Kunsturhebergesetz bei Bildrechten - Urheberrecht 2024 (original) (raw)
Letzte Aktualisierung am: 16. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten
Heute entstehen in jeder Lebenslage und an jedem Ort Fotos. Mit nur wenigen Klicks können diese Bilder mit der gesamten Welt geteilt werden, Internet und Social Media machen es möglich. Allerdings stoßen diese Fotografien nicht immer auf Begeisterung bei den abgebildeten Personen. Durch das Kunsturhebergesetz entscheidet der Abgebildete über eine Veröffentlichung.
Durch das Kunsturhebergesetz wird das Recht am eigenen Bild sichergestellt.
Inhalt
- FAQ zum Kunsturhebergesetz
- Was besagt das Kunsturhebergesetz?
- Die wichtigsten Paragraphen aus dem Kunsturheberrecht
- Einverständniserklärung für die Veröffentlichung von Bildern
- Kunsturhebergesetz – kurz und kompakt
FAQ zum Kunsturhebergesetz
Was ist das Kunsturhebergesetz?
Hierbei handelt es sich um einen Gesetzestext, der sich in erster Linie mit dem Recht am eigenen Bild befasst.
Was besagt das Recht am eigenen Bild?
Durch diese Sonderform des Persönlichkeitsrechtes kann jeder entscheiden, welche Bilder von seiner Person veröffentlicht werden.
Wie kann ich gegen eine ungewollte Veröffentlichung vorgehen?
Wenn Fotos ohne eine Einwilligung der abgebildeten Person in der Öffentlichkeit verbreitet werden, liegt eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte vor. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, den Anspruch auf Unterlassung geltend zu machen. Zudem kann auch die Herausgabe der Fotos verlangt werden.
Was besagt das Kunsturhebergesetz?
KUG: Durch das Gesetz können Sie selbst bestimmen, was mit Bildern von Ihnen geschieht.
Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie findet im Alltag eher unter dem Kurztitel Kunsturhebergesetz oder als Kunsturheberrechtsgesetz Anwendung. Weitere geläufige Abkürzungen sind außerdem KunstUrhG oder KUG.
Das aus dem Jahr 1907 stammenden Gesetz hat heute nur noch in stark gekürzter Form Bestand. Von den einst 55 Paragraphen sind inzwischen nur noch 12 in Kraft. Die Bedeutung des Kunsturhebergesetzes beruht allerdings nur auf den §§ 22, 23, 24, und 33 KUG.
Viele der ehemaligen Vorschriften aus dem Kunsturhebergesetz wurden inhaltlich im Urheberrechtsgesetz (UrhG) aufgenommen und regeln somit das Urheberrecht. So besagte § 13 KunstUrhG ursprünglich folgendes:
Der Name oder der Namenszug des Urhebers darf auf dem Werke von einem anderen als dem Urheber selbst nur mit dessen Einwilligung angebracht werden.
Damit entspricht es dem heutigen § 13 UrhG, welcher die Anerkennung der Urheberschaft regelt.
Der Mythos um das Kunsturhebergesetz
Über die Entstehung des am 09. Januar 1907 erlassene Gesetz existiert ein Mythos. So hat sich die Erzählung verbreitet, dass der Gesetzestext auf ein historisches Ereignis zurückgeht. Hintergrund für die Formulierung des Kunsturhebergesetzes bilden demnach zwei Fotografen, die den verstorbenen Otto von Bismarck auf dem Totenbett heimlich fotografierten und diese Bilder in Umlauf brachten.
Da die Fotografen nur wegen Hausfriedensbruch zu belangen waren, soll dies zur Initiierung vom Kunsturhebergesetz geführt haben. Denn dieses soll ursprünglich als ein Strafgesetz erdacht gewesen sein, damit gegen nicht genehmigte Veröffentlichungen von Fotos juristisch vorgegangen werden kann.
Auf die tatsächliche Entstehung und die einzelnen Formulierungen im Kunsturhebergesetz haben die Fotos vom verstorbenen Otto von Bismarck – wenn überhaupt – nur minimal Einfluss genommen. Denn Bestrebungen für einen solche Rechtstext gab es schon Jahrzehnte zuvor.
Die wichtigsten Paragraphen aus dem Kunsturheberrecht
Das KunstUrhG ist heute auf nur noch wenige Paragraphen reduziert.
Generell beschäftigt sich das Kunsturhebergesetz mit dem Recht am eigenen Bild. Es umfasst dabei Regelungen als Voraussetzungen für eine Veröffentlichung – wie zum Beispiel die Einwilligung der abgebildeten Personen – und definiert zudem auch Strafen, die zum Tragen kommen, wenn gegen diese Vorschriften verstoßen wird.
Außerdem benennt das Kunsturhebergesetz Szenarien bzw. Ausnahmen, bei denen eine Einwilligung für die Verbreitung und Veröffentlichung unnötig ist. Nachfolgend sollen die wichtigsten Vorschriften im Detail erläutert werden.
Recht am eigenen Bild
Laut Kunsturheberrecht liegt eine Einwilligung vor, wenn ein Model für seine Tätigkeit entlohnt wird.
Das Recht am eigenen Bild gilt als eine besondere Form des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Durch § 22 KunstUrhG soll dabei sichergestellt werden, dass jeder darüber entscheiden darf, welche Bilder von seiner Person im Umlauf sind. Genau schreibt § 22 Satz 1 KunstUrhG Folgendes vor:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Die Notwendigkeit einer Einverständniserklärung gilt auch über den Tod hinaus. Noch für 10 Jahre nach dem Lebensende einer abgebildeten Person ist für die Veröffentlichung einer Fotografie eine Einwilligung der Angehörigen notwendig. Als Angehörige definiert das Gesetz dabei überlebende Ehegatten bzw. Lebenspartner und die Kinder der abgebildeten Person.
Erfolgt eine Entlohnung für das Posieren bei einer Fotografie, gilt laut § 22 KUG die Einwilligung als erteilt. Schließlich wusste das Model, dass es abgelichtet wurde.
Ausnahmeregelungen zum Recht am eigenen Bild
Die Regelungen, die im Kunsturhebergesetz unter § 22 aufgeführt sind, gelten allerdings nicht ohne Einschränkungen. Verschiedene Voraussetzungen erlauben eine Verbreitung und Veröffentlichung auch ohne eine entsprechende Einwilligung. In § 23 KunstUrhG werden dabei folgende Ausnahmen aufgeführt:
Bildnisse der Zeitgeschichte
Zu den Bildnissen der Zeitgeschichte zählen vor allem Fotos von wichtigen Ereignissen und von Personen des öffentlichen Lebens – wie zum Beispiel Politiker, Regenten und Prominente. Aufgrund ihrer Bekanntheit bzw. Tätigkeit müssen sie in einem gewissen Rahmen Bilder von ihrer Person hinnehmen.
Bilder, mit Personen als Beiwerk
Insbesondere bei Fotografien von öffentlichen Plätzen oder Sehenswürdigkeiten lässt es sich nur schwer verhindern, dass Passanten unabsichtlich abgebildet werden. Da diese als Beiwerk gelten, ist eine Veröffentlichung trotzdem zulässig.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen
Bei Großveranstaltungen steht in der Regel nicht die einzelne Person im Interesse. Aus diesem Grund sind Fotos von Demonstrationen und ähnlichen Ereignissen auch zulässig. Die Einwilligung aller anwesenden Teilnehmer zu erhalten, wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.
Bildnisse, die einem höheren Interesse der Kunst dienen
Damit Bildnisse dem Interesse der Kunst dienen, darf die Veröffentlichung nicht aus kommerziellen Gründen oder Sensationsgier erfolgen. Zudem darf es sich dabei nicht um Abbildungen handeln, die auf Bestellung angefertigt wurden.
Die Ausnahmeregelungen bei § 23 KUG erstrecken sich allerdings nicht so weit, dass sie jede Abbildung zulassen. So kann unter anderem gegen Bildnisse vorgegangen werden, die in die Privat- oder Intimsphäre eingreifen, die abgebildete Person lächerlich machen, die Werbezwecken dienen oder die zu einer Gefährdung der abgebildeten Person führen können. In solchen Fällen können Geschädigte gegen die Veröffentlichung mit einer Unterlassungsklage vorgehen.
Ergänzend dazu erlaubt § 24 KunstUrhG zum Zweck der Rechtspflege und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit die Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung von Abbildungen durch Behörden, ohne dass dafür eine Erlaubnis notwendig ist. Anwendung findet diese Sonderregel zum Beispiel bei der Fahndung nach Straftätern.
Strafvorschrift im Kunsturhebergesetz
In § 33 KunstUrhG ist festgeschrieben, welche Strafe für einen Verstoß gegen die §§ 22 und 23 KunstUrhG zu erwarten ist. Das maximal Strafmaß umfasst dabei eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Eine Strafverfolgung erfolgt beim Kunsturhebergesetz allerdings nur auf einen Antrag durch die Geschädigten bzw. deren Angehörige. Es handelt sich dabei also um ein Antragsdelikt.
Einverständniserklärung für die Veröffentlichung von Bildern
Mit einer Einverständniserklärung nach dem KUG kann einer Veröffentlichung von Fotos zugestimmt werden.
Um mögliche juristische Streitigkeiten zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, die Veröffentlichung von Fotos durch eine schriftliche Einwilligung abzusichern.
Ratsam ist dies vor allem bei fremden oder minderjährigen Personen. Bei guten Freunden und Familienmitgliedern sollte hingegen eine mündliche Absprache genügen.
Wie eine solche Einverständniserklärung nach dem KUG zum Beispiel aussehen kann, zeigt das nachfolgende Muster:
Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos nach dem Kunsturhebergesetz
Ich Bine Beispiel erkläre mich damit einverstanden, dass Fotos, die am 01.08.2016 auf dem Sommerfest von Beispielstadt entstanden sind und auf denen ich zu sehen bin, von der Stadt Beispielstadt veröffentlicht werden. Mein Name wird dabei nicht angegeben.
Die Bilder dürfen für die folgenden Zwecke genutzt werden:
☒ Veröffentlichung auf www.beispielstadt-xyz.de
☐ Verwendung auf den Social Media Plattformen von Beispielstadt
☒ Print-Veröffentlichung für die Broschüre „Willkommen in Beispielstadt“
☒ Pressearbeit
Mir ist bekannt, dass ich für die Veröffentlichung kein Entgelt erhalte.
Ich kann meine Zustimmung über die Veröffentlichung und Verwendung von Fotos mit mir jederzeit zurücknehmen oder einschränken. Ansonsten ist die Einwilligung unbegrenzt gültig.
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Datum, Ort
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Unterschrift
Nachfolgend finden Sie das Muster zum Download:
Muster für die Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos als PDF-Datei (.pdf)
Muster für die Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos als Word-Datei (.doc)
Kunsturhebergesetz – kurz und kompakt
Zentrales Element des Kunsturhebergesetzes bildet das Recht am eigenen Bild. Durch dieses wird sichergestellt, dass bei der Veröffentlichung und Verbreitung von Fotos, welche Menschen zeigen, eine Einwilligung der abgebildeten Personen vorliegt. Ausgenommen von dieser Regel sind aber unter anderem Personen des öffentlichen Lebens.
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Über den Autor
Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.