&AProjekts an. In einem Auktions verfahren holt der Versicherungsmakler des Verkäufers schon nach Fertigstel lung der verkäuferseitigen „Fact Books“ vorläufige Angebote geeigneter Versi cherer und MGAs ein. Die W&IUnder writer verbinden ihre Angebote ggf. mit weiteren DueDiligenceAnforderungen, denn grundsätzlich können nur Garanti en versichert werden, die im Rahmen der Due Diligence marktüblich geprüft werden können. Daher müssen die ent sprechenden Unterlagen im elektroni schen Datenraum vorhanden sein. Carve-out mit Ausgliederung erst nach Signing? Kein Hindernis! Vielfach bewährt haben sich W&IVersiche rungen auch für Transaktionen mit besonde ren, komplizierten Merkmalen, z.B. für den Kauf von Geschäftsbereichen, die durch eine CarveoutTransaktion aus einem internatio nalen Konzern herausgelöst werden. Bei Carve-out-Transaktionen findet die oft viele Länder umfassende Ausgliede rung häufig zwischen der Unterzeichnung des Kaufvertrags und dem Vollzug statt. Daraus ergibt sich eine Informationslücke: Das Zielgeschäft, das der Käufer und seine Berater vor der Unterzeichnung prüfen, ist nicht genau dasselbe, das dem Käufer viele Monate oder gar Jahre später beim Voll zug übertragen wird. Ein W&IVersicherer wird daher entweder eine aktualisierte Due Diligence verlangen oder zumindest, dass der Käufer den ordnungsgemäßen Verlauf der Ausgliederung sorgfältig mit verfolgt und den W&IVersicherer auf dem Laufenden hält. W&I-Versicherung als Teil einer vielschichtigen Lösung Die W&IVersicherung ist lediglich ein Teil einer umfassenderen Lösung für Transakti onsrisiken. Das Produkt ist nicht und war auch nie dazu gedacht, die einzige und all umfassende Risikolösung zu sein. Hilfreich ist etwa, wenn das Zielunternehmen bereits risikoadäquat versichert ist. Die W&IVersi cherung kann hier wie eine Erhöhung der Deckungssumme wirken, wenn der Versiche rungsfall zugleich einen Anspruch aus M&A Nach dem „BuySide Flip“ nimmt der Versicherungsmakler des Käufers die Gespräche mit dem bevorzugten Versiche rer auf. Bisweilen verhandeln die verschie denen, für mehrere Bieter gebildeten Teams eines Versicherers parallel, aber streng getrennt voneinander („Trees“). Gleichzeitig laufen die Verhandlungen zum Abschluss des SPA und der W&IVersicherer passt sein Angebot dem jeweiligen Verhand lungsstand an. Falls erforderlich, ermög licht der Verkäufer dem bevorzugten Bieter durch weitere Offenlegungen die Beantwortung der dealspezifischen Fra gen des Versicherers und die Absiche rung weitergehender Garantien. Mehr Sicherheit ohne Zeitverlust Bei bestimmten digitalen Lösungen für KMU dauert es manchmal nur zwei Tage, bis eine Police bindend vereinbart werden kann. Im Falle einer größeren Transaktion kann der Prozess meist bis zum Abschluss der Verhandlungen zum Unternehmens kaufvertrag abgeschlossen werden, also häufig bereits innerhalb von zwei bis drei Wochen. So entstehen praktisch keine Verzögerun gen. Zugleich führt die W&IVersicherung zu einer noch höheren Transparenz und Professionalität des Verkaufsprozesses. Bei so komplexen Projekten wie einem Unternehmensverkauf liegt das im wohl verstandenen Interesse aller Beteiligten. Ein gut geführter Prozess, bei dem z.B. der Verkäufer diesen einleitet und der Käufer eine gründliche Due Diligence durchführt, erspart ergänzend zur W&IVersicherung spätere Unsicherheiten und Kosten. ■ Beispiele zum Zusammenspiel mit anderen Sicherungsmechanismen Quelle: Clyde & Co Special „Corporate Finance Recht 2023“ 63
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Restrukturierung Distressed M&A als Share Deal Standardrepertoire oder Spezialmaterie? Eine Betrachtung der Herausforderungen, die ein Share Deal aus kriselnden Unternehmensgruppen bringen kann Distressed M&A wird nicht mehr nur als Spezialmaterie wahrgenommen, sondern gehört für viele Investoren und Anwälte mittlerweile mit all den Chancen zum Standardrepertoire. Allerdings kann es bei einem Share Deal in der Krise nach Voll- zug der Transaktion auch zum „bösen Erwachen“ kommen, wenn unerwartete Haftungsansprüche bekannt werden oder längst vergessene Ansprüche wieder aufleben. Von Dr. Michael Schaumann Mit Distressed M&A ist meist der Kauf und Verkauf von Unterneh men in der Insolvenz als Verkauf von einzelnen Vermögensgegenständen (Asset Deal) gemeint. Doch die Facetten von Distressed M&A sind vielfältiger: Gerade Transaktionen aus einer Unternehmens gruppe, d.h. beim Verkauf nicht insolven ter Tochtergesellschaften vor der Insol venz oder nach Insolvenzeröffnung an Dritte, werden oft als Verkauf der Anteile (Share Deal) vollzogen. Krise in der Unternehmensgruppe Unternehmensgruppen haben eine enorme wirtschaftliche und rechtliche Relevanz. Besonders vorteilhaft ist dabei die Zentra lisierung, vor allem bei der Innen und ZUM AUTOR Dr. Michael Schaumann ist Rechtsanwalt und Partner bei GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Köln. Seine Schwerpunkte liegen im Gesellschaftsrecht, bei Restrukturierungsfragen in Krisen- situationen sowie in der M&A-Beratung. 64 Special „Corporate Finance Recht 2023“ m o c . e b o d a . k c o t s – i h c a b m L r e d n a x e A © l : d l i B Außenfinanzierung. Intern bedeutet dies, dass Gruppengesellschaften durch Ge winnabführungsverträge (§ 291 AktG) und einen Cashpool miteinander verbunden werden, um die Liquidität effizient zu nut zen und die gruppenweiten Gewinne und Verluste steueroptimal verrechnen zu können. Extern bedeutet dies, dass das Vermögen der Einzelunternehmen für die Finanzierung der Gruppe nutzbar ge macht wird, indem Gruppengesellschaf ten z.B. Garantien abgeben oder eigenes Vermögen als Sicherheit für eine Gruppen finanzierung zur Verfügung stellen. So werden zahlreiche „Haftungsbrücken“ ge schaffen. All diesen Vorteilen stehen auch Risiken gegenüber. Fällt nämlich ein Gruppenun ternehmen in die Krise, kann aufgrund der Haftungsbrücken ein Dominoeffekt dro hen, der letztlich die gesamte Gruppe infi ziert. Rettungsversuche bestehen dann aus der Abtrennung von kriselnden Toch tergesellschaften oder aus dem Verkauf des „Tafelsilbers“, um Liquiditätslöcher auszufüllen. Kommt es zur Insolvenz der
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Obergesellschaft, wird der Insolvenzver walter versuchen – wenn möglich –, das Tafelsilber der Gruppe als Share Deal zu verkaufen. Die Herausforderung ist dann das präzise Herauslösen der Zielgesell schaft aus der Gruppe, um Haftungsgefah ren nach dem Closing zu vermeiden. Diese drohen in besonderem Maße bei einer In solvenz von Verkäufer oder Zielgesell schaft. Insolvenz der Zielgesellschaft nach der Transaktion Der Käufer sollte grundsätzlich die Kon trolle darüber haben, ob es zur Insolvenz der Zielgesellschaft kommt oder er weite res Kapital nachschießt. Im Fall einer In solvenz der Zielgesellschaft ist das offen sichtliche Risiko des Käufers der Verlust der Gesellschaft. Dies ist umso ärgerli cher, als oft viel Arbeit und Geld in das He rauslösen der Zielgesellschaft aus der Gruppe investiert wird. Gruppeninterne Forderungen werden bereinigt und Gewinn abführungsverträge beendet. Die Insol Der Käufer sollte grundsätzlich die Kontrolle darüber haben, ob es zur Insolvenz der Zielge sellschaft kommt oder er weiteres Kapital nachschießt. venz der Zielgesellschaft birgt dann oft das Risiko, dass Ansprüche des Insolvenz verwalters gegen den Verkäufer aufgrund entsprechender Freistellungsverpflichtun gen auch den Käufer belasten. Restrukturierung • Verflechtungen bieten große Angriffsfläche Für den Verkäufer kann die Insolvenz der Zielgesellschaft teilweise noch pro blematischer sein. So kann er sich einer breiten Palette von Ansprüchen aus In solvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) ausgesetzt sehen. Durch die Insolvenz anfechtung soll sichergestellt werden, dass die Gläubiger gleichbehandelt werden, indem bestimmte Rechtshand lungen vor der Insolvenz wieder rück abgewickelt werden. Die relevanten Tatbestände reichen dabei u.a. von der Rückzahlung von Gesellschafterdarle hen und vergleichbaren Handlungen bis hin zu Zahlungen, die bei Kenntnis der Krise geleistet wurden. Erfasst wer den Rechtshandlungen zwischen eini gen Monaten und mehreren Jahren vor der Insolvenz. Die personelle Verflech tung in den Geschäftsführungen sowie die finanzielle Verflechtung in der Gruppe bieten dabei eine große Angriffsfläche. Dankbar wird der Verkäufer dann sein, ANZEIGE
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Restrukturierung wenn er – nunmehr umgekehrt – einen Freistellungsanspruch gegen den Käu fer verhandelt hat und der Käufer die ausreichende Bonität besitzt. • Gewinnabführungsverträge bergen Risiken Das wirtschaftlich größte Risiko für den Verkäufer entsteht allerdings durch die unsachgemäße Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags. Das meint nicht nur die wirksame, sondern vielmehr auch die insolvenzanfech tungsfeste Beendigung. Eine solche wird durch die einvernehmliche Aufhe bung in der Regel nicht erreicht. Fällt die Zielgesellschaft in die Insolvenz und gelingt dem Insolvenzverwalter der Nachweis, dass der Gewinnabfüh rungsvertrag nicht wirksam aufgeho ben ist, so kann er einen Verlustaus gleichsanspruch (§ 302 AktG) auf Basis einer zu Liquidationswerten aufgestell ten Bilanz gegen den Verkäufer geltend machen. Gleiches kann gelten, wenn schon der letzte Abschluss der heraus gelösten Zielgesellschaft zu Liquidati onswerten hätte aufgestellt werden müssen. Der Anspruch erreicht oder übersteigt dann schnell die Höhe der Passivseite und ist nicht selten exis tenzbedrohend für den Verkäufer. Insolvenz des Verkäufers nach der Transaktion Kommt es zur Insolvenz des Verkäufers, besteht die Gefahr, dass der Insolvenzver walter den Share Deal anficht und eine Rückabwicklung der Transaktion ver langt. Dies kann dazu führen, dass der Käufer am Ende ohne Zielgesellschaft dasteht und die Rückzahlung des Kauf preises – mit der Aussicht auf eine geringe Insolvenzquote – nur zur Insolvenztabelle 66 Special „Corporate Finance Recht 2023“ anmelden kann. Auch die Insolvenzan fechtung von gruppeninternen Zahlungen kann jedoch relevant werden. Dabei hilft dem Käufer ein Freistellungsanspruch ge gen den Verkäufer meist wenig, da der Freistellungsanspruch Insolvenzver fahren des Verkäufers regelmäßig eben falls nur eine Insolvenzforderung sein wird. im Neben den konzern und insolvenz rechtlichen Besonderheiten werden bei der Insolvenz der Gruppe des Verkäufers regelmäßig auch Sachverhalte relevant, in denen Gläubiger des Verkäufers von der Zielgesellschaft Erfüllung oder Schadens ersatz verlangen. Während bei einer Bank finanzierung auf Gruppenebene als Vorbe Kommt es zur Insolvenz des Verkäufers, be steht die Gefahr, dass der Insolvenzverwalter den Share Deal anficht und eine Rückabwick lung der Transaktion verlangt. Dies kann dazu führen, dass der Käufer am Ende ohne Ziel gesellschaft dasteht und die Rückzahlung des Kaufpreises nur zur Insolvenztabelle anmel den kann. reitung einer Transaktion meist eine Frei gabe der Ansprüche und Sicherheiten mit den Kreditgebern verhandelt wird, werden zahlreiche Haftungsbrücken erfahrungsge mäß schlicht übersehen; so etwa, wenn die Zielgesellschaft – teilweise vor Jahren – eine Mithaft erklärt hat und der Gläubiger sich in der Insolvenz der Gruppe des Ver käufers an die alte Dokumentation erin nert. Der Käufer ist daher gut beraten, die Due Diligence gewissenhaft und mithilfe insolvenzerfahrener Berater zu betreiben. Kauf vom Insolvenzverwalter Der Kauf durch Dritte vom Insolvenzver walter birgt weitere Risiken. So kann die Zielgesellschaft Ansprüchen aus Insolvenz anfechtung ausgesetzt sein. Standard soll te sein, dass deren Verzicht vereinbart ist. Bei einer Eigenverwaltung (§ 270 ff. InsO) sollte dazu der Sachwalter zugestimmt haben, da nur dieser über die Anfech tungsansprüche verfügen kann (§ 280 InsO). Doch auch wenn auf die direkten Anfechtungsansprüche verzichtet wurde, kann der Insolvenzverwalter vom Verkäu fer für die Zielgesellschaft geleistete Zah lungen gegenüber Dritten anfechten. In der Folge können Ansprüche gegen die Zielgesellschaft wieder aufleben und die se sich zahlreichen „alten“ Ansprüchen ausgesetzt sehen. Fazit Der knappe Überblick zeigt, dass Dist ressed M&A als Share Deal zahlreiche Risiken birgt. Notwendig ist die bestmögli che Vermeidung derselben durch entspre chende tatsächliche oder vertragliche Gestaltungen. In jedem Fall sollten bei der artigen Transaktionen insolvenzerfahrene Berater eingeschaltet werden, damit Über raschungen mit dieser Spezialmaterie ver mieden werden können. ■
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10-12 MAI 2023 Frankfurt & digital Handelsblatt Jahrestagung Restrukturierung Business as unusual – Neue Strategien 10. Mai Mehrdimensionale Krise – Orientierung und Lösungsansätze 10. Mai Start-ups in der Krise – das Ende des Unicorn-Booms? 11. Mai Tag der Wirtschaft 12. Mai Tag der Finanzierung Jetzt anmelden: handelsblatt-restrukturierung.de Mit freundlicher Unterstützung
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Restrukturierung Eigenverwaltung als Chance für einen Neuanfang Die Änderung der Planungszeiträume durch das Krisenfolgenabmilde rungsgesetz erleichtert die Lage von Unternehmen in der Krise „Unternehmen saniert sich in Eigenverwaltung“ oder „Konzern schlüpft unter den Schutzschirm“ – solche Meldungen sind derzeit immer häufiger zu lesen, denn vor allem für mittelständische und größere Unternehmen ist das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eine gute Alternative. Von Dr. Maximilian Pluta 2012 ist das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft getreten. Es soll Unternehmen eine zweite Chance geben. Hierfür wurden Anrei ze für eine frühzeitige Sanierung geschaf fen. Die Besonderheit bei der Eigenverwal tung: Die Geschäftsführung bleibt im Amt, führt das Unternehmen mit Unterstützung von Sanierungsexperten selbst fort und behält so die unternehmerische Verant wortung. Ein bestellter Sachwalter wahrt die Interessen der Gläubiger. Im Verfahren werden Sanierungsmaßnahmen umgesetzt und der Betrieb wird wieder zukunfts und wettbewerbsfähig aufgestellt. Die Besonderheit bei der Eigenverwaltung: Die Geschäftsführung bleibt im Amt, führt das Unternehmen mit Unterstützung von Sanierungsexperten selbst fort und behält so die unternehmerische Verantwortung. Ein bestellter Sachwalter wahrt die Interessen der Gläubiger. 68 Special „Corporate Finance Recht 2023“ Wesentliche Änderungen durch das SanInsKG Im Herbst 2022 hat der Bundestag ein Gesetz zur Änderung des Insolvenz und Sanierungsrechts beschlossen. Das „Gesetz zur vorübergehenden Anpassun g sanie rungs und insolvenzrechtlicher Vor schriften zur Abmilderung von Krisen folgen (Sanierungs und insolvenzrecht liches Krisenfolgenabmilderungsgesetz – SanInsKG)“ ist am 9. November 2022 in Kraft getreten. So wurden die Planungszeiträume für Eigenverwaltungsplanungen gemäß § 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO von sechs auf vier Monate verkürzt, wodurch der Zugang zu einem Verfahren in Eigenverwaltung erleichtert wird. Zudem hat der Gesetzgeber die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung abgemildert. Dazu wurde der Prognosezeitraum für eine posi tive Fortbestehensprognose bei der Über schuldungsprüfung gemäß § 19 Abs. 2 InsO von zwölf auf vier Monate verkürzt. Die Maximalfrist für Insolvenzanträge wegen Überschuldung wurde von sechs auf acht Wochen erhöht. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Insolvenzantrags grund der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO durch die Neuregelungen nicht berührt wird. Hier bleibt es bei der bisherigen Geset zeslage. Die Geschäftsführung muss dem nach bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag stellen. Durch die Änderungen soll vermieden werden, dass Unternehmen vorschnell in eine Insolvenzantragspflicht geraten – was angesichts der aktuellen Prognoseschwie rigkeiten aufgrund der Energiekrise und des Ukrainekriegs zu begrüßen ist. Die neu geschaffenen Regelungen sind zunächst bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Höhere Anforderungen an die Eigenverwaltung Bereits Anfang 2021 hat der Gesetzgeber wichtige Änderungen bei der Insolvenz ordnung für die Eigenverwaltung einge führt. Die Eingangsvoraussetzungen für das Eigenverwaltungsverfahren sind strenger und klarer geregelt (vgl. Kasten). Der Antrag auf Anordnung der Eigenver waltung muss über eine vollständige ZUM AUTOR Dr. Maximilian Pluta ist Managing Partner der PLUTA Rechtsanwalts GmbH und Geschäftsführer der PLUTA Management GmbH. Er leitet den Geschäftsbereich Sanie- rung und Restrukturierung. Der Rechts- anwalt, Steuerberater und Diplom- kaufmann begleitete bereits zahlreiche grö- ßere Unternehmen bei der Sanierung in Eigenverwaltung. PLUTA hilft Unternehmen in rechtlich und wirtschaftlich schwierigen Situationen. Die Restrukturierungsgesell- schaft beschäftigt rund 500 Mitarbeiter.
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m o c . e b o d a . k c o t s – k a s r i j © : d l i B und schlüssige Eigenverwaltungsplanung verfügen. Eine umfangreiche Vorberei tung ist unerlässlich. Daher sollten sich Geschäftsführer frühzeitig externe Bera tung ins Haus holen, die bei der Antrag stellung unterstützt. Die Eigenverwaltung ist als Sanie rungsinstrument deshalb so interessant, weil damit sämtliche Sanierungsinstru mente des Insolvenzrechts offenstehen, und dies bereits frühzeitig, nämlich im Stadium der drohenden Zahlungsunfähig keit – ein Zeitpunkt, bei dem in aller Regel noch sehr gute Voraussetzungen für einen nachhaltigen Turnaround bestehen. Die Mitarbeiter erhalten im vorläufigen Verfahren für bis zu drei Monate Insolvenz geld. Das entlastet Unternehmen von den Personalkosten und verschafft finanziell Luft, um notwendige Sanierungsmaßnah men umzusetzen. Weitere Aspekte sind die Vorschriften über die zeitnahe Beendigung von ungünstigen Verträgen (§§ 103 ff. InsO), wie ungünstige Lieferverträge, Ver träge mit Kunden oder Mietverträge. Pflicht zum Dual-Track-Verfahren Als nachhaltige Lösung für das Unterneh men bestehen zwei Möglichkeiten: Die Firma kann sich mit den Gläubigern im Rahmen eines Insolvenzplans einigen oder einen Investorenprozess einleiten, bei dem die Vermögensgegenstände und der Geschäftsbetrieb an einen neuen Eigen tümer verkauft werden. Sanierungsexperten prüfen beide Vorgehensweisen und verfol gen diese parallel im Zuge eines DualTrack Verfahrens. Zwei Varianten der Eigenverwaltung 1. Eigenverwaltung nach § 270a InsO Die Eigenverwaltungsplanung muss nach dem Gesetz (§ 270a InsO) insbesondere folgende Punkte umfassen: • einen Finanzplan für die nächsten vier bzw. sechs Monate • ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens • eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern • eine Darstellung der Vorkehrungen, um insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen • eine Kostenübersicht im Vergleich zu einem Regelverfahren 2. Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO Das mit dem ESUG eingeführte Schutzschirmverfahren ist eine besondere Art der Eigenverwaltung mit höheren Anforderungen. Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass der Schutzschirm lediglich bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Überschuldung möglich ist. Zudem muss eine begründete Beschei- nigung über die Sanierungs- und Fortführungsfähigkeit vorliegen, was mit zusätz- lichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist. Restrukturierung Durch die Änderungen soll vermieden werden, dass Unternehmen vorschnell in eine Insolvenzantragspflicht geraten. Bislang ist es gängige Praxis, sofort rele vante Gläubiger zu kontaktieren und einen Investorenprozess anzustoßen – und das in der Regel unabhängig davon, wie wahr scheinlich eine Einigung mit den Gläubigern im Zuge eines Insolvenzplans ist. Diese Pflicht zum Dual Track ist anerkannt. Der Grund für dieses Vorgehen: Wie bei jedem Insolvenzverfahren stehen auch in der Eigenverwaltung die Gläubigerinteres sen nach § 1 InsO im Vordergrund. Daher überwiegt die Auffassung, dass es eine Pflichtverletzung des Schuldners dar stellen könnte, wenn kein M&AProzess angestoßen wird. Die Insolvenzordnung spricht von einem „Schlechterstellungsverbot“. Demnach dür fen die Gläubiger im Insolvenzplan nicht schlechter gestellt werden als in einem Regelverfahren, wenn beispielsweise eine übertragende Sanierung stattfinden wür de. Ein Investorenprozess stellt zudem ei nen plausiblen Markttest für den Wert des betroffenen Unternehmens dar und gilt zu gleich als Rückfalloption, falls sich die Be teiligten nicht auf einen Insolvenzplan eini gen können. Fazit Gerade für Unternehmen, die durch die aktu elle Krise vor wirtschaftlichen Herausfor derungen stehen, kann ein Verfahren in Eigenverwaltung der richtige Weg für einen Neuanfang sein. So können Betriebe früh zeitig bei ihrer Restrukturierung unter stützt und durch die Krise begleitet werden. Die Regelungen gehen mit einer umfangreichen Vorbereitung einher – die Prüfung von Maßnahmen sollte lieber zu früh als zu spät erfolgen. ■ Special „Corporate Finance Recht 2023“ 69
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m o c . e b o d a . k c o t s - n r o k n u h k © : o t o F m o c . o t o h p k c o t s i . – n o r d n e d a fi © l : o t o F Service Who is who? Partner im Portrait ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Hauptversammlungen. Innovationskraft und technologischer Vorsprung bei der Abwicklung großer Versammlungen von Aktiengesellschaften zeichnen uns aus. Ebenso arbeitet ADEUS aktiv bei der Gestaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen mit und engagiert sich in diversen Gremien für die Namens aktie. Adresse: Königinstraße 28, 80802 München E-Mail: Telefon: +49 89 3800-3900 Web: www.adeus.com info@adeus.de Leistungen Aktienregisterführung, Aktionärsidentifikation, Vorbereitung und Durchführung von Hauptversammlungen inkl. aktienrechtliche Abwicklung HV-Tag und Q&A-Management, Kapitalmaßnahmen Schwerpunkte Aktienregisterführung, Hauptversammlungen Ihre Ansprechpartner Team www.adeus.com Mandate / Referenzen www.adeus.com/ueberadeus.php Standorte München, Offenbach Klaus Schmidt Geschäftsführer Tel.: +49 89 3800-3900 info@adeus.com Dr. Konrad von Nussbaum Geschäftsführer Tel.: +49 89 3800-3900 info@adeus.com ADEUS unterstützt als Dienstleister Unter nehmen beim Aufbau und bei der Führung von Aktienregistern, mit der Durchführung von Auskunftsverlangen sowie bei der Vorbereitung und Abwicklung von Haupt versammlungen, von der Anmeldephase bis hin zur aktienrechtlichen Abwicklung des HV-Tags inklusive Q&A Backoffice Organisation. Seit der Gründung 1999 ist das zur Allianz Gruppe gehörende Unternehmen Ansprech partner zu Fragen rund um das Thema Namensaktie, von der Umstellung auf Namensaktien über Kapitalmaßnahmen und IPOs bis hin zu Auskunftsverlangen zur Erhöhung der Transparenz im Aktien- register. Langjährige Marktexpertise, stetige Weiterentwicklung der Prozesse und Pro dukte sowie modernste und sicherste Tech nik zeichnen ADEUS als den führenden Anbieter von AktienregisterServices aus. Mit elektronischem Versand, Online Services, Liveübertragung und elektroni scher Abstimmung ermöglichen wir den Aktionären unserer Kunden eine durchgän gig digitale Ausübung der Aktionärsrechte im Rahmen rein virtueller und Präsenz 70 Special „Corporate Finance Recht 2023“
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Service m o c . e b o d a . k c o t s – 0 3 1 9 g m g © : o t o F Adresse: Friedrich-List-Str. 4a, 70565 Stuttgart E-Mail: Telefon: +49 711 23 43 18-0 Web: www.baderhubl.de you@baderhubl.de BADER & HUBL Leistungen Beratung, Projektmanagement, Einladungsprozess, Anmeldestelle, Leitfaden, OnlinePortal, Präsenzermittlung und Abstimmung für virtuelle wie Präsenzversammlungen, Aktienregisterführung Schwerpunkte Individuelle Betreuung und passgenaue Lösungen Mandate / Referenzen A.S. Création Tapeten AG, EUWAX Aktiengesellschaft, NEMETSCHEK SE Standort Stuttgart Ihre Ansprechpartnerin Nicola Bader Projektleitung/Geschäftsführung Tel.: +49 711 234318-12 nicola.bader@baderhubl.de Die BADER & HUBL GmbH ist ein Full serviceAnbieter für Haupt, Gesellschaf ter, Vertreter und Gläubigerversammlungen und bereits seit dem Jahr 2002 am Markt. Von der detaillierten Terminplanung, dem Einladungsprozess bis hin zur Abstim mung deckt die Agentur das ganze Spektrum in der Vorbereitung und Durch führung ab, für virtuelle wie Präsenz versammlungen. Seit 2013 wird auch der komplette Service rund um die Aktien registerführung angeboten. Großen Wert legen wir auf die Kompetenz des gesamten Teams. Die persönliche und vor allem individuelle Betreuung eines jeden Kunden macht uns aus. Langjährige und vertrauensvolle Kundenbeziehungen sind das Ergebnis. Insbesondere auch Börsenneulinge sind bei uns gut aufgeho ben. BankM Branchenfokus Kein exklusiver Branchenfokus, besondere Expertise im Bereich Technologie, Software/IT, Life Science und Immobilien. Spezia lisierung auf Eigen- und Fremdkapitalkapitalfinanzierungen für mittelständische Unternehmen sowie deren AsienExpan sion Mandate / Referenzen • FREQUENTIS AG, Wien, frequentis.com • All for One Steeb AG, Filderstadt, allforone.com • Eckert & Ziegler Strahlen & Medizintechnik AG, Berlin, ezag.com • EASY SOFTWARE AG, Mülheim/Ruhr, easy.de • Ehlebracht Holding AG, Enger, ehlebrachtag.com m o c . e b o d a . k c o t s – s u t e n e n © : o t o F info@bankm.de Adresse: Baseler Straße 10, 60329 Frankfurt E-Mail: Telefon: +49 69 71 91 838-20 +49 69 71 91 838-50 Fax: Web: www.bankm.de Ihre Ansprechpartner Seit dem Jahr 2007 ist BankM mit ihrer klassischen HausbankPhilosophie und einem eingespielten, interdisziplinären Team, Part ner mittelständischer Unternehmen für die Finanzierung am Kapitalmarkt. Die mittelständischen Unternehmenskunden profitieren von individuellen Dienstleistungen und einem schnellen Zugang zu ausge suchten, jeweils zum Unternehmen passen den Investoren. Das BankMDienst leis tungs spektrum umfasst u.a. die Beratung und Finanzierung von Unternehmen durch Eigenkapital im Rahmen von Börsengän gen und Kapitalerhöhungen, durch Fremd kapitalvermittlung und Debt Advisory, Designated Sponsoring, Research sowie M&A, insbesondere bei der Suche nach strategischen Partnern im asiatischen Raum. Thomas Stewens Vorstand Tel.: +49 71 91 838-10 Dirk Blumhoff Corporate Project Management Tel.: +49 71 91 838-10 Special „Corporate Finance Recht 2023“ 71
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Service EQS Group Leistungen Cloudbasierte Softwarelösungen wie das Compliance COCKPIT und das IR COCKPIT Schwerpunkte Corporate Compliance und Investor Relations Referenzen Über 4.200 SaaS-Kunden weltweit, darunter Leifheit, SAP, Sixt, TeamViewer, Yves Saint Laurent und viele mehr. Standorte 16 Standorte weltweit (München, Berlin, Hamburg, Belgrad, Hongkong, Kochi, Kopenhagen, London, Barcelona, Madrid, Mailand, New York, Paris, Wien, Zürich) Social Media LinkedIn: www.linkedin.com/company/eqs-group Xing: www.xing.com/pages/eqsgroup Facebook: www.facebook.com/EQSGroup Instagram: www.instagram.com/eqsgroup Twitter: www.twitter.com/eqsgroup YouTube: www.youtube.com/user/EquityStory Die EQS Group ist ein internationaler Anbieter von regulatorischen Technologien (RegTech) in den Bereichen Corporate Compliance und Investor Relations. Mehrere tausend Unter nehmen weltweit schaffen mit der EQS Group Vertrauen, indem sie komplexe Compliance Anforderungen erfüllen, Risiken minimieren und transparent mit Stakeholdern kommuni zieren. Die Produkte der EQS Group sind in der cloud- basierten Software EQS COCKPIT gebün delt. Damit lassen sich ComplianceArbeitsschritte in den Bereichen Hinweisgeberschutz und Fallbearbeitung, Richtlinienmanagement, Geneh migungsprozesse, Geschäftspartner management, Insiderlistenverwaltung und Meldepflichten professionell steuern. Börsen- notierte Unternehmen nutzen zudem ein globales Newswire, Investor Targeting und Kontaktmanagement, IRWebseiten, digitale Berichte und Webcasts für eine effiziente und sichere Investorenkommunikation. Die EQS Group wurde im Jahr 2000 in Mün chen gegründet. Heute ist der Konzern mit rund 600 Mitarbeitenden in den wichtigsten Finanzmetropolen der Welt vertreten. Adresse: Karlstr. 47, 80333 München E-Mail: Telefon: +49 89 444 430-000 Web: contact@eqs.com www.eqs.com Ihr Ansprechpartner Stephan Däschler Managing Director Germany Tel.: +49 89 444 430-113 stephan.daeschler@eqs.com GÖRG GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB ist eine der führenden Wirtschafts kanzleien in Deutschland. Mit über 300 Anwälten und Steuerberatern an den fünf Standorten Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln und München beraten wir in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts auf höchstem Niveau. Unsere Schwerpunkte liegen unter ande rem in der Beratung börsenorientierter und größerer mittelstän discher Unternehmen im Gesellschafts und Kapitalmarktrecht sowie bei finanziellen Restrukturierungen. Wir verfügen insbesondere über umfangreiche Erfahrung bei der Restrukturierung von Un ternehmensanleihen nach dem Schuldver schreibungsgesetz und in der Insol venz. Leistungen Mit unserem FullServiceAnsatz beraten wir unsere Mandanten zu allen Fragen des Wirtschaftsrechts. Schwerpunkte Aktien- und Kapitalmarktrecht, Mergers & Acquisitions, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Bank und Bankauf sichts recht, Finanzierungen, Compliance, Datenschutz, Energiewirtschafts recht, Gesundheitsrecht, Handels und Vertriebsrecht, Immobilienwirtschaftsrecht, Insolvenz verwaltung, IP, IT & Outsourcing, Kartellrecht, Notarielle Dienstleis tungen, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Private Equity, Venture Capital, Litigation, Restrukturierung und Beratung in der Krise, Steuern, Vergaberecht, Versicherungsrecht Team Über 80 Experten im Bereich Gesellschaftsrecht, davon über 30 Partner Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung können wir unseren Mandanten auch bei äußerst komplexen (Re-)Strukturierungen maximale Transaktionssicherheit bieten. Zudem schätzen unsere Mandanten unse ren pragmatischen und ergebnisorientier ten Beratungsansatz. Mandate / Referenzen Deutsche Post, DHL, Ufenau Capital Partners, Heidelberg Pharma AG, Tally Weijl Retail Germany GmbH, BONITA GmbH, Trianel Gruppe, Coca-Cola European Partners, Real I.S. AG, Ampega / Talanx Investment Group, LG Electronics Deutschland, Samsung Electronics GmbH, Nestlé, Zeitfracht, Veolia, HUKCoburg und thyssenkrupp Marine Systems Standorte Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München Adresse: Prinzregentenstr. 22, 80538 München E-Mail: muenchen@goerg.de Telefon: +49 89 3090 667-0 Web: www.goerg.de Social Media: LinkedIn: www.linkedin.com/company/2143483 Xing: www.xing.com/pages/goerg Ihr Ansprechpartner Dr. Christian Becker Partner, Rechtsanwalt Tel.: +49 89 3090667-40 cbecker@goerg.de 72 Special „Corporate Finance Recht 2023“
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Service Adresse: Pariser Platz 7, 70173 Stuttgart E-Mail: info@grafkanitz.com Telefon: +49 711 22 96 56-0 Web: www.grafkanitz.com Social Media: LinkedIn: www.linkedin.com/company/ grafkanitzschüppen&partner Ihre Ansprechpartner Prof. Dr. Matthias Schüppen Tel.: +49 711 229656-115 matthias.schueppen@ grafkanitz.com Dr. Alexandra Tretter Tel.: +49 89 23239689-115 alexandra.tretter@ grafkanitz.com Ihre Ansprechpartner Dr. Mirko Sickinger, LL.M. Tel.: +49 221 20 52 596 m.sickinger@heuking.de Dr. Thorsten Kuthe Tel.: +49 221 20 52 476 t.kuthe@heuking.de Dr. Anne de Boer, LL.M. Tel.: +49 711 22 04 579 51 a.deboer@heuking.de Michael Neises Tel.: +49 69 975 61 303 m.neises@heuking.de HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK ist eine große deutsche wirtschaftsberatende Sozie tät, die international tätig ist. Wir sind an acht Standorten in Deutschland und einem Büro in Zürich vertreten. Unsere Mandanten können auf ein Team aus erfah renen Rechtsexperten zurückgreifen, die sich unter anderem auf Börsengänge, Secondary Place ments, öffent liche Übernah men, die Begebung von (Wandel-)Anleihen und die Beratung bei Schuldscheinfinanzie rungen und alternativen Finan zierungs formen spezialisiert haben. In Zusammenarbeit mit Steuerberatern bieten wir ein echtes FullServiceAngebot, das auch die Unterstützung bei der Erstellung von Wertpapierprospekten und alle Fragen der Kapitalmarkt Compliance umfasst. Auch in der laufenden Betreuung börsen notierter Aktiengesellschaften bei Haupt versammlungen oder Vorstands und Auf sichtsratsangelegenheiten verfügen wir über umfassende Expertise. Junge und etablierte Unternehmen betreuen wir in Social Media: LinkedIn: www.linkedin.com/company/heukingkuhnluerwojtek Boris Dürr Tel.: +49 89 540 31 232 b.duerr@heuking.de Special „Corporate Finance Recht 2023“ 73 GRAF KANITZ, SCHÜPPEN & PARTNER Graf Kanitz, Schüppen & Partner ist eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirt schaftsprüfern und Steuerberatern mit Büros in Stuttgart und München. Wir bera ten Unternehmen und Unter neh mer, darunter vorwiegend mittelständische, auch börsen notierte Familiengesellschaften sowie Privat personen mit besonderem Beratungs bedarf in wesentlichen Fragen des Wirtschafts rechts. Unsere fach lichen Schwer punkte liegen insbesondere im Gesellschafts und Kapitalmarktrecht, im M&ABereich sowie im Steuerrecht und Immobilienrecht. Die Expertise und Ressourcen unserer Bera ter werden durch ein Netzwerk deutscher und internationaler Kanzleien ergänzt, mit denen Graf Kanitz, Schüppen & Partner seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbei tet, wenn besonders umfangreiche oder grenzüberschreitende Transaktionen dies erfordern. Leistungen Integrierte Beratung: Recht, Steuern, Bilanzierung Schwerpunkte • Aktien und Kapitalmarktrecht • Gesellschaftsrecht • Immobilienrecht • Mergers & Acquisitions • Prozessführung und Schiedsgerichtsverfahren • Rechtsfragen der Bilanzierung und der Unternehmensbewertung • Steuerrecht • Unternehmens und Vermögensnachfolge Mandate / Referenzen Zehn Berufsträger Standorte München, Stuttgart Heuking Kühn Lüer Wojtek allen Finanzierungs und Wachstums phasen bis hin zum IPO. Auslän dische Emit tenten beraten wir bei der Notierungsauf nahme in Frankfurt, auch bei einem Dual Listing. Standorte Berlin, Chemnitz, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Köln, München, Stuttgart, Zürich Adresse Georg-Glock-Str. 4, 40474 Düsseldorf info@heuking.de E-Mail: Telefon: +49 211 600 55-00 Web: www.heuking.de
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Service Hoffmann Liebs berät seit 1979 mittelstän dische Unternehmen und internationale Konzerne ebenso wie die öffentliche Hand bei komplexen und anspruchsvollen wirt schaftsrechtlichen Mandaten. Das Beratungs spektrum unserer 60 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen umfasst nahezu sämt liche für die Unternehmenspraxis relevan ten Rechtsgebiete. Wir verbinden rechtliche Finesse mit praxis nahen Lösungen – und bewegen uns auf grund der ausgeprägten Spezialisierungen unserer Rechtsanwälte und Rechtsanwäl tinnen ebenso sicher auf unkonventionellem Terrain. FullService ist unsere bewusste Entschei dung. Denn wir bieten ganzheitliche Betreu ung durch gut vernetzte Partner und Part nerinnen, praxiserfahrene Berufsträger und trägerinnen – und eine exzellent ausgebil dete Nachwuchsgeneration. Hoffmann Liebs Leistungen und Schwerpunkte u. a. Legal Corporate Housekeeping, Restrukturierung (M&A/Umwandlungen), Beratung von Hauptversammlungen börsennotierter Gesellschaften, Börsengänge, Anleihebege bung, Kapitalerhöhungen, Aktienrückkäufe, Downlisting, Delisting, Corporate Compliance und Organhaftung, Prozessführung im Gesellschafts und Kapitalmarktrecht Team > 60 Anwältinnen und Anwälte, 32 Partner Standort Düsseldorf Pinsent Masons Pinsent Masons ist eine der führenden multi nationalen Wirtschaftskanzleien. Unsere Wur zeln reichen bis ins Jahr 1769 zurück. Heute zählt die Kanzlei mehr als 2.000 Rechts anwält*innen an 26 Standorten in Europa, im Mittleren Osten, in Asien, Australien und Südafrika. Leistungen Corporate / M&A ● TMT & Sourcing ● Intellectual Property ● Employment & Reward ● Energy ● Dispute Resolution ● Stock Corporation & Capital Markets ● Competition ● White Collar Crime, Internal Investigation & Compliance ● Real Estate ● Banking & Finance ● Construction & Engineering ● Public & Regulatory ● Tax Mit mehr als 130 Anwältinnen und Anwäl ten an unseren deutschen Standorten in München, Düsseldorf und Frankfurt bieten wir hoch spezialisierte Branchenkenntnis und juristische Fachkompetenz in den Bereichen Technology, Science & Industry, Energy & Infrastructure, Real Estate und Financial Services. Darüber hinaus unter hält die Kanzlei strategische Partnerschaf ten und ein globales Netzwerk befreun deter Kanzleien innerhalb Europas, den Vereinigten Staaten, Südamerika sowie in Afrika. Mandate / Referenzen u.a. SynBiotic SE, Cyan AG, Telefónica Deutschland Holding AG, Energiekontor AG, Softing AG, Spielvereinigung Unterhaching Fußball GmbH & Co. KGaA, NanoRepro AG, wiwin GmbH Standorte 26 Standorte auf vier Kontinenten, darunter die deutschen Standorte München, Düsseldorf, Frankfurt 74 Special „Corporate Finance Recht 2023“ Adresse: Kaiserswerther Str. 119, 40474 Düsseldorf E-Mail: duesseldorf@hoffmannliebs.de Telefon: +49 211 51882-0 Web: www.hoffmannliebs.de Social Media: LinkedIn: www.linkedin.com/company/hoffmannliebs Instagram: www.instagram.com/hoffmannliebs Ihre Ansprechpartner Dr. Norbert Bröcker Partner, Gesellschaftsrecht/ Kapitalmarktrecht Tel.: +49 211 51882-141 norbert.broecker@ hoffmannliebs.de Andreas Hecker, LL.M. oec. Partner, Gesellschaftsrecht/ Kapitalmarktrecht Tel.: +49 211 51882-139 andreas.hecker@ hoffmannliebs.de Adressen: Ottostr. 21, 80333 München Heinrich-Heine-Allee 53, 40213 Düsseldorf Taunusanlage 9-10, 60329 Frankfurt/Main Web: www.pinsentmasons.com/de Social Media: LinkedIn: www.linkedin.com/company/pinsentmasons Twitter: www.twitter.com/Pinsent\_Masons Ihre Ansprechpartnerin Gudrun Moll Legal Director Stock Corporation & Capital Markets Tel.: +49 89 203043 581 gudrun.moll@pinsentmasons.com
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Service m o c . e b o d a . k c o t s – r h c i t © : o t o F Adresse: Ohmstraße 22, 80802 München E-Mail: muenchen@weitnauer.net Telefon: +49 89 38 39 95-0 Web: www.weitnauer.net Social Media: LinkedIn: weitnauerattorneysatlaw Ihre Ansprechpartner Benedikt Mahr, Rechtsanwalt, Steuerberater Tel.: +49 89 38 39 95-0 muenchen@weitnauer.net Dr. Wolfgang Weitnauer, Rechtsanwalt Tel.: +49 89 38 39 95-0 muenchen@weitnauer.net Adresse: Königstr. 27, 70173 Stuttgart E-Mail: infoadvisory@wts.de Telefon: +49 711 6200749-0 Web: www.wtsadvisory.de Social Media: LinkedIn: WTS Advisory Facebook: WTS Advisory Ihre Ansprechpartner a y a z r o b / m o c . k c o t S i © : o t o F Weitnauer Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater Berufsträger/Partner Mehr als 15 Berufsträger Schwerpunkte Finance, Technology, Transactions Leistungen • Venture Capital/Private Equity • M&A, Gesellschaftsrecht • Alternative Investments • IT/Datenschutz • Life Sciences • IP/Wettbewerbsrecht • Steuern Mandate / Referenzen Bayerische Finanzagentur GmbH, Bayern Kapital GmbH, Dynamic Biosensors GmbH, European Circular Bioeconomy Fund (ECBF), Ferroelectric Memory GmbH, Happy Ocean Foods GmbH, Harris Computer Germany GmbH, Highline Technology GmbH, High-Tech Gründerfonds, HiveMQ GmbH, Horst Brandstätter Group (Playmobil), InnoEnergy GmbH (EIT Innoenergy), Johnson & Johnson Innovation – JJDC (USA), klarsolar GmbH, Market place Powerbrands GmbH, NRW.Bank, Peers Solutions GmbH, risk methods GmbH, SAX Power GmbH, spaceone GmbH, Thermosome GmbH, Transduo Denal Concepts GmbH, trinckle 3D GmbH Standorte München, Berlin, Hamburg, Mannehim WTS Advisory Leistungen • Financial Reporting & Capital Markets: IPO Readiness (IFRS & US GAAP Conversion, Prospektunterstützung, SPACDeals), IFRS 2, Abschlusserstellung, Fachgutachten und 2nd Opinions • Deal Advisory: Financial & Tax Due Diligence, M&A Advisory, Carve Out, PPA, Impairment Test, Financial Modeling, Unternehmensbewertungen, Restructuring • Next Generation Finance – Digital ArchitectureBeratung: ETL/ELT-Prozesse, End-2-End-Datenwertschöpfungsketten, CloudArchitektur Strategie & Setup, Dashboards • Governance, Risk & Compliance: Implementierung & Optimierung Risikomanagement und IKS, Compliance Management, Internal Audit • ESG Solutions: EU-Taxonomie, Nichtfinanzielle Erklärung Branchenfokus Unternehmen aller Branchen, vom DAX-Konzern über mittelständische und familiengeführte Unternehmen bis hin zu Start-ups und Private Equity-Häusern. Mandate / Referenzen u.a. Airbus, BioNTech, Ceconomy, Compleo, Dürr, E.ON, Flixbus, Fresenius, Hengst, Henkel, Immatics, Krones, On, Osram, Scout 24, Siemens, Zeiss Standorte Stuttgart, München, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Berlin, Hamburg, Köln, Hannover, Zürich, Wien Nikolaus Färber Partner Tel.: +49 711 6200749-0 infoadvisory@wts.de Malaika Tetsch Partnerin Tel.: +49 711 6200749-0 infoadvisory@wts.de Special „Corporate Finance Recht 2023“ 75 Mit unserem Team aus international aus gebildeten Wirtschaftsanwälten und Steu erberatern konzentrieren wir uns auf Rechtsberatung im Technologieumfeld und schaffen damit die rechtliche Grundlage für erfolgreiche Innovationen unserer Mandanten. Unternehmen und Investoren im In und Ausland vertrauen auf unsere über 25-jährige Expertise. Unser Schwerpunkt liegt auf den Berei chen Venture Capital, IT-Recht und Daten schutz sowie M&A und Life Sciences Trans akti onen sowie den damit verbundenen steuerlichen Fragen. Durch unsere standort und fachgruppen übergreifende Zusammenarbeit sowie unser internationales Netzwerk sind wir in der Lage, Projekte aller Größenordnungen aus einer Hand zu betreuen und für unsere Mandanten zum erfolgreichen Abschluss zu führen. WTS Advisory ist ein unabhängiger, innovati ver Lösungsanbieter für die zielorientierte Beratung und aktive operative Unterstützung von Unternehmen entlang der gesamten CFOAgenda. Dies umfasst Lösungen von der externen Berichterstattung, Optimierung der Finanzabteilung, Fragestellungen der Gover nance, Risk & Compliance bis hin zur M&A und Transaktionsberatung und Begleitung der digitalen Transformation auf dem Weg zur „Next Generation Finance“. Zu den Mandan ten der WTS Advisory zählen Unternehmen aller Branchen aus Industrie und Financial Services, vom DAX-Konzern über mittelstän dische und familiengeführte Unternehmen bis hin zu Startups und PEHäusern. WTS Advisory ist Teil der WTS, einem globalen FullServiceAnbieter für Steuerberatungsleis tungen und Financial & Deal Advisory. WTS verzichtet bewusst auf die Durchführung von Jahresabschlussprüfungen und ist damit ein unabhängiger und langfristiger Partner. WTS ist in Deutschland an 13 Standorten und weltweit in mehr als 100 Ländern vertreten. Financial Reporting ● Finance Transformation ● Deal Advisory ● Digital Architects
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m o c . k c o t s . e b o d a - x p r e f o o r m a J i © : o t o F Service Eventkalender – (digitale) Veranstaltungen im Überblick Datum/Ort 22.04.2023 MOC, München Veranstalter Event Münchner Finanz-Veranstaltungsgesellschaft www.boersentag-muenchen.de Börsentag München Messe für Privatanleger und Profis, Fachausstellung und Informationsveranstaltung 24.–25.04.2023 Sofitel Bayernpost, München Ascenion GmbH mit Partnern www.biovaria.org BioVaria 2023 Netzwerktreffen für Unternehmen und Investoren aus der Biotech- und Pharmaindustrie 24.–25.04.2023 Congress Center, Basel Swiss Biotech Association https://swissbiotechday.ch Swiss Biotech Day 2023 Analysen, Innovationen und Trends, Netwerkevent zur Life-Sciences-Industrie 03.–04.05.2023 München GBC AG www.mkk-konferenz.de 35. Münchner Kapitalmarkt Konferenz Investorenkonferenz für Small- und Mid Caps 04.05.2023 München 10.05.2023 digital Bayerische Börse AG www.boerse-muenchen.de/maccess m:access-Forum im Rahmen der Münchner Kapitalmarkt Konferenz Apaton Finance GmbH und GBC Research https://ii-forum.com/ IFF 7. International Investment Forum Onlineveranstaltung, die Informationen über Investitionstrends und -ideen aus aller Welt wiedergibt 10.–12.05.2023 Hilton Frankfurt City Center, hybrid Euroforum Deutschland handelsblatt-restrukturierung.de Handelsblatt Jahrestagung Restrukturierung Neue Strategien für eine Welt im Wandel 15.–17.05.2023 Le Meridien, Frankfurt EF Frühjahrskonferenz https://equityforum.de/events/fr-hjahrskonferenz-2023 Frühjahrskonferenz 2023 Börsennotierte Unternehmen aus dem In- und Ausland präsentierten aktuelle Geschäftszahlen und Ausblicke vor Investoren, Analysten, Finanzjournalisten 23.–25.05.2023 Siegburg/Köln nova-Institut https://renewable-materials.eu Erneuerbare-Energien-Kongress Treffpunkt für global führende Entscheider aus Industrie, Wissenschaft und Politik 24.05.2023 Sofitel Opera, Frankfurt firesys https://businessconference.firesys.de/de firesys Business Conference 2023 Softwareneuerungen, aktuelle Regularien und Trends 25.05.2023 Berlin Bundesverband Beteiligungskapital (BVK) www.bvkap.de/events/termine/24-deutscher- eigenkapitaltag.html 24. Deutscher Eigenkapitaltag Wie kann privates Kapital helfen, die großen Projekte unserer Zeit zu finanzieren? Die Rolle von Wirtschaft und Politik 06.–09.06.2023 InterContinental Hotel, Berlin informa connect https://informaconnect.com/superreturn-international SuperReturn International Größte Private-Equity-Messe in Europa, führendes Netzwerktreffen globaler Investoren 13.06.2023 München 23.05.2023 Frankfurt 24.–25.05.2023 München 13.06.2023 Frankfurt GoingPublic Media und EQS https://goingpublic.events/summer-lounge- mitarbeiterbeteiligung Summer Lounge Mitarbeiterbeteiligung Impulsvorträge zu Trends und Praxisbeispielen, Event zur gleichnamigen GoingPublic-Publikation Deutsches Aktieninstitut www.dai.de/veranstaltungen/#/veranstaltungen/ konferenz230523 Konferenz „Übernahme“ Aktuelle Entwicklungen auf dem M&A-Markt Bayerische Börse AG www.boerse-muenchen.de/termine m♿ Fachkonferenz Immobilien, Software/IT Deutsches Aktieninstitut www.dai.de/veranstaltungen/#/veranstaltungen/ konferenz230613 Konferenz „Compliance“ Aktuelle Compliance-Anforderungen für nichtfinanzielle börsennotierte Unternehmen 14.06.2023 GDI Gottlieb Duttweiler Institute, Rüschlikon (Schweiz), hybrid Center for Corporate Reporting (CCR) www.corporate-reporting.com/event/ geschaeftsberichte-symposium-2023 Geschäftsberichte-Symposium Informationen, Experteneinschätzungen und Kommentare zu aktuellen Trends und Entwicklungen aus der Welt des Reporting 19.–20.06.2023 Frankfurt 04.07.2023 Frankfurt, hybrid DIRK www.dirk.org/veranstaltungen/dirk-konferenz 26. DIRK-Konferenz Branchentreff für Kapitalmarktspezialisten im DACH-Raum und in Europa Deutsches Aktieninstitut www.dai.de/veranstaltungen/#/veranstaltungen/ konferenz230704 Konferenz „Nachhaltigkeit im Fokus“ EU-Nachhaltigkeitsstandards u.a. 10.07.2023 St. Euracher Land- und Golfclub, Iffeldorf GoingPublic Media https://goingpublic.events/financial-golf-cup 8. Financial Golf Cup Sportliches Netzwerken mit 100 Golferinnen und Golfern, Partnern und Gästen der GoingPublic Media AG 04.09.2023 Airport Club, Frankfurt GoingPublic Media https://goingpublic.events/ma-insurance-summer- forum 4. M&A Insurance Summer Forum Netwerktreffen von Unternehmensvertretern, Investmentmanagern und M&A-Vertretern, mit Impulsvorträgen zu aktuellen Themen, Event zur gleichnamigen GoingPublic-Publikation 26.09.2023 Airport Club, Frankfurt GoingPublic Media https://goingpublic.events/reporting-trends Reporting Trends Ideen, Innovationen und künftige Trends mit Experten diskutieren; Event zur gleichnamigen GoingPublic-Publikation Weitere Events: www.goingpublic.de/events 76 Special „Corporate Finance Recht 2023“
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Service Unternehmensindex Seite ADEUS ................................................... 52 BADER & HUBL ..................................... 48 Baker McKenzie .................................... 36 Baker Tilly ............................................. 56 BankM ................................................... 22 Bundesanzeiger Verlag ........................ 32 Clyde & Co ............................................ 62 CMS Hasche Sigle ................................. 44 Computershare ..................................... 50 Deutsches Aktieninstitut ........................ 6 Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) ................ 16 EQS Group ............................................ 12 Fonterelli ............................................... 40 GÖRG .................................................... 64 Gündel & Kollegen ............................... 38 Heuking Kühn Lüer Wojtek ................. 26 Hoffmann Liebs .................................... 54 Kapitalmarkt KMU ............................... 40 Kümmerlein, Simon & Partner ............. 60 Luther Rechtsanwaltsgesellschaft ....... 40 McDermott Will & Emery ..................... 18 Morrison & Foerster ............................... 8 Pinsent Masons ..................................... 30 PLUTA .................................................... 68 Weitnauer Rechtsanwälte ................... 20 Vorschau GoingPublic Special „Mitarbeiterbeteiligung“ (Erscheinungsdatum: 3. Juni) 78 Special „Corporate Finance Recht 2023“ Impressum Special „Corporate Finance Recht 2023“ Verlag: GoingPublic Media AG Hofmannstr. 7a, 81379 München Tel.: 089-2000 339-0 E-Mail: info@goingpublic.de Internet: www.goingpublic.ag Redaktion: Simone Boehringer (Redaktionsleiterin Kapitalmarktmedien), Markus Rieger Bildredaktion: Robert Berger, Yvonne Neff Bilder: Adobe Stock, Unternehmensbilder Titelbild: © khunkorn – stock.adobe.com Mitarbeit an dieser Ausgabe: Nicola Bader, Jan Bremer, Dr. Andreas Börner, Dr. Norbert Bröcker, Carmen Ettinger, Markus Feicht, Dr. Philipp Grenzebach, Christina Gündel, Dr. Matthias Gündel, Andreas Hecker, Markus Joachims- thaler, Dr. Christiane Krüger, Georg Lanfermann, Adriaan Louw, Dr. Richard Mayer-Uellner, Dr. Frederic Peine, Dr. Maximilian Pluta, Sven Radke, Dr. Mirko Sickinger, Dr. Michael Schaumann, Sven Schenkluhn, Dr. Dirk Schmidbauer, Dr. Katharina Stüber, Dr. Sebastian Schwalme, Christian Wegener, Dr. Wolfgang Weitnauer, Dr. Maximilian Ziegler Interviewpartner: Dr. Andreas Beyer, Fabian Puls, Klaus Schmidt, Thomas Stewens, Ingo Wegerich Lektorat: Benjamin Eder Gesamtgestaltung: Robert Berger, Yvonne Neff Redaktionsanschrift: s. Verlag, Fax: 089-2000339-39, E-Mail: redaktion@goingpublic.de Verlagsleiterin Kapitalmarktmedien: Anna Bertele, Tel.: 089-2000339-18, E-Mail: bertele@goingpublic.de Gültig ist Preis liste Nr. 10 vom 1. November 2006. Erscheinungstermine 2023: 4.3. (1/2023), 8.4. (Special „Corporate Finance Recht“), 3.6. (Special „Mitar- beiterbeteiligung“), 17.6. (2/2023), 2.9. (3/2023), 6.9. (Special „M&A Insurance“), 23.9. (Special „Reporting Trends“), 28.10. (Special „Kapitalmarkt Österreich“), 16.12. (4/2023 inkl. Sonder- teil „Kapitalmarkt Schweiz“) Preise: Einzelpreis 12,50 EUR, Sonderbeilagen 9,80 EUR, Jahresabon- nement 148,00 EUR, Jahresabonnement Au s land 160 EUR. Alle Preise incl. Versandkosten und 7% MwSt. Abonnementverwaltung: GoingPublic Media AG GoingPublic Abo-Verwaltung Hofmannstr. 7a, 81379 München Tel.: 089-2000339-0 E-Mail: abo@goingpublic.de Druck: Druckerei Joh. Walch, Augsburg Haftung und Hinweise: Artikeln, Emp- fehlungen und Tabel len liegen Quellen zu grunde, welche die Redak tion für verlässlich hält. Eine Garantie für die Rich tigkeit kann allerdings nicht über- nommen werden. Bei unaufgefordert eingesandten Beiträgen be hält sich die Redak tion Kür zun gen oder Nichtab- druck vor. Mögliche Interessenkonflikte: Wert- papiere von im GoingPublic Magazin genannten Unternehmen können zum Zeitpunkt der Erscheinung der Publikation von einem oder mehreren Mitarbeitern der Redaktion und/oder Mitwirkenden gehalten werden. Hier wird jedoch auf potenzielle Interessen- konflikte hingewiesen. Nachdruck: © 2023 GoingPublic Media AG, München. Alle Rechte, insbe sondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten. Ohne schriftliche Geneh mi gung der Going- Public Media AG ist es nicht gestattet, diese Zeit schrift oder Teile daraus auf photomechanischem Wege (Photo- kopie, Mikro ko pie) zu ver viel fäl ti gen. Unter dieses Verbot fallen auch die Auf nah me in elektronische Daten ban- ken, Internet und die Ver viel fälti gung auf CD-ROM. Datenschutz: Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig. Es gilt die Datenschutz- erklärung der GoingPublic Media AG, ebenfalls abrufbar auf unserer Website www.goingpublic.de/datenschutz. ® Eingetragenes Waren zeichen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), Reg.-Nr. 398 15 475 Das GoingPublic Magazin ist Pflichtblatt an allen deutschen Wertpapierbörsen. GoingPublic Magazin: ISSN 1435-3474, ZKZ 46103 HV Magazin: ISSN 2190-2380, ZKZ 64983 Unternehmeredition: ISSN 2190-2364, ZKZ 74988 9. JahrgangJuni 2023Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter:www.goingpublic.dewww.unternehmeredition.deSpezialMitarbeiterMitarbeiterbeteiligung 2023beteiligung 2023Eine Initiative vonInternationaler Blickmit klarem ErgebnisDeutschland mussschnell aufholenS. 22AnteilsbasierteVergütungsprogrammeHäufige Fehler – und wie man sie vermeidetS. 30Attraktivität alsArbeitgeber erhöhenMitarbeiterbeteiligungwichtiger BausteinS. 46Finanzierung – Nachfolge – VermögenBörse – Finanzierung – Wachstum
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Beratung bei Bezugsrechtsemission einer Wandelanleihe Beratung des Aufsichtsrats bei Zusammenschlussvereinbarung mit EQT Private Equity und öffentlichem Übernahmeangebot Beratung bei Emission der ersten Kryptoanleihe der Siemens AG Beratung bei einer Anleiheemission 2023 2023 2023 2023 Beratung bei Kapitalerhöhung mit WIB Beratung bei Reverse Merger durch Übernahme der RNT Rausch GmbH Beratung bei Börsennotierung im Scale Segment Beratung bei einer Anleiheemission 2023 2022 2022 2022 2022 Beratung bei diversen Kapitalerhöhungen Beratung bei öffentlichem Übernahmeangebot für ERWE Immobilien AG Beratung bei Reverse IPO und mehreren Kapitalerhöhungen Beratung bei Scale-IPO 2022 2022 2020 - 2022 2022 Beratung bei Verkauf der Aktienmehrheit an der Gesellschaft Beratung bei Barkapitalerhöhung und Downlisting in Börsensegment Scale Beratung bei Listing im Scale Segment Beratung bei erster Wandelanleihe nach eWpG 2022 2022 2022 2022 2022 Sie wollen hoch hinaus – wir sorgen für eine sichere Basis. Wir bieten Ihnen ein Team erfahrener Rechtsexperten, das sich auf Kapitalmarkttransaktionen wie Börsengänge, Secondary Placements, Platzierung von Anleihen, öffentliche Übernahmen sowie auf die laufende kapitalmarktrechtliche Beratung ein- schließlich der Betreuung von Hauptversammlungen börsen- notierter Gesellschaften spezialisiert hat. Eine Expertise, die sich schon seit über zehn Jahren für unsere Mandanten auszahlt. kapitalmarktrecht@heuking.de
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