Wahlsystem der Volkskammerwahl von 1990 (original) (raw)
Meldungen zur Volkskammerwahl 1990
- 15 Jahre demokratisches Volkskammerwahlgesetz – Meldung vom 20.02.2005
Reine Verhältniswahl mit verbundenen Bezirkslisten
Besonderheiten
- Parteien traten als verbundene Bezirkslisten an
- Keine Sperrklausel
- Bei einem Wechsel der Partei verlor ein Abgeordneter das Mandat, einem Mandatsverzicht musste die Volkskammer zustimmen. Diese Regelung entfiel am 20. Juli 1990 („Lex-Diestel“).
Abgeordnetenzahl
Die 10. Volkskammer bestand aus 400 Abgeordneten.
Wahlperiode
Die Legislaturperiode war auf die Dauer von vier Jahren festgelegt (allerdings bestand die Volkskammer nur bis zu ihrer Auflösung am 2. Oktober 1990, einen Tag vor dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990).
Aktives und passives Wahlrecht
Aktiv wahlberechtigt war jeder Bürger der DDR, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- nicht rechtskräftig entmündigt ist
- und dem nicht die staatsbürgerlichen Rechte aberkannt wurden.
- Bei psychisch Kranken, die unter Vormundschaft standen oder unbefristet eingewiesen waren ruhte das Wahlrecht.
Wählbar war jeder wahlberechtigte Bürger der DDR, der nicht noch eine Freiheitsstrafe, zu der er verurteilt war, verbüßen musste.
Stimmenzahl
Jeder Wähler hatte eine Stimme für einen Bezirkswahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung.
Einteilung des Wahlgebietes
Die DDR wurde in 15 Wahlkreise eingeteilt, die der administrativen Gliederung der DDR in Bezirke folgte.
Sperrklausel
Es gab nur die faktische Hürde (natürliches Quorum) des Quotenverfahrens mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) von rund einem halben Sitz (ca. 0,125 %).
Tatsächlich erhielt das Aktionsbündnis Vereinigte Linke (AVL) schon für 20.340 Stimmen (0,176 %) einen Sitz. Die Alternative Jugendliste (AJL) dagegen verfehlte mit 14.615 Stimmen (0,126 %) – also mit 0,506 etwas über dem halben Sitzanspruch, den Einzug in die Volkskammer.
Sitzzuteilungsverfahren
Die Sitze wurden nach dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) an die Parteien und politischen Vereinigungen verteilt. Das selbe Verfahren galt für die Unterverteilung an die verbundenen Bezirkslisten.
Folgen eines Parteiaustritts
Bei einem Wechsel der Partei, verlor ein Abgeordneter das Mandat, einem Mandatsverzicht musste die Volkskammer zustimmen.
Die Möglichkeit des Parteiwechsels unter Beibehaltung des Mandats bestand erst seit dem 20. Juli 1990 („Lex-Diestel“) und ermöglichte so etwa dem Abgeordneten Peter-Michael Diestel nach seinem Austritt aus der DSU am 30. Juni 1990 den Eintritt in die CDU am 3. August ohne Mandatsverlust sowie den Zerfall der DBD/DFD-Fraktion (am 29. August/1. September 1990).
Links
- 15 Jahre demokratisches Volkskammerwahlgesetz – Meldung vom 20.02.2005
- Das endgültige Ergebnis der Volkskammerwahl vom 18.03.1990
- Das Volkskammerwahlsystem von 1976
- Die SDP/SPD in der DDR von fes.de
- DDR-Dokumente von Kai A. Hamm
- Volkskammerwahlgesetz – Gesetz über die Wahlen zur Volkskammer der DDR vom 20.02.1990
- Und zum Vergleich: Das Reichstagswahlsystem (System der Wahl zum Reichstag in der Weimarer Republik)