Der Verbrauchergerichtsstand bei Kapitalanlagegeschäften (original) (raw)

Der außergerichtliche Einigungsversuch im Verbraucherinsolvenzverfahren

2005

Heuer, Jan; Hils, Sylvia; Richter, Anika; Schröder, Brunhild; Sackmann, Reinhold, 2005: Der außergerichtliche Einigungsversuch im Verbraucherinsolvenzverfahren : Inkasso-Unternehmen als Datenquelle für Verschuldungsuntersuchungen. Der Hallesche Graureiher 2005,3. Forschungsberichte des Instituts für Soziologie. Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

Ausrichten der Tätigkeit desUnternehmers auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers

Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht, 2011

A commentary on the ECJ judgment in the Joint Cases C-585/08 Pammer v Reederei Karl Schlüter GmbH & Co. KG and C-144/09 Hotel Alpenhof GmbH v Heller. The main objective of the ECJ in its judgment on the joint cases C-585/08 Pammer v Reederei Karl Schlüter GmbH & Co. KG and C-144/09 Hotel Alpenhof GmbH v Heller was to resolve the jurisdictional issues in consumer contract cases. This task, however, seems not wholly successful. On the one hand, the Court rightly assumes that the readiness of the trader to conclude contracts with consumers domiciled in one or more Member States, including the Member State of the given consumer’s domicile, does constitute a necessary precondition of the jurisdiction. Yet on the other hand, a closer look at the criteria used by the Court to delimit jurisdiction leads to the conclusion that the “international character” of the business activity and “directing” of such an activity are treated to some extent as synonyms. This viewpoint seems hard to be approved; the author believes that the proper way of interpreting Article 15(1)(c) of the Brussels I Regulation always requires the court to examine whether the trader is striving for an opportunity to enter into distance contracts with consumers in one or more particular Member States, including the home country of the given consumer. The mere fact that the commercial or professional activity has an abstract “international” character is itself devoid of legal relevance.

Globale Finanzmarktregulierung und Verbraucherschutz

Vierteljahrshefte zur Wirtschaftsforschung, 2013

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Gutachten: Ökonomische Aspekte der Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts (German)

Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, 2016

Dieses Gutachten geht der Frage nach, ob sich im Verbraucherschutz die Einführung behördlicher Durchsetzungsinstrumente aus ökonomischer Perspektive empfiehlt. Ausgangspunkt der Betrachtung sind zivilrechtliche Unterlassungsklagen und Unterlassungsverfügungen, wobei auch auf weitergehende Instrumente eingegangen wird.

Schadensersatzansprüche von Verbrauchern bei Wettbewerbsverstößen im deutschen Recht

Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG eBooks, 2022

Traditionell wird das deutsche Lauterkeitsrecht dahin verstanden, dass es zwar den Verbraucherschutz im Sinne eines All gemeininteresses bezweckt, nicht aber dem individuellen Schutz einzelner Verbraucher zu dienen bestimmt ist. Dementsprechend gab es keine allge meine lauterkeitsrechtliche Schadensersatzgrundlage zugunsten von Ver brauchern. Dies hat sich mit der Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2019/2161 geändert. Seither müssen die Mitgliedstaaten Verbrau chern, die durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt wurden, Zugang zu angemessenen und wirksamen Rechtsbehelfen gewähren, einschließlich Ersatz des entstandenen Schadens sowie gegebenenfalls Preisminderung oder Beendigung des Vertrags. Der Beitrag legt zunächst dar, unter wel chen eingeschränkten Voraussetzungen Verbraucher schon bislang Scha densersatz verlangen konnten, um dann die Umsetzung der europäischen Richtlinien-Vorgaben in § 9 Abs. 2 UWG n.F. zu beleuchten.

Deliktsgerichtsstand am Erfolgsort bei reinen Vermögensschäden

GPR - Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union, 2016

In seiner Universal Music-Entscheidung vertritt der EuGH eine differenzierte Auffassung bezüglich der Qualifikation des Erfolgsortes bei reinen Vermögensschäden im Rahmen von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. Jene Meinungen, die den Ort, an dem der Schaden eintritt, schlicht mit dem Vermögenszentrum des Geschädigten oder dem Belegenheitsort des betroffenen Vermögensteils gleichsetzen wollen, wird eine Absage erteilt. Entscheidend ist indessen eine Gesamtbetrachtung des konkreten Falls, indem alle relevanten Schadenselemente festgestellt und verortet werden. Der Ort, an dem die meisten bzw. gewichtigsten davon gesetzt sind, stellt den zuständigkeitsbegründenden Erfolgsort dar. Diese Auslegung steht im vollen Einklang mit den Gesichtspunkten der Sach- bzw. Beweisnähe des angerufenen Gerichts zum Streitgegenstand sowie der Rechtssicherheit bzw. Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands. Die obige Betrachtung kann sich auch zur Bestimmung des anwendbaren Deliktsrechts nach Art. 4 I Rom II-VO als besonders nützlich erweisen.