Lorenz Engi - Academia.edu (original) (raw)
Papers by Lorenz Engi
IR-Paper 13, 2024
Der Staat hat die Verpflichtung, die jüdische Gemeinschaft zu schützen und Antisemitismus zu bekä... more Der Staat hat die Verpflichtung, die jüdische Gemeinschaft zu schützen und Antisemitismus zu bekämpfen. Bestrebungen, die diesem Ziel dienen, gibt es in verschiedenen Bereichen. So werden jüdische Gemeinden bei den Sicherheitsaufwendungen unterstützt. Diskussionen werden beispielsweise über eine Strategie gegen Antisemitismus oder ein Verbot nationalsozialistischer Symbole geführt. Weitere aktuelle Themen sind ein Gedenkort für die Opfer des Nationalsozialismus, Hasskommunikation im Internet sowie der Aufbau und Betrieb von Melde- und Fachstellen. Der Beitrag wirft auch einen Blick in andere europäische Staaten, so die Nachbarländer Deutschland und Österreich. Viele von ihnen haben Strategien gegen Antisemitismus verabschiedet
sui generis, 2023
Das Recht verwendet die Begriffe «Integration» und «Zusammenhalt». Das Ziel der Integration bezi... more Das Recht verwendet die Begriffe «Integration» und «Zusammenhalt». Das Ziel der Integration bezieht sich auf verschiedene gesellschaftliche Gruppen wie Ausländerinnen und Ausländer oder Menschen mit Behinderungen. Der Begriff weist darüber hinaus auch eine Bedeutungsdimension auf, in der er alle Personen einschliesst.
In dieser Dimension deckt sich der Begriff mit dem des
gesellschaftlichen Zusammenhalts.
IR-Paper 11, 2023
Im Zuge schwindender Mitgliederzahlen sinkt tendenziell der Bedarf an kirchlichen Gebäuden (Kirch... more Im Zuge schwindender Mitgliederzahlen sinkt tendenziell der Bedarf an kirchlichen Gebäuden (Kirchen, Kirchgemeindehäuser, Pfarrhäuser). Es stellt sich die Frage, ob und inwiefern die Kirchen ihre Liegenschaften verstärkt kommerziell nutzen sollten. Ein Aspekt, der dabei zu beachten ist, sind die staatlichen Ansprüche, die in Bezug auf kirchliche Liegenschaften bestehen. In einigen Kantonen besass früher der Staat die kirchlichen Liegenschaften, punktuell ist das heute noch der Fall. Weitere Einflüsse bestehen insofern, als kirchliche Liegenschaften teilweise durch den Staat mitbenützt werden dürfen. Insgesamt zeigt sich, dass insbesondere Kirchen keine Gebäude sind, die mit anderen Bauten schlechthin gleichzusetzen wären. Ihre Nutzung tangiert das öffentliche Interesse.
Die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts als staatliche Aufgabe, 2022
Seit einiger Zeit wird der gesellschaftliche Zusammenhalt verstärkt thematisiert. Besonders in de... more Seit einiger Zeit wird der gesellschaftliche Zusammenhalt verstärkt thematisiert. Besonders in der Zeit der Corona-Pandemie verbreitete sich das Empfinden einer gesellschaftlichen "Spaltung". Nach dem Eindruck vieler teilt sich die Gesellschaft immer stärker in geschlossene Gruppen, die sich zunehmend feindlich gegen überstehen.
Ob diese Befunde realen Veränderungen der Gesellschaft entsprechen oder ob sich darin lediglich ein Gefühl manifestiert, das keine weitere faktische Grundlage besitzt, lässt sich für die Schweiz nicht sicher sagen. Empirische Forschung liegt lediglich bezüglich bestimmter Teilaspekte vor. So stellt die Politikwissenschaft in vielen westlichen Staaten — auch in der Schweiz — eine zunehmende "affektive Polarisierung" im politischen Raum fest. Demnach ist die politische Auseinandersetzung zunehmend von negativen Gefühlen wie Feindseligkeit Misstrauen oder gar Hass geprägt.
Der Zusammenhalt ist auch ein Thema des Rechts. Er kommt als Zielsetzung
in der Bundesverfassung sowie in verschiedenen anderen Erlassen vor. Nach
Art. 2 Abs. 2 BV fördert die Schweizerische Eidgenossenschaft den "inneren Zusammenhalt". Besonders in neuerer Zeit wird die Zielsetzung auch in Gesetzen verankert, wobei die Begrifflichkeit auf dieser Ebene leicht variiert: Die Rede ist vom «gesellschaftlichen», «sozialen», «wirtschaftlichen», (neuerlich) «inneren» oder einfach nur vom "Zusammenhalt". Auch im kantonalen Recht ist das Ziel des Zusammenhalts vorgesehen, und vor allem in der Westschweiz manifestiert es sich zunehmend auch in der staatlichen Organisation.
Der vorliegende Beitrag möchte nach einigen Bemerkungen zum Begriff (II.)
zunächst darstellen, wo und in welcher Form das Recht das Ziel des Zusammenhalts enthält — auf der Ebene des Bundes (III.) und der Kantone (IV.). Anschliessend wird auf zwei Aspekte eingegangen, die für die Förderung des Zusammenhalts in der Schweiz von besonderer Bedeutung sind — das politische System und die Infrastruktur (V.). Im Rahmen einer Schlussbetrachtung soll besonders erörtert wer den, inwiefern es sinnvoll ist, rechtlich ein Ziel wie dasjenige des sozialen Zusammenhalts vorzusehen (VI.).
Institut für Religionsrecht (IR), IR-Paper 7/Mai 2022 - Religion in der Schule. Ein Überblick, 2022
Im Zusammenhang mit der Präsenz des Religiösen in der öffentlichen Schule stellen sich viele Frag... more Im Zusammenhang mit der Präsenz des Religiösen in der öffentlichen Schule stellen sich viele Fragen. Das vorliegende Paper möchte einen Überblick über die aktuelle rechtliche Lage in diesem Bereich verschaffen. Nach einer Betrachtung des rechtlichen Rahmens beleuchtet es zunächst das Thema des Religionsunterrichts. Danach wendet sich die Darstellung den Fragen zu, die sich im Zusammenhang mit religiösen Symbolen und Kleidungsstücken stellen. Anschliessend wird das Thema der Dispensationen beleuchtet, bevor noch auf einige besondere Unterrichtsinhalte eingegangen wird. Insgesamt
zeigt die Analyse, dass das Themenfeld rechtlich weniger durchdrungen ist, als man annehmen könnte, und dass beträchtliche Spielräume für
die Praxis bestehen.
Institut für Religionsrecht (IR), IR-Paper 4/Mai 2021, Das Engagement von Kirchen in Abstimmungskämpfen, 2021
Die Beteiligung von öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen an Abstimmungskämpfen hat in neuerer... more Die Beteiligung von öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen an Abstimmungskämpfen hat in neuerer Zeit Diskussionen ausgelöst, insbesondere im Zusammenhang mit der Konzernverantwortungsinitiative im Herbst 2020. Der vorliegende Beitrag analysiert die rechtlichen Grundlagen eines solchen Engagements. Dazu wird besonders die Grundfrage untersucht, ob und inwiefern die anerkannten Kirchen an die Grundrechte gebunden sind. Die Analyse kommt zum Schluss, dass die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen sich unabhängig von einer
besonderen Betroffenheit in einem Abstimmungskampf engagieren dürfen, dabei aber keine Erträge aus derBesteuerung juristischer Personen und keine
Staatsbeiträge einsetzen dürfen. Zudem haben die Kirchen bei allfälligen Interventionen die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismässigkeit
und der Sachlichkeit zu beachten.
SJKR/ASDE 24, 2019
Das zentrale Institut zur Regelung des Verhältnisses zwischen den Kantonen und den Religionsgemei... more Das zentrale Institut zur Regelung des Verhältnisses zwischen den Kantonen und den Religionsgemeinschaften ist die öffentlich-rechtliche Anerkennung. Indem Kantone bestimmte Kirchen und Religionsgemeinschaften anerkennen, setzen sie sich in eine besondere Beziehung zu ihnen. Die rechtliche Anerkennung bezieht sich auf Religionsgemeinschaften; anerkannt werden nicht Religionen, sondern bestimmte Organisationen. Das ergibt sich aus der Praxis, teilweise ist es auch explizit verankert, vor allem im Zusammenhang mit Voraussetzungen für neue Anerkennungen. Soweit solche Voraussetzungen statuiert sind, ist in den betreffenden Erlassen vorgesehen, dass "Religionsgemeinschaften" oder "Kirchen und Religionsgemeinschaften" anerkannt werden können, wenn sie die betreffenden Voraussetzungen erfüllen.
Freiburger Veröffentlichungen zum Religionsrecht, 2020
Beitrag aus "Staat und Religion in der Schweiz des 21. Jahrhunderts, Beiträge zum Jubiläum des In... more Beitrag aus "Staat und Religion in der Schweiz des 21. Jahrhunderts, Beiträge zum Jubiläum des Instituts für Religionsrecht", herausgegeben von René Pahud de Mortanges
Der Beitrag untersucht zunächst, ob der Staat dem Gebot der weltanschaulich-religiösen Neutralität tatsächlich entspricht. Er konzentriert sich dabei auf das Verhältnis des Staates zu den Religionsgemeinschaften und hier insbesondere zu den christlichen Kirchen und den islamischen Gemeinschaften. Zwischen diesen Religionsgemeinschaften gibt es nach wie vor erhebliche Unterschiede. Diese lassen die Vorteile, die den christlichen Kirchen zukommen, gegenwärtig vertretbar erscheinen. Jedoch nehmen die Unterschiede zwischen den Religionsgemeinschaften tendenziell ab. Daraus ergibt sich eine zunehmende Spannung zum Neutralitätsgrundsatz.
Im zweiten Teil geht der Aufsatz der Frage nach, ob der
Staat religiös neutral sein soll beziehungsweise muss. Der Staat nimmt in verschiedener Weise Einfluss auf gesellschaftliche Entwicklungen, namentlich durch die finanzielle Förderung anerkannter Religionsgemeinschaften, oder auch in den Bereichen Bildung und Integration. Jedoch sind dem Staat bei der Einflussnahme auf die Gesellschaft enge Grenzen gesetzt. Diese ergeben sich besonders aus den Grundrechten und den damit verbundenen Freiheitsräumen der Individuen.
Suis-Generis 2019, S. 191 ff., 2019
Die Rechtsordnung vieler Kantone sehen vor, dass die öffentliche Schule politisch neutral sei. Di... more Die Rechtsordnung vieler Kantone sehen vor, dass die öffentliche Schule politisch neutral sei. Die genaue Tragweite dieses Gebots ist wenig klar. Der Beitrag unterbreitet einen Vorschlag zur politischen Neutralität von Lehrpersonen. Demnach dürfen diese unter bestimmten Bedingungen politische Meinungen äussern. Strengere Massstäbe sind bei Lehrmitteln anzulegen.
Aktuelle Juristische Praxis (AJP) 2019, S. 208 - 217, 2018
In der Praxis bestehen Schwierigkeiten, wenn Studentinnen Pädagogischer Hochschulen ein Praktikum... more In der Praxis bestehen Schwierigkeiten, wenn Studentinnen Pädagogischer Hochschulen ein Praktikum mit einem Kopftuch absolvieren möchten. Sie finden in diesen Fällen oftmals keinen Praktikumsplatz, was zum Abbruch des Studiums führen kann, wenn sie nicht bereit sind, das Kopftuch abzulegen. Die Verweigerung des Kopftuch-Tragens bei Lehrpersonen wird häufig mit dem Bundesgerichtsurteil von 1997 begründet, mit dem eine entsprechende Praxis der Genfer Behörden geschützt wurde. Die Genfer Praxis konnte sich jedoch auf eine explizite gesetzliche Grundlage stützen, wonach Lehrpersonen weltlich ("laique") zu sein haben. Solche Normen bestehen in anderen Kantonen überwiegend nicht. Ob das allgemeine, sich aus der Bundesverfassung ergebende Neutralitätsgebot als Grundlage von Verboten genügt, ist fraglich.
Ancilla Iuris 2018, S. 79 - 95, 2018
Many research questions arise with regard to the basic principles of administrative law. They tou... more Many research questions arise with regard to the basic principles of administrative law. They touch upon, for instance, control and direction of administrative action, its methodology or the history of administrative law. Research into these issues would be especially important because administrative jurisprudence is still dominated by the image of a one-sided deductive application of the law, an image that is overly simplistic. But it is difficult to design research into these areas, above all because they would have to, at least partially, proceed empirically. The research methodology that such empiric study would call for, however, is barely established within administrative law studies and even legal studies more generally. The way out of this impasse offered by interdisciplinary cooperation itself encounters practical difficulties. Furthermore, administrative law research lacks a stable institutional home. Future research in this area thus will probably be tend to be piecemeal at best.
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht (ZBI) 118/2017, S. 639 - 653, 2017
Aktuelle Juristische Praxis (AJP) 2017, S. 1210 - 1221, 2017
Islamische Religionsgemeinschaften sind bisher in fast keinem Kanton öffentlich-rechtlich anerkan... more Islamische Religionsgemeinschaften sind bisher in fast keinem Kanton öffentlich-rechtlich anerkannt. Dies wirft vor allem hinsichtlich des Diskriminierungsverbots und des Gebots der religiösen Neutralität Fragen auf. Die Hauptproblematik in Bezug auf die Anerkennung muslimischer Gemeinschaften liegt gegenwärtig in deren mangelnden organisatorischen Integration. Die islamischen Vereine sind auf kantonaler Ebene-falls überhaupt-nur in Form von Dachverbänden organisiert. Dem Staat fehlt daher gewissermassen das Gegenüber, das er berechtigen und verpflichten könnte. Diese religiös neutralen Gründe lassen die Nichtanerkennung muslimischer Gemeinschaften einstweilen als rechtlich vertretbar erscheinen. Unter dem Aspekt des Diskriminierungsverbots und des Neutralitätsgebots nicht zulässig ist dagegen ein kategorischer Ausschluss islamischer Vereinigungen vom Anerkennungssystem.
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 118 (2017), S. 59 - 67, 2017
Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie (ARSP) 102 (2016), S. 353 - 362, 2016
The right to justification is the central tenet of Rainer Forst's theory of justice: every person... more The right to justification is the central tenet of Rainer Forst's theory of justice: every person has the moral right to receive justification for morally relevant actions. This approach is instructive also from a jurisprudential perspective. One important purpose of the law is to force state authorities to provide justifications for their actions. Therefore, based on the right to legal equality, justification must be provided for any unequal treatment. Likewise, restrictions of fundamental rights in a constitutional state are subject to accountability as well. Binding decisions and judgements must also be justified. Currently, the obligation of argument remains poorly developed on a transnational level. It is therefore important to implement obligations for justification in this context as well.
Ancilla Iuris 2016, S. 43–47 , 2016
Würde der Kreatur. Ethische und rechtliche Beiträge zu einem umstrittenen Konzept, 2015
Zur unterschiedlichen Interpretation von menschlicher und kreatürlicher Würde und einer möglichen... more Zur unterschiedlichen Interpretation von menschlicher und kreatürlicher Würde und einer möglichen Zusammenführung der Würdeverständnisse
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht (ZBI) 115 (2014), S. 139 - 150, 2014
Ancilla Iuris, Spezialausgabe Internationales Recht und Ethik, 2012, S. 135 - 175, 2012
Human rights have a legal and a moral side. In the context of this contribution and from the lega... more Human rights have a legal and a moral side. In the context of this contribution and from the legal‐philosophical aspect, two characteristics
are particularly important in the distinction between law and morals. Law is enacted and set forth in a formalised manner, while morals take effect in an informal way; and law is backed by an institutional system
that guarantees sufficient dependability of enforcement (while morals are enforced by means of spontaneous social processes). As regards
the classification of human rights, we must differentiate between their domestic, European and global spheres of application: in western constitutional states, human rights are fully juridified as fundamental rights; they are thus both juridical and moral rights. They have likewise assumed a juridical character in the European framework, in particular through the ECHR system, while at the same time remaining moral rights. At a global level, in contrast, there are still substantial deficits in their enforcement. In a long and continuing process, however, the enforcement mechanisms are being progressively strengthened. Human rights are thus at global level now moral rights that are increasingly attaining juridical validity.
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht (ZBI) 110(2009), S. 92 - 113, 2009
IR-Paper 13, 2024
Der Staat hat die Verpflichtung, die jüdische Gemeinschaft zu schützen und Antisemitismus zu bekä... more Der Staat hat die Verpflichtung, die jüdische Gemeinschaft zu schützen und Antisemitismus zu bekämpfen. Bestrebungen, die diesem Ziel dienen, gibt es in verschiedenen Bereichen. So werden jüdische Gemeinden bei den Sicherheitsaufwendungen unterstützt. Diskussionen werden beispielsweise über eine Strategie gegen Antisemitismus oder ein Verbot nationalsozialistischer Symbole geführt. Weitere aktuelle Themen sind ein Gedenkort für die Opfer des Nationalsozialismus, Hasskommunikation im Internet sowie der Aufbau und Betrieb von Melde- und Fachstellen. Der Beitrag wirft auch einen Blick in andere europäische Staaten, so die Nachbarländer Deutschland und Österreich. Viele von ihnen haben Strategien gegen Antisemitismus verabschiedet
sui generis, 2023
Das Recht verwendet die Begriffe «Integration» und «Zusammenhalt». Das Ziel der Integration bezi... more Das Recht verwendet die Begriffe «Integration» und «Zusammenhalt». Das Ziel der Integration bezieht sich auf verschiedene gesellschaftliche Gruppen wie Ausländerinnen und Ausländer oder Menschen mit Behinderungen. Der Begriff weist darüber hinaus auch eine Bedeutungsdimension auf, in der er alle Personen einschliesst.
In dieser Dimension deckt sich der Begriff mit dem des
gesellschaftlichen Zusammenhalts.
IR-Paper 11, 2023
Im Zuge schwindender Mitgliederzahlen sinkt tendenziell der Bedarf an kirchlichen Gebäuden (Kirch... more Im Zuge schwindender Mitgliederzahlen sinkt tendenziell der Bedarf an kirchlichen Gebäuden (Kirchen, Kirchgemeindehäuser, Pfarrhäuser). Es stellt sich die Frage, ob und inwiefern die Kirchen ihre Liegenschaften verstärkt kommerziell nutzen sollten. Ein Aspekt, der dabei zu beachten ist, sind die staatlichen Ansprüche, die in Bezug auf kirchliche Liegenschaften bestehen. In einigen Kantonen besass früher der Staat die kirchlichen Liegenschaften, punktuell ist das heute noch der Fall. Weitere Einflüsse bestehen insofern, als kirchliche Liegenschaften teilweise durch den Staat mitbenützt werden dürfen. Insgesamt zeigt sich, dass insbesondere Kirchen keine Gebäude sind, die mit anderen Bauten schlechthin gleichzusetzen wären. Ihre Nutzung tangiert das öffentliche Interesse.
Die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts als staatliche Aufgabe, 2022
Seit einiger Zeit wird der gesellschaftliche Zusammenhalt verstärkt thematisiert. Besonders in de... more Seit einiger Zeit wird der gesellschaftliche Zusammenhalt verstärkt thematisiert. Besonders in der Zeit der Corona-Pandemie verbreitete sich das Empfinden einer gesellschaftlichen "Spaltung". Nach dem Eindruck vieler teilt sich die Gesellschaft immer stärker in geschlossene Gruppen, die sich zunehmend feindlich gegen überstehen.
Ob diese Befunde realen Veränderungen der Gesellschaft entsprechen oder ob sich darin lediglich ein Gefühl manifestiert, das keine weitere faktische Grundlage besitzt, lässt sich für die Schweiz nicht sicher sagen. Empirische Forschung liegt lediglich bezüglich bestimmter Teilaspekte vor. So stellt die Politikwissenschaft in vielen westlichen Staaten — auch in der Schweiz — eine zunehmende "affektive Polarisierung" im politischen Raum fest. Demnach ist die politische Auseinandersetzung zunehmend von negativen Gefühlen wie Feindseligkeit Misstrauen oder gar Hass geprägt.
Der Zusammenhalt ist auch ein Thema des Rechts. Er kommt als Zielsetzung
in der Bundesverfassung sowie in verschiedenen anderen Erlassen vor. Nach
Art. 2 Abs. 2 BV fördert die Schweizerische Eidgenossenschaft den "inneren Zusammenhalt". Besonders in neuerer Zeit wird die Zielsetzung auch in Gesetzen verankert, wobei die Begrifflichkeit auf dieser Ebene leicht variiert: Die Rede ist vom «gesellschaftlichen», «sozialen», «wirtschaftlichen», (neuerlich) «inneren» oder einfach nur vom "Zusammenhalt". Auch im kantonalen Recht ist das Ziel des Zusammenhalts vorgesehen, und vor allem in der Westschweiz manifestiert es sich zunehmend auch in der staatlichen Organisation.
Der vorliegende Beitrag möchte nach einigen Bemerkungen zum Begriff (II.)
zunächst darstellen, wo und in welcher Form das Recht das Ziel des Zusammenhalts enthält — auf der Ebene des Bundes (III.) und der Kantone (IV.). Anschliessend wird auf zwei Aspekte eingegangen, die für die Förderung des Zusammenhalts in der Schweiz von besonderer Bedeutung sind — das politische System und die Infrastruktur (V.). Im Rahmen einer Schlussbetrachtung soll besonders erörtert wer den, inwiefern es sinnvoll ist, rechtlich ein Ziel wie dasjenige des sozialen Zusammenhalts vorzusehen (VI.).
Institut für Religionsrecht (IR), IR-Paper 7/Mai 2022 - Religion in der Schule. Ein Überblick, 2022
Im Zusammenhang mit der Präsenz des Religiösen in der öffentlichen Schule stellen sich viele Frag... more Im Zusammenhang mit der Präsenz des Religiösen in der öffentlichen Schule stellen sich viele Fragen. Das vorliegende Paper möchte einen Überblick über die aktuelle rechtliche Lage in diesem Bereich verschaffen. Nach einer Betrachtung des rechtlichen Rahmens beleuchtet es zunächst das Thema des Religionsunterrichts. Danach wendet sich die Darstellung den Fragen zu, die sich im Zusammenhang mit religiösen Symbolen und Kleidungsstücken stellen. Anschliessend wird das Thema der Dispensationen beleuchtet, bevor noch auf einige besondere Unterrichtsinhalte eingegangen wird. Insgesamt
zeigt die Analyse, dass das Themenfeld rechtlich weniger durchdrungen ist, als man annehmen könnte, und dass beträchtliche Spielräume für
die Praxis bestehen.
Institut für Religionsrecht (IR), IR-Paper 4/Mai 2021, Das Engagement von Kirchen in Abstimmungskämpfen, 2021
Die Beteiligung von öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen an Abstimmungskämpfen hat in neuerer... more Die Beteiligung von öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen an Abstimmungskämpfen hat in neuerer Zeit Diskussionen ausgelöst, insbesondere im Zusammenhang mit der Konzernverantwortungsinitiative im Herbst 2020. Der vorliegende Beitrag analysiert die rechtlichen Grundlagen eines solchen Engagements. Dazu wird besonders die Grundfrage untersucht, ob und inwiefern die anerkannten Kirchen an die Grundrechte gebunden sind. Die Analyse kommt zum Schluss, dass die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen sich unabhängig von einer
besonderen Betroffenheit in einem Abstimmungskampf engagieren dürfen, dabei aber keine Erträge aus derBesteuerung juristischer Personen und keine
Staatsbeiträge einsetzen dürfen. Zudem haben die Kirchen bei allfälligen Interventionen die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismässigkeit
und der Sachlichkeit zu beachten.
SJKR/ASDE 24, 2019
Das zentrale Institut zur Regelung des Verhältnisses zwischen den Kantonen und den Religionsgemei... more Das zentrale Institut zur Regelung des Verhältnisses zwischen den Kantonen und den Religionsgemeinschaften ist die öffentlich-rechtliche Anerkennung. Indem Kantone bestimmte Kirchen und Religionsgemeinschaften anerkennen, setzen sie sich in eine besondere Beziehung zu ihnen. Die rechtliche Anerkennung bezieht sich auf Religionsgemeinschaften; anerkannt werden nicht Religionen, sondern bestimmte Organisationen. Das ergibt sich aus der Praxis, teilweise ist es auch explizit verankert, vor allem im Zusammenhang mit Voraussetzungen für neue Anerkennungen. Soweit solche Voraussetzungen statuiert sind, ist in den betreffenden Erlassen vorgesehen, dass "Religionsgemeinschaften" oder "Kirchen und Religionsgemeinschaften" anerkannt werden können, wenn sie die betreffenden Voraussetzungen erfüllen.
Freiburger Veröffentlichungen zum Religionsrecht, 2020
Beitrag aus "Staat und Religion in der Schweiz des 21. Jahrhunderts, Beiträge zum Jubiläum des In... more Beitrag aus "Staat und Religion in der Schweiz des 21. Jahrhunderts, Beiträge zum Jubiläum des Instituts für Religionsrecht", herausgegeben von René Pahud de Mortanges
Der Beitrag untersucht zunächst, ob der Staat dem Gebot der weltanschaulich-religiösen Neutralität tatsächlich entspricht. Er konzentriert sich dabei auf das Verhältnis des Staates zu den Religionsgemeinschaften und hier insbesondere zu den christlichen Kirchen und den islamischen Gemeinschaften. Zwischen diesen Religionsgemeinschaften gibt es nach wie vor erhebliche Unterschiede. Diese lassen die Vorteile, die den christlichen Kirchen zukommen, gegenwärtig vertretbar erscheinen. Jedoch nehmen die Unterschiede zwischen den Religionsgemeinschaften tendenziell ab. Daraus ergibt sich eine zunehmende Spannung zum Neutralitätsgrundsatz.
Im zweiten Teil geht der Aufsatz der Frage nach, ob der
Staat religiös neutral sein soll beziehungsweise muss. Der Staat nimmt in verschiedener Weise Einfluss auf gesellschaftliche Entwicklungen, namentlich durch die finanzielle Förderung anerkannter Religionsgemeinschaften, oder auch in den Bereichen Bildung und Integration. Jedoch sind dem Staat bei der Einflussnahme auf die Gesellschaft enge Grenzen gesetzt. Diese ergeben sich besonders aus den Grundrechten und den damit verbundenen Freiheitsräumen der Individuen.
Suis-Generis 2019, S. 191 ff., 2019
Die Rechtsordnung vieler Kantone sehen vor, dass die öffentliche Schule politisch neutral sei. Di... more Die Rechtsordnung vieler Kantone sehen vor, dass die öffentliche Schule politisch neutral sei. Die genaue Tragweite dieses Gebots ist wenig klar. Der Beitrag unterbreitet einen Vorschlag zur politischen Neutralität von Lehrpersonen. Demnach dürfen diese unter bestimmten Bedingungen politische Meinungen äussern. Strengere Massstäbe sind bei Lehrmitteln anzulegen.
Aktuelle Juristische Praxis (AJP) 2019, S. 208 - 217, 2018
In der Praxis bestehen Schwierigkeiten, wenn Studentinnen Pädagogischer Hochschulen ein Praktikum... more In der Praxis bestehen Schwierigkeiten, wenn Studentinnen Pädagogischer Hochschulen ein Praktikum mit einem Kopftuch absolvieren möchten. Sie finden in diesen Fällen oftmals keinen Praktikumsplatz, was zum Abbruch des Studiums führen kann, wenn sie nicht bereit sind, das Kopftuch abzulegen. Die Verweigerung des Kopftuch-Tragens bei Lehrpersonen wird häufig mit dem Bundesgerichtsurteil von 1997 begründet, mit dem eine entsprechende Praxis der Genfer Behörden geschützt wurde. Die Genfer Praxis konnte sich jedoch auf eine explizite gesetzliche Grundlage stützen, wonach Lehrpersonen weltlich ("laique") zu sein haben. Solche Normen bestehen in anderen Kantonen überwiegend nicht. Ob das allgemeine, sich aus der Bundesverfassung ergebende Neutralitätsgebot als Grundlage von Verboten genügt, ist fraglich.
Ancilla Iuris 2018, S. 79 - 95, 2018
Many research questions arise with regard to the basic principles of administrative law. They tou... more Many research questions arise with regard to the basic principles of administrative law. They touch upon, for instance, control and direction of administrative action, its methodology or the history of administrative law. Research into these issues would be especially important because administrative jurisprudence is still dominated by the image of a one-sided deductive application of the law, an image that is overly simplistic. But it is difficult to design research into these areas, above all because they would have to, at least partially, proceed empirically. The research methodology that such empiric study would call for, however, is barely established within administrative law studies and even legal studies more generally. The way out of this impasse offered by interdisciplinary cooperation itself encounters practical difficulties. Furthermore, administrative law research lacks a stable institutional home. Future research in this area thus will probably be tend to be piecemeal at best.
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht (ZBI) 118/2017, S. 639 - 653, 2017
Aktuelle Juristische Praxis (AJP) 2017, S. 1210 - 1221, 2017
Islamische Religionsgemeinschaften sind bisher in fast keinem Kanton öffentlich-rechtlich anerkan... more Islamische Religionsgemeinschaften sind bisher in fast keinem Kanton öffentlich-rechtlich anerkannt. Dies wirft vor allem hinsichtlich des Diskriminierungsverbots und des Gebots der religiösen Neutralität Fragen auf. Die Hauptproblematik in Bezug auf die Anerkennung muslimischer Gemeinschaften liegt gegenwärtig in deren mangelnden organisatorischen Integration. Die islamischen Vereine sind auf kantonaler Ebene-falls überhaupt-nur in Form von Dachverbänden organisiert. Dem Staat fehlt daher gewissermassen das Gegenüber, das er berechtigen und verpflichten könnte. Diese religiös neutralen Gründe lassen die Nichtanerkennung muslimischer Gemeinschaften einstweilen als rechtlich vertretbar erscheinen. Unter dem Aspekt des Diskriminierungsverbots und des Neutralitätsgebots nicht zulässig ist dagegen ein kategorischer Ausschluss islamischer Vereinigungen vom Anerkennungssystem.
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 118 (2017), S. 59 - 67, 2017
Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie (ARSP) 102 (2016), S. 353 - 362, 2016
The right to justification is the central tenet of Rainer Forst's theory of justice: every person... more The right to justification is the central tenet of Rainer Forst's theory of justice: every person has the moral right to receive justification for morally relevant actions. This approach is instructive also from a jurisprudential perspective. One important purpose of the law is to force state authorities to provide justifications for their actions. Therefore, based on the right to legal equality, justification must be provided for any unequal treatment. Likewise, restrictions of fundamental rights in a constitutional state are subject to accountability as well. Binding decisions and judgements must also be justified. Currently, the obligation of argument remains poorly developed on a transnational level. It is therefore important to implement obligations for justification in this context as well.
Ancilla Iuris 2016, S. 43–47 , 2016
Würde der Kreatur. Ethische und rechtliche Beiträge zu einem umstrittenen Konzept, 2015
Zur unterschiedlichen Interpretation von menschlicher und kreatürlicher Würde und einer möglichen... more Zur unterschiedlichen Interpretation von menschlicher und kreatürlicher Würde und einer möglichen Zusammenführung der Würdeverständnisse
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht (ZBI) 115 (2014), S. 139 - 150, 2014
Ancilla Iuris, Spezialausgabe Internationales Recht und Ethik, 2012, S. 135 - 175, 2012
Human rights have a legal and a moral side. In the context of this contribution and from the lega... more Human rights have a legal and a moral side. In the context of this contribution and from the legal‐philosophical aspect, two characteristics
are particularly important in the distinction between law and morals. Law is enacted and set forth in a formalised manner, while morals take effect in an informal way; and law is backed by an institutional system
that guarantees sufficient dependability of enforcement (while morals are enforced by means of spontaneous social processes). As regards
the classification of human rights, we must differentiate between their domestic, European and global spheres of application: in western constitutional states, human rights are fully juridified as fundamental rights; they are thus both juridical and moral rights. They have likewise assumed a juridical character in the European framework, in particular through the ECHR system, while at the same time remaining moral rights. At a global level, in contrast, there are still substantial deficits in their enforcement. In a long and continuing process, however, the enforcement mechanisms are being progressively strengthened. Human rights are thus at global level now moral rights that are increasingly attaining juridical validity.
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht (ZBI) 110(2009), S. 92 - 113, 2009
Die Würde der Verletzlichen , 2022
Die modernen Verfassungen sprechen dem Menschen »Würde« zu. Doch was ist damit genau gemeint? Noc... more Die modernen Verfassungen sprechen dem Menschen »Würde« zu. Doch was ist damit genau gemeint? Noch immer ist die Bedeutung des Begriffs der menschlichen Würde relativ unklar. Viele Deutungen setzen bei auszeichnenden Eigenschaften des Menschen – wie Autonomie oder Handlungsfähigkeit – an, um die Würde zu erklären. Sie sind aber mit dem Problem konfrontiert, dass einige Menschen den damit gesetzten Anforderungen nicht entsprechen (zum Beispiel Kleinkinder oder Menschen mit Demenz).
Die vorliegende Interpretation geht davon aus, dass Menschen unverfügbare Subjekte darstellen, weil sie natürlich geworden sind und einen eigenen Lebensvollzug aufweisen. Sie weisen von ihrer Natalität her einen Selbststand auf, der eine normative Unverfügbarkeit indiziert. Dies bedeutet insbesondere, dass alles Handeln gegenüber Menschen begründbar sein muss. Der Lebensvollzug von Menschen ist hierbei besonders gegenüber demjenigen von Tieren von besonderer Art. Das menschliche Leben ist von einer spezifischen Verletzbarkeit bestimmt, die sich besonders in drei Dimensionen zeigt: Menschen sind in körperlicher, psychischer und sozialer Hinsicht verletzlich. Die Würde des Menschen wird missachtet, wenn diese Verletzbarkeit und Fragilität des Menschen ausgeblendet wird.