GOÄ: Wundversorgung und Fremdkörperentfernung abrechnen (original) (raw)

Bei der Abrechnung der Wundversorgung nach GOÄ wird nach Wundart und -ursache unterschieden. Diese Ziffern können Sie ansetzen:

Was gilt als Wunde?

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) kennt in den Ziffern 2000 bis 2006 GOÄ Wunden, die durch

entstanden sind.

Außerdem unterscheidet sie zwischen der Versorgung von

Achtung

Dokumentieren Sie klar und eindeutig die Anzahl der versorgten Wunden sowie deren Größe, um so die entsprechenden GOÄ-Ziffern nebeneinander abrechnen zu können. Die Art, Ursache sowie die betroffenen Bereiche der Wunde sollten unbedingt sowohl in der Patientenakte als auch in der Rechnung vermerkt werden.

Für die kleine Wundversorgung stehen die Leistungen nach den Ziffern 2000 bis 2002 GOÄ zur Verfügung, bei der großen Wunde werden die Ziffern 2003 bis 2005 GOÄ eingesetzt. Was als „kleine“ oder „große“ Wunde gilt, leitet sich indirekt u. a. aus dem EBM (Ziffer I Nr. 4.3.7 Absatz 1) ab.

Wundausdehnung klein groß
Länge <3 cm <3 cm
Fläche <4 cm >4 cm
Volumen < 1 cm > 1cm

Nur bei der Ziffer 2006 GOÄ ist die Größe der Wunde irrelevant.

Kinderwunden = große Wunden

Bei Kindern bis einschließlich 5 Jahren sind Wunden immer als groß anzusehen.

Wunden am Kopf, sichtbarem Hals oder Händen gelten – auch bei Erwachsenen – ebenfalls immer als groß.

Zusätzlich zur Größe wird auch unterschieden nach

Je nach Kombination wird eine andere GOÄ-Ziffer angesetzt:

Wundstatus ohne Naht nur Naht, keine Umschneidung Naht und Umschneidung
klein 2000 GOÄ 2001 GOÄ 2002 GOÄ
groß 2003 GOÄ 2004 GOÄ 2005 GOÄ
verunreinigt 2003 GOÄ Keine GOÄ-Position 2005 GOÄ

Ausschlüsse und Nebeneinander-Abrechnung

Die Wundversorgung nach den Ziffern 2000 ff. GOÄ umfasst die Versorgung der Wunde von Haut und Unterhautfettgewebe mit Säuberung, Blutstillung, Verband etc., jedoch nicht die Lokalanästhesie.

Zusätzlich zur Wundversorgung können in der GOÄ in der Regel die Verbände nach den Ziffern 200 bis 208 oder 210 und 211 GOÄ angesetzt werden. Ausgeschlossen neben den als operativ eingestuften Wundversorgungsleistungen nach den Ziffern 2000 bis 2005 GOÄ ist lediglich der einfache Verband nach Ziffer 200 GOÄ. Dieser kann aber z.B. neben der Ziffer 2006 GOÄ angesetzt werden.

Nicht vergessen

Rechnen Sie auch die Auslagen nach § 10 zu den Verbänden und zu den Wundversorgungsziffern ab.

Die Entfernung von Zecken, Insektenstacheln, etc. können Sie analog der Ziffer 2007 GOÄ abrechnen, sofern der Fremdkörper mittels einer Pinzette entfernt wurde.

Wird ein Fremdkörper unter einem Fingernagel mit einer Splitterpinzette entfernt, dürfen Sie die Ziffer 2009 GOÄ ansetzen – auch mehrfach, wenn mehrere Fremdkörper entfernt werden. Ist im Zuge der Entfernung eine Naht und/oder ein Verband notwendig, kann diese zeitaufwändigere Versorgung durch eine Steigerung des Faktors ausgeglichen werden. Lesen Sie hier weiter zum Thema GOÄ-Steigerung.

Für das Entfernen von Klammern oder Fäden ist je Wunde die Ziffer 2007 GOÄ einmal berechnungsfähig. Dokumentieren Sie in der Patientenakte und auf der Rechnung namentlich die Körperregion. Auch diesen Arbeitsaufwand können Sie über die Faktorsteigerung auffangen. Hier lesen Sie, was eine GOÄ-Rechnung beinhalten muss.

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